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Streitwert bis 30 000 Franken

Eine bestrittene Rechnung für eine Türöffnung bleibt weit unter 30 000 Franken und läuft deshalb nach Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren. Die Verfahrensart ergibt sich in der Schweiz aus dem Gesetz selbst. Was sie kostet, sagt kein Bundeserlass: Art. 96 Abs. 1 ZPO überlässt die Tarife für die Prozesskosten den Kantonen.

Kurzfassung

  • Art. 243 Abs. 1 ZPO lautet: «Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.» Eine Notöffnungsrechnung liegt weit darunter.
  • Die Zahl 30 000 steht in der Zivilprozessordnung siebenmal an sechs Artikeln. Für eine Handwerkerrechnung greift eine einzige; die übrigen betreffen Miete, Arbeit, Lauterkeitsrecht und das Handelsgericht.
  • Nach Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch Fragen auf ergänzende Angaben hin. Die Feststellung von Amtes wegen nach Abs. 2 Bst. b gilt allein in Miet- und Pachtsachen sowie im Arbeitsrecht.
  • Den Streitwert bestimmt nach Art. 91 Abs. 1 ZPO das Rechtsbegehren; Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden ausdrücklich nicht hinzugerechnet.
  • Art. 96 Abs. 1 ZPO gibt die Tarife für die Prozesskosten den Kantonen. Im Kanton Solothurn beträgt die Entscheidgebühr bis 30 000 Franken Streitwert nach § 145 Abs. 1 Bst. a GT 200 bis 4000 Franken.
Neun Streitwertschwellen des Prozessrechts und die bestrittene TüröffnungsrechnungStand: ZPO im Stand vom 1.7.2026, BGG im Stand vom 1.4.2026 Vorbemerkung: Die Tabelle gibt wieder, was die jeweilige Bestimmung an ihre Streitwertschwelle knüpft. Ob eine Rechnung im Einzelfall darunter liegt, ist eine Tatfrage. Übersicht: 9 Zeilen zu Fundstelle, Schwelle, Was die Zahl dort bestimmt, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung. Fundstelle: ZPO Art. 243 Abs. 1, Schwelle: 30 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: vereinfachtes Verfahren bis zu diesem Betrag, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: ja; Fundstelle: ZPO Art. 247 Abs. 2 Bst. b, Schwelle: 30 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: Sachverhalt von Amtes wegen, allein bei Miete, Pacht und Arbeit, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein; Fundstelle: ZPO Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Schwelle: 30 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: keine Gerichtskosten im Schlichtungsverfahren, allein aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein; Fundstelle: ZPO Art. 114 Bst. c, Schwelle: 30 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: keine Gerichtskosten im Entscheidverfahren, allein aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein; Fundstelle: ZPO Art. 5 Abs. 1 Bst. d und f, Schwelle: 30 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: einzige kantonale Instanz über diesem Betrag, Lauterkeitsrecht und Klagen gegen den Bund, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein; Fundstelle: ZPO Art. 6 Abs. 2 Bst. b, Schwelle: 30 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: handelsrechtlich erst über diesem Betrag, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein; Fundstelle: ZPO Art. 199 Abs. 1, Schwelle: 100 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtung ab diesem Betrag, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein; Fundstelle: ZPO Art. 308 Abs. 2, Schwelle: 10 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: Berufung ab diesem Betrag, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein; Fundstelle: BGG Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Schwelle: 30 000 Franken, Was die Zahl dort bestimmt: Beschwerde ans Bundesgericht ab diesem Betrag, Gilt für eine bestrittene Türöffnungsrechnung: nein.Stand: ZPO im Stand vom 1.7.2026, BGG im Stand vom 1.4.2026Vorbemerkung: Die Tabelle gibt wieder, was die jeweilige Bestimmung an ihre Streitwertschwelle knüpft. Ob eineRechnung im Einzelfall darunter liegt, ist eine Tatfrage.FUNDSTELLESCHWELLEWAS DIE ZAHL DORT BESTIMMTGILT FÜR EINE BESTRITTENETÜRÖFFNUNGSRECHNUNGZPO Art. 243 Abs. 130 000Frankenvereinfachtes Verfahren bis zudiesem BetragjaZPO Art. 247 Abs. 2Bst. b30 000FrankenSachverhalt von Amtes wegen, alleinbei Miete, Pacht und ArbeitneinZPO Art. 113 Abs. 2Bst. d30 000Frankenkeine Gerichtskosten imSchlichtungsverfahren, allein ausdem Arbeitsverhältnis und nach demArbeitsvermittlungsgesetzneinZPO Art. 114 Bst. c30 000Frankenkeine Gerichtskosten imEntscheidverfahren, allein aus demArbeitsverhältnis und nach demArbeitsvermittlungsgesetzneinZPO Art. 5 Abs. 1 Bst.d und f30 000Frankeneinzige kantonale Instanz überdiesem Betrag, Lauterkeitsrecht undKlagen gegen den BundneinZPO Art. 6 Abs. 2 Bst.b30 000Frankenhandelsrechtlich erst über diesemBetragneinZPO Art. 199 Abs. 1100 000Frankengemeinsamer Verzicht auf dieSchlichtung ab diesem BetragneinZPO Art. 308 Abs. 210 000FrankenBerufung ab diesem BetragneinBGG Art. 74 Abs. 1Bst. b30 000FrankenBeschwerde ans Bundesgericht abdiesem Betragnein
Neun Streitwertschwellen des Prozessrechts und die bestrittene Türöffnungsrechnung

