Zahlungsbefehl ohne Urteil
Eine bestrittene Türöffnungsrechnung kann in der Schweiz betrieben werden, ohne dass ein Gericht sie je angesehen hat. Art. 69 Abs. 2 SchKG zählt vier Inhalte des Zahlungsbefehls auf; ein Hinweis darauf, dass niemand die Forderung geprüft hat, steht nicht darunter. Der deutsche Mahnbescheid muss diesen Hinweis nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO tragen.
Kurzfassung
- Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verlangt im Betreibungsbegehren «die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung». Das Verb des Einleitungssatzes heisst «angeben», und das Fehlen einer Urkunde ist im Wortlaut vorgesehen.
- Nach Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl nach Empfang des Begehrens. Eine Prüfung, ob die Forderung besteht, sieht der Artikel nicht vor.
- Für den Arrest verlangt derselbe Erlass in Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Glaubhaftmachung, dass die Forderung besteht. Der Gesetzgeber hat sie also hingeschrieben, wo er sie wollte.
- Eine Schlüsseldienstrechnung von 217.70 Franken war Streitgegenstand von BGE 127 III 111; die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat den Betrag dem Schuldner nicht belastet.
- Art. 86 Abs. 1 SchKG rechnet mit dem Fall, dass auf eine ungeprüfte Betreibung hin eine Nichtschuld bezahlt wird, und gibt für die Rückforderung ein Jahr ab der Zahlung.
In der Schweiz
Grundlage ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), für diesen Eintrag im Volltext gelesen im Stand vom 1. Januar 2026. Art. 67 Abs. 1 eröffnet mit dem Satz «Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:» und führt vier Ziffern an, deren letzte lautet: «die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.» Art. 69 Abs. 1 schliesst an: «Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.» Zwischen diesen beiden Sätzen steht keine Prüfung. Der durchsuchte Bestand ist ein Erlass von 281 171 Zeichen in 404 Artikelzeilen; «glaubhaft» steht darin 15-mal, «Beweismittel» sechsmal im Normtext und einmal in einer Gliederungsüberschrift, zwischen dem Betreibungsbegehren und der Zustellung des Zahlungsbefehls aber an keiner Stelle, die den Gläubiger verpflichtete, für seine Forderung einen Beleg vorzulegen. Der Befund gilt nach Massgabe von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, der die Angabe der Forderungsurkunde verlangt, und von Art. 73 SchKG, der dem Schuldner erst nach Einleitung der Betreibung ein Einsichtsrecht in die Beweismittel gibt und dafür einen eigenen Eintrag hat. Für die Kosten hält Art. 68 Abs. 1 SchKG fest: «Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. […]» Der Vorschuss ist damit die einzige Voraussetzung, die dem Gläubiger vor dem Zahlungsbefehl abverlangt wird, und sie betrifft seine Kasse und nicht seine Forderung.
Was das Betreibungsamt an einer Türöffnungsrechnung prüft
Nach einem nächtlichen Einsatz an einer zugefallenen Wohnungstür kommt die Rechnung, und sie wird bestritten. Bezahlt wird nichts. Der nächste Schritt, den das Gesetz dem Betrieb offenhält, ist ein Formular: Er richtet ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt am Wohnsitz der Kundschaft, und ein Gericht kommt dabei nirgends vor.
Art. 67 Abs. 1 SchKG sagt, was in diesem Begehren stehen muss. Der Einleitungssatz lautet «Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:», und er regiert alle vier Ziffern, die folgen. Ziff. 1 bis 3 betreffen die Namen und Wohnorte der beiden Seiten und die Forderungssumme. Ziff. 4 lautet: «die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.»
Auf diesen Halbsatz kommt es an, und er sagt zweierlei. Das Verb, das ihn regiert, heisst «angeben»; verlangt ist damit die Bezeichnung der Urkunde samt Datum, und ihre Vorlage bleibt dem Amt gegenüber aussen vor. Der zweite Teil des Halbsatzes hält zudem den Fall fest, dass es gar keine Urkunde gibt: dann genügt der Grund der Forderung. Bei einer Türöffnung, die am Telefon bestellt und an der Tür ausgeführt wurde, ist das der Regelfall.
Art. 69 Abs. 1 SchKG schliesst ohne Zwischenschritt an: «Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.» Eine inhaltliche Hürde zwischen dem Begehren und der Urkunde nennt das Gesetz nicht.
Eine Schlüsseldienstrechnung von 217.70 Franken vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Wie nah sich eine Schlüsseldienstrechnung und ein Zwangsvollstreckungsverfahren kommen können, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2001. Ein Betreibungsamt liess beim Vollzug einer Retention in Geschäftsräumen Türschlösser auswechseln und einen Schliesszylinder entfernen. In seine Kostenrechnung über einen Totalbetrag von 1626.40 Franken nahm es 217.70 Franken als «Kosten Schlüsseldienst» auf; die Schuldnerin wehrte sich, und die kantonalen Instanzen kürzten den Betrag um 169.30 Franken. Publiziert ist der Fall als BGE 127 III 111 vom 22. Januar 2001.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies die Beschwerde des Amtes ab, soweit sie darauf eintrat. Der zweite Satz der Regeste lautet: «Die Kosten für das vom Betreibungsamt bereits in einem früheren Zeitpunkt angeordnete Auswechseln von Türschlössern dürfen nicht dem Retentionsschuldner belastet werden (E. 4).» Der Grund steht in E. 4: Die Massnahme war vor Einleitung der Betreibung angeordnet worden und deshalb unzulässig.
