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Schlichtungsbehörde und der Versuch vor dem Prozess

Über eine bestrittene Schlüsseldienstrechnung entscheidet in der Schweiz meist kein Gericht. Art. 197 ZPO stellt vor jedes Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch, und nach Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 2000 Franken auf Antrag selbst entscheiden. Zuständig ist dafür die allgemeine Behörde; die paritätische Besetzung nach Art. 200 Abs. 1 ZPO gilt für Miete und Pacht.

Kurzfassung

  • Art. 197 ZPO trägt den Randtitel «Grundsatz» und besteht aus einem einzigen Satz: «Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.»
  • Für eine Rechnung aus einer Türöffnung ist die allgemeine Schlichtungsbehörde zuständig; Art. 200 Abs. 1 ZPO beschränkt die paritätische Besetzung auf Streitigkeiten aus Miete und Pacht.
  • Art. 113 Abs. 2 ZPO zählt sieben Streitgegenstände auf, in denen keine Gerichtskosten gesprochen werden; eine Handwerkerrechnung gehört zu keinem davon, und die dort genannten 30 000 Franken stehen in Bst. d beim Arbeitsverhältnis.
  • Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO erlaubt einen Entscheidvorschlag bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken, Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid der Behörde selbst bis 2000 Franken auf Antrag der klagenden Partei.
  • Gemeinsam verzichten können die Parteien auf das Schlichtungsverfahren nach Art. 199 Abs. 1 ZPO erst bei einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken.

In der Schweiz

Die Regeln stehen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und wurden für diesen Eintrag im Fedlex-Volltext im Stand vom 1. Juli 2026 gelesen, dem höchsten Stand, den die amtliche Sammlung für diesen Erlass ausweist; an den hier genannten Artikeln ändert er nichts gegenüber dem Stand vom 1. Januar 2025. Art. 197 trägt den Randtitel «Grundsatz» und besteht aus einem einzigen Satz: «Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.» Art. 199 Abs. 1 lässt einen gemeinsamen Verzicht erst «Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken» zu. Art. 200 Abs. 1 lautet: «Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.» Art. 201 Abs. 2 fügt für dieselben Angelegenheiten an: «In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.» Die beiden Zahlen, an denen sich für eine Rechnung alles entscheidet, stehen weiter hinten: Art. 210 Abs. 1 Bst. c erlaubt einen Entscheidvorschlag in «den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken», und Art. 212 Abs. 1 lautet: «Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.» Art. 206 Abs. 4 und Art. 212 Abs. 3 wurden auf den 1. Januar 2025 eingefügt, Art. 209 Abs. 4 und Art. 210 Abs. 1 auf dasselbe Datum neu gefasst (AS 2023 491).

Welche der beiden Schlichtungsbehörden über eine Türöffnungsrechnung befindet

Die Zivilprozessordnung führt den Ausdruck Schlichtungsbehörde in zwei Bedeutungen und trennt sie an einer einzigen Stelle. Art. 200 Abs. 1 ZPO ordnet die Besetzung aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung ausdrücklich den «Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen» zu; Abs. 2 sieht eine eigene paritätische Besetzung für das Gleichstellungsgesetz vor. Für alles Übrige bleibt es bei der Behörde, die Art. 197 ZPO ohne Zusatz nennt.

Der Vertrag über eine Türöffnung gehört zu diesem Übrigen. Er wird zwischen der Kundschaft und dem Betrieb geschlossen und ist ein Werkvertrag oder ein Auftrag; ein Miet- oder Pachtverhältnis entsteht daraus nicht. Daran ändert nichts, dass die geöffnete Tür zu einer Mietwohnung gehört: Das Mietverhältnis besteht gegenüber der Vermieterschaft, die Rechnung gegenüber dem Betrieb.

Wie die allgemeine Schlichtungsbehörde besetzt ist und wo sie geführt wird, sagt die Zivilprozessordnung nirgends; Art. 4 Abs. 1 ZPO überlässt das dem kantonalen Recht.

Vor einem Gerichtsverfahren kann die Schlichtungsbehörde eine vermögensrechtliche Streitigkeit bis 2000 Franken nach Art. 212 Abs. 1 ZPO auf Antrag der klagenden Partei selbst entscheiden.

Was das Verfahren über eine Handwerkerrechnung kostet

Die Vorstellung, ein Schlichtungsverfahren sei gratis, hat eine zu weite Reichweite. Art. 113 Abs. 1 ZPO lautet: «Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.» Der Absatz gilt für jedes Schlichtungsverfahren; sein Vorbehalt zugunsten der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich an den Kanton.

