Räumung nach dem Ausweisungsurteil
Ein Ausweisungsurteil wird in der Schweiz nach ZPO Art. 343 vollstreckt. Abs. 1 Bst. d nennt als Zwangsmassnahme die «Räumung eines Grundstückes», Abs. 3 erlaubt der mit der Vollstreckung betrauten Person, «die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch» zu nehmen. Welche Behörde das ist, bestimmt der Artikel nicht, sondern das kantonale Recht, und es bestimmt es verschieden.
Kurzfassung
- Zwei Wege führen vom Urteil zum Vollzug. Hat das urteilende Gericht die Vollstreckungsmassnahmen nach ZPO Art. 236 Abs. 3 schon angeordnet, greift die direkte Vollstreckung nach Art. 337. Sonst braucht es nach Art. 338 ein Vollstreckungsgesuch beim Vollstreckungsgericht.
- ZPO Art. 343 Abs. 1 zählt fünf Anordnungen auf, unter denen das Vollstreckungsgericht wählt. Die Räumung eines Grundstückes ist eine davon.
- Abs. 2 verpflichtet die unterlegene Partei und Dritte, Durchsuchungen zu dulden. Abs. 3 gibt einen Anspruch auf Hilfe der zuständigen Behörde, ohne diese Behörde zu bezeichnen.
- Acht kantonale Erlasse sind für diesen Eintrag im Volltext gelesen worden, und sie antworten in sechs Mustern. Was mit dem Hausrat geschieht, der in der Wohnung steht, regelt von den achten allein Basel-Stadt.
In der Schweiz
Getragen wird dieser Eintrag von einem Bundeserlass und acht kantonalen Erlassen, alle am 4. September 2026 im Volltext gelesen. Der Bundeserlass ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Stand vom 1. Juli 2026, geladen aus dem Fedlex-Filestore in der Manifestation de-html-1. Ob an dieser Fassung etwas geändert worden ist, entscheidet die Änderungsfussnote, und Art. 343 trägt genau eine. Sie gehört zu Abs. 1bis und lautet «Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 […]». Die drei Absätze, die diesen Eintrag tragen, führen keine solche Fussnote. Die acht kantonalen Erlasse stammen aus Zug, St. Gallen, Obwalden, Luzern, Basel-Stadt, Solothurn, Schaffhausen und dem Aargau. Bei jedem ist vor der Verwendung das Feld gelesen worden, das die Aufhebung anzeigt, denn ein kantonaler Prozesserlass kann vollständig ausgeliefert und trotzdem aufgehoben sein; keiner der acht ist es. Ihre geltenden Fassungen reichen vom 1. Juli 2018 in St. Gallen bis zum 1. Mai 2026 in Schaffhausen.
Zwei Wege vom Urteil zum Vollzug
Ein Urteil auf Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen lautet nicht auf Geld, und das entscheidet über den Erlass, nach dem es vollstreckt wird. ZPO Art. 335 Abs. 1 hält fest: «Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.» Abs. 2 nimmt davon einen Fall aus: «Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG […] vollstreckt.» Die Räumung bleibt damit in der Zivilprozessordnung, ausstehende Mietzinse gehen den Weg jeder Geldforderung.
Der kurze Weg steht in Art. 337 Abs. 1: «Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet […], so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.» Voraussetzung dafür ist Art. 236 Abs. 3, wonach das Gericht solche Massnahmen auf Antrag der obsiegenden Partei anordnet. Fehlt eine solche Anordnung im Urteil, gilt Art. 338 Abs. 1: «Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.» Zuständig ist nach Art. 339 Abs. 1 zwingend das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei, am Ort der Massnahmen oder am Ort des Entscheids, und nach Abs. 2 gilt: «Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.»
Bevor dieses Gericht anordnet, prüft und hört es. ZPO Art. 341 Abs. 1 lautet «Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.», Abs. 2 «Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.» Materiell kann diese Partei nach Abs. 3 Tatsachen einwenden, die seit der Eröffnung des Entscheids eingetreten sind und der Vollstreckung entgegenstehen. Art. 346 gibt unter dem Randtitel «Rechtsmittel Dritter» auch Dritten die Beschwerde.
Was Artikel 343 anordnet und was er offenlässt
ZPO Art. 343 trägt den Randtitel «Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden». Abs. 1 beginnt mit den Worten «Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:» und führt darauf fünf Buchstaben: eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB, eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken, eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung, «eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes» und «eine Ersatzvornahme».
