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Betreibungsregister und der Auszug

Eine bestrittene Türöffnungsrechnung steht im Betreibungsregister, sobald der Betrieb ein Betreibungsbegehren stellt: nach SchKG Art. 8 Abs. 1 führen die Ämter Protokoll über die bei ihnen eingehenden Begehren. Einsicht erhält nach Art. 8a Abs. 1 jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, und dieses Einsichtsrecht Dritter erlischt nach Abs. 4 fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Kurzfassung

  • SchKG Art. 8 Abs. 1 verpflichtet die Ämter, über die bei ihnen eingehenden Begehren Protokoll zu führen; der Eintrag entsteht damit an der bestrittenen Türöffnungsrechnung und vor jedem Urteil über sie.
  • Der schriftliche Auszug kostet nach GebV SchKG Art. 12a pauschal 17 Franken, mit Zustellung 18 und eingeschrieben 22 Franken.
  • SchKG Art. 8a Abs. 3 zählt vier Fälle auf, in denen die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben; Bst. d steht seit dem 1. Januar 2026 in einer geänderten Fassung (AS 2025 522).
  • Das Gesuch nach Bst. d kostet nach GebV SchKG Art. 12b 40 Franken, nach dessen Abs. 2 «in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens».
  • Das Einsichtsrecht Dritter erlischt nach SchKG Art. 8a Abs. 4 fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens; Gerichts- und Verwaltungsbehörden mit hängigem Verfahren können weiterhin Auszüge verlangen.

In der Schweiz

Zwei Bundeserlasse tragen diesen Eintrag, beide für ihn im Volltext gelesen: das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit 281 171 Zeichen und die Gebührenverordnung dazu (GebV SchKG, SR 281.35) mit 33 459 Zeichen, je im Stand vom 1. Januar 2026 und über den Fedlex-Filestore geholt. Den Zugang zum Register regelt SchKG Art. 8a Abs. 1: «Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.» Abs. 2 fügt an: «Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.» Damit ist die Lage einer Vermieterin, einer Bank oder einer Auftraggeberin vor einem Vertragsschluss umschrieben. GebV SchKG Art. 12a Abs. 1 lautet: «Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal 17 Franken.» Abs. 2 hebt sie auf 18 Franken bei Zustellung per Post, Fax oder elektronisch und auf 22 Franken bei eingeschriebener Post. Die zeitliche Grenze setzt SchKG Art. 8a Abs. 4 Satz 1: «Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.» Satz 2 nimmt Gerichts- und Verwaltungsbehörden davon aus, solange bei ihnen ein Verfahren hängig ist.

Was das Amt einträgt, bevor die Türöffnungsrechnung geprüft ist

Der Eintrag im Register hängt an einer Handlung des Gläubigers und an keiner Prüfung. SchKG Art. 8 Abs. 1 lautet: «Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.» Nach Abs. 2 sind diese Protokolle und Register «bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig».

Wie wenig der Eintritt in dieses Register verlangt, zeigt die Gebührenverordnung. Ihr Art. 16 Abs. 4 setzt die Gebühr «für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens» auf 5 Franken. Auch ein zurückgezogenes Begehren wird also eingetragen und verrechnet. Welche Angaben ein Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 67 Abs. 1 tragen muss, steht im Eintrag zum Zahlungsbefehl ohne Urteil.

Schon das Betreibungsbegehren über eine bestrittene Türöffnungsrechnung wird nach SchKG Art. 8 Abs. 1 protokolliert, Monate bevor ein Gericht die Forderung angesehen hat.

Vier Fälle, in denen das Amt über eine Betreibung schweigt

SchKG Art. 8a Abs. 3 beginnt mit den Worten «Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:». Die ersten drei Buchstaben knüpfen an ein abgeschlossenes Geschehen an: Bst. a an die Betreibung, die «nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist», Bst. b an den Schuldner, der «mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat», Bst. c an den Gläubiger, der «die Betreibung zurückgezogen hat».

