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Beweismittel verlangen in der Betreibung

Nach Art. 73 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorlegt. Art. 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG stellt diese Vorlegung gebührenfrei; die gewöhnliche Akteneinsicht kostet dort 9 Franken. Bei einer bestrittenen Türöffnungsrechnung ist das der Weg zur Einsicht.

Kurzfassung

  • Nach Art. 73 Abs. 1 SchKG fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, die Beweismittel für seine Forderung samt einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche zur Einsicht vorzulegen.
  • Art. 73 Abs. 2 SchKG knüpft an das Ausbleiben der Vorlage eine Folge: Das Gericht berücksichtigt den Umstand beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit.
  • Derselbe Absatz nimmt der Aufforderung jede Auswirkung auf laufende Fristen; die zehn Tage für den Rechtsvorschlag nach Art. 74 Abs. 1 SchKG laufen weiter.
  • Die Vorlegung nach Art. 73 SchKG ist nach Art. 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG gebührenfrei, während der Zahlungsbefehl für eine Forderung von über 500 bis 1000 Franken nach Art. 16 Abs. 1 derselben Verordnung 40 Franken kostet.
  • Bis Ende 2018 band Art. 73 Abs. 1 SchKG die Vorlage an die Bestreitungsfrist; die heutige Fassung gilt seit dem 1. Januar 2019.
Art. 73 SchKG in der Fassung bis Ende 2018 und in der geltenden FassungStand: Links die PDF-Ausgabe im Stand vom 1. Januar 2018, rechts der Filestore-Volltext im Stand vom 1. Januar 2026 Vorbemerkung: Die geltende Fassung geht auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 zurück und ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Die linke Spalte gibt eine Auslese aus dem PDF-Satzspiegel wieder. Spalte links: bis 31.12.2018 Spalte rechts: seit 1.1.2019 Gegenüberstellung von bis 31.12.2018 und seit 1.1.2019 in 6 Merkmalen: Zeitpunkt des Verlangens: bis 31.12.2018: Auf Verlangen des Schuldners (Art. 73 Abs. 1), seit 1.1.2019: jederzeit nach Einleitung der Betreibung (Art. 73 Abs. 1); Gegenstand der Vorlage: bis 31.12.2018: die Beweismittel für seine Forderung (Art. 73 Abs. 1), seit 1.1.2019: die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1); Zeitliche Bindung der Vorlage: bis 31.12.2018: innerhalb der Bestreitungsfrist (Art. 73 Abs. 1), seit 1.1.2019: nicht oder nicht rechtzeitig (Art. 73 Abs. 2 Satz 2); Wirkung auf die Fristen: bis 31.12.2018: so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt (Art. 73 Abs. 2), seit 1.1.2019: Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen (Art. 73 Abs. 2 Satz 1); Wer die Folge zieht: bis 31.12.2018: berücksichtigt jedoch der Richter (Art. 73 Abs. 2), seit 1.1.2019: berücksichtigt das Gericht (Art. 73 Abs. 2 Satz 2); Worauf sich die Folge bezieht: bis 31.12.2018: den Entscheid über die Prozesskosten (Art. 73 Abs. 2), seit 1.1.2019: den Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit (Art. 73 Abs. 2 Satz 2).Stand: Links die PDF-Ausgabe im Stand vom 1. Januar 2018, rechts der Filestore-Volltext im Stand vom 1. Januar 2026Vorbemerkung: Die geltende Fassung geht auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 zurück und ist seit dem 1. Januar 2019in Kraft. Die linke Spalte gibt eine Auslese aus dem PDF-Satzspiegel wieder.Spalte links: bis 31.12.2018Spalte rechts: seit 1.1.2019bis 31.12.2018seit 1.1.2019Zeitpunkt des VerlangensAuf Verlangen des SchuldnersArt. 73 Abs. 1jederzeit nach Einleitung der BetreibungArt. 73 Abs. 1Gegenstand der Vorlagedie Beweismittel für seine ForderungArt. 73 Abs. 1die Beweismittel für seine Forderungzusammen mit einer Übersicht über allegegenüber dem Schuldner fälligenAnsprücheArt. 73 Abs. 1Zeitliche Bindung der Vorlageinnerhalb der BestreitungsfristArt. 73 Abs. 1nicht oder nicht rechtzeitigArt. 73 Abs. 2 Satz 2Wirkung auf die Fristenso wird der Ablauf der Bestreitungsfristdadurch nicht gehemmtArt. 73 Abs. 2Die Aufforderung hat keine Auswirkungauf laufende FristenArt. 73 Abs. 2 Satz 1Wer die Folge ziehtberücksichtigt jedoch der RichterArt. 73 Abs. 2berücksichtigt das GerichtArt. 73 Abs. 2 Satz 2Worauf sich die Folge beziehtden Entscheid über die ProzesskostenArt. 73 Abs. 2den Entscheid über die Prozesskosten ineinem nachfolgenden RechtsstreitArt. 73 Abs. 2 Satz 2
Art. 73 SchKG in der Fassung bis Ende 2018 und in der geltenden Fassung