Abs. 2 regelt, was die Gegenseite hinzunehmen hat: «Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.» Geschuldet ist nach diesem Wortlaut das Dulden und keine Handlung, und die Pflicht trifft neben der unterlegenen Partei ausdrücklich Dritte. Das ist eine andere Bauform als im Betreibungsrecht, wo der Schuldner nach SchKG Art. 91 Abs. 3 auf Verlangen selbst öffnen muss, und eine andere als beim Hausrecht: StGB Art. 186 stellt das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten auf Antrag unter Strafe.
Abs. 3 besteht aus einem Satz: «Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.» Er gibt einen Anspruch auf Hilfe und einen Adressaten, der nicht benannt ist. Dieselbe offene Formel trägt seit dem 1. Juli 2026 ZGB Art. 926 Abs. 4 für den Besitzesschutz vor dem Urteil, und der Eintrag zur verbotenen Eigenmacht lässt die Zuständigkeitsfrage dort ausdrücklich offen.
Die Zuständigkeitslücke in ZPO Art. 343 Abs. 3 ist keine Lücke im Recht, sondern eine Verweisung: Das Bundesrecht ordnet die Räumung an, und welche Stelle sie vollzieht, beantwortet das Organisationsrecht des Kantons, in dem die Wohnung steht.
Das Wort im Gesetz heisst nicht Ausweisung
Der Ausdruck Ausweisung ist die Sprache der Praxis und nicht die des Erlasses. Durchsucht ist der Volltext der Zivilprozessordnung im Stand vom 1. Juli 2026, nach Entfernung der Auszeichnung 234 810 Zeichen, mit Beachtung der Gross- und Kleinschreibung: die Zeichenfolge Ausweisung kommt darin null Mal vor. Das Wort des Gesetzes ist «Räumung eines Grundstückes», und es steht in demselben Volltext genau ein Mal, nämlich in Art. 343 Abs. 1 Bst. d.
Warum der Weg zwingend über ein Gericht führt, zeigt eine zweite Stelle. ZPO Art. 347 lässt öffentliche Urkunden über Leistungen unter drei Bedingungen wie Entscheide vollstrecken, Art. 348 nimmt Bereiche davon aus: «Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen:», und Bst. b nennt dabei Leistungen «aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht». Eine beurkundete Räumungspflicht aus einem Mietverhältnis ist deshalb nicht direkt vollstreckbar; vollstreckt wird der Entscheid eines Gerichts.
Welche Stelle die kantonalen Erlasse benennen
Am knappsten antwortet Zug. § 101 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege trägt den Randtitel «Vollstreckung (Art. 343 ZPO)» und besteht aus einem Absatz: «Die Polizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 343 Abs. 3 ZPO.» St. Gallen setzt eine andere Stelle an den Anfang. Art. 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung bestimmt: «Die politische Gemeinde am Ort der Vollstreckung leistet Hilfe bei Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen.» Die Polizei kann nach Abs. 2 vom Gericht oder von der Gemeinde beigezogen werden und ist dort die nachgeordnete Adresse.
Obwalden hängt eine Bedingung davor. Art. 80 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation weist den Vollzug in Abs. 1 «auf Begehren der oder des Berechtigten dem Kantonsgerichtspräsidium» zu, lässt in Abs. 2 die Betrauung des Einwohnergemeindepräsidiums zu und bestimmt in Abs. 3: «Das Einwohnergemeindepräsidium kann den Vollzug von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Nötigenfalls kann es die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen, sofern der Richter diese nicht direkt mit der Vollstreckung beauftragt hat.» Von den acht gelesenen Erlassen ist Obwalden der einzige, der den Vollzug an eine Zahlung knüpft. Luzern regelt die Sache im Abschnitt über die Polizei: § 81 des JusG (SRL 260) beginnt mit «Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können die Polizei beauftragen mit» und führt darauf fünf Buchstaben, unter ihnen die Vollstreckungshilfe und die Wohnungsabnahmen.
Bei den übrigen drei bleibt es bei der Zuständigkeit. Solothurn weist dem Amtsgerichtspräsidenten in § 10 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation «alle Vollstreckungs- und Rechtshilfesachen, vorbehältlich der direkten Vollstreckung gemäss Artikel 236 Absatz 3 ZPO.» zu, und Schaffhausen nennt in Art. 29 Abs. 1 Bst. d des Justizgesetzes unter dem, was das Kantonsgericht durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter beurteilt, «die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden». Der Aargauer Erlass trifft zum Vollzug keine eigene Bestimmung: Über seine 27 396 Zeichen nach Entfernung der Auszeichnung gibt die Zeichenfolge Räumung null Treffer, Ausweisung null und 343 null, und die Zeichenfolge Vollstreck trifft ein einziges Mal, nämlich in § 10 Abs. 1 Bst. b bei der «Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder».