Die Gerichtskosten regelt der folgende Absatz. Art. 113 Abs. 2 ZPO nennt sieben Streitgegenstände, in denen keine Gerichtskosten gesprochen werden, darunter in Bst. c Streitigkeiten «aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht» und in Bst. d solche aus dem Arbeitsverhältnis «bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken». Eine Rechnung aus einer Türöffnung fällt unter keinen der sieben Buchstaben.

Die 30 000 Franken gehören zu Bst. d und damit zum Arbeitsverhältnis; eine allgemeine Kostenfreigrenze des Schlichtungsverfahrens sind sie nach dem Wortlaut nicht. Welche Rolle dieselbe Zahl im vereinfachten Verfahren spielt, behandelt der Eintrag zum Streitwert bis dreissigtausend Franken.

Art. 207 Abs. 1 ZPO legt die Kosten der klagenden Partei auf, wenn sie das Gesuch zurückzieht, bei Abschreibung wegen Säumnis und bei der Erteilung der Klagebewilligung; nach Abs. 2 werden sie bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen. Art. 206 Abs. 4 ZPO sieht zudem eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für eine säumige Partei vor.

Eine Stelle des Erlasses bleibt offen, und sie wird hier als offen benannt. Art. 113 Abs. 1 ZPO schliesst Parteientschädigungen aus, während Art. 212 Abs. 3 ZPO für den Entscheid nach Abs. 1 festhält, dass die Schlichtungsbehörde «die Gerichtskosten und die Parteientschädigung» festlegt. Wie sich die beiden Wortlaute zueinander verhalten, beurteilt dieser Eintrag nicht.

Die zwei Streitwertschwellen, gemessen an belegten Beträgen

Wie weit die Schlichtungsbehörde bei einer Handwerkerrechnung gehen kann, entscheidet sich an zwei Zahlen. Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO erlaubt ihr einen Entscheidvorschlag in «den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken»; nach Art. 211 Abs. 1 ZPO gilt dieser Vorschlag als angenommen und hat «die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids», wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt.

Die zweite Zahl geht weiter. Art. 212 Abs. 1 ZPO lautet: «Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.» In dieser Grössenordnung schliesst dieselbe Stelle, die zu vermitteln versucht, den Streit auf Antrag hin auch ab.

Wie klein diese Grössenordnung im Verhältnis zu einer Türöffnungsrechnung ist, zeigen zwei belegte Zahlen ungleicher Art. Als Rechnungsbetrag belegt sind 712.80 Franken für eine Türöffnung im Jahr 2015; den Fall wertet der Eintrag zum Wucherpreis und zur Übervorteilung aus. Im Entscheid ZMP 2021 Nr. 3 hielt das Obergericht des Kantons Zürich in Erwägung 3.3.4 fest: «Es bleibt beim vorinstanzlichen Ergebnis, die Beklagte habe den Klägern im Zusammenhang mit dem Ersatz der Schliessanlage Fr. 273.60 zu ersetzen.» Diese Fr. 273.60 sind der auf eine Mieteinheit entfallende Anteil von 4,8 Prozent an einer Schliessanlagenrechnung über 5700 Franken; diese Rechnung selbst lag über der Schwelle von Art. 212 Abs. 1 ZPO.

Der Rechnungsbetrag und der zugesprochene Anteil liegen dagegen beide unter dieser Schwelle und weit unter jener von Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO. Für Rechnungen dieser Höhe ist der Schlichtungsversuch deshalb kaum je eine Vorstufe zu einem Prozess; ein Gerichtsverfahren folgt nur, wenn eine Partei den Entscheidvorschlag ablehnt.

Warum es zu bestrittenen Schlüsseldienstrechnungen kaum veröffentlichte Entscheide gibt

Angesehen wurden am 2. September 2026 alle neun Entscheide, die in einem Bestand von 795 152 Dokumenten der Sammlung entscheidsuche.ch die Wörter Schlüsseldienst und Schlichtungsbehörde zugleich führen; sieben davon sind Ausweisungsverfahren aus dem Mietrecht vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden, einer betrifft eine Forderung aus Arbeitsvertrag (Appellationsgericht Basel-Stadt, ZB.2019.4), einer ein Strafverfahren (Obergericht des Kantons Aargau, SBK.2025.232). Die zweite Messung ging über die ganze Titelzeile, die neben dem Behördennamen den Geschäftsgegenstand führt: von denselben 795 152 Dokumenten tragen zwei ein Wort aus der Wortfamilie der Schlichtung in dieser Zeile, und in keinem der beiden entscheidet eine Schlichtungsbehörde. Es sind VWBES.2020.405 des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 13. Juli 2021 und OG Z 25 5 des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. Juli 2025, dieses gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Uri als Vorinstanz (SB 2025 10).