In der Schweiz

Art. 73 SchKG steht im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) unter der Gliederungsüberschrift «B. Vorlage der Beweismittel», unmittelbar vor den Bestimmungen über den Rechtsvorschlag. Gelesen wurde der Volltext im Stand vom 1. Januar 2026 über den Fedlex-Filestore, 897 Zeilen und 281 171 Zeichen, 404 Artikelzeilen. Abs. 1 lautet: «Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.» Abs. 2 besteht aus zwei Sätzen: «Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.» Der ganze Artikel steht nach der Fussnote am Artikelkopf in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2016 und ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Die Gebühr regelt eine eigene Verordnung: Art. 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35, Stand 1. Januar 2026, 33 459 Zeichen) lautet: «Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.» Für eine bestrittene Rechnung über eine Notöffnung ist damit beides amtlich festgelegt, der Weg zur Einsicht und sein Preis.

Was der Betriebene nach einer Türöffnungsrechnung überhaupt zu sehen bekommt

Eine nächtliche Notöffnung wird am Telefon vereinbart, ausgeführt und in Rechnung gestellt, oft ohne dass ein unterschriebenes Papier entsteht. Darauf ist das Betreibungsbegehren eingerichtet: Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verlangt darin «die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung». Wo keine Urkunde vorliegt, genügt die Angabe des Grundes. Wie es dazu kommt, dass das Amt daraufhin einen Zahlungsbefehl erlässt, behandelt der Eintrag zum Zahlungsbefehl ohne Urteil.

An dieser Stelle setzt Art. 73 SchKG an, und zwar erst danach. Abs. 1 knüpft das Verlangen an den Zeitpunkt «jederzeit nach Einleitung der Betreibung»; der Artikel ist damit das Instrument, das dem Betriebenen im laufenden Verfahren die Unterlagen zugänglich macht, auf denen die Forderung beruht.

Der Wortlaut beschreibt dabei einen Umweg über die Amtsstelle: Der Schuldner verlangt, «dass der Gläubiger aufgefordert wird», und vorzulegen ist «beim Betreibungsamt zur Einsicht». Die Unterlagen wandern an einen amtlichen Schalter, an dem der Betriebene sie ansehen kann, ohne mit der Gegenseite darüber verhandeln zu müssen.

Der Gegenstand der Vorlage ist in der geltenden Fassung zweiteilig: vorzulegen sind die Beweismittel für die Forderung «zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche». Bei einer Betreibung wegen einer einzelnen Türöffnung wird damit auch sichtbar, ob der Betrieb weitere fällige Positionen gegen denselben Kunden führt.