Bst. d verlangt als einziger eine Handlung des Betriebenen. Er greift, wenn «der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags» nach Art. 79 bis 84 eingeleitet wurde. Legt der Gläubiger den Nachweis nach oder setzt er die Betreibung fort, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, «es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde».

Bst. d gilt nach dem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 2024 (BBl 2024 1797) seit dem 1. Januar 2019, die heutige Fassung seit dem 1. Januar 2026. Ihr Änderungserlass (AS 2025 522) datiert vom 21. März 2025, seine Referendumsfrist lief am 10. Juli 2025 unbenützt ab. Neu sind zwei Punkte: die Gegenausnahme am Schluss, die den Eintrag verdeckt hält, wenn das Begehren des Gläubigers definitiv nicht gutgeheissen wurde, und die Höchstfrist «vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter». Der Zusatz «Rechtsvorschlag erhoben und» ist nach demselben Bericht eine redaktionelle Präzisierung dessen, was «bereits nach geltendem Recht gilt»; nach der Darstellung desselben Berichts korrigiert die Änderung zwei Leitentscheide des Bundesgerichts, BGE 147 III 41 und BGE 147 III 544.

Vierzig Franken für den Eintrag, vierzig für das Gesuch dagegen

Damit die Beträge an einem Gegenstand hängen, sei ein ausdrücklich konstruierter Fall auf belegten Zahlen gerechnet. Für eine nächtliche Notöffnung mit Zylinderwechsel nennt der Eintrag zu Kostenvoranschlag und Festpreis den Stundenansatz der Stiftung für Konsumentenschutz: «Je nach Region um die 100 Franken.» Dazu kommen ein Nachtaufschlag von 50 Prozent, Wegkosten bis 50 Franken und ein am 28. August 2026 in einem Online-Shop ausgelesener Katalogpreis von CHF 254.69 für einen Zylinder. Zwei Stunden Nachtarbeit, Anfahrt und dieser Zylinder ergeben 604.69 Franken.

Diese Summe fällt in eine bestimmte Stufe der Gebührenverordnung. GebV SchKG Art. 16 Abs. 1 bemisst die Gebühr für den Zahlungsbefehl nach der Forderung; für den Bereich über 500 bis 1000 Franken beträgt sie 40 Franken. SchKG Art. 68 Abs. 1 lautet dazu: «Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. […]» Der Rechtsvorschlag selbst bleibt umsonst, weil GebV SchKG Art. 18 die «mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen» für gebührenfrei erklärt.

Auf der anderen Seite steht dieselbe Zahl. GebV SchKG Art. 12b Abs. 1 setzt die Gebühr für das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG auf pauschal 40 Franken; damit sind laut demselben Absatz «sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten». Abs. 2 fügt an: «Die Gebühr ist in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens durch den Gesuchsteller zu bezahlen.» Die Eintragung der Rechnung kostet den Betrieb also gleich viel wie den Kunden der Versuch, sie wieder verdecken zu lassen, und der zweite Betrag fällt auch bei Abweisung an.

Vorbehalten bleibt die Höhe der Forderung: Die Staffel von GebV SchKG Art. 16 Abs. 1 reicht von 7 bis 400 Franken, und die hier genannten 40 Franken gelten allein für den Bereich über 500 bis 1000 Franken. Die Pauschale des Art. 12b ändert sich mit dem Streitbetrag dagegen nicht.

Zehn Tage, drei Monate, zwanzig Tage, fünf Jahre

Vier Fristen liegen zwischen dem Zahlungsbefehl über eine Türöffnungsrechnung und dem Tag, an dem sie aus der Sicht Dritter verschwindet. Die erste steht in SchKG Art. 74 Abs. 1: Der Rechtsvorschlag ist «sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt» zu erklären. Die zweite und die dritte stehen in Art. 8a Abs. 3 Bst. d: drei Monate seit der Zustellung, bevor das Gesuch gestellt werden kann, und danach 20 Tage für den Nachweis des Gläubigers.

