Verbotene Eigenmacht und die amtliche Hilfe
Seit dem 1. Juli 2026 hält ZGB Art. 926 Abs. 4 fest, dass die zuständigen Behörden dem Besitzer rechtzeitig helfen und dass er Selbsthilfe nur anwenden darf, «sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist». Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht entzogen, entscheidet das Gericht auf Antrag nach ZPO Art. 260a Abs. 3 spätestens innert fünf Tagen.
Kurzfassung
- ZGB Art. 926 Abs. 4 enthält zwei Sätze mit zwei Adressaten. Satz 1 verpflichtet die zuständigen Behörden zu rechtzeitiger Hilfe, Satz 2 stellt eigenes Handeln des Besitzers dahinter und bindet ihn an die Schranke der gerechtfertigten Gewalt.
- Der Artikel hatte bis zum 30. Juni 2026 drei Absätze und hat seither vier. Abs. 1 steht unverändert, Abs. 2 und Abs. 3 sind neu gefasst, Abs. 4 ist eingefügt; die Gewaltschranke des alten Abs. 3 steht heute im zweiten Satz von Abs. 4.
- Für das Grundstück misst Abs. 2 die Zeit neu. Der alte Wortlaut verlangte, sich «sofort» wieder zu bemächtigen, der neue gibt dem Besitzer dafür «innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon» Zeit; die Nachrangigkeit nach Abs. 4 bleibt daneben bestehen.
- Die Verfahrensseite steht in der Zivilprozessordnung. ZPO Art. 260a und Art. 260b sind durch dieselbe Vorlage eingefügt worden, Art. 248 Bst. c ist neu gefasst; das Gericht entscheidet innert fünf Tagen, die Einsprache läuft zehn Tage und braucht eine Begründung.
- Welche Behörde die Hilfe schuldet, steht im Bundesrecht an dieser Stelle nicht. Abs. 4 spricht von den zuständigen Behörden und überlässt deren Bezeichnung dem kantonalen Recht.
In der Schweiz
ZGB Art. 926 trägt seit dem 1. Juli 2026 vier Absätze; bis dahin waren es drei. Der Prüfstein für eine Gesetzesänderung ist die Änderungsfussnote und nicht der Textvergleich, und sie steht im Volltext an drei Stellen. Zu Abs. 2 und zu Abs. 3 lautet sie je «Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 […]», zu Abs. 4 «Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 […]». Als Fundstellen der Vorlage nennen die Fussnoten AS 2026 16 und BBl 2024 116. Abs. 1 trägt keine solche Fussnote und lautet in beiden Fassungen zeichengleich: «Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.» Neu gefasst sind damit zwei der vier Absätze, eingefügt ist einer, und einer steht unverändert. Verschoben hat sich die Gewaltschranke: Der alte Abs. 3 lautete «Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.», und dieselbe Schranke steht heute am Ende des neuen Abs. 4. Dieselbe Vorlage hat in der Zivilprozessordnung Art. 248 Bst. c neu gefasst und einen eigenen Abschnitt über die gerichtliche Verfügung mit Art. 260a und Art. 260b eingefügt. In der Fassung mit Stand 1. Januar 2025 folgt auf Art. 260 unmittelbar das 5. Kapitel über die vorsorglichen Massnahmen.
Was der vierte Absatz anordnet
ZGB Art. 926 Abs. 4 lautet: «Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.» Zwei Sätze, zwei Adressaten: Der erste richtet sich an die Behörden, der zweite an den Besitzer.
Dahinter steht Abs. 2 für das Grundstück: «Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen.» Dieser Absatz steht seit dem 1. Juli 2026 im selben Artikel wie Abs. 4 und ist ohne ihn unvollständig gelesen: Was Abs. 2 erlaubt, macht Abs. 4 vom Ausbleiben rechtzeitiger amtlicher Hilfe abhängig und begrenzt es zusätzlich durch die Gewaltschranke.
Welche Stelle die Hilfe schuldet, benennt der Artikel nicht. Er spricht von den zuständigen Behörden, und wer das im einzelnen Kanton ist, richtet sich nach kantonalem Organisationsrecht. Dieser Eintrag beantwortet die Zuständigkeitsfrage deshalb nicht.
