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Notfall & Schadensbilder

Wer öffnen muss, wenn das Betreibungsamt kommt

Im Pfändungsvollzug verpflichtet SchKG Art. 91 Abs. 3 den Schuldner, dem Betreibungsbeamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen; nötigenfalls kann der Beamte die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. Die Kosten dieses Beizugs zählt GebV SchKG Art. 13 Abs. 1 zu den Auslagen, und die Betreibungskosten trägt nach SchKG Art. 68 Abs. 1 der Schuldner.

Kurzfassung

  • SchKG Art. 91 Abs. 3 besteht aus zwei Sätzen: «Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.» Welche Räumlichkeiten und welche Behältnisse gemeint sind, bestimmt der Wortlaut nicht.
  • Angekündigt wird der Vollzug im Artikel davor. SchKG Art. 90 verlangt die Ankündigung «spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91».
  • SchKG Art. 91 Abs. 1 stellt die Mitwirkung des Schuldners unter Straffolge und nennt die Fundstelle selbst: StGB Art. 323 Ziff. 1 und Ziff. 2, beide mit Busse bedroht.
  • GebV SchKG Art. 13 Abs. 1 zählt die «Kosten für den Beizug der Polizei» ausdrücklich zu den Auslagen und hält im selben Absatz fest: «Auslagen sind zu ersetzen.»
  • Die Gebühr für den Vollzug selbst richtet sich nach GebV SchKG Art. 20 Abs. 1 nach der Höhe der Forderung und reicht von 10 bis 400 Franken.
Wann die Bestimmungen dieser Kette ihre heutige Fassung erhalten habenInkrafttreten der geltenden Fassung, nach den Fussnoten der lokalen Volltextkopien; SchKG und GebV SchKG im Stand 1. Januar 2026, StGB im Stand 12. Juni 2026. Zeitband von 1995 bis 2026 mit 5 Stationen: 1997 Öffnungspflicht und Polizeibeizug im Pfändungsvollzug (in Kraft seit 1. Januar 1997), SchKG Art. 91, Fassung gemäss BG vom 16. Dezember 1994; 1997 Busse für den Ungehorsam des Schuldners (in Kraft seit 1. Januar 1997), StGB Art. 323, Fassung gemäss BG vom 16. Dezember 1994; 2014 Geschlossene Zeiten zwischen 20 Uhr und 7 Uhr (in Kraft seit 1. Januar 2014), SchKG Art. 56, Fassung gemäss BG vom 21. Juni 2013; 2022 Kosten des Polizeibeizugs als Auslage (in Kraft seit 1. Januar 2022), GebV SchKG Art. 13 Abs. 1, Fassung gemäss V vom 28. April 2021; 2023 Neufassung der ersten Ziffer nach der Strafrahmenharmonisierung (in Kraft seit 1. Juli 2023), StGB Art. 323 Ziff. 1, Fassung gemäss BG vom 17. Dezember 2021.Inkrafttreten der geltenden Fassung, nach den Fussnoten der lokalen Volltextkopien; SchKG und GebV SchKG imStand 1. Januar 2026, StGB im Stand 12. Juni 2026199520261997Öffnungspflicht und Polizeibeizug im Pfändungsvollzugin Kraft seit 1. Januar 1997 · SchKG Art. 91, Fassung gemäss BG vom 16. Dezember 19941997Busse für den Ungehorsam des Schuldnersin Kraft seit 1. Januar 1997 · StGB Art. 323, Fassung gemäss BG vom 16. Dezember 19942014Geschlossene Zeiten zwischen 20 Uhr und 7 Uhrin Kraft seit 1. Januar 2014 · SchKG Art. 56,Fassung gemäss BG vom 21. Juni 20132022Kosten des Polizeibeizugs als Auslagein Kraft seit 1. Januar 2022 · GebV SchKG Art. 13Abs. 1, Fassung gemäss V vom 28. April 20212023Neufassung der ersten Ziffer nach derStrafrahmenharmonisierungin Kraft seit 1. Juli 2023 · StGB Art. 323 Ziff. 1,Fassung gemäss BG vom 17. Dezember 2021
Wann die Bestimmungen dieser Kette ihre heutige Fassung erhalten haben