Was Absatz 2 anordnet, wenn der Betrieb nichts vorlegt

Der zweite Absatz besteht aus zwei Sätzen, die in verschiedene Richtungen zeigen, und beide gehören zusammen gelesen. Satz 2 lautet: «Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.» Das Ausbleiben der Vorlage hat also eine im Gesetz benannte Folge, und sie liegt bei den Kosten eines späteren Prozesses.

Die Folge ist eng zugeschnitten. Sie greift erst «in einem nachfolgenden Rechtsstreit», setzt also ein Verfahren vor Gericht voraus, und sie beschreibt eine Berücksichtigung beim Kostenentscheid; in den beiden Sätzen des Absatzes, die oben vollständig wiedergegeben sind, steht dazu weder eine Höhe noch ein Anteil.

Unbeschadet dieser Kostenfolge bleibt der Anspruch auf die Einsicht beschränkt. Ob die Rechnung berechtigt war, bleibt eine Frage für das Gericht oder für eine Einigung der Parteien.

Trotz des Ausbleibens der verlangten Vorlage bleibt die einzige Folge nach Art. 73 Abs. 2 SchKG eine Berücksichtigung beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit.

Null Franken für die Beweismittel, neun für die Akten

Die beiden Beträge lassen sich an einem konstruierten Fall zeigen. Angenommen wird eine bestrittene nächtliche Notöffnung mit Zylinderwechsel, für die der Betrieb ein Betreibungsbegehren über 600 Franken gestellt hat. Die Zahl ist gesetzt und aus keiner Preisquelle abgeleitet; der Eintrag zum Kostenvoranschlag und Festpreis bei der Türöffnung hält für die dort gelesenen Ansätze ausdrücklich fest, dass sich daraus kein Marktpreis bilden lässt. Sie dient hier allein der Zuordnung zur Gebührenstufe.

Die Einsicht in die Unterlagen kostet den Betriebenen an diesem Punkt nichts. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung zum SchKG stellt die Vorlegung nach Art. 73 SchKG ausdrücklich gebührenfrei, während der Zahlungsbefehl über dieselben 600 Franken den Betrieb nach Art. 16 Abs. 1 derselben Verordnung 40 Franken kostet. Der Preis steht damit auf der Seite der Betreibung, während die Einsicht in ihre Grundlagen ohne Gebühr bleibt.

Neben der Null steht im selben Absatz eine zweite Zahl, und sie gilt für den nächstliegenden Umweg. Verlangt derselbe Betriebene statt der Vorlegung nach Art. 73 SchKG gewöhnliche Akteneinsicht, greift Satz 1 mit 9 Franken; übersteigt der Zeitaufwand nach Abs. 2 eine halbe Stunde, kommen je weitere halbe Stunde 40 Franken dazu. Die 9 Franken und die Null stehen im Wortlaut unmittelbar nebeneinander.

Wie eng die Gebührenfreiheit an dieser einen Verrichtung hängt, zeigt Art. 25 derselben Verordnung. Er trägt die Randnote «Beweismittel für Drittansprüche» und bestimmt für die Vorlegung der Beweismittel eines Drittanspruchs im Pfändungsverfahren, im Arrestverfahren oder im Retentionsverfahren, dass die Gebühr «zu Lasten des Gesuchstellers» geht und «sich nach Artikel 12» bemisst. Dieselbe Verordnung kennt also eine zweite Vorlegung von Beweismitteln und tarifiert sie nach der 9-Franken-Regel.

Der Wortlaut der Verordnung weicht dabei vom Gesetz ab, auf das er verweist: Art. 12 Abs. 1 Satz 2 spricht von der «Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG)», Art. 73 SchKG in beiden hier gelesenen Fassungen von «Beweismitteln». Welche Folgen diese Beobachtung für den Umfang der Vorlagepflicht hat, wird hier nicht beurteilt.

