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Rechtsvorschlag und die zehn Tage

Gegen einen Zahlungsbefehl steht dem Betriebenen der Rechtsvorschlag offen. Art. 74 Abs. 1 SchKG lässt ihn sofort dem Überbringer oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt erklären, mündlich oder schriftlich. Er bewirkt nach Art. 78 Abs. 1 SchKG die Einstellung der Betreibung, und die damit verbundenen Verrichtungen sind nach Art. 18 GebV SchKG gebührenfrei.

Kurzfassung

  • Die Frist steht in Art. 74 Abs. 1 SchKG und beträgt zehn Tage ab der Zustellung; daneben lässt derselbe Absatz die Erklärung sofort gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls zu, in beiden Fällen mündlich oder schriftlich.
  • Art. 74 Abs. 2 SchKG verlangt bei einer Teilbestreitung die genaue Angabe des bestrittenen Betrages; unterbleibt sie, gilt nach demselben Absatz die ganze Forderung als bestritten.
  • Art. 75 Abs. 1 SchKG stellt den Rechtsvorschlag ausdrücklich von einer Begründung frei und hält fest, dass eine trotzdem gegebene Begründung keine Einrede verbraucht.
  • Nach Art. 78 Abs. 1 SchKG steht die Betreibung still; Art. 79 SchKG verlangt vom Gläubiger, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, bevor er weiterkommt.
  • Der Rechtsvorschlag kostet nach Art. 18 GebV SchKG nichts, und Art. 74 Abs. 3 SchKG gibt dem Betriebenen auf Verlangen eine gebührenfreie Bescheinigung darüber.
Die beiden Fristen des Zahlungsbefehls, gerechnet ab dem Tag der ZustellungTage seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, keine Kalenderjahre. Die Zahlen sind Fristenlängen aus dem SchKG und beziehen sich auf keinen bestimmten Fall.. Zeitband von 0 bis 20 mit 3 Stationen: 0 Zustellung des Zahlungsbefehls, beide Fristen beginnen (Am selben Tag ist die Erklärung «sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls» zulässig, mündlich oder schriftlich.), SchKG Art. 74 Abs. 1, SR 281.1, Stand 1.1.2026; 10 Ende der Frist für den Rechtsvorschlag (Zehn Tage nach der Zustellung, beim Betreibungsamt, ohne Begründung nach Art. 75 Abs. 1 und gebührenfrei nach Art. 18 GebV SchKG. Der Zahlungsbefehl selbst nennt diese Frist in Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3.), SchKG Art. 74 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3; 20 Ende der Frist für die Zahlung (Die längere der beiden Fristen steht in der Aufzählung des Zahlungsbefehls vor der kürzeren; sie gilt der Befriedigung des Gläubigers und lässt die Bestreitungsfrist unberührt.), SchKG Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2.Tage seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, keine Kalenderjahre. Die Zahlen sind Fristenlängen aus dem SchKGund beziehen sich auf keinen bestimmten Fall.0200Zustellung des Zahlungsbefehls, beide Fristen beginnenAm selben Tag ist die Erklärung «sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls» zulässig, mündlich oderschriftlich. · SchKG Art. 74 Abs. 1, SR 281.1, Stand 1.1.202610Ende der Frist für den RechtsvorschlagZehn Tage nach der Zustellung, beim Betreibungsamt, ohneBegründung nach Art. 75 Abs. 1 und gebührenfrei nachArt. 18 GebV SchKG. Der Zahlungsbefehl selbst nenntdiese Frist in Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3. · SchKG Art. 74Abs. 1 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 320Ende der Frist für die ZahlungDie längere der beiden Fristen steht in derAufzählung des Zahlungsbefehls vor der kürzeren;sie gilt der Befriedigung des Gläubigers und lässtdie Bestreitungsfrist unberührt. · SchKG Art. 69Abs. 2 Ziff. 2
Die beiden Fristen des Zahlungsbefehls, gerechnet ab dem Tag der Zustellung