Was hier zitiert wird, ist eine eigene Erwägung der Kammer; die Literatur und die kantonale Praxis, die der Entscheid in E. 3a zusammenträgt, bleiben aussen vor. In Erwägung 3b hält die Kammer fest: «Von der Anerkennung des Zahlungsbefehls abgesehen, darf die Pfändung erst vollzogen werden, nachdem der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, mit andern Worten nach einer (wenn auch im Falle der provisorischen Pfändung nicht abschliessenden) Prüfung des Bestandes der der Betreibung zugrunde liegenden Forderung durch den Richter.»
Damit benennt das Bundesgericht selbst die zwei Wege, auf denen eine Betreibung weitergeht. Der eine führt über eine richterliche Prüfung. Der andere ist die Anerkennung des Zahlungsbefehls, und die besteht darin, dass der Empfänger nichts unternimmt; dann sieht kein Gericht die Rechnung an. Der Entscheid ist im Übrigen kein Kundenfall: Der Schlüsseldienst arbeitete dort im Auftrag des Amtes.
Wo derselbe Erlass eine Glaubhaftmachung der Forderung verlangt
Aufschlussreicher als jede Zählung von Fundstellen ist der Vergleich mit einer benachbarten Massnahme desselben Erlasses. Art. 272 Abs. 1 SchKG regelt den Arrest und beginnt: «Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:». Als Ziff. 1 folgt: «seine Forderung besteht;».
Wo der Gesetzgeber eine Glaubhaftmachung der Forderung wollte, hat er sie also in den Text geschrieben, und er hat dafür ein Gericht eingesetzt. Beim Zahlungsbefehl fehlt beides. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist in BGE 127 III 111 E. 3c einen Vergleich des beschwerdeführenden Betreibungsamts zurück und grenzt dabei den Arrest vom Retentionsverfahren ab: «Indessen beruht dieser auf einem Arrestbefehl, der im Anschluss an eine wenn auch bloss summarische Prüfung des Bestandes der geltend gemachten Forderung durch den Richter, d.h. einer vom Betreibungsbeamten unabhängigen Instanz, erlassen wird», und sie nennt dafür Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 274 Abs. 1 SchKG.
Eine Fassungsfrage gehört dazu, weil der Entscheid von 2001 stammt. Art. 272 Abs. 1 SchKG lautete damals «Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:» und wurde durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 zum Lugano-Übereinkommen auf den 1. Januar 2011 neu gefasst. Geändert hat sich die Zuständigkeitsangabe. Das Tatbestandsmerkmal, auf das es hier ankommt, steht in beiden Fassungen wortgleich.
Die vier Inhalte des Zahlungsbefehls, Ziffer für Ziffer
Dass die Forderung von niemandem geprüft worden ist, muss auf dem schweizerischen Zahlungsbefehl nach Art. 69 Abs. 2 SchKG nicht vermerkt werden.
Art. 69 Abs. 2 SchKG zählt vier Inhalte auf. Ziff. 1 nennt «die Angaben des Betreibungsbegehrens», also unter anderem die Angabe zur Forderungsurkunde oder zum Grund der Forderung, die der Gläubiger selbst gemacht hat. Ziff. 2 enthält «die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen». Ziff. 3 betrifft die Mitteilung über den Rechtsvorschlag und ist in einem eigenen Eintrag behandelt. Ziff. 4 enthält «die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.»
Diese Androhung ist keine leere Formel. Art. 88 Abs. 1 SchKG lautet: «Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.» Die Urkunde trägt damit eine Frist und eine Folge, aber keine Auskunft darüber, wer die Rechnung angesehen hat.
Die Rechtsprechungslage ist in Zahlen fassbar. Am 2. September 2026 enthielt der Bestand von entscheidsuche.ch 795 152 Dokumente; 13 404 davon führen eine Wortform von «Zahlungsbefehl», und neun davon zugleich eine von «Schlüsseldienst». Gesucht wurde nur deutsch, der Bestand ist dreisprachig. Der älteste dieser neun ist BGE 127 III 111.
Wenn eine ungeprüfte Rechnung am Ende bezahlt wird
Das Gesetz rechnet ausdrücklich damit, dass auf diesem Weg Geld fliesst, das nicht geschuldet war. Art. 86 Abs. 1 SchKG lautet: «Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.»
Der Artikel setzt voraus, was der Zahlungsbefehl möglich macht, und zieht die Folge daraus. Nach Abs. 3 ist dieses Rückforderungsrecht «von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig». Bezogen auf eine Türöffnungsrechnung heisst das: Wird sie nach einem Zahlungsbefehl bezahlt, obwohl sie nicht geschuldet war, läuft ab dem Zahltag ein Jahr für einen Prozess, den die zahlende Seite führen muss.
Wo im Verfahren doch eine Urkunde verlangt wird
Der Belegzwang steht im SchKG durchaus, er setzt bloss später ein. Art. 82 Abs. 1 SchKG bestimmt: «Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.» Und Art. 80 Abs. 1 SchKG nennt den Fall, in dem tatsächlich ein Urteil vorliegt: «Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.»
Beide Bestimmungen setzen ein, nachdem der Zahlungsbefehl ergangen und bestritten worden ist. Eine mündlich erteilte Türöffnung ohne unterschriebenen Auftragsschein bringt den Betrieb hier in eine andere Lage als am Anfang des Verfahrens.
Der Bestand dieses Lexikons führt daneben einen Solothurner Strafentscheid, in dem ein Schlüsseldienst während einer laufenden Retention Aussentürschlösser wechselte. Die Retention nach Art. 283 SchKG ist ein anderes Verfahren und wird in jenem Eintrag behandelt.
Die Rechnung, die noch nicht bezahlt und schon betrieben ist
Für den Empfänger dieser Urkunde stellt sich vor allem die Frage, was das Papier über die Rechnung aussagt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sagt es darüber nichts. Es gibt die Angaben des Gläubigers wieder und kündigt an, was geschieht, wenn nichts unternommen wird.
Was hier steht, ist referierter Normtext und keine Beurteilung eines Einzelfalls. Ob eine bestimmte Türöffnungsrechnung geschuldet ist, entscheidet sich an dem, was vereinbart und geleistet wurde, und dafür sind die zuständige Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung da; beides ist auch dann sinnvoll, wenn noch nichts bezahlt ist.
Was am Ende in der Hand des Rechnungsempfängers liegt, ist eine amtliche Urkunde, die ergeht, ohne dass jemand die Rechnung geprüft hat.
Häufiger Irrtum
Ein Zahlungsbefehl im Briefkasten bedeutet, dass ein Gericht die Rechnung geprüft und für berechtigt erklärt hat.
Ausstellende Stelle ist nach Art. 69 Abs. 1 SchKG das Betreibungsamt, und der Artikel nennt keine Prüfung der Forderung. Ein gerichtlicher Entscheid kommt im Verfahren erst in Art. 80 Abs. 1 SchKG vor, und eine unterschriebene oder öffentlich beurkundete Schuldanerkennung erst in Art. 82 Abs. 1 SchKG. Beide Bestimmungen setzen voraus, dass der Zahlungsbefehl bereits ergangen und bestritten worden ist.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- § 692 Abs. 1 ZPO zählt sechs Pflichtinhalte des Mahnbescheids auf. Nummer 2 verlangt «den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht». Das Papier selbst teilt dem Empfänger also mit, dass die Forderung ungeprüft ist. Erlassen wird der Mahnbescheid nach § 688 Abs. 1 ZPO auf Antrag; durchgeführt wird das Mahnverfahren nach § 689 Abs. 1 ZPO von den Amtsgerichten.
- Schweiz
- SchKG Art. 69 Abs. 2 zählt vier Inhalte des Zahlungsbefehls auf: die Angaben des Betreibungsbegehrens, die Zahlungsaufforderung binnen 20 Tagen, die Mitteilung über den Rechtsvorschlag und die Androhung der Fortsetzung. Ein Hinweis auf eine unterbliebene Prüfung steht nicht darunter, und ausgestellt wird die Urkunde nach Art. 69 Abs. 1 SchKG vom Betreibungsamt.
Quelle [4]
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, gelesen Art. 67, 68, 69, 73, 80, 82, 86, 88, 272, 274 und 283, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Fassung mit Stand am 31. Oktober 2000 (Fedlex-Version 20010101), für den Fassungsvergleich zu Art. 272 Abs. 1, Stand am 31. Oktober 2000, geprüft 02.09.2026
- [3]Schweizerisches Bundesgericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: BGE 127 III 111 vom 22. Januar 2001 (Urteil 7B.267/2000), Regeste sowie die Erwägungen 3b, 3c und 4, gelesen in der Fassung der amtlichen Sammlung, 22.01.2001, abgerufen 02.09.2026
- [4]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: Zivilprozessordnung (ZPO), § 692 Mahnbescheid, § 688 Zulässigkeit und § 689 Abs. 1 Zuständigkeit im Mahnverfahren, Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, abgerufen 02.09.2026
- [5]entscheidsuche.ch: Volltextabfrage mit deutschen Suchbegriffen über den dreisprachigen Gesamtbestand von 795 152 publizierten Dokumenten: Wortformen von «Zahlungsbefehl» 13 404 Treffer, davon mit einer Wortform von «Schlüsseldienst» 9 Treffer, Abfrage vom 02.09.2026
Stand:
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