Schlüsselabnahme bei der polizeilichen Wegweisung
Weist die Polizei eine Person wegen häuslicher Gewalt aus der gemeinsamen Wohnung, sagt das Polizeigesetz des Kantons, was mit den Schlüsseln geschieht. Acht von 19 im Volltext gemessenen Polizeigesetzen regeln die Abnahme der Schlüssel, vier ordnen sie zwingend an. Zug allein bestimmt, wem sie auszuhändigen sind. Verpflichtet dazu hat die Kantone ZGB Art. 28b Abs. 4.
Kurzfassung
- ZGB Art. 28b Abs. 4 überlässt den Vollzug den Kantonen: «Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.»
- Vier Erlasse ordnen die Abnahme im Indikativ an: Solothurn § 37quater Abs. 1, St. Gallen Art. 43ter Abs. 1, Uri Artikel 40 Abs. 1 und Zug § 18 Abs. 4.
- Zwei stellen sie ins Ermessen, beide mit dem Wort «kann»: Schaffhausen Art. 24c Abs. 1 und Appenzell Innerrhoden Art. 10a Abs. 2.
- Zwei führen sie in einem Katalog von Anordnungen auf: Thurgau § 57a Abs. 1 Ziff. 2 und Glarus Art. 16a Abs. 1 Bst. b.
- Der Gegenstand ist verschieden weit gefasst, vom Wohnungsschlüssel bis zu «anderer Zutrittsmittel» und Fahrzeugen im Thurgau.
In der Schweiz
Gemessen wurden die Polizeigesetze von 19 Kantonen im Volltext: Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und das Wallis. Acht davon führen eine Regel über die Schlüssel der weggewiesenen Person, elf führen im Polizeigesetz keine. Die acht sind Solothurn (BGS 511.11), St. Gallen (sGS 451.1), Uri (RB 3.8111), Zug (BGS 512.1), Schaffhausen (RB 354.100), Appenzell Innerrhoden (GS 550.000), Thurgau (RB 551.1) und Glarus (GS V A/11/1); jeder der acht wurde am 04.09.2026 über die Schnittstelle der kantonalen Rechtssammlung neu abgerufen, in geltender Fassung und keiner aufgehoben. Drei Kantone nennen die Bundesnorm dabei selbst: Solothurn trägt sie in der Sachüberschrift von § 37bis, «7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB) a) Grundsatz», Zug sagt in § 17 Abs. 1 «Die Polizei ist Kriseninterventionsstelle gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB.», und Appenzell Ausserrhoden hält in Art. 17 Abs. 1bis fest: «Für die Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung im Sinne von Art. 28b Abs. 4 ZGB ist die Kantonspolizei zuständig.» Ausserrhoden gehört zu den elf ohne Schlüsselregel. Nicht gemessen sind Zürich, Schwyz, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf und Jura, und gemessen sind allein Polizeigesetze. Dass ein Polizeigesetz schweigt, heisst darum nicht, dass der Kanton schweigt: Das Wallis stellt in Art. 32 Abs. 3 seines Polizeigesetzes ausdrücklich klar, «La législation sur les violences domestiques est réservée.», und verweist damit auf einen anderen Erlass, der hier nicht geöffnet wurde.
Die Bundesnorm bezeichnet eine Stelle und überlässt den Vollzug
Der Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuchs kennt zwei Wege aus der gemeinsamen Wohnung. Den einen geht das Gericht: Nach ZGB Art. 28b Abs. 2 kann die klagende Person, die mit der verletzenden Person zusammenlebt, beantragen, «die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen». Den anderen geht die Verwaltung, und ihn eröffnet Absatz 4: «Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.»
