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Preisanschrift am nachgemachten Schlüssel

Der Schlüsselrohling im Verkaufsgestell ist eine Ware zum Kauf, und dafür verlangt Art. 3 Abs. 1 PBV den Detailpreis in Schweizerfranken. Nach Art. 7 Abs. 1 PBV gehört er an die Ware selbst oder unmittelbar daneben. Ob der Schnitt am Rohling derselben Ordnung folgt, hängt am Vertragstyp und wird gesondert behandelt.

Kurzfassung

  • Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBV erklärt die Verordnung anwendbar auf «das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten». Angeknüpft ist damit ein Vorgang am Ladentisch und keine Eigenschaft des Gegenstands.
  • Art. 3 Abs. 1 PBV verlangt, dass mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben wird.
  • Art. 7 Abs. 1 PBV macht die Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben zur Regel; die Regalanschrift nach Abs. 2 ist an eine Voraussetzung gebunden.
  • Nach Art. 4 Abs. 1 PBV gehören nicht frei wählbare Zuschläge in den Detailpreis hinein und nicht neben ihn.
  • Für Waren, die per Stück oder nach Stückzahl verkauft werden, entfällt der Grundpreis nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a PBV.
Der Vorgang am Ladentisch und die Warenartikel der PBVErlass: PBV, SR 942.211 Stand: 1.1.2025 Vorbemerkung: Die Zeilen benennen Vorgänge, nicht Schlüsseltypen. Beträge nennt die Übersicht nur dort, wo die Verordnung selbst eine Schwelle setzt. Übersicht: 8 Zeilen zu Vorgang, Anknüpfung im Wortlaut, Bestimmung, Was die Verordnung verlangt. Vorgang: Rohling liegt im Verkaufsgestell, Anknüpfung im Wortlaut: Waren zum Kauf angeboten, Bestimmung: Art. 3 Abs. 1 PBV, Was die Verordnung verlangt: den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken, mit dem Angebot; Vorgang: Ort der Angabe an demselben Stück, Anknüpfung im Wortlaut: an der Ware selbst oder unmittelbar daneben, Bestimmung: Art. 7 Abs. 1 PBV, Was die Verordnung verlangt: Anschrift, Aufdruck, Etikette oder Preisschild; Vorgang: Regalanschrift statt Anschrift am Stück, Anknüpfung im Wortlaut: wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig, Bestimmung: Art. 7 Abs. 2 PBV, Was die Verordnung verlangt: zulässig nur unter dieser Voraussetzung; Vorgang: Auslage im Schaufenster, Anknüpfung im Wortlaut: von aussen gut lesbar, Bestimmung: Art. 8 Abs. 2 PBV, Was die Verordnung verlangt: Detailpreise von aussen lesbar; Vorgang: Nicht frei wählbarer Zuschlag für die Bearbeitung, Anknüpfung im Wortlaut: müssen im Detailpreis inbegriffen sein, Bestimmung: Art. 4 Abs. 1 PBV, Was die Verordnung verlangt: im angeschriebenen Preis enthalten, nicht daneben; Vorgang: Abgabe nach Stückzahl, Anknüpfung im Wortlaut: Verkauf per Stück oder nach Stückzahl, Bestimmung: Art. 5 Abs. 3 Bst. a PBV, Was die Verordnung verlangt: kein Grundpreis; Vorgang: Ausnahme für Wertgegenstände oberhalb 5000 Franken, Anknüpfung im Wortlaut: Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen, Bestimmung: Art. 7 Abs. 3 PBV, Was die Verordnung verlangt: greift für einen Rohling nicht; Vorgang: Der Schnitt am Rohling, Anknüpfung im Wortlaut: in diesem Eintrag offen gelassen, Bestimmung: Vertragstyp, nicht PBV, Was die Verordnung verlangt: nichts: die Warenartikel erfassen den Schnitt nicht, und die Einordnung entscheidet auch der Eintrag zur Kaufgewährleistung beim Anfertigen nicht.Erlass: PBV, SR 942.211Stand: 1.1.2025Vorbemerkung: Die Zeilen benennen Vorgänge, nicht Schlüsseltypen. Beträge nennt die Übersicht nur dort, wo dieVerordnung selbst eine Schwelle setzt.VORGANGANKNÜPFUNG IM WORTLAUTBESTIMMUNGWAS DIE VERORDNUNG VERLANGTRohling liegt imVerkaufsgestellWaren zum Kauf angebotenArt. 3 Abs. 1PBVden tatsächlich zu bezahlendenPreis in Schweizerfranken, mitdem AngebotOrt der Angabe an demselbenStückan der Ware selbst oderunmittelbar danebenArt. 7 Abs. 1PBVAnschrift, Aufdruck, Etiketteoder PreisschildRegalanschrift statt Anschriftam Stückwegen der Vielzahlpreisgleicher Waren oder austechnischen Gründen nichtzweckmässigArt. 7 Abs. 2PBVzulässig nur unter dieserVoraussetzungAuslage im Schaufenstervon aussen gut lesbarArt. 8 Abs. 2PBVDetailpreise von aussen lesbarNicht frei wählbarer Zuschlagfür die Bearbeitungmüssen im Detailpreisinbegriffen seinArt. 4 Abs. 1PBVim angeschriebenen Preisenthalten, nicht danebenAbgabe nach StückzahlVerkauf per Stück oder nachStückzahlArt. 5 Abs. 3Bst. a PBVkein GrundpreisAusnahme für Wertgegenständeoberhalb 5000 FrankenAntiquitäten,Kunstgegenstände,Orientteppiche, Pelzwaren,Uhren, Schmuck und andereGegenstände aus EdelmetallenArt. 7 Abs. 3PBVgreift für einen Rohling nichtDer Schnitt am Rohlingin diesem Eintrag offengelassenVertragstyp,nicht PBVnichts: die Warenartikelerfassen den Schnitt nicht,und die Einordnung entscheidetauch der Eintrag zurKaufgewährleistung beimAnfertigen nicht
Der Vorgang am Ladentisch und die Warenartikel der PBV