In der Schweiz

Zwei Bundeserlasse tragen diesen Eintrag. Gelesen wurden sie im Stand vom 1. Januar 2026, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und die Gebührenverordnung dazu (GebV SchKG, SR 281.35), die tragenden Bestimmungen dabei je in ihrer eigenen Fassung: SchKG Art. 91 in derjenigen, die seit dem 1. Januar 1997 in Kraft steht, GebV SchKG Art. 13 Abs. 1 in derjenigen seit dem 1. Januar 2022. Der Pfändungsvollzug ist die Stufe, auf der eine Betreibung erstmals an die Wohnung des Schuldners rührt. SchKG Art. 89 verpflichtet das Amt, nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens «unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen». SchKG Art. 90 setzt davor einen einzigen Satz: «Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.» Und SchKG Art. 91 Abs. 3 bestimmt: «Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.» Das Wort «Tür» kommt in diesem Erlass an keiner Stelle vor; durchsucht ist der Volltext mit 281 171 Zeichen im Stand vom 1. Januar 2026, mit Wortgrenze gemessen, Ergebnis null. Der Gegenstand heisst im Gesetz «Räumlichkeiten und Behältnisse», und über diese beiden Wörter hinaus bestimmt der Erlass ihn nicht.

Zwei Sätze im Gesetz, und keine Aufzählung darin

SchKG Art. 91 trägt den Randtitel «3. Pflichten des Schuldners und Dritter». Abs. 3 lautet: «Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.» Der erste Satz begründet eine Pflicht des Schuldners, der zweite eine Befugnis des Beamten. Mehr steht in diesem Absatz nicht.

Was unter Räumlichkeiten und Behältnissen zu verstehen ist, bestimmt der Wortlaut nicht, und er zählt keine Arten auf. Für die Rechtsfrage genügt zweierlei: Die Pflicht erfasst beide Gegenstände nebeneinander, und sie entsteht erst mit dem Verlangen des Beamten. Geschuldet ist das Öffnen «auf Verlangen» und nicht von sich aus.

Neben der Öffnungspflicht stehen zwei weitere Pflichten, beide in SchKG Art. 91 Abs. 1 und beide ausdrücklich «bei Straffolge»: der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen, und die eigenen Vermögensgegenstände sowie die Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, «soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist». SchKG Art. 91 Abs. 6 verpflichtet das Betreibungsamt seinerseits, «die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam» zu machen.

Dieselbe Figur kehrt im Konkursrecht wieder. SchKG Art. 222 Abs. 3 verpflichtet die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten, «dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse» zu öffnen, und gibt dem Beamten denselben Satz über die Polizeigewalt mit. Die Öffnungspflicht ist damit keine Besonderheit der Pfändung, sondern die allgemeine Form, in der das Zwangsvollstreckungsrecht den Zutritt regelt.

Angekündigt wird der Vollzug, und zwar im Artikel davor

Die Öffnungspflicht gehört zur Vollzugsstufe einer Betreibung. Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren nach SchKG Art. 88 Abs. 1 «frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls» stellen, und auch das nur, wenn die Betreibung «nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden» ist. Danach hat das Amt nach SchKG Art. 89 unverzüglich zu vollziehen. Denselben Absatz führt der Eintrag zum Zahlungsbefehl im vollen Wortlaut; hier zählt an ihm die Verfahrensstufe vor dem Vollzug.

Dazwischen steht die Ankündigung. SchKG Art. 90 besteht aus einem Satz und verlangt, dass dem Schuldner die Pfändung «spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91» angekündigt wird. Das Gesetz kündigt also die Öffnungspflicht selbst an, denn SchKG Art. 91 ist genau die Bestimmung, auf die hinzuweisen ist.

Der Pfändungsvollzug ist für den Betroffenen deshalb kein unangekündigtes Ereignis. Mit der Pfändungsankündigung liegt ein Schriftstück vor, das auf die Norm verweist, aus der sich die Pflicht am folgenden Tag ergibt.

Wer den Beizug der Polizei bezahlt

Die Befugnis aus SchKG Art. 91 Abs. 3 hat eine Kostenseite, und sie steht in der Verordnung. GebV SchKG Art. 13 trägt den Randtitel «Auslagen im allgemeinen», und Abs. 1 beginnt: «Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen.» Der Beizug der Polizei ist damit im Verordnungstext ausdrücklich als Auslage benannt und nicht als Amtshandlung, die niemand bezahlt.

Die Kostentragung regelt das Gesetz. SchKG Art. 68 Abs. 1 besteht aus drei Sätzen, und die beiden ersten lauten: «Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen.» Wörtlich stehen sie in diesem Lexikon bereits an zwei Stellen, im Eintrag zum Betreibungsregister für die Gebühr des Zahlungsbefehls und im Eintrag zum Zahlungsbefehl für den Vorschuss, den der Gläubiger vor der Betreibung leistet. Hier tragen sie eine andere Position, nämlich die Auslage, die erst der Vollzug auslöst.

Zwischen beiden Normen bleibt eine Fuge offen, die zu benennen ist. Die Gebührenverordnung spricht von Gebühren und von Auslagen, das Gesetz von Betreibungskosten; den Ausdruck «Betreibungskosten» verwendet die Verordnung an keiner Stelle; durchsucht ist der Volltext mit 33 459 Zeichen im Stand vom 1. Januar 2026. Die Kostenart steht also in der Verordnung, die Kostentragung im Gesetz, und die Verbindung ergibt sich aus der Systematik der beiden Erlasse und nicht aus einem einzelnen Satz.

Von Gesetzes wegen trägt der Schuldner auch die Kosten des Polizeibeizugs, weil GebV SchKG Art. 13 Abs. 1 sie zu den Auslagen zählt und SchKG Art. 68 Abs. 1 die Betreibungskosten dem Schuldner auferlegt.

Die Straffolge, auf die die Norm selbst verweist

SchKG Art. 91 Abs. 1 nennt die Straffolge nicht bloss, er nennt ihre Fundstelle. Ziff. 1 verweist auf «Art. 323 Ziff. 1 StGB», Ziff. 2 auf «Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB». StGB Art. 323 steht unter dem Randtitel «Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren» und beginnt mit den Worten «Mit Busse wird bestraft».

Ziff. 1 trifft «der Schuldner, der einer Pfändung […] die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt». Ziff. 2 trifft den Schuldner, der «seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist».

Der Wortlaut von Ziff. 1 hängt damit an der Ankündigung: Strafbar ist nach dieser Ziffer nur, wem die Pfändung «gemäss Gesetz angekündigt worden» ist, und diese Ankündigung schuldet das Amt nach SchKG Art. 90. Die Sanktion ist in allen Ziffern dieselbe und im Eingangssatz abschliessend genannt, nämlich Busse.

Die private Duldungspflicht daneben, und was ihr fehlt

Das Schweizer Recht kennt eine zweite Pflicht, an der eigenen Wohnungstür etwas hinzunehmen, und sie steht im Mietrecht. OR Art. 257h Abs. 1 legt der Mieterschaft eine Duldungspflicht für notwendige Arbeiten an der Mietsache auf, und Abs. 3 gibt der Vermieterschaft auf, «Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig» anzuzeigen. Wortlaut und Reichweite von Abs. 1 sind im Eintrag zur Meldepflicht beim Schlüsselverlust behandelt, der ihn dort im Wortlaut führt.

Angekündigt wird beides, und doch nicht auf dieselbe Weise. Die Anzeige nach OR Art. 257h Abs. 3 schuldet eine Privatperson, ihr Zeitmass ist das elastische «rechtzeitig», und einen Inhalt schreibt ihr der Erlass nicht vor. Die Ankündigung nach SchKG Art. 90 schuldet eine Behörde, sie ist auf den vorhergehenden Tag befristet und muss auf Art. 91 hinweisen; für den Arrestvollzug erklärt SchKG Art. 275 die Artikel 91 bis 109 über die Pfändung sinngemäss für anwendbar und lässt Art. 90 aus. Der zweite Unterschied liegt beim Zwangsmittel: Dem Mietrecht steht für die Duldungspflicht keines zur Seite, dem Betreibungsrecht steht in SchKG Art. 91 Abs. 3 der Beizug der Polizeigewalt zu. Die Busse aus StGB Art. 323 gehört nicht dazu; keine ihrer fünf Ziffern erfasst das Öffnen.

Ein zweiter Unterschied betrifft die Person, die etwas verlangen darf. Im Betreibungsrecht ist das der Beamte und nicht der Gläubiger. Wie weit die Befugnis eines Betreibungsbeamten in einem Retentionsverfahren gerade nicht reicht, zeigt ein Solothurner Strafurteil, das im Eintrag dazu behandelt ist, wer eine Tür öffnen lassen darf: Dort berief sich eine Gläubigerin darauf, der Beamte habe ihr einen Schlossaustausch erlaubt, und der Beamte bestritt, eine solche Erlaubnis überhaupt erteilen zu können.

Was die Verordnung für den Vorgang ansetzt

Für den Vollzug selbst führt die Gebührenverordnung einen eigenen Tarif. GebV SchKG Art. 20 trägt den Randtitel «Vollzug der Pfändung» und bemisst die Gebühr nach Abs. 1 «nach der Forderung»: bis 100 Franken sind es 10 Franken, über 100 bis 500 Franken 25 Franken, über 500 bis 1000 Franken 45 Franken, über 1000 bis 10 000 Franken 65 Franken, und die Staffel endet bei 400 Franken für Forderungen über eine Million. Für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Gebühr nach Abs. 2 die Hälfte, mindestens aber 10 Franken.

Für die Dauer von einer Stunde setzt die Verordnung keine Erhöhung an. GebV SchKG Art. 20 Abs. 3 erhöht die Gebühr erst dann «um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde», wenn der Vollzug länger dauert. Die Auslage für den Beizug der Polizei nach GebV SchKG Art. 13 Abs. 1 steht daneben und ist in diesen Ansätzen nicht enthalten.

Wiedergegeben ist hier der Wortlaut von Bundeserlassen und keine Beurteilung eines Einzelfalls. Bei Unsicherheit über die eigene Lage nach einer Pfändungsankündigung ist eine Rechtsberatung die richtige Adresse, und gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes kann nach SchKG Art. 17 bei der Aufsichtsbehörde «wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden»; diese Seite gibt Normtext wieder.

Am Ende steht deshalb eine Zahl aus dem Erlass und nicht eine Einschätzung. Was der Vorgang kostet, an dem die Öffnungspflicht hängt, sagt GebV SchKG Art. 20 Abs. 1, und für eine Forderung über 500 bis 1000 Franken sind es 45 Franken.

Häufiger Irrtum

Wenn beim Pfändungsvollzug die Polizei beigezogen wird, ist das eine Amtshandlung, die den Betroffenen nichts kostet.

GebV SchKG Art. 13 Abs. 1 zählt die «Kosten für den Beizug der Polizei» ausdrücklich zu den Auslagen und stellt im selben Absatz voran: «Auslagen sind zu ersetzen.» Die Kostentragung steht in SchKG Art. 68 Abs. 1: der Schuldner trägt die Betreibungskosten, und der Gläubiger schiesst sie vor.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
In Deutschland steht vor der Wohnung des Schuldners ein Richtervorbehalt. § 758a Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung lautet: «Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.» Nach Abs. 5 ist diese Anordnung «bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen», und Abs. 4 verlangt für Vollstreckungshandlungen zur Nachtzeit, die dort «die Stunden von 21 bis 6 Uhr» umfasst, in Wohnungen zusätzlich eine besondere Anordnung des Richters.
Schweiz
Das SchKG kennt für den Pfändungsvollzug keinen solchen Richtervorbehalt. SchKG Art. 91 Abs. 3 knüpft die Öffnungspflicht allein an das Verlangen des Beamten, und die Befugnis, nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch zu nehmen, steht ohne Zwischenschritt in derselben Bestimmung. Eine zeitliche Schranke kennt auch das schweizerische Recht, doch sie ist anders gebaut: SchKG Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 untersagt Betreibungshandlungen «in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen», und zwar für jede Betreibungshandlung und nicht bloss für Wohnungen; ausgenommen sind nach demselben Absatz das Arrestverfahren und unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen.

Quelle [4]

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, gelesen Art. 56 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89, Art. 90, Art. 91 Abs. 1, 3 und 6 sowie Art. 222 Abs. 3 (lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 04.09.2026
  2. [2]Schweizerischer Bundesrat / Fedlex: Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), SR 281.35, gelesen Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 bis 3 (lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 04.09.2026
  3. [3]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, gelesen Art. 323 mit dem Randtitel Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Ziff. 1 und Ziff. 2 (lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 12. Juni 2026, Volltext geprüft 04.09.2026
  4. [4]Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, Deutschland: Zivilprozessordnung (ZPO), § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit, gelesen Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, abgerufen 04.09.2026
  5. [5]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR), SR 220, gelesen Art. 257h Abs. 1 bis 3 (lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 04.09.2026

Stand:

Der Pfändungsvollzug für eine eigene Rechnung: Dem Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, kommt die hier referierte Kostenregel unmittelbar zugute, weil SchKG Art. 68 Abs. 1 die Betreibungskosten dem Schuldner auferlegt und GebV SchKG Art. 13 Abs. 1 den Beizug der Polizei zu den Auslagen zählt. Der Eintrag erklärt damit eine Regel, die im Ernstfall gegen den Leser und für den Herausgeber wirkt. Er führt sie trotzdem im Wortlaut, weil sie im Erlass ohnehin steht und ihre Kenntnis dem Betroffenen mehr nützt als ihr Verschweigen.

Ist eine Position auf einer unserer Rechnungen unklar, klären wir sie am Telefon, bevor daraus ein Betreibungsverfahren wird. Eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes können wir dagegen nicht beurteilen.