Der Bund bestimmt damit, wer eine Stelle zu bezeichnen hat, und überlässt alles Weitere dem kantonalen Verfahrensrecht. Über das, was die Stelle im Vollzug tun darf, steht in Art. 28b ZGB nichts: Der Artikel führt die Absätze 1 bis 4 samt einem Absatz 3bis, und das Wort «Schlüssel» kommt in keinem von ihnen vor, gemessen am Volltext des Artikels in der Fassung mit Stand 1. Juli 2026. Die Abnahme eines Schlüssels ist deshalb eine kantonale Massnahme und keine bundesrechtliche.
Vier Kantone müssen, zwei können, zwei zählen auf
Die vier Erlasse im Indikativ lassen der Polizei keinen Spielraum. Solothurn sagt in § 37quater Abs. 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei: «Die Kantonspolizei nimmt der weggewiesenen Person sämtliche Schlüssel zur Wohnung und zu andern Räumen nach § 37bis ab.» St. Gallen fasst sich in Art. 43ter Abs. 1 des Polizeigesetzes kürzer: «Die Polizei nimmt der angewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.» Uri knüpft in Artikel 40 Abs. 1 an die Massnahme selbst an, «Bei einer Massnahme aufgrund von Artikel 39 nimmt die Kantonspolizei der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung ab.», und Zug bildet in § 18 Abs. 4 den einzigen Satz des ganzen gemessenen Bestands, der auch den Empfänger nennt.
Zwei Erlasse stellen dieselbe Handlung ins Ermessen. Schaffhausen, Art. 24c Abs. 1 des Polizeigesetzes: «Die Polizei kann der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung abnehmen.» Appenzell Innerrhoden verbindet sie in Art. 10a Abs. 2 mit den übrigen Verboten: «Die Wegweisung kann verbunden werden mit der Abnahme von Wohnungs- und Hausschlüsseln sowie mit dem Verbot des Betretens eines bestimmten Rayons um das Haus, des Annäherns an die gefährdete Person oder der Kontaktaufnahme mit dieser.»
Thurgau und Glarus bauen anders. Beide stellen einen Katalog auf, den die Polizei abzuarbeiten hat, und setzen die Schlüssel als eine Ziffer darin. Thurgau, § 57a Abs. 1: «Die Kantonspolizei ermittelt den Sachverhalt und trifft umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Anordnungen, insbesondere:», dann folgt unter Ziffer 2 die Abnahme. Glarus, Art. 16a Abs. 1, mit «namentlich» statt «insbesondere» und der Abnahme unter Buchstabe b. Beide Wörter öffnen die Aufzählung, statt sie zu schliessen; die Anordnung selbst steht dort im Indikativ, aber sie steht als Beispiel.
Was abgenommen wird, ist nicht überall dasselbe
Fünf der acht Erlasse bleiben beim Schlüssel zur Wohnung. Uri schreibt «gemeinsamen Wohnung», St. Gallen, Schaffhausen und Zug «Wohnung», Glarus «Wohnungsschlüssel». Appenzell Innerrhoden nimmt das Haus dazu und spricht von «Wohnungs- und Hausschlüsseln». Solothurn geht über die Wohnung hinaus und erfasst «andern Räumen nach § 37bis», also die weiteren Orte, auf die sich Wegweisung und Rückkehrverbot nach jener Bestimmung beziehen können.
Am weitesten reicht der Thurgau. Ziffer 2 von § 57a Abs. 1 nennt die «Abnahme der Schlüssel oder anderer Zutrittsmittel der weggewiesenen Person zu Wohnräumen, Arbeitsstätten, anderen betroffenen Orten oder Fahrzeugen». Zwei Ausweitungen stecken in diesem Satz. Der Gegenstand umfasst neben dem Schlüssel jedes Zutrittsmittel, und der Ort umfasst neben der Wohnung den Arbeitsplatz und das Fahrzeug.