In der Schweiz

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211, Fassung Stand 1. Januar 2025) ordnet ihren Stoff nach Waren und nach Dienstleistungen. Artikel für Artikel durchgesehen, führt das zweite Kapitel, überschrieben «Waren», sieben Artikel von Art. 3 bis Art. 9, und das Wort Ware steht darin in seinen beiden Formen vierzehnmal, im ganzen Erlass fünfundzwanzigmal; Überschriften und Randtitel sind dabei mitgezählt. Der Einstieg in dieses Kapitel steht schon davor, in Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBV: Die Verordnung gilt für «das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten». Art. 3 Abs. 1 PBV knüpft die Pflicht an denselben Vorgang: «Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.» Der erste Abschnitt des Kapitels regelt den Detailpreis, der zweite den Grundpreis, der dritte die Art und Weise der Bekanntgabe. In diesem dritten Abschnitt stehen Art. 7 PBV zum Ort der Angabe, Art. 8 PBV zur Sichtbarkeit und Art. 9 PBV zum Bezugspunkt der Angabe. Damit liegt für die Ware im Verkaufsgestell eine geschlossene Reihe von Vorschriften vor, die den Preis, seinen Ort, seine Lesbarkeit und seinen Bezug bestimmt.

Woran die Anschriftspflicht hängt

Die naheliegende Begründung lautet, ein Schlüssel sei ein Gegenstand, und Gegenstände seien anzuschreiben. Der Verordnungstext trägt diese Begründung nicht. Art. 3 Abs. 1 PBV nennt keine Sacheigenschaft, sondern einen Vorgang, und zwar denselben, den Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBV zum Geltungsbereich erklärt: das Angebot von Waren zum Kauf. Wo dieser Vorgang vorliegt, entsteht die Pflicht aus diesen beiden Artikeln; wo er fehlt, entsteht sie aus ihnen nicht.

Am Gestell entscheidet über die Anschrift das Angebot zum Kauf und nicht der Gegenstand.

Neben den Kauf stellt Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBV die kaufähnlichen Rechtsgeschäfte und zählt sie auf: «Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen». Die Aufzählung nennt Verträge, die den Erwerb einer Sache zeitlich strecken oder mit einer Rücknahme verbinden. Eine Herstellungsabrede steht nicht darunter. Art. 3 Abs. 2 PBV zieht daraus die Folge und erstreckt die Pflicht auf diese Geschäfte: «Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.»