In der Schweiz

Für diesen Eintrag wurden zwei Bundeserlasse ganz durchgesehen: das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), Stand 1. Januar 2026, und die dazugehörige Gebührenverordnung (GebV SchKG, SR 281.35). Der Gliederungstitel «C. Rechtsvorschlag» steht dort vor Art. 74, der Untertitel «1. Frist und Form» unmittelbar davor. Art. 74 Abs. 1 lautet: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.» Abs. 2 regelt die Teilbestreitung: «Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.» Abs. 3 fügt an: «Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.» Abs. 1 und Abs. 2 tragen den Fassungsvermerk des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1997; Abs. 3 trägt keinen. Die Wirkung beschreibt Art. 78 Abs. 1 in einem Satz: «Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.» Was der Gläubiger danach zu tun hat, steht in Art. 79, seit dem 1. Januar 2011 in der Fassung des Anhangs zur Zivilprozessordnung: Er «hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen» und kann die Fortsetzung «nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt». Auf der Kostenseite steht Art. 18 GebV SchKG: «Die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen sind gebührenfrei.» Der Zahlungsbefehl selbst ist tarifiert; für eine Forderung über 500 bis 1000 Franken nennt Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG eine Gebühr von 40 Franken.

Was der Zahlungsbefehl für eine Türöffnungsrechnung über die zehn Tage mitteilt

Eine bestrittene Rechnung für eine nächtliche Türöffnung endet manchmal bei einem amtlichen Formular im Briefkasten. Art. 69 Abs. 2 SchKG zählt auf, was darin steht, und Ziff. 3 dieser Aufzählung betrifft die Frist, um die es hier geht: Der Zahlungsbefehl enthält «die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat».

Auf demselben Papier läuft eine zweite, längere Frist, und sie steht in der Aufzählung weiter oben: Ziff. 2 desselben Absatzes nennt 20 Tage für die Zahlung. Für die Bestreitung zählt allein die kürzere der beiden Zahlen. Welche Angaben der Zahlungsbefehl sonst trägt, behandelt der Eintrag zum Zahlungsbefehl ohne Urteil.

Art. 74 Abs. 1 SchKG kennt neben den zehn Tagen einen zweiten, sofortigen Weg: die Erklärung «sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls». Am Gegenstand dieses Lexikons ist das die Zustellung an derselben Wohnungstür, um deren Öffnung gestritten wird. Für beide Wege lässt derselbe Absatz die Erklärung «mündlich oder schriftlich» zu.

Innerhalb der zehn Tage nach der Zustellung nimmt das Betreibungsamt die Erklärung des Rechtsvorschlags nach Art. 74 Abs. 1 SchKG mündlich oder schriftlich entgegen, ohne dass eine Begründung dazugehört (Art. 75 Abs. 1 SchKG).

Die Wirkung an einer bestrittenen Rechnung, ganz oder zum Teil

Art. 78 Abs. 1 SchKG beschreibt die Wirkung ohne Einschränkung: «Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.» Das Verfahren steht damit still. Wie es weitergeht, bestimmt Art. 79 SchKG zulasten der Seite, die betrieben hat: Der Gläubiger hat seinen Anspruch «im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen», und die Fortsetzung setzt einen vollstreckbaren Entscheid voraus, «der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt».

Eine Handwerkerrechnung wird selten im Ganzen bestritten. Für diesen Fall hält Art. 74 Abs. 2 SchKG zwei gegenläufige Sätze bereit: Bei einer Teilbestreitung ist «den bestrittenen Betrag genau anzugeben», und unterbleibt diese Angabe, «so gilt die ganze Forderung als bestritten». Art. 78 Abs. 2 SchKG lässt umgekehrt die Fortsetzung für den unbestrittenen Betrag zu.

An belegten Zahlen durchgerechnet, in einem konstruierten Fall: Der Beitrag des «Kassensturz», den der Eintrag zum Wucherpreis und zur Übervorteilung auswertet, nennt 270 Franken für einen Austauschzylinder bei 712.80 Franken Gesamtbetrag. Beanstandet ein Kunde allein die Zylinderposition, hat er die 270 Franken nach Art. 74 Abs. 2 SchKG genau zu bezeichnen; ohne diese Bezifferung gilt die ganze Summe als bestritten. Beide Zahlen sind von 2015 und keine heutigen Preise.