Was der Artikel bis Ende 2018 verlangte und heute nicht mehr sagt

Der Artikel hat 2019 seine Zeitangabe verloren. Die Fassung, die bis zum 31. Dezember 2018 galt, wurde für diesen Eintrag aus der 150-seitigen PDF-Ausgabe des SchKG im Stand vom 1. Januar 2018 gelesen. Abs. 1 lautete dort: «Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.»

Die Bestreitungsfrist ist die Frist des Art. 74 Abs. 1 SchKG, also die zehn Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls, in denen der Rechtsvorschlag zu erklären ist. Das Gesetz führt diesen Nachbarartikel unter den Gliederungszeilen «C. Rechtsvorschlag» und «1. Frist und Form», während über Art. 73 allein «B. Vorlage der Beweismittel» steht. Bis Ende 2018 hatte der Gläubiger seine Unterlagen damit innerhalb desselben Zeitraums vorzulegen, in dem der Betriebene sich entscheiden musste. Die geltende Fassung nennt für das Verlangen des Schuldners den Zeitpunkt «jederzeit nach Einleitung der Betreibung» und sanktioniert in Abs. 2 die Vorlage, die «nicht oder nicht rechtzeitig» erfolgt.

Durchsucht wurden für diesen Befund die 404 Artikelzeilen und 281 171 Zeichen des SchKG im Stand vom 1. Januar 2026 sowie die 33 459 Zeichen der Gebührenverordnung zum SchKG im selben Stand; das Wort «Beweismittel» steht im Gesetz in fünf Artikeln, in Art. 73, Art. 85a, Art. 107, Art. 108 und Art. 232. In keinem davon steht eine Zeitangabe für die Vorlage durch den Gläubiger; die einzige zeitliche Wendung der geltenden Fassung sind die Worte «nicht oder nicht rechtzeitig» in Abs. 2, die das Ausbleiben der Vorlage erfassen.

Die Kostenfolge war schon vorher da, und das ist für die Einordnung der Änderung wichtig. Auch im alten Abs. 2 «berücksichtigt jedoch der Richter» beim Entscheid über die Prozesskosten «den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können». Verändert haben sich Wortlaut und Auslöser, während die Folge selbst in beiden Fassungen steht.

Ein Vorbehalt gehört dazu. Die Wiedergabe des alten Abs. 1 stammt aus einer Textauslese des PDF-Satzspiegels; die zitierten Sätze wurden daraufhin geprüft, dass sie im ausgelesenen Text ohne Silbentrennung zusammenhängen. Gerichtsentscheide zu Art. 73 SchKG wurden für diesen Eintrag nicht gelesen, die Materialien zur Revision von 2016 ebenso wenig.

Was die Aufforderung an der laufenden Betreibung nicht ändert

Der erste Satz von Abs. 2 wird bei einer bestrittenen Türöffnungsrechnung am ehesten überlesen: «Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen.» Das Verlangen nach Einsicht ist ein Vorgang neben der Betreibung, der ihren Ablauf unverändert lässt.

Für den Empfänger eines Zahlungsbefehls über eine Notöffnung bestehen die beiden Wege nebeneinander. Der Rechtsvorschlag ist die Erklärung, mit der die Forderung bestritten wird; die Aufforderung nach Art. 73 SchKG bringt die Einsicht in das, worauf sie gestützt wird. Den ersten Weg behandelt der Eintrag zum Rechtsvorschlag und den zehn Tagen.

Für das Register gilt eine eigene Norm. Ob und wie lange eine Betreibung Dritten bekannt gegeben wird, richtet sich nach Art. 8a SchKG und steht im Eintrag zum Betreibungsregister und dem Auszug. Ob eine bestrittene Forderung vor einem Gericht landet oder vorher an einer Schlichtungsstelle, entscheidet die Zivilprozessordnung.