Ob das Anfertigen eines Schlüssels als Kauf oder als Werkvertrag einzuordnen ist, entscheidet dieser Eintrag nicht. Der Eintrag zur Kaufgewährleistung beim Anfertigen entscheidet es ebenso wenig; er erreicht die Gewährleistung am fertigen Schlüssel auf einem Weg, der die Einordnung nicht voraussetzt. Für die Warenseite der Verordnung bleibt das ohne Folgen: Massgebend ist hier der Rohling, der im Gestell liegt und als solcher zum Kauf angeboten wird.

Wo der Preis stehen muss und wie er lesbar sein muss

Art. 7 Abs. 1 PBV bestimmt den Ort der Angabe: «Detail- und Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.» Das ist die Regel, und sie ist eng gefasst: Der Preis gehört an das Stück oder in dessen unmittelbare Nachbarschaft.

Abs. 2 lässt daneben andere Formen zu, nämlich «Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.», aber nicht frei. Zulässig sind sie, «wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist». Der Wechsel der Form ist damit an eine Voraussetzung gebunden und nicht an eine Wahl des Betriebs.

Abs. 3 kennt eine zweite Öffnung, die aber an eine Aufzählung von Gegenständen gebunden ist: «Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen», und dies erst oberhalb von 5000 Franken. Das letzte Glied hält die Reihe offen, aber nur für Edelmetalle; ein Schlüsselrohling gehört weder dorthin noch zu einer der übrigen Gruppen.

  • Art. 8 Abs. 1 PBV: «Detail- und Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.»
  • Art. 8 Abs. 2 PBV verlangt, dass in Schaufenstern die Detailpreise von aussen gut lesbar sind.

Worauf sich der angeschriebene Preis bezieht

Ein Preis am Gestell hilft nur, wenn erkennbar ist, welchem Stück er gilt. Art. 9 Abs. 1 PBV verlangt genau das: «Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.» Massgebend ist damit die Verkaufseinheit und nicht der Vorrat, der im selben Fach liegt. Für die Mengenangabe verweist Art. 9 Abs. 2 PBV auf das Messgesetz vom 17. Juni 2011.

Art. 9 Abs. 3 PBV hält daneben fest: «Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.» Die Verordnung beansprucht für die Spezifizierung also keine Ausschliesslichkeit. Welche anderen Erlasse dabei in Betracht kommen, benennt sie nicht, und dieser Eintrag hat sie nicht gesucht.

Warum am Gestell ein Preis steht und auf der Rechnung ein anderer

Diese Frage stellt sich am Ladentisch häufiger als jede andere zur Preisanschrift, und die Verordnung beantwortet einen Teil davon selbst. Art. 4 Abs. 1 PBV bestimmt für den Detailpreis: «weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Detailpreis inbegriffen sein». Versandkosten dürfen nach demselben Absatz separat bekanntgegeben werden. Ein nicht frei wählbarer Zuschlag steckt nach diesem Wortlaut also im angeschriebenen Preis und tritt nicht neben ihn.

Damit ist die Differenz zwischen Gestell und Rechnung nicht beliebig. Entweder gehört ein Betrag zum Angebot der Ware, dann verlangt Art. 4 Abs. 1 PBV, dass er im angeschriebenen Detailpreis bereits enthalten ist. Oder er vergütet eine eigene Leistung, dann steht er ausserhalb des zweiten Kapitels der Verordnung.

Welcher der beiden Fälle beim Schneiden eines Rohlings vorliegt, hängt am Vertragstyp; entschieden wird die Einordnung weder hier noch im Eintrag zur Kaufgewährleistung beim Anfertigen, der die Mängelrechte am fertigen Schlüssel ohne sie bestimmt. Festhalten lässt sich nur, was der Verordnungstext hergibt: Solange ein Betrieb eine Ware zum Kauf anbietet, bemisst sich der anzuschreibende Preis nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV und nicht nach dem, was auf der Rechnung später in Positionen zerfällt.

Was die Verordnung für Stückware nicht verlangt

Neben dem Detailpreis kennt das zweite Kapitel den Grundpreis, nach Art. 6 Abs. 2 PBV den Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und je dezimalem Vielfachen oder Teil davon. Art. 5 Abs. 1 PBV bindet ihn an messbare Waren, und Art. 6 Abs. 1 PBV sagt, welche das sind: «Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird.»

Art. 5 Abs. 3 PBV nimmt davon eine Reihe von Fällen aus, und der erste ist der hier einschlägige: Bst. a nennt den «Verkauf per Stück oder nach Stückzahl». Ein Schlüsselrohling wird nach Stückzahl abgegeben und nicht nach Länge oder Gewicht. Ein Grundpreis ist für ihn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht bekanntzugeben; die Pflicht zum Detailpreis bleibt davon unberührt.