Die vierte Frist begrenzt seit dem 1. Januar 2026 zugleich das Fenster für das Gesuch. Art. 8a Abs. 4 Satz 1 lässt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens erlöschen, und weil Bst. d das Gesuch neu «vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter» verlangt, laufen beide Zeiträume seither gleich; der Kommissionsbericht rechnet vor, Gesuche könnten dadurch «im Ergebnis mindestens während fünf Jahren nach Zustellung des Zahlungsbefehls» gestellt werden.

Das Wort, das im Gesetz über die Betreibung fehlt

Der Begriff, unter dem dieses Register im Alltag läuft, stammt aus der Verordnung. Durchsucht wurden im Volltext vier Bundeserlasse auf Gesetzesstufe, SchKG, ZPO, OR und ZGB, zusammen 2 200 794 Zeichen. Das Wort «Betreibungsregister» kommt darin null Mal vor, das Wort «Registerauszug» ebenfalls null Mal, während «Handelsregister» 314 Mal steht. Im Gesetz heisst der Gegenstand «die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter»; erst die Gebührenverordnung führt den Ausdruck, dort fünfmal, mit der Randnote «Schriftliche Betreibungsregisterauskünfte» über Art. 12a.

Dass dieser Nulltreffer kein Werkzeugfehler ist, zeigt die Gegenprobe bei den Gerichten. In den 795 152 auf entscheidsuche.ch veröffentlichten Entscheiden, gezählt am 2. September 2026, steht «Betreibungsregister» 3039 Mal und «Betreibungsregisterauszug» 2920 Mal.

Am Gegenstand dieses Lexikons wird dieselbe Suche dünn. «Betreibungsregister» zusammen mit «Handwerker» oder «Werklohn» ergibt 18 Entscheide, zusammen mit «Schlüsseldienst» oder «Türöffnung» genau einen. Dieser eine wurde im Volltext gelesen: Obergericht des Kantons Bern, SK 25 454 vom 8. Juli 2026, ein Strafverfahren. Der Schlüsseldienst kommt dort auf der Seite des Amtes vor, weil der Betreibungsweibel nach dem wiedergegebenen Strafbefehl angekündigt hatte, er müsse «mit der Polizei und dem Schlüsseldienst vorbeikommen», um die Pfändung zu vollziehen; die einzige Erwähnung einer Türöffnung steht in einer vom Obergericht referierten Erwägung der Vorinstanz, die offenlässt, ob ein Missverständnis darüber der Auslöser der Tat war. Ein Schlüsseldienst als Gläubiger einer bestrittenen Rechnung kommt in keinem veröffentlichten Entscheid zum Betreibungsregister vor. Ungeprüft blieb, was in den 191 Entscheiden mit der Zeichenfolge «Art. 8a SchKG» und in den beiden Leitentscheiden BGE 147 III 41 und BGE 147 III 544 im Einzelnen steht; gelesen ist für diesen Eintrag ein einziger Entscheid.

Zwei amtliche Register über denselben Betrieb, mit gegensätzlichem Zugang

Über einen eingetragenen Schlüsseldienst führen zwei staatliche Stellen ein Register, und die Zugangsregeln laufen auseinander. Für das Handelsregister bestimmt OR Art. 936 Abs. 1 die Öffentlichkeit, Abs. 2 die gebührenfreie Zugänglichkeit im Internet und Abs. 4 die chronologische Nachvollziehbarkeit von Änderungen; Abs. 3 verlangt zusätzlich: «In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handelsregisters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.» Welche Angaben dort geprüft werden, behandelt der Eintrag zu Firmenname und Geschäftsbezeichnung.