Glarus ist der einzige Erlass des gemessenen Bestands, der neben der Abnahme eine Sperre bei Zutrittssystemen vorsieht. Buchstabe b von Art. 16a Abs. 1 nennt die «Abnahme der Wohnungsschlüssel der weggewiesenen Person bzw. Veranlassung einer Sperre bei Zutrittssystemen». Was eine solche Sperre bewirkt, wie sie veranlasst wird und wer sie technisch ausführt, steht in keinem der acht Erlasse; der Wortlaut nennt die Anordnung und nicht ihren Vollzug.
Wem die Schlüssel gehen, und wie lange die Anordnung gilt
Zug ist der einzige Kanton, dessen Erlass den Weg des Schlüssels zu Ende schreibt. § 18 Abs. 4 des Polizeigesetzes lautet: «Die Polizei nimmt der gewaltbereiten Person die Schlüssel zur Wohnung ab und händigt sie der gefährdeten Person aus.» Die übrigen sieben sagen, dass abgenommen wird, und schweigen darüber, wohin der Schlüssel danach kommt.
Auch über das Ende schweigen sie. In keinem der acht Erlasse steht, was nach Ablauf der Frist mit den abgenommenen Schlüsseln geschieht; das Wort «Rückgabe» steht im Zusammenhang mit einer Gewaltschutzmassnahme in genau einem der acht, und zwar als Verweis: Thurgau erlaubt in § 57a Abs. 2 die Abnahme von Gegenständen, wenn deren Eigentumsverhältnisse unklar sind oder es der Durchsetzung der Massnahmen dient, und ordnet für sie § 50 an, die allgemeine Rückgabebestimmung. Ob dieser Verweis auch die Schlüssel nach Absatz 1 Ziffer 2 erfasst, sagt der Wortlaut nicht.
Wie lange die Anordnung gilt, sagen dagegen alle acht, und sie sagen es verschieden. Appenzell Innerrhoden verbietet die Rückkehr «bis zu 10 Tage», Zug lässt Rückkehrverbot und Kontaktsperre nach § 17 Abs. 3 «für längstens zehn Tage» gelten. Solothurn, St. Gallen, Uri, Schaffhausen und der Thurgau liegen bei vierzehn Tagen, Glarus bei zwanzig. Zwischen kürzestem und längstem Grundzeitraum liegt der Faktor zwei, und sieben der acht kennen eine Verlängerung, wenn die gefährdete Person das Zivilgericht anruft; das Zuger Polizeigesetz keine.
Der Mietvertrag läuft weiter
Die Abnahme des Schlüssels ändert am Mietvertrag nichts: Über die Rechte und Pflichten daraus entscheidet nach ZGB Art. 28b Abs. 3 Ziff. 2 das Gericht, und auch dann nur «mit Zustimmung des Vermieters».
Darin liegt der Unterschied zu jeder Rückgabe am Ende eines Mietverhältnisses. Dort gibt eine Vertragspartei zurück, weil der Vertrag endet, und der Massstab ist Art. 267 Abs. 1 OR; der eigene Eintrag zur Schlüsselrückgabe beim Auszug legt ihn samt der Prüf- und Meldeordnung von Art. 267a OR aus. Hier nimmt eine Behörde ab, während der Vertrag unverändert weiterläuft. Die weggewiesene Person bleibt Mietpartei, wenn sie es vorher war, und die Entgegennahme eines Schlüssels macht niemanden zur Vertragspartei.
Beide Vorgänge treffen sich dort, wo zwei Personen denselben Vertrag unterschrieben haben. Für die vertragliche Seite ist der Massstab die Rückgabeschuld gegenüber der Vermieterschaft, wie sie der Nachbareintrag am Bundesgerichtsurteil auslegt. Für die polizeiliche Seite gilt der kantonale Wortlaut, und der knüpft in allen acht Erlassen an die Gefährdung an.
Drei Kantone ohne Raumnorm und mit Schlüsselregel
Der Nachbareintrag über die polizeiliche Öffnung einer Wohnungstür misst 20 statt 19 Erlasse auf eine andere Bestimmung hin, die Befugnis zum Betreten und Durchsuchen nicht öffentlicher Räume, und kommt für drei Kantone zu einem Nullbefund: Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Schaffhausen führen im Polizeigesetz keine solche Norm.