Belegt sind damit acht Kantone von sechsundzwanzig; die achtzehn übrigen sind nicht gelesen worden. Was hier steht, ist eine Stichprobe mit sechs Mustern und kein Bild der Schweiz.
Was mit dem Inhalt der Wohnung geschieht
Von den acht Erlassen widmet nur einer dem Hausrat einen eigenen Paragrafen. Das Basler Gerichtsorganisationsgesetz führt unter dem Untertitel «Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen» den § 51, dessen Abs. 1 lautet: «Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Zivilgerichts für die im Mietobjekt festgestellten verwertbaren und persönlichen Gegenstände ein Inventar auf und organisiert den Abtransport.» Abs. 2 fügt an: «Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein.» Wird es nicht innert nützlicher Frist ausgelöst, folgt nach Abs. 3 die Verwertung. Abs. 4 zieht eine Grenze: «Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind.» Leichte Fahrlässigkeit ist damit nicht erfasst.
Für die sieben anderen gelesenen Kantone beantwortet der jeweilige Erlass diese Frage nicht, und der Bundeserlass beantwortet sie ebenso wenig: ZPO Art. 343 Abs. 1 Bst. d ordnet die Räumung an und bestimmt über den Verbleib des Geräumten nichts. Wie eine Behörde Sachen verwahrt, über die sie nicht verfügen darf, ist im Eintrag zum versiegelten Schrank und zur Entsiegelung dargestellt, der die amtliche Verwahrung von Wertsachen und Schlüsseln in einem eigenen Abschnitt behandelt.
Wo dieser Eintrag aufhört
Das Bauteil, an dem eine Räumung praktisch hängt, kommt in den gelesenen Erlassen nicht vor. Gemessen sind neun Volltexte, die Zivilprozessordnung und die acht oben genannten kantonalen Erlasse, zusammen 868 126 Zeichen nach Entfernung der Auszeichnung, mit Beachtung der Gross- und Kleinschreibung und mit linker Wortgrenze bei Schloss und Tür. Gesucht wurden vier Zeichenfolgen: Schlüssel, Schloss, Zylinder und Tür. In allen neun Erlassen ergibt jede der vier null Treffer, das sind sechsunddreissig Nullbefunde.
Daraus folgt, was diese Seite nicht beantwortet: wer bei einer angeordneten Räumung die Tür öffnet und mit welchem Recht ein Dritter dafür beigezogen wird, ob und wann der Zylinder gewechselt wird und an wen die Schlüssel danach gehen, und was eine solche Öffnung kostet. Der Obwaldner Kostenvorschuss und die Basler Einlagerung setzen beide neben der Öffnung an.
Wiedergegeben ist oben der Wortlaut von neun Erlassen. Ob ein bestimmtes Urteil vollstreckbar ist, welcher der beiden Wege offensteht und welche Stelle im eigenen Kanton anzugehen ist, beurteilt dieses Lexikon nicht. Vor dem Entscheid läuft ein mietrechtlicher Streit über die nach ZPO Art. 200 Abs. 1 paritätisch besetzte Schlichtungsbehörde; steht der Entscheid einmal, gehört die Frage nach seiner Vollstreckung in eine Rechtsberatung.
Häufiger Irrtum
Mit dem Ausweisungsurteil in der Hand darf die obsiegende Partei die Wohnung räumen lassen.
Das Urteil liefert den Titel; die Zwangsmassnahme nach ZPO Art. 343 Abs. 1 Bst. d ordnet das Vollstreckungsgericht an, und dazu kommt es nur auf einem von zwei Wegen: entweder hat das urteilende Gericht die Massnahmen nach Art. 236 Abs. 3 bereits selbst angeordnet, dann gilt Art. 337, oder es braucht nach Art. 338 Abs. 1 ein Vollstreckungsgesuch. Auf beiden Wegen setzt Art. 341 Abs. 2 der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Das deutsche Recht benennt das Vollzugsorgan im Bundesgesetz und regelt im selben Paragrafen, was mit dem Hausrat geschieht. § 885 der deutschen Zivilprozessordnung trägt die Überschrift «Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen», und Abs. 1 Satz 1 lautet: «Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.» Abs. 2 übergibt bewegliche Sachen dem Schuldner oder einer im Wortlaut aufgezählten Person; ist niemand davon anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die Sachen nach Abs. 3 «auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen». Abs. 4 setzt für die Abforderung durch den Schuldner eine Frist von einem Monat nach der Räumung.