Beim Betreibungsregister steht in diesen Zeilen etwas anderes: Der Zugang verlangt nach SchKG Art. 8a Abs. 1 ein glaubhaft gemachtes Interesse, der Auszug kostet nach GebV SchKG Art. 12a 17 bis 22 Franken, und die Einsicht Dritter endet nach Art. 8a Abs. 4 nach fünf Jahren. Das eine Verzeichnis ist auf Auffindbarkeit angelegt, das andere auf einen begrenzten Kreis und eine begrenzte Zeit.

Dieser Eintrag gibt Normtext wieder und beurteilt keinen Einzelfall; für eine konkrete Rechnung und das weitere Vorgehen sind die zuständige Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung zuständig. Vor jeder solchen Beurteilung steht aber das Register, das die Forderung bereits führt, bevor ein Gericht sie angesehen hat.

Häufiger Irrtum

Ein Rechtsvorschlag holt die bestrittene Rechnung wieder aus dem Betreibungsregister heraus.

Der Rechtsvorschlag bewirkt nach SchKG Art. 78 Abs. 1 die Einstellung der Betreibung, doch für die Sicht Dritter auf das Register verlangt Art. 8a Abs. 3 Bst. d mehrere weitere Schritte: drei Monate seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, ein eigenes Gesuch des Betriebenen, dessen Gebühr nach GebV SchKG Art. 12b 40 Franken beträgt und «in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens» geschuldet ist, und das Ausbleiben eines Nachweises des Gläubigers innert der vom Amt angesetzten 20 Tage.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Deutschland führt ein staatliches Verzeichnis, es geht aber später auf. Nach § 882b Abs. 1 der deutschen ZPO führt das zentrale Vollstreckungsgericht ein Schuldnerverzeichnis, und die Eintragung setzt nach § 882c Abs. 1 ein bereits gescheitertes Vollstreckungsverfahren voraus: eine nicht abgegebene Vermögensauskunft, ein Vermögensverzeichnis, nach dem die Vollstreckung «offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen», oder den fehlenden Nachweis der Befriedigung innert eines Monats. Die Einsicht ist nach § 882f Abs. 1 jedem gestattet, «der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen», wobei sieben Zwecke abschliessend aufgezählt sind. Gelöscht wird nach § 882e Abs. 1 drei Jahre seit dem Tag der Eintragungsanordnung.
Schweiz
In der Schweiz genügt für den Registereintrag das Betreibungsbegehren selbst (SchKG Art. 8 Abs. 1), das Interesse an der Einsicht ist offen umschrieben und in keinen Zweckkatalog gefasst (Art. 8a Abs. 1 und 2), und das Einsichtsrecht Dritter dauert fünf Jahre statt drei (Art. 8a Abs. 4). Für eine bestrittene Türöffnungsrechnung heisst das: Derselbe Streit erzeugt in der Schweiz bereits mit dem Begehren einen Registereintrag, während in Deutschland zuvor eine Vollstreckung scheitern müsste.

Quelle [7]