In der Schweiz

Art. 243 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (SR 272, Stand 1. Juli 2026) lautet: «Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.» Der Absatz trägt keinen Änderungsvermerk. Damit steht die Verfahrensart einer bestrittenen Türöffnungsrechnung fest, bevor eine Partei etwas beantragt. Dieselbe Zahl kehrt im Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110, Stand 1. April 2026) mit umgekehrtem Vorzeichen wieder: Art. 74 Abs. 1 Bst. b verlangt für die Beschwerde ans Bundesgericht in allen nicht arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens 30 000 Franken. Hier eine Obergrenze, dort eine Untergrenze, und eine dreistellige Rechnung bleibt unter beiden. Die Kosten des Verfahrens bemisst dagegen kein Bundeserlass: Art. 96 Abs. 1 ZPO lautet «Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest» und behält allein die Gebührenregelung nach Art. 16 Abs. 1 SchKG vor.

Die eine Schwelle von sechs, die für eine Türöffnungsrechnung gilt

Die Zeichenfolge «30 000» steht in der Zivilprozessordnung siebenmal an sechs Artikeln und bedeutet an keinen zwei Stellen dasselbe. Art. 5 Abs. 1 schickt lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten über diesem Betrag an die einzige kantonale Instanz (Bst. d) und führt die Zahl für Klagen gegen den Bund ein zweites Mal (Bst. f). Art. 6 Abs. 2 Bst. b lässt eine Streitigkeit erst darüber als handelsrechtlich gelten. Art. 113 Abs. 2 Bst. d und Art. 114 Bst. c befreien von Gerichtskosten, aber allein bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz. Art. 247 Abs. 2 Bst. b bindet die Feststellung von Amtes wegen an Miete, Pacht und Arbeit.

Für die Rechnung eines Schlüsseldiensts bleibt Art. 243 Abs. 1 ZPO übrig, und diese Stelle greift ohne weitere Voraussetzung: Sie fragt nach dem Betrag und danach, ob die Streitigkeit vermögensrechtlich ist. Eine Forderung aus einem Werkvertrag über eine Notöffnung ist beides. Die Gerichtsorganisation regelt der Kanton; hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so wird dieser nach Art. 4 Abs. 2 ZPO nach eidgenössischem Recht berechnet.

Das Gericht fragt nach, und wo diese Mitwirkung endet

Art. 247 ZPO trägt die Randnote «Feststellung des Sachverhaltes» und hat zwei ungleiche Absätze. Abs. 1 lautet: «Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.» Dieser Absatz nennt weder einen Gegenstand noch einen Betrag. Er steht im 4. Titel über das vereinfachte Verfahren, und unmittelbar nach ihm beginnt der 5. Titel über das summarische Verfahren. Für jede Streitigkeit, die über Art. 243 Abs. 1 ZPO dorthin fällt, gilt er deshalb mit, die bestrittene Handwerkerrechnung eingeschlossen.

Abs. 2 geht weiter und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, ist aber zweifach begrenzt. Bst. a verweist auf die sechs Angelegenheiten nach Art. 243 Abs. 2 ZPO. Bst. b nennt bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken «1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten».

Eine Rechnung für eine Türöffnung steht in keiner der beiden Aufzählungen. Der Unterschied zwischen den Absätzen ist der Grad der gerichtlichen Mitwirkung: Das Gericht stellt Fragen, und es trägt den Sachverhalt darüber hinaus nicht von sich aus zusammen. Für den Nachweis, wann der Auftrag erteilt wurde und welcher Preis abgemacht war, bleiben die Parteien zuständig. Dieses Lexikon führt Art. 247 Abs. 2 Bst. b an zwei weiteren Stellen, beide Male an einem privilegierten Gegenstand: beim Schlüsselverlust am Arbeitsplatz mit Ziff. 2 und im gemieteten Geschäftsraum mit Ziff. 1. Der hier behandelte Fall ist der dritte, den weder das Mietrecht noch das Arbeitsrecht erfasst.