Die Frist knüpft neu an die Kenntnisnahme an
Der alte Art. 926 fasste Grundstück und bewegliche Sache in einem einzigen Absatz zusammen. Abs. 2 lautete bis zum 30. Juni 2026, der Besitzer dürfe sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen werde, «sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen».
Seit dem 1. Juli 2026 sind die beiden Fälle getrennt. Für das Grundstück gilt der oben zitierte Abs. 2 mit der Wendung «innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon». Für die bewegliche Sache gilt Abs. 3, und dort bleibt es beim engen Zeitfenster: Der Besitzer darf sie «dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen».
Der Anknüpfungspunkt hat sich damit für das Grundstück verändert. Das alte Wort «sofort» band die Zulässigkeit an den Vorgang selbst, die neue Wendung bindet sie an die Kenntnis des Besitzers und gibt ihm danach eine nach den Umständen zu bemessende Frist. Wie lang diese Frist im Einzelfall ist, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, und Abs. 4 bleibt daneben in jedem Fall anwendbar.
Der Weg vor Gericht und seine zwei Fristen
Die Vorlage vom 20. Juni 2025 hat neben dem Sachenrecht auch das Verfahrensrecht geändert. ZPO Art. 248 Bst. c erklärte das summarische Verfahren bisher «für das gerichtliche Verbot» als anwendbar und erklärt es heute «für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung» als anwendbar. Die gerichtliche Verfügung ist der neu eingefügte Rechtsbehelf.
ZPO Art. 260a Abs. 1 umschreibt ihn: «Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet.» Abs. 2 verteilt die Beweislast: «Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.» Der Besitz ist damit zu beweisen, die Störung oder Entziehung nur glaubhaft zu machen.
Die erste Frist trifft das Gericht. Abs. 3 lautet: «Das Gericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen.» Die fünf Tage sind also die äussere Grenze und stehen neben einem Massstab, der weiter reicht. Abs. 4 erlaubt dem Gericht auf Antrag, «die vorzeitige Vollstreckung der Verfügung» anzuordnen, und verpflichtet es nötigenfalls zu sichernden Massnahmen oder zur Leistung einer Sicherheit.
Die zweite Frist trifft die Gegenseite. ZPO Art. 260b Abs. 1 erklärt die Bestimmungen über Bekanntmachung und Einsprache beim gerichtlichen Verbot als sinngemäss anwendbar und fügt an: «Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen.» Beim gerichtlichen Verbot beträgt die Einsprachefrist nach Art. 260 Abs. 1 dreissig Tage und die Einsprache «bedarf keiner Begründung». Ist die vorzeitige Vollstreckung angeordnet, entfällt nach Art. 260b Abs. 2 die Begründungspflicht wieder, die Verfügung bleibt gegenüber der einsprechenden Person einstweilen wirksam, und das Gericht setzt der einsprechenden Person «eine Frist zur Klage innert zehn Tagen» an.
Vor dieses Verfahren tritt keine Schlichtungsbehörde. ZPO Art. 198 bestimmt, das Schlichtungsverfahren entfalle unter anderem «im summarischen Verfahren», und über Art. 248 Bst. c ist die gerichtliche Verfügung ein summarisches Verfahren.
Handeln dürfen und Schaden ersetzen sind zwei Fragen
Eine Rangfolge zwischen amtlicher Hilfe und Selbsthilfe kannte das Bundesrecht schon vorher, allerdings im Obligationenrecht und mit einer anderen Rechtsfolge. OR Art. 52 Abs. 3 lautet: «Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.»
Der Unterschied liegt in der Rechtsfolge und im Wortlaut der Voraussetzung. Das Obligationenrecht beantwortet die Geldfrage und sagt, wer für einen Schaden einzustehen hat; es verlangt dafür zusätzlich, dass allein die Selbsthilfe die Vereitelung des Anspruchs verhindern konnte. ZGB Art. 926 Abs. 4 beantwortet die Zulässigkeitsfrage und sagt, unter welcher Bedingung eigenes Handeln überhaupt offensteht. Und die beiden Bedingungen sind verschieden formuliert: Das Obligationenrecht fragt danach, ob amtliche Hilfe «nicht rechtzeitig erlangt» werden konnte, das Zivilgesetzbuch danach, ob sie «nicht rechtzeitig verfügbar ist».