Die Frist nach einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes

Eine eigene Regel betrifft den Fall, dass sich der Steuersatz ändert und die Etiketten im Gestell nicht am selben Tag neu geschrieben werden können. Art. 4 Abs. 1bis PBV bestimmt: «Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden.»

Die Frist gilt nicht ohne Gegenleistung. Derselbe Absatz fährt fort: «Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.» Während der drei Monate schuldet der Betrieb also den sichtbaren Hinweis am Ort der Anschrift.

Was dieser Eintrag nicht sagt

Ausserhalb von Art. 2 bis Art. 9 PBV und § 10 der deutschen Preisangabenverordnung ist für diesen Eintrag nichts gelesen worden. Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Preisbekanntgabe sind nicht ausgewertet, und wie eine Vollzugsstelle einen einzelnen Sachverhalt beurteilt, entscheidet der Verordnungstext allein nicht. Der Preis eines Einsatzes vor Ort und die Preisangabe in der Werbung sind hier ebenfalls nicht behandelt; beide liegen bei anderen Einträgen.

Dieser Eintrag referiert Normtexte und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall klärt eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde ab, ob eine Preisangabe im eigenen Geschäft den Anforderungen von Art. 7 und Art. 8 PBV genügt.

Nachprüfbar ohne Auslegung ist dagegen die Stelle, an der die Pflicht sichtbar wird: beim Rohling im Gestell, an dem der Preis angeschrieben ist.

Häufiger Irrtum

Ein Preis am Regal genügt in jedem Fall, solange er lesbar ist.

Art. 7 Abs. 1 PBV macht die Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben zur Regel. Die Regalanschrift steht erst in Abs. 2 und ist an eine Voraussetzung gebunden: Sie ist zulässig, «wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist». Ohne diese Voraussetzung bleibt es bei Abs. 1. Die Lesbarkeit ist davon unabhängig eine eigene Anforderung und steht in Art. 8 Abs. 1 PBV.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Deutschland regelt die Form der Auszeichnung in § 10 der Preisangabenverordnung, überschrieben «Preisangaben im Handel». Abs. 1 Satz 1 lautet: «Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen.» Satz 2 desselben Absatzes zieht das sichtbare Anbieten nach: «Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder ausserhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.» Die Ware im Regal und im Schaufenster fällt damit unter Abs. 1. Abs. 2 greift erst, wo Waren «nicht unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen» angeboten werden, und zählt dann die zulässigen Formen nebeneinander auf: «Preisschilder, Beschriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden». Eine Prüfung der Zweckmässigkeit verlangt die Norm an keiner der beiden Stellen.
Schweiz
Art. 7 PBV ordnet dieselbe Frage anders. Abs. 1 macht die Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben zur Regel, und die Formen des Abs. 2 treten erst an ihre Stelle, wenn die Einzelanschrift «wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist». Der Formwechsel braucht in der Schweiz also einen Grund, den der Betrieb im Streitfall benennen muss; in Deutschland gilt für das sichtbare Anbieten im Regal und im Schaufenster dieselbe Form wie für die frei entnehmbare Ware, ohne dass ein Grund darzutun wäre.

Quelle [2]

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Quellen

  1. [1]Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), SR 942.211, gelesen Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, Stand 1. Januar 2025
  2. [2]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Preisangabenverordnung (PAngV), § 10 Preisangaben im Handel, Einzelnormansicht mit den Absätzen 1 bis 6 in einem Abruf, benutzt sind Abs. 1 und Abs. 2, abgerufen 4. September 2026

Stand:

Fünftausend Franken nennt dieser Eintrag als einzigen Frankenbetrag; die Zahl stammt aus Art. 7 Abs. 3 PBV und nicht aus einer Preisliste dieses Betriebs. Diese Redaktion gehört zu einem Betrieb, der neben der Türöffnung einen eigenen Schlüsselservice unterhält und dabei Rohlinge zum Kauf anbietet. Die hier referierte Anschriftspflicht gilt damit für den Herausgeber selbst. Die Verordnungstexte sind über Fedlex frei nachprüfbar.

Bringen Sie den Schlüssel ins Geschäft und lassen Sie sich vor dem Auftrag zeigen, welcher Preis am Rohling angeschrieben ist und worauf er sich bezieht.