Der Grund dafür steht im Erlass. Art. 205 Abs. 1 ZPO lautet: «Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.» Eine Einigung nach Art. 208 ZPO wird als Protokoll zwischen den Parteien festgehalten und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, ohne dass daraus eine veröffentlichte Erwägung entstünde.

Mangels einer veröffentlichten Entscheidsammlung der kantonalen Schlichtungsbehörden bleibt ausserhalb dieser Messung, wie diese Stellen über Handwerkerrechnungen tatsächlich befinden. Der Befund trägt bis zu der Aussage, dass die grösste Sammlung schweizerischer Rechtsprechung keine solchen Entscheide führt.

Wo der Schlichtungsversuch entfällt

Art. 197 ZPO stellt den Grundsatz auf, Art. 198 ZPO zählt die Ausnahmen auf: elf Buchstaben von a bis i, darunter das summarische Verfahren und acht namentlich genannte Klagen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Bst. e Ziff. 1 nennt die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, Ziff. 2 die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Was diese Klage leistet, behandelt der Eintrag zur Feststellungsklage gegen eine Betreibung.

Eine weitere Grenze ergibt sich aus dem ersten Wort des Grundsatzes. Der Schlichtungsversuch geht dem «Entscheidverfahren» voraus, also einem Verfahren vor einem Gericht. Ein Betreibungsbegehren nach Art. 67 SchKG geht an ein Amt; ein Entscheidverfahren im Sinn von Art. 197 ZPO wird damit nicht eingeleitet, und vor einem Zahlungsbefehl steht deshalb kein Schlichtungsversuch. Wie eine Forderung ohne vorherige Prüfung in eine Betreibung gelangt, behandelt der Eintrag zum Zahlungsbefehl ohne Urteil.

Umgekehrt öffnet ein geringer Streitwert keinen Weg an dem Verfahren vorbei. Art. 199 Abs. 1 ZPO lässt den gemeinsamen Verzicht erst ab 100 000 Franken zu, Abs. 2 den einseitigen nur bei Wohnsitz der beklagten Partei im Ausland, bei unbekanntem Aufenthaltsort und nach dem Gleichstellungsgesetz. Eine Rechnung über einige hundert Franken erfüllt keine dieser Voraussetzungen.

Zwei Stellen, ein Name

Der Unterschied wirkt sich auf vier Punkte aus, alle vier im Gesetz: Besetzung (Art. 200 Abs. 1 ZPO), Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO), Beratung durch die Behörde (Art. 201 Abs. 2 ZPO) und Klagefrist nach der Klagebewilligung.

An dieser Frist wird eine Verwechslung am schnellsten teuer. Art. 209 Abs. 3 ZPO gibt der klagenden Partei nach der Eröffnung «während dreier Monate» Zeit, die Klage beim Gericht einzureichen; Abs. 4 verkürzt sie in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht auf 30 Tage. Für eine Rechnung aus einer Türöffnung gilt die längere der beiden Fristen.

Dieser Eintrag beschränkt sich auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen; über einen Einzelfall entscheidet er nicht. Ob eine bestimmte Forderung besteht und welche Stelle im Wohnkanton dafür eingerichtet ist, gehört im Zweifel vor die zuständige Schlichtungsbehörde oder eine Rechtsberatung.

Was danach bleibt, ist die Unterscheidung selbst. Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen ist paritätisch besetzt, sie spricht nach Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO keine Gerichtskosten und ist nach Art. 201 Abs. 2 ZPO zugleich Rechtsberatungsstelle. Die Schlichtungsbehörde, vor der eine Handwerkerrechnung verhandelt wird, ist keines von diesen dreien und trägt denselben Namen.

Häufiger Irrtum

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos, und die Schlichtungsbehörde berät die Parteien.

Beides trifft auf zwei Fallgruppen zu, aus denen die Alltagsvorstellung stammt. Art. 113 Abs. 1 ZPO schliesst allein die Parteientschädigung aus. Die Gerichtskosten entfallen nach Abs. 2 lediglich in den dort aufgezählten sieben Streitgegenständen, unter denen Miete und Pacht (Bst. c) sowie das Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken (Bst. d) stehen, eine Handwerkerrechnung dagegen fehlt. Und die Beratung durch die Behörde selbst sieht Art. 201 Abs. 2 ZPO ausdrücklich für die Angelegenheiten nach Art. 200 ZPO vor, also für Miete und Pacht.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
In Deutschland ist der Einigungsversuch vor einer Gütestelle eine landesrechtliche Möglichkeit. § 15a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung lautet einleitend: «Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen», und Ziff. 1 begrenzt das auf vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, bei denen der Anspruch «an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt». Abs. 2 Nr. 5 nimmt das streitige Verfahren nach einem Mahnverfahren aus. Abs. 3 Satz 2 nennt daneben ausdrücklich die Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Gütestelle «der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung».
Schweiz
In der Schweiz gilt der Schlichtungsversuch nach Art. 197 ZPO von Bundesrechts wegen für jedes Entscheidverfahren, und Art. 199 Abs. 1 ZPO lässt einen gemeinsamen Verzicht erst bei einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken zu. Die beiden Streitwertgrenzen laufen damit gegenläufig: in Deutschland entfällt die Pflicht oberhalb von 750 Euro, in der Schweiz wird ein Verzicht erst oberhalb von 100 000 Franken möglich. Eine gesetzlich verankerte Schlichtungsstelle der Branche, wie sie § 15a Abs. 3 EGZPO für Handwerkskammer und Innung voraussetzt, kennt die Zivilprozessordnung für Handwerkerrechnungen nicht; zuständig ist auch dafür die Schlichtungsbehörde nach Art. 197 ZPO.

Quelle [5]

Dieselbe Behördenbezeichnung, zwei Verfahren: die Schlüsseldienstrechnung und der Streit aus MieteStand: ZPO, SR 272, Stand 1. Juli 2026 Vorbemerkung: Die Tabelle gibt den Wortlaut der Zivilprozessordnung wieder. Welche Stelle in einem Kanton eingerichtet ist und wie sie heisst, bestimmt nach Art. 4 Abs. 1 ZPO das kantonale Recht. Spalte links: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts Spalte rechts: Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen Gegenüberstellung von Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts und Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen in 9 Merkmalen: Zuständige Behörde: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: allgemeine Schlichtungsbehörde (ZPO Art. 197), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: paritätisch besetzte Schlichtungsbehörde (ZPO Art. 200 Abs. 1); Besetzung: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: von der ZPO nicht geregelt, Sache des kantonalen Rechts (ZPO Art. 4 Abs. 1), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: eine vorsitzende Person und eine paritätische Vertretung (ZPO Art. 200 Abs. 1); Behörde als Rechtsberatungsstelle: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: im Erlass nicht vorgesehen (ZPO Art. 201 Abs. 2 im Umkehrschluss), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: ja, für die Angelegenheiten nach Art. 200 (ZPO Art. 201 Abs. 2); Gerichtskosten: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: in der Aufzählung der kostenfreien Streitgegenstände fehlt dieser Fall (ZPO Art. 113 Abs. 2), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: keine (ZPO Art. 113 Abs. 2 Bst. c); Parteientschädigung: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: keine im Schlichtungsverfahren (ZPO Art. 113 Abs. 1), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: keine im Schlichtungsverfahren (ZPO Art. 113 Abs. 1); Entscheidvorschlag der Behörde: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken (ZPO Art. 210 Abs. 1 Bst. c), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: ohne Streitwertgrenze bei Hinterlegung, Missbrauchsschutz, Kündigungsschutz und Erstreckung (ZPO Art. 210 Abs. 1 Bst. b); Entscheid der Behörde auf Antrag: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: bis zu einem Streitwert von 2000 Franken (ZPO Art. 212 Abs. 1), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: bis zu einem Streitwert von 2000 Franken (ZPO Art. 212 Abs. 1); Klagefrist nach der Klagebewilligung: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: drei Monate (ZPO Art. 209 Abs. 3), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: 30 Tage (ZPO Art. 209 Abs. 4); Verzicht auf das Verfahren: Bestrittene Rechnung eines Schlüsseldiensts: gemeinsam erst ab einem Streitwert von 100 000 Franken (ZPO Art. 199 Abs. 1), Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen: gemeinsam erst ab einem Streitwert von 100 000 Franken (ZPO Art. 199 Abs. 1).Stand: ZPO, SR 272, Stand 1. Juli 2026Vorbemerkung: Die Tabelle gibt den Wortlaut der Zivilprozessordnung wieder. Welche Stelle in einem Kanton eingerichtet istund wie sie heisst, bestimmt nach Art. 4 Abs. 1 ZPO das kantonale Recht.Spalte links: Bestrittene Rechnung eines SchlüsseldienstsSpalte rechts: Streit aus Miete und Pacht von Wohn- und GeschäftsräumenBestrittene Rechnung einesSchlüsseldienstsStreit aus Miete und Pacht vonWohn- und GeschäftsräumenZuständige Behördeallgemeine SchlichtungsbehördeZPO Art. 197paritätisch besetzte SchlichtungsbehördeZPO Art. 200 Abs. 1Besetzungvon der ZPO nicht geregelt, Sache deskantonalen RechtsZPO Art. 4 Abs. 1eine vorsitzende Person und eineparitätische VertretungZPO Art. 200 Abs. 1Behörde alsRechtsberatungsstelleim Erlass nicht vorgesehenZPO Art. 201 Abs. 2 im Umkehrschlussja, für die Angelegenheiten nach Art.200ZPO Art. 201 Abs. 2Gerichtskostenin der Aufzählung der kostenfreienStreitgegenstände fehlt dieser FallZPO Art. 113 Abs. 2keineZPO Art. 113 Abs. 2 Bst. cParteientschädigungkeine im SchlichtungsverfahrenZPO Art. 113 Abs. 1keine im SchlichtungsverfahrenZPO Art. 113 Abs. 1Entscheidvorschlag derBehördebis zu einem Streitwert von 10 000FrankenZPO Art. 210 Abs. 1 Bst. cohne Streitwertgrenze bei Hinterlegung,Missbrauchsschutz, Kündigungsschutz undErstreckungZPO Art. 210 Abs. 1 Bst. bEntscheid der Behörde aufAntragbis zu einem Streitwert von 2000 FrankenZPO Art. 212 Abs. 1bis zu einem Streitwert von 2000 FrankenZPO Art. 212 Abs. 1Klagefrist nach derKlagebewilligungdrei MonateZPO Art. 209 Abs. 330 TageZPO Art. 209 Abs. 4Verzicht auf das Verfahrengemeinsam erst ab einem Streitwert von100 000 FrankenZPO Art. 199 Abs. 1gemeinsam erst ab einem Streitwert von100 000 FrankenZPO Art. 199 Abs. 1KENNZAHLENEntscheidvorschlag bis chf: 10'000Entscheid der behoerde bis chf: 2'000Verzicht ab chf: 100'000Klagefrist allgemein tage: 90Klagefrist miete tage: 30Ordnungsbusse bis chf: 1'000Belegter rechnungsbetrag chf: 712.8Belegter schliessanlagenanteil chf:273.6
Dieselbe Behördenbezeichnung, zwei Verfahren: die Schlüsseldienstrechnung und der Streit aus Miete

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, gelesen Art. 1, 4, 5, 113, 197 bis 201 und 205 bis 212, aus dem Fedlex-Filestore geladen und gegen den Stand vom 1. Januar 2025 gehalten, Stand 1. Juli 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  2. [2]entscheidsuche.ch: Abfrage über den Gesamtbestand von 795 152 Entscheiden: «Schlüsseldienst» zusammen mit «Schlichtungsbehörde» 9 Treffer, alle neun einzeln angesehen; ein Wort der Wortfamilie Schlichtung in der Titelzeile 2 Treffer, Abfrage vom 02.09.2026
  3. [3]Mietgericht Zürich und Obergericht des Kantons Zürich: Entscheid ZMP 2021 Nr. 3, Urteil MJ200041-L vom 23. Dezember 2020 und Beschwerdeentscheid PD210001 vom 16. Februar 2021, Erwägung 3.3.4 im Volltext gelesen, 16. Februar 2021
  4. [4]SRF Kassensturz: Schlüsseldienst: Deutsche Bande nimmt Schweizer Kunden aus; genannt werden 270 Franken für einen Austauschzylinder und 712.80 Franken Gesamtbetrag, Beträge aus dem Jahr 2015 und keine heutigen Preise, 02.03.2015
  5. [5]Bundesministerium der Justiz (Deutschland), gesetze-im-internet.de: Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, § 15a, gelesen Abs. 1 bis 3 im amtlichen Volltext, abgerufen 02.09.2026

Stand:

Dieses Lexikon stellt den Betrieb, der es herausgibt, in diesem Eintrag auf die Gegenseite seiner Leserschaft: Beschrieben wird das Verfahren, in dem eine Rechnung für eine Türöffnung bestritten wird, und solche Rechnungen stellt der Herausgeber selbst. Die Seite nennt deshalb keine eigenen Beträge und keine Einschätzung zur Erfolgsaussicht; sie gibt den Wortlaut der Zivilprozessordnung wieder, der über Fedlex frei nachzulesen ist.

Eine Rechnung lässt sich vor einer Schlichtungsbehörde nur mit den Unterlagen prüfen, die den Einsatz belegen. Verlangen Sie eine Aufstellung mit Datum, Uhrzeit, Arbeitszeit, Material und Anfahrt und bewahren Sie sie auf.