- Schweiz
- Die Zivilprozessordnung kennt weder das Organ noch die Frist. ZPO Art. 343 Abs. 3 spricht von der «Hilfe der zuständigen Behörde» und benennt sie nicht; welche Stelle gemeint ist, ergibt sich aus dem kantonalen Organisationsrecht, und die acht gelesenen Kantone antworten in sechs verschiedenen Mustern. Den Verbleib des Räumungsguts regelt der Bundeserlass nicht, und von den acht kantonalen Erlassen regelt ihn allein § 51 des Basler Gerichtsorganisationsgesetzes, dort mit Inventar, Einlagerung und Verwertung, aber ohne die Monatsfrist des deutschen Rechts. Der Unterschied ist deshalb kein Unterschied im Ergebnis, sondern in der Regelungsebene: Deutschland beantwortet beide Fragen bundesweit in einem Paragrafen, die Schweiz verteilt sie auf sechsundzwanzig kantonale Erlasse.
Quelle [9]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, gelesen Art. 200 Abs. 1, Art. 236 Abs. 3, Art. 335, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339, Art. 341, Art. 343 samt Fussnote 278, Art. 346, Art. 347 und Art. 348 Bst. b; aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation 20260701 de-html-1, Stand 1.7.2026, Volltext gelesen 04.09.2026
- [2]Kanton Zug: Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG), BGS 161.1, gelesen § 101 mit dem Randtitel Vollstreckung (Art. 343 ZPO), in Kraft seit 17.10.2025, Volltext gelesen 04.09.2026
- [3]Kanton St. Gallen: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), sGS 961.2, gelesen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2, in Vollzug seit 01.07.2018, Volltext gelesen 04.09.2026
- [4]Kanton Obwalden: Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG), GDB 134.1, gelesen Art. 80 Abs. 1 bis 3 im Abschnitt 5.2 Vollstreckung der übrigen Zivilsachen, in Kraft seit 01.04.2022, Volltext gelesen 04.09.2026
- [5]Kanton Luzern: Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG), SRL 260, gelesen § 81 mit dem Randtitel Unterstützung durch die Polizei, in Kraft seit 01.01.2026, Volltext gelesen 04.09.2026
- [6]Kanton Basel-Stadt: Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG), SG 154.100, gelesen § 51 Abs. 1 bis 4 unter dem Untertitel 1.5.14.4 Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen, in Kraft seit 15.06.2025, Volltext gelesen 04.09.2026
- [7]Kanton Solothurn: Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO), BGS 125.12, gelesen § 10 Abs. 2 Bst. e mit dem Randtitel bb) als Einzelrichter, in Kraft seit 01.01.2026, Volltext gelesen 04.09.2026
- [8]Kanton Schaffhausen: Justizgesetz (JustizG), SHR 173.200, gelesen Art. 29 Abs. 1 Bst. d mit dem Randtitel Zuständigkeit, in Kraft seit 01.05.2026, Volltext gelesen 04.09.2026
- [9]Bundesministerium der Justiz und juris GmbH, Deutschland: Zivilprozessordnung (ZPO), § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen, gelesen Abs. 1 bis Abs. 4, Einzelnorm im Volltext, abgerufen 04.09.2026
- [10]Kanton Aargau: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), SAR 221.200, Suche im Volltext über 27 396 Zeichen nach Räumung, Ausweisung und 343 mit je 0 Treffern sowie nach Vollstreck mit 1 Treffer in § 10 Abs. 1 Bst. b, in Kraft seit 01.01.2022, Volltext gelesen 04.09.2026
- [11]Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, gelesen Art. 91 Abs. 3; aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation 20260101 de-html-3, Stand 1.1.2026, Volltext gelesen 04.09.2026
- [12]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, gelesen Art. 186 mit dem Randtitel Hausfriedensbruch; aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation 20260612 de-html-4, Stand 12.6.2026, Volltext gelesen 04.09.2026
- [13]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, gelesen Art. 926 Abs. 4 samt Fussnote 692 (Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026); aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation 20260701 de-html-2, Stand 1.7.2026, Volltext gelesen 04.09.2026
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