Handelsregister und Betreibungsregister über denselben Betrieb, nach ihren Zugangsregeln aufgeschlüsseltStand: OR, SchKG und GebV SchKG je im Stand vom 1. Januar 2026, Volltext geprüft am 02.09.2026 Vorbemerkung: Die Tabelle stellt die Zugangsregeln zweier amtlicher Verzeichnisse nebeneinander. Sie gibt Normtext wieder und beurteilt keinen Einzelfall. Übersicht: 6 Zeilen zu Frage, Handelsregister, Fundstelle Handelsregister, Betreibungsregister, Fundstelle Betreibungsregister. Frage: Was den Eintrag auslöst, Handelsregister: die Anmeldung durch die Rechtseinheit selbst, bei Einzelunternehmen ab 100 000 Franken Umsatzerlös, Fundstelle Handelsregister: OR Art. 931 Abs. 1, Betreibungsregister: das eingehende Betreibungsbegehren, ohne Prüfung der Forderung, Fundstelle Betreibungsregister: SchKG Art. 8 Abs. 1; Frage: Wer hineinsehen darf, Handelsregister: jede Person, ohne Voraussetzung, Fundstelle Handelsregister: OR Art. 936 Abs. 1, Betreibungsregister: jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, Fundstelle Betreibungsregister: SchKG Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2; Frage: Was die Einsicht kostet, Handelsregister: im Internet gebührenfrei, Fundstelle Handelsregister: OR Art. 936 Abs. 2, Betreibungsregister: 17 Franken schriftlich, 18 Franken mit Zustellung, 22 Franken eingeschrieben, Fundstelle Betreibungsregister: GebV SchKG Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2; Frage: Ob sich darin suchen lässt, Handelsregister: eine Suche nach bestimmten Kriterien ist zu ermöglichen, Fundstelle Handelsregister: OR Art. 936 Abs. 3, Betreibungsregister: im Erlass an keiner Stelle vorgesehen, Fundstelle Betreibungsregister: SchKG, Stand 1.1.2026, 281 171 Zeichen, ohne entsprechende Bestimmung; Frage: Wie lange es sichtbar bleibt, Handelsregister: Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben, Fundstelle Handelsregister: OR Art. 936 Abs. 4, Betreibungsregister: das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens, Fundstelle Betreibungsregister: SchKG Art. 8a Abs. 4; Frage: Was der Betroffene gegen einen Eintrag ausrichten kann, Handelsregister: die eingetragene Tatsache bleibt sichtbar, Änderungen daran bleiben chronologisch nachvollziehbar, Fundstelle Handelsregister: OR Art. 936 Abs. 4, Betreibungsregister: Gesuch um Nichtbekanntgabe nach drei Monaten, Gebühr 40 Franken, in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang; einen fehlerhaften Eintrag berichtigt das Amt von Amtes wegen, Fundstelle Betreibungsregister: SchKG Art. 8a Abs. 3 Bst. d in der Fassung seit 1.1.2026, GebV SchKG Art. 12b, SchKG Art. 8 Abs. 3.Stand: OR, SchKG und GebV SchKG je im Stand vom 1. Januar 2026, Volltext geprüft am 02.09.2026Vorbemerkung: Die Tabelle stellt die Zugangsregeln zweier amtlicher Verzeichnisse nebeneinander. Sie gibt Normtextwieder und beurteilt keinen Einzelfall.FRAGEHANDELSREGISTERFUNDSTELLEHANDELSREGI-STERBETREIBUNGSREGISTERFUNDSTELLEBETREIBUNGSREGISTERWas den Eintrag auslöstdie Anmeldung durch dieRechtseinheit selbst,bei Einzelunternehmenab 100 000 FrankenUmsatzerlösOR Art. 931Abs. 1das eingehendeBetreibungsbegehren,ohne Prüfung derForderungSchKG Art. 8 Abs. 1Wer hineinsehen darfjede Person, ohneVoraussetzungOR Art. 936Abs. 1jede Person, die einInteresse glaubhaftmachtSchKG Art. 8a Abs. 1und Abs. 2Was die Einsicht kostetim InternetgebührenfreiOR Art. 936Abs. 217 Franken schriftlich,18 Franken mitZustellung, 22 FrankeneingeschriebenGebV SchKG Art. 12aAbs. 1 und Abs. 2Ob sich darin suchenlässteine Suche nachbestimmten Kriterienist zu ermöglichenOR Art. 936Abs. 3im Erlass an keinerStelle vorgesehenSchKG, Stand 1.1.2026,281 171 Zeichen, ohneentsprechendeBestimmungWie lange es sichtbarbleibtÄnderungen müssenchronologischnachvollziehbar bleibenOR Art. 936Abs. 4das EinsichtsrechtDritter erlischt fünfJahre nach Abschlussdes VerfahrensSchKG Art. 8a Abs. 4Was der Betroffenegegen einen Eintragausrichten kanndie eingetrageneTatsache bleibtsichtbar, Änderungendaran bleibenchronologischnachvollziehbarOR Art. 936Abs. 4Gesuch umNichtbekanntgabe nachdrei Monaten, Gebühr 40Franken, in jedem Fallund unabhängig vomAusgang; einenfehlerhaften Eintragberichtigt das Amt vonAmtes wegenSchKG Art. 8a Abs. 3Bst. d in der Fassungseit 1.1.2026, GebVSchKG Art. 12b, SchKGArt. 8 Abs. 3
Handelsregister und Betreibungsregister über denselben Betrieb, nach ihren Zugangsregeln aufgeschlüsselt