Seit dem 1. Juli 2026 steht die Rangfolge im Sachenrecht selbst: Der Besitzer hat gegenüber den zuständigen Behörden Anspruch auf rechtzeitige Hilfe, und eigenes Handeln bleibt ihm nach ZGB Art. 926 Abs. 4 nur offen, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist.
Wie weit die beiden Formulierungen im Ergebnis auseinandergehen, ist an keinem Entscheid ablesbar. Hier steht allein, dass zwei Erlasse dieselbe Lage verschieden formulieren und verschiedene Rechtsfolgen daran knüpfen. Was strafrechtlich gilt, wenn jemand eine Öffnung in Auftrag gibt, ist im Eintrag darüber dargestellt, wer eine Tür öffnen lassen darf.
Wo dieser Artikel aufhört
Art. 926 setzt in allen vier Absätzen eine verbotene Eigenmacht voraus, also das Handeln eines Dritten, der dem Besitzer den Besitz entzieht oder ihn darin stört. Die zugefallene eigene Wohnungstür fällt darunter nicht. Der Befund des Eintrags zur Aussperrung, dass das Bundesrecht an das blosse Ausgeschlossensein aus der eigenen Wohnung keinen Tatbestand und keinen Anspruch knüpft, bleibt davon unberührt: Abs. 4 hilft dem Besitzer gegen einen anderen und nicht gegen ein zugefallenes Schloss.
Unberührt bleiben auch die Klagen des Sachenrechts. ZGB Art. 927 über die Rückgabe, Art. 928 über die Beseitigung der Störung und Art. 929 über Zulässigkeit und Verjährung tragen keine Änderungsfussnote der Vorlage vom 20. Juni 2025 und lauten in beiden Fassungen gleich. Wie Art. 927 in einem mietrechtlichen Zusammenhang gelesen wird, ist im Eintrag zur Ferienwohnung und zur Dreimonatsgrenze dargestellt.
Zum neuen Wortlaut selbst liegt bislang kein veröffentlichter Entscheid vor. Abgefragt wurde am 4. September 2026 die Volltextsammlung von entscheidsuche.ch über ihren Gesamtbestand von 797 278 Dokumenten, mit sechs Ausdrücken in zwei Sprachen: «Art. 260a ZPO», «Art. 926 Abs. 4», «art. 260a CPC», «art. 926 al. 4 CC», dem Titel der Vorlage und der Fundstelle AS 2026 16. Jeder dieser sechs Ausdrücke ergab null Treffer. Die Gegenprobe ohne die Abkürzung «Art.» ergab einen einzigen Treffer, und der stammt aus dem Jahr 2009 und betrifft OR Art. 260a. Das Recht gilt seit gut zwei Monaten, und wie die Gerichte es anwenden, ist noch nicht abzusehen.
Was das an einer strittigen Tür bedeutet
Wiedergegeben ist oben der Wortlaut von vier Erlassen in ihrer geltenden und in ihrer überholten Fassung. Ob in einer bestimmten Lage eine verbotene Eigenmacht vorliegt, beurteilt dieses Lexikon nicht, und es sagt auch nicht, ob in einer bestimmten Lage ein Betrieb beauftragt werden darf; darüber entscheiden die Behörden und die Gerichte, die der Artikel benennt.
Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen geht dem Entscheidverfahren nach ZPO Art. 197 ein Schlichtungsversuch vor der nach Art. 200 Abs. 1 paritätisch besetzten Schlichtungsbehörde voraus. Für die gerichtliche Verfügung nach ZPO Art. 260a entfällt sie, weil das Verfahren summarisch ist. Bleibt zweifelhaft, welcher der beiden Wege offensteht, gehört die Frage in eine Rechtsberatung, und zwar bevor jemand an der Tür handelt.
Häufiger Irrtum
Nach einer Aussperrung darf man sich gestützt auf ZGB Art. 926 selbst wieder Zutritt verschaffen.