Was der Rechtsvorschlag kostet und was das Amt darüber ausstellt

Die Gebührenverordnung zum SchKG tarifiert die einzelnen Verrichtungen der Ämter. Für den Zahlungsbefehl staffelt Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG die Gebühr nach der Höhe der Forderung; die Stufe über 500 bis 1000 Franken kostet 40 Franken. Für die Gegenseite dieser Urkunde gilt Art. 18 GebV SchKG, ein Satz ohne Ausnahme: «Die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen sind gebührenfrei.»

Dazu kommt eine Bescheinigung. Nach Art. 74 Abs. 3 SchKG ist die Erklärung des Rechtsvorschlags dem Betriebenen «auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen»; auch eine mündlich abgegebene Erklärung bekommt damit einen amtlichen Beleg, und zwar ohne Kosten.

An derselben Rechnung läuft eine zweite schweizerische Frist mit umgekehrter Beweislage. Der Widerruf nach OR Art. 40e Abs. 1 ist «an keine Form gebunden», doch derselbe Absatz fügt an: «Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.» Zwei formfreie Erklärungen an einem einzigen Vorfall an der Tür: beim Widerruf trägt der Kunde den Nachweis allein, beim Rechtsvorschlag stellt ihn das Amt gebührenfrei aus. Der Eintrag zum Widerrufsrecht nach der Notöffnung führt dessen Voraussetzungen aus.

Warum das Gesetz für die Erklärung keine Begründung verlangt

Obschon Art. 74 Abs. 1 SchKG die Frist und die zulässige Form der Erklärung regelt, findet sich in diesem Absatz kein Tatbestandsmerkmal, das ihren Inhalt betrifft. Der Gesetzgeber hat die Antwort darauf einen Artikel weiter gegeben und ihr eine eigene Gliederungsüberschrift zugewiesen, «2. Begründung». Art. 75 Abs. 1 SchKG lautet: «Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.»

Der zweite Satz wiegt für den Rechnungsempfänger schwerer als der erste. Eine Erklärung, die eine Beanstandung mitliefert, engt die späteren Einreden nach diesem Wortlaut nicht ein. Art. 75 Abs. 2 SchKG nennt daneben den einen Fall, in dem der Schuldner sich ausdrücklich erklären muss: Bestreitet er, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, «so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt».

Derselbe Erlass zeigt an Art. 33 Abs. 4 SchKG, wie weit die Freistellung von der Begründung reicht. Bei einem unverschuldeten Hindernis kennt jener Absatz die Wiederherstellung der Frist, aber nur gegen ein Gesuch: Der Betroffene muss «in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen». Dieselbe Fristenlänge, umgekehrte Anforderung. Art. 33 Abs. 1 SchKG hält zudem fest, dass die Fristen dieses Gesetzes «durch Vertrag nicht abgeändert werden» können; Betrieb und Kunde können die zehn Tage also auch einvernehmlich nicht verschieben.

Was die veröffentlichten Entscheide zu Schlüsseldienst und Rechtsvorschlag hergeben

Ein Entscheid der amtlichen Sammlung führt beide Gegenstände zusammen. In BGE 127 III 111 vom 22. Januar 2001 hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts über eine Kostenrechnung eines Betreibungsamtes zu befinden, in der «Fr. 217.70 als "Kosten Schlüsseldienst"» standen, bei einem Totalbetrag von Fr. 1'626.40. Der Regestensatz zu Erwägung 3, deren tragende Aussage die Kammer in E. 3b trifft, hält fest, Sicherungsmassnahmen dürften im Falle der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses «erst getroffen werden, wenn der in der Prosequierungsbetreibung allenfalls erhobene Rechtsvorschlag beseitigt ist».

Zwei Einschränkungen gehören zu diesem Entscheid dazu. Der Schlüsseldienst war dort Lieferant des Amtes und nicht Gläubiger einer Kundenrechnung; der Fall betraf eine Retention nach Art. 283 SchKG. Und er ist von 2001: Art. 74 und Art. 75 SchKG standen damals bereits in der heute geltenden Fassung vom 1. Januar 1997, Art. 79 SchKG dagegen erst seit dem 1. Januar 2011 in der oben zitierten Fassung. Die Kosten des vom Amt angeordneten Schlossauswechselns behandelt die Erwägung 4 desselben Entscheids, und sie ist im Eintrag zum Zahlungsbefehl ohne Urteil ausgewertet.