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, gelesen Art. 8, Art. 8a Abs. 1 bis 4, Art. 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 74 und Art. 78 Abs. 1 (lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  2. [2]Schweizerischer Bundesrat / Fedlex: Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), SR 281.35, gelesen Art. 12a, Art. 12b, Art. 16 und Art. 18 (lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  3. [3]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), Änderung vom 21. März 2025, AS 2025 522, mit Ablauf der Referendumsfrist am 10. Juli 2025 und Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2026, 21. März 2025, aus dem Fedlex-Filestore geladen 02.09.2026
  4. [4]Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates / Fedlex: Parlamentarische Initiativen 22.400 und 22.401, Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen, Bericht vom 2. Mai 2024, BBl 2024 1797, gelesen die Übersicht sowie Ziff. 2.2, 3 und 4, 2. Mai 2024, aus dem Fedlex-Filestore geladen 02.09.2026
  5. [5]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 931 Abs. 1 und Art. 936 Abs. 1 bis 4 (lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  6. [6]Obergericht des Kantons Bern, Strafkammern: SK 25 454 vom 8. Juli 2026, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 08.07.2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  7. [7]Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, Deutschland: Zivilprozessordnung (ZPO), gelesen § 882b Abs. 1, § 882c Abs. 1, § 882e Abs. 1 und § 882f Abs. 1, abgerufen 02.09.2026
  8. [8]entscheidsuche.ch: Volltextsuche über Bundes- und Kantonsentscheide, durchsuchter Bestand 795 152 Entscheide: «Betreibungsregister» 3039 Treffer, «Betreibungsregisterauszug» 2920, «Betreibungsregister» zusammen mit «Schlüsseldienst» oder «Türöffnung» 1, «Art. 8a SchKG» 191, Abfrage vom 02.09.2026
  9. [9]Stiftung für Konsumentenschutz: Notfalldienstleistungen, Angaben zu Stundenansatz, Nachtaufschlag und Wegkosten, hier über den Eintrag zu Kostenvoranschlag und Festpreis übernommen, publiziert 14.03.2019, aktualisiert 24.02.2026
  10. [10]Online-Shop unter Schweizer Domain, im Impressum eine deutsche Gesellschaft in Schönaich, Amtsgericht Stuttgart HRB 767722: Katalogpreis für einen Kaba Penta Doppelschliesszylinder im CH-Profil, CHF 254.69, exklusive Mehrwertsteuer und exklusive Montage, hier über den Eintrag zu Kostenvoranschlag und Festpreis übernommen, ausgelesen 28.08.2026

Stand:

Naturgemäss betrifft dieser Eintrag den Betrieb, der das Lexikon herausgibt, auf der Gläubigerseite: Er stellt Rechnungen für Türöffnungen und könnte eine unbezahlte davon in Betreibung setzen. Beschrieben ist hier die Lage derjenigen, die eine solche Rechnung erhält. Sämtliche Frankenbeträge stehen in der Gebührenverordnung und lassen sich über Fedlex frei nachlesen.

Halten Sie den Zeitpunkt fest, an dem Sie eine Rechnung beanstanden, und bewahren Sie die Bescheinigung auf, die Ihnen das Betreibungsamt nach SchKG Art. 74 Abs. 3 für einen Rechtsvorschlag auf Verlangen gebührenfrei ausstellt. Bei Unklarheiten über eine Position auf unserer Rechnung erreichen Sie uns telefonisch.