Was hier steht, gibt zwei Erlasse im Wortlaut wieder und beurteilt keinen einzelnen Fall. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Rechnung geschuldet ist, und für die Wahl des nächsten Schritts sind die zuständige Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung da; beide erreicht man auch dann noch, wenn ein Zahlungsbefehl bereits zugestellt ist. Unberührt von der Aufforderung bleibt nach Art. 73 Abs. 2 Satz 1 SchKG jede laufende Frist, und dazu zählt die Zehntagesfrist, in der nach Art. 74 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag zu erklären ist.

Häufiger Irrtum

Legt der Betrieb die verlangten Belege nicht vor, fällt die Betreibung dahin oder die Forderung ist erledigt.

Art. 73 Abs. 2 SchKG benennt eine andere Folge. Bleibt die Vorlage aus, berücksichtigt das Gericht diesen Umstand «beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit». Die Bestimmung setzt damit einen späteren Prozess voraus und wirkt dort auf die Kostenverteilung. Der Artikel hat zwei Absätze, die dieser Eintrag oben im Wortlaut vollständig wiedergibt; zur Forderung selbst und zum Fortgang der Betreibung enthalten sie keine Anordnung, und der erste Satz von Abs. 2 hält ausdrücklich fest, dass die Aufforderung keine Auswirkung auf laufende Fristen hat.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Das deutsche Recht führt den Weg zur Einsicht über einen Anspruch des bürgerlichen Rechts. § 810 BGB unter der Überschrift «Einsicht in Urkunden» gibt ihn demjenigen, der «ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen», und richtet ihn ausdrücklich gegen den Besitzer der Urkunde: Verlangt wird von diesem «die Gestattung der Einsicht». Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass die Urkunde im Interesse des Verlangenden errichtet wurde, ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und einem anderen beurkundet oder Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält.
Schweiz
Art. 73 SchKG ist demgegenüber ein Recht im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es richtet sich an das Betreibungsamt, das den Gläubiger auffordert; es setzt allein eine eingeleitete Betreibung voraus; und die Vorlegung ist nach Art. 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG gebührenfrei. Verschieden sind damit die Stelle, an der die Unterlagen aufliegen, und der Preis, den die Einsicht kostet.

Quelle [4]

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, gelesen Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 68 Abs. 1, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 samt Gliederungsüberschrift B. Vorlage der Beweismittel und Art. 74, aus dem Fedlex-Filestore geladen, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  2. [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Fassung im Stand vom 1. Januar 2018, PDF-Ausgabe aus dem Fedlex-Filestore, gelesen Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2018, gelesen 02.09.2026
  3. [3]Schweizerischer Bundesrat / Fedlex: Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), SR 281.35, gelesen Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft, Art. 16 Zahlungsbefehl und Art. 25 Beweismittel für Drittansprüche, aus dem Fedlex-Filestore geladen, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 02.09.2026
  4. [4]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 810 Einsicht in Urkunden, Einzelnorm abgerufen unter __810.html, abgerufen 02.09.2026
  5. [5]Stiftung für Konsumentenschutz SKS: Notfalldienstleistungen: Was muss ich bei Schlüsseldienst, Rohrreinigung und Co. beachten? Richtwerte einer Konsumentenorganisation zur Rechnungskontrolle ohne Normcharakter; hier über den Bestandseintrag zum Kostenvoranschlag und Festpreis bei der Türöffnung übernommen, publiziert 14.03.2019, aktualisiert 24.02.2026

Stand:

Zwanzig Tage lässt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dem Betriebenen für die Zahlung, und auf der Gläubigerseite kann in diesen zwanzig Tagen eine Rechnung des Betriebs stehen, der dieses Lexikon herausgibt. Er führt Türöffnungen aus und stellt sie selbst in Rechnung; der Eintrag beschreibt also ein Einsichtsrecht, das sich gegen ihn richten kann. Die zitierten Artikel sind über Fedlex frei nachprüfbar.

Vor einem Notfalleinsatz lässt sich am Telefon klären, welche Positionen auf der Rechnung erscheinen und welcher Zylinder eingebaut werden soll. Rufen Sie an, bevor der Wagen losfährt.