Genau diese drei führen eine Schlüsselregel. St. Gallen tut es im Indikativ, Schaffhausen und Appenzell Innerrhoden im Ermessen. Der Erlass, der der Polizei das Betreten des Raums nicht ausdrücklich erlaubt, erlaubt ihr also die Abnahme des Schlüssels zu diesem Raum. Beides sind Bestimmungen desselben Gesetzes, und beide sind am Wortlaut nachzählbar.
Die beiden Bestimmungen haben verschiedene Herkunft: Die Betretungsbefugnis ist gewachsenes kantonales Polizeirecht, die Vollzugsnorm der Wegweisung setzt eine Bundesnorm um. Welche der beiden weiter reicht, folgt daraus nicht.
Welche Stelle in diesem Verfahren wofür zuständig ist
Verfügt wird die Wegweisung von der Stelle, die der Kanton nach ZGB Art. 28b Abs. 4 bezeichnet hat; in den gemessenen Erlassen ist das durchwegs die Kantons- oder Stadtpolizei. Für die gerichtliche Kontrolle nennen die Erlasse verschiedene Instanzen: St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und der Thurgau das Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise die Einzelrichterin oder den Einzelrichter, Solothurn den Haftrichter, Uri das Landgerichtspräsidium.
Für Massnahmen, die über die polizeiliche Frist hinausreichen, ist das Zivilgericht zuständig, angerufen nach ZGB Art. 28b; die kantonalen Erlasse verweisen die gefährdete Person ausdrücklich darauf; sieben knüpfen die Verlängerung der polizeilichen Anordnung an ein solches Gesuch. Kommen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet die Polizei den Sachverhalt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; sechs der acht enthalten dafür eine eigene Bestimmung. Für die Beratung nennen sieben der acht eine Fachstelle oder Beratungsstelle; vier übermitteln ihr die Personalien, drei nicht.
Diese Seite gibt den Wortlaut von acht kantonalen Bestimmungen und einer Bundesnorm wieder und beurteilt keinen einzelnen Vorgang. Welche Fassung im eigenen Kanton gilt, steht in dessen amtlicher Rechtssammlung. Für die Beurteilung einer konkreten Verfügung ist die im Erlass genannte Rechtsmittelinstanz zuständig, für die mietrechtliche Seite die Schlichtungsbehörde in Mietsachen, und im Zweifel geht beidem eine Rechtsberatung voraus.
Häufiger Irrtum
Mit der Abnahme der Schlüssel bei einer polizeilichen Wegweisung ist das Recht an der Wohnung verloren.
Die Abnahme ist eine Vollzugshandlung zu einer befristeten Anordnung. Über die acht gemessenen Erlasse reicht die Grundfrist von zehn bis zwanzig Tagen, und keiner von ihnen berührt den Mietvertrag. Wo dieser übertragen werden soll, ist dafür nach ZGB Art. 28b Abs. 3 Ziff. 2 das Gericht zuständig, das der klagenden Person «mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen» kann. Zwei Voraussetzungen stehen also im Wortlaut, ein Gerichtsentscheid und die Zustimmung der Vermieterschaft, und die polizeiliche Wegweisung ersetzt keine von beiden.
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 28b Abs. 2, Abs. 3 Ziff. 2, Abs. 3bis und Abs. 4; Volltext aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation cc/24/233_245_233/20260701/…-de-html-2, Stand 1. Juli 2026, gelesen 04.09.2026
- [2]Kanton Solothurn: Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, § 37bis samt Sachüberschrift, § 37ter Abs. 3 Bst. b und Abs. 4, § 37quater Abs. 1, § 37quinquies Abs. 1 und § 37sexies Abs. 1, in Kraft seit 01.04.2024, abgerufen 04.09.2026
- [3]Kanton St. Gallen: Polizeigesetz (PG), sGS 451.1, Art. 43 Abs. 1, Art. 43bis Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 43ter Abs. 1, Art. 43quater Abs. 1 und Art. 43quinquies Abs. 1, in Vollzug seit 01.01.2025, abgerufen 04.09.2026
- [4]Kanton Uri: Polizeigesetz (PolG), RB 3.8111, Artikel 39, Artikel 39c Abs. 1, Artikel 40 Abs. 1 und Abs. 3, Artikel 41 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Artikel 42 Abs. 1, in Kraft seit 01.07.2024, abgerufen 04.09.2026
- [5]Kanton Zug: Polizeigesetz (PolG), BGS 512.1, § 17 Abs. 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 18a Abs. 2, in Kraft seit 26.02.2022, abgerufen 04.09.2026
- [6]Kanton Schaffhausen: Polizeigesetz, RB 354.100, Art. 24a Abs. 1 und Abs. 6 sowie Art. 24c Abs. 1 und Abs. 3, in Kraft seit 01.01.2025, abgerufen 04.09.2026
- [7]Kanton Appenzell Innerrhoden: Polizeigesetz (PolG), GS 550.000, Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10b Abs. 4 sowie Art. 10c Abs. 3, in Kraft seit 01.01.2020, abgerufen 04.09.2026
- [8]Kanton Thurgau: Polizeigesetz (PolG), RB 551.1, § 50, § 57 Abs. 1, § 57a Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und Abs. 2, § 60 Abs. 1 sowie § 61 Abs. 3 und Abs. 4, in Kraft seit 01.06.2024, abgerufen 04.09.2026
- [9]Kanton Glarus: Polizeigesetz (PolG), GS V A/11/1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 16a Abs. 1 Bst. b und Bst. d, Art. 16b Abs. 1 sowie Art. 16c Abs. 1 und Abs. 2, in Kraft seit 01.10.2025, abgerufen 04.09.2026
- [10]Kanton Appenzell Ausserrhoden: Polizeigesetz, bGS 521.1, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 1bis, in Kraft seit 01.01.2016, abgerufen 04.09.2026
- [11]Canton du Valais: Loi sur la police cantonale (LPol), SGS 550.1, art. 32 al. 3, in Kraft seit 01.05.2026, abgerufen 04.09.2026
- [12]Kantonale Rechtssammlungen der Kantone BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG und VS: Suchlauf über 19 kantonale Polizeigesetze im Volltext nach der Zeichenfolge «chlüssel», gross und klein gemischt: Treffer in 9 der 19 Erlasse, davon 8 in einer Vollzugsnorm zur Wegweisung wegen häuslicher Gewalt und 1 in Bern ausserhalb dieses Zusammenhangs; die französischsprachigen Erlasse von Freiburg und dem Wallis ergeben mit beidseitiger Wortgrenze für «cl[ée]s?» je 0 Treffer, Volltexte abgerufen 03.09.2026, Suchlauf vom 04.09.2026
Stand:
Zum Herausgeber dieses Lexikons gehört ein Schlüsseldienst, der Zylinder ersetzt und Zutrittsmedien sperrt. Diese Seite lässt genau die Frage offen, an der er verdienen würde, nämlich ob und wann nach einer Wegweisung ein Schloss gewechselt werden darf: Keiner der acht gemessenen Erlasse sagt dazu etwas, und eine Antwort wäre hier Auslegung ohne Beleg und zugleich ein Rat an eine gefährdete Person, den zu geben dem Herausgeber nicht zusteht.
Über die Wegweisung, ihre Dauer und ihre Überprüfung entscheiden die verfügende Stelle und die im Erlass genannte Instanz; ein Schlüsseldienst beurteilt davon nichts. Einen Zylinderwechsel führen wir erst aus, wenn feststeht, wer den Auftrag erteilen darf, und klären das vor der Anfahrt am Telefon.