Der Artikel setzt eine Besitzesentziehung durch verbotene Eigenmacht voraus, also einen Dritten, der den Besitz entzieht oder stört. Fällt die eigene Tür hinter jemandem ins Schloss, fehlt diese Gegenpartei, und die Norm greift nicht. Und dort, wo Abs. 2 greift, steht Abs. 4 daneben: Selbsthilfe ist nur zulässig, «sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist», und die Schranke der nicht gerechtfertigten Gewalt gilt in jedem Fall.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Das deutsche Recht regelt die Besitzwehr in § 859 BGB, und dessen Abs. 3 misst die Zeit an einem anderen Punkt: «Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.» Massgebend ist der Zeitpunkt der Entziehung. Eine behördliche Hilfe kommt im Wortlaut des § 859 BGB an keiner Stelle vor; die Voraussetzung, dass «obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist», steht in § 229 BGB, also im Allgemeinen Teil und für die Selbsthilfe zur Sicherung eines Anspruchs. Was verbotene Eigenmacht ist, umschreibt § 858 Abs. 1 BGB.
- Schweiz
- Der alte ZGB Art. 926 Abs. 2 verlangte, sich «sofort» wieder zu bemächtigen, und stand damit im Anknüpfungspunkt dem heutigen deutschen Wortlaut näher als die geltende Fassung. Wie § 859 Abs. 3 BGB vor dem 1. Juli 2026 lautete, ist hier nicht festgestellt; die abgerufenen Einzelnormen führen weder einen Stand- noch einen Änderungsvermerk. Seit dem 1. Juli 2026 misst die Schweiz für das Grundstück von einem anderen Punkt aus, nämlich «innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon», und sie schreibt die Rangfolge in denselben Artikel: ZGB Art. 926 Abs. 4 gibt dem Besitzer einen Anspruch auf rechtzeitige behördliche Hilfe und lässt Selbsthilfe nur zu, «sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist». Der deutsche § 859 BGB enthält beides nicht.
Quellen [6], [7], [8]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 926 Abs. 1 bis 4 samt den Fussnoten 690, 691 und 692 sowie Art. 927 bis 929; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Manifestation 20260701 de-html-2, Stand 1.7.2026, gelesen 04.09.2026
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 926 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 927 bis 929 in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung; absichtlich und benannt zitiert, um die Neufassung per 1. Juli 2026 zu zeigen; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.1.2026, gelesen 04.09.2026
- [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 197, Art. 198, Art. 200 Abs. 1, Art. 248 Bst. c, Art. 260 Abs. 1, Art. 260a und Art. 260b samt den Fussnoten 166 und 196; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Manifestation 20260701 de-html-1, Stand 1.7.2026, gelesen 04.09.2026
- [4]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 248 Bst. c sowie die Kapitelfolge nach Art. 260, in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung; absichtlich und benannt zitiert, um die Änderung per 1. Juli 2026 zu zeigen; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.1.2025, gelesen 04.09.2026
- [5]Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 52 Abs. 3; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.1.2026, gelesen 04.09.2026
- [6]Bundesministerium der Justiz und juris GmbH, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 858 Verbotene Eigenmacht, Einzelnorm im Volltext, abgerufen 04.09.2026
- [7]Bundesministerium der Justiz und juris GmbH, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 859 Selbsthilfe des Besitzers, Einzelnorm im Volltext, abgerufen 04.09.2026
- [8]Bundesministerium der Justiz und juris GmbH, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 229 Selbsthilfe, Einzelnorm im Volltext, abgerufen 04.09.2026
- [9]entscheidsuche.ch: Volltextsuche über den Gesamtbestand von 797 278 Dokumenten, Abfragen «Art. 260a ZPO», «Art. 926 Abs. 4», «art. 260a CPC», «art. 926 al. 4 CC», «Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken» und «AS 2026 16» mit je 0 Treffern, Gegenprobe «260a ZPO» mit 1 Treffer aus dem Jahr 2009, Abfragen vom 04.09.2026
Stand:
Dieses Lexikon wird von einem Betrieb herausgegeben, der Schlösser austauscht und Türen öffnet. Ein Schlossaustausch, der jemandem den Zugang zu Räumen nimmt, die er noch benutzen darf, ist genau der Vorgang, den ZGB Art. 926 als verbotene Eigenmacht erfasst, und der Betrieb kann in einem solchen Fall auf beiden Seiten stehen. Der Eintrag gibt deshalb den Wortlaut der Erlasse wieder, beurteilt keinen Einzelfall und nennt keine Formulierung, mit der sich eine Berechtigung leichter behaupten liesse.
Ist an einer Tür strittig, wer den Zugang hat, klären wir das vor der Anfahrt am Telefon. Solange die Lage zwischen zwei Parteien offen ist, führen wir den Auftrag nicht aus.