Darüber hinaus gibt die veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frist am Gegenstand wenig her, und das ist gemessen. Durchsucht wurde am 2. September 2026 der Bestand von 795 152 Entscheiden auf entscheidsuche.ch. Den Artikel 75 SchKG nennen dort 24 Entscheide in der deutschen, 14 in der französischen Schreibweise «art. 75 LP» und 4 in der italienischen «art. 75 LEF»; Art. 74 SchKG nennen 171. In keinem davon steht zugleich «Schlüsseldienst», «serrurier» oder «fabbro». Dass die Abfrage solche Schnitte findet, zeigt eine Gegenprobe: «Schlüsseldienst» und «Rechtsvorschlag» ergeben im selben Bestand fünf Treffer.

Wenn die zehn Tage verstrichen sind

Das SchKG behandelt die Fristen seines eigenen Verfahrens in Art. 33, und die vier Absätze dieses Artikels tragen verschieden weit. Abs. 2 erlaubt der Behörde, einem im Ausland wohnenden Beteiligten eine längere Frist einzuräumen oder eine Frist zu verlängern. Abs. 3 lässt den Verzicht darauf zu, die Nichteinhaltung geltend zu machen, wenn die Frist ausschliesslich im Interesse des Verzichtenden aufgestellt ist. Abs. 4 kennt die oben genannte Wiederherstellung gegen ein begründetes Gesuch.

Einen eigenen Weg öffnet Art. 77 SchKG für eine bestimmte Lage: Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, kann der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich anbringen, nach Abs. 2 innert zehn Tagen seit der Kenntnis vom Wechsel, beim Richter des Betreibungsortes und dort «schriftlich und begründet». Er muss dabei «die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen». Vorausgesetzt ist der Wechsel im laufenden Verfahren: Ist eine Rechnung schon vor der Betreibung an ein Inkassounternehmen abgetreten, so ist dieses von Anfang an Gläubiger; gegen dessen Zahlungsbefehl bleibt es beim Rechtsvorschlag beim Amt nach Art. 74 Abs. 1 SchKG. Für die Feststellung, dass eine Schuld nicht besteht, kennt das Gesetz dagegen die Klage nach Art. 85a SchKG; sie steht im Eintrag zur Feststellungsklage gegen eine Betreibung.

Hier steht, was die Erlasse anordnen, und nicht, wie ein einzelner Fall ausgeht. Welcher der genannten Wege für eine bestimmte Rechnung offensteht, beantworten eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde. Für die Erklärung selbst gilt Art. 75 Abs. 1 SchKG: Der Rechtsvorschlag kommt ohne Begründung aus.

Häufiger Irrtum

Nach einem Rechtsvorschlag muss der Betriebene selbst vor Gericht gehen, sonst läuft die Betreibung einfach weiter.

Das Gesetz legt den nächsten Schritt der anderen Seite auf. Art. 78 Abs. 1 SchKG stellt die Betreibung mit dem Rechtsvorschlag ein, und Art. 79 SchKG verlangt vom Gläubiger, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen; die Fortsetzung setzt einen vollstreckbaren Entscheid voraus, «der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt». Das Verfahren steht bis dahin still. Eine eigene Klage des Betriebenen sieht dieser Weg nicht vor; sie steht ihm nach Art. 85a SchKG offen, wenn er die Feststellung will, dass die Schuld nicht besteht.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Das deutsche Mahnverfahren kennt den Widerspruch gegen den Mahnbescheid. § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nennt eine Frist von «zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids», und die Zahl ist grösser als die schweizerische. Die Frist ist aber weicher: Nach § 694 Abs. 1 ZPO kann der Antragsgegner Widerspruch erheben, «solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist», und Abs. 2 Satz 1 bestimmt: «Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt.» Verlangt ist dort die Schriftform. Abgegeben wird die Sache erst, wenn eine Partei nach § 696 Abs. 1 ZPO «die Durchführung des streitigen Verfahrens» beantragt; danach gibt die Geschäftsstelle des Streitgerichts dem Antragsteller nach § 697 Abs. 1 ZPO auf, «seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen».
Schweiz
Die zehn Tage des Art. 74 Abs. 1 SchKG sind kürzer und zugleich härter, weil das SchKG eine verspätete Erklärung nicht von sich aus in ein anderes Rechtsmittel umdeutet und seine Nachwege an eigene Voraussetzungen bindet (Art. 33 Abs. 4 und Art. 77 SchKG); Art. 33 Abs. 1 SchKG schliesst zudem eine vertragliche Änderung der Fristen aus. Dafür ist die schweizerische Erklärung «mündlich oder schriftlich» zulässig und sogar sofort gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls, und Art. 74 Abs. 3 SchKG gibt darüber eine gebührenfreie Bescheinigung. Auch die Folge ist im Wortlaut deutlicher gefasst: Art. 78 Abs. 1 SchKG stellt die Betreibung ein, und Art. 79 SchKG verlangt einen vollstreckbaren Entscheid, «der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt».

Quelle [4]

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex, lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, gelesen Art. 33, Art. 69 Abs. 2, Art. 74, Art. 75, Art. 77, Art. 78 und Art. 79 samt den Gliederungstiteln vor Art. 74 und Art. 75, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  2. [2]Bundesrat / Fedlex, lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore: Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), SR 281.35, gelesen Art. 16 Abs. 1 und Art. 18, Volltext geprüft 02.09.2026
  3. [3]Bundesgericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer; abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument CH_BGE_005_BGE-127-III-111_2001-01-22, das selbst keine Geschäftsnummer führt; diese steht im Paralleldokument CH_BGer_007_7B-267-2000_2001-01-22: BGE 127 III 111, Urteil vom 22. Januar 2001 (7B.267/2000), Regeste zu Erwägung 3 und Sachverhalt mit der Position Kosten Schlüsseldienst von Fr. 217.70, Urteil vom 22.01.2001, Volltext geprüft 02.09.2026
  4. [4]Bundesamt für Justiz (Deutschland); abgerufen über gesetze-im-internet.de, Einzelnormseiten in ISO-8859-1: Zivilprozessordnung, § 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 Abs. 1 und Abs. 2, § 696 Abs. 1 sowie § 697 Abs. 1 zum Mahnverfahren, Abruf 02.09.2026
  5. [5]entscheidsuche.ch; Abfrage über die Schnittstelle _searchV2.php, Wortsuche im Dokumentinhalt: Volltextsuche im Bestand von 795 152 Entscheiden: «Art. 75 SchKG» 24 Treffer, «art. 75 LP» 14, «art. 75 LEF» 4, «Art. 74 SchKG» 171, «Schlüsseldienst» 66, «serrurier» 893, «fabbro» 586, «Schlüsseldienst» und «Rechtsvorschlag» zusammen 5, «Art. 75 SchKG» und «Schlüsseldienst» zusammen 0, Abfrage 02.09.2026
  6. [6]SRF Kassensturz, Autor Dani Müller: Schlüsseldienst: Deutsche Bande nimmt Schweizer Kunden aus, 02.03.2015

Stand:

Auch die Rechnung eines Schlüsseldiensts kann in eine Betreibung münden, wenn der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, eine unbezahlte Forderung auf diesem Weg durchsetzt. Der Eintrag beschreibt damit ein Rechtsmittel, das sich gegen die eigenen Rechnungen der Herausgeberin richten kann, und er ist aus der Sicht des Rechnungsempfängers geschrieben. Die zitierten Artikel des SchKG und der GebV SchKG sind über Fedlex frei nachzulesen.

Ein bestrittener Rechnungsposten lässt sich nur beziffern, wenn Arbeitszeit, Material und Anfahrt getrennt ausgewiesen sind. Verlangen Sie diese Aufschlüsselung, bevor eine Forderung in ein Verfahren gerät.