Was von einer bestrittenen Rechnung in den Streitwert eingeht

Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt: «Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.» An einer bestrittenen Türöffnungsrechnung lässt sich das ablesen: Verzugszinsen und die Gebühr eines Zahlungsbefehls stehen auf der Betreibungsurkunde, gehen aber in den Streitwert nicht ein.

Bei einer Widerklage bestimmt Art. 94 Abs. 1 ZPO den Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren, während Abs. 2 für die Prozesskosten beide zusammenrechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.

Wie ein Verfahren um eine Rechnung von einigen hundert Franken abläuft

Die drei Artikel vor Art. 247 ZPO beschreiben ein Verfahren für kleine Beträge. Nach Art. 244 Abs. 1 ZPO kann die Klage «in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden», und Abs. 2 besteht aus einem Satz: «Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.» Abs. 3 Bst. b verlangt als Beilage die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde.

Fehlt die Begründung, stellt das Gericht die Klage nach Art. 245 Abs. 1 ZPO zu und lädt zugleich zur Verhandlung vor; bei Säumnis lädt es «unverzüglich noch ein einziges Mal» vor, und die zweite Verhandlung findet innert 30 Tagen seit der ersten statt. Diese beiden Sätze gelten erst seit dem 1. Januar 2025. Art. 246 Abs. 1 ZPO gibt die Richtung vor: Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, «damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann».

Drei weitere Schwellen, die eine Türöffnungsrechnung nicht erreicht

Vor dem Prozess steht das Schlichtungsverfahren, auf das die Parteien nach Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam erst ab 100 000 Franken Streitwert verzichten können. Für eine bestrittene Handwerkerrechnung ist der Schlichtungsversuch damit vorgeschrieben.

Nach dem erstinstanzlichen Entscheid endet der Weg früh. Art. 308 Abs. 2 ZPO lässt die Berufung nur zu, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. Darunter bleibt nach Art. 319 Bst. a ZPO die Beschwerde, ein Rechtsmittel mit engeren Rügegründen.

Und das Bundesgericht bleibt verschlossen. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes verlangt mindestens «15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen» und «30 000 Franken in allen übrigen Fällen»; vorbehalten bleibt nach Abs. 2 Bst. a die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Abs. 2 Bst. c öffnet dagegen ohne Streitwertgrenze für Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dieselbe Rechnung erreicht das Bundesgericht also über die betreibungsrechtliche Aufsicht, über die Forderungsklage jedoch nie.

Wie oft Gerichte das vereinfachte Verfahren an einer Türöffnung gemessen haben

Weder die Zivilprozessordnung noch das Bundesgerichtsgesetz kennt eine Sonderregel für Handwerker- oder Notfallrechnungen. Durchsucht wurden beide Erlasse im Volltext, mit 232 673 und mit 99 165 Zeichen, und in keinem kommen die Zeichenfolgen «Handwerk», «Werkvertrag» oder «Bagatell» überhaupt vor, so dass sich die Verfahrensart einer bestrittenen Türöffnungsrechnung allein aus ihrem Betrag ergibt. Eine Untergrenze setzt das Prozessrecht ebenfalls nicht.

In der Rechtsprechung sieht es dünn aus. In der Entscheiddatenbank entscheidsuche.ch, am 2. September 2026 mit 795 152 Dokumenten, führen 66 Entscheide das Wort «Schlüsseldienst» und 138 das Wort «Türöffnung»; «Art. 243 ZPO» kommt in 143 Entscheiden vor, die ausführlichere Schreibweise «Art. 243 Abs. 1 ZPO» in 485. Der Schnitt mit «Schlüsseldienst» ist leer.

Genau ein Entscheid verbindet «Art. 243 Abs. 1 ZPO» mit dem Wort «Türöffnung». Das Obergericht des Kantons Zürich hielt am 19. November 2013 in der Geschäfts-Nr. LA120006-O/U in eigener Erwägung fest, anwendbar sei das vereinfachte Verfahren, «weil der Streitwert unter Fr. 30'000 […] liegt (Art. 243 Abs. 1 ZPO)». Der Fall war eine arbeitsrechtliche Forderungsklage nach einer fristlosen Entlassung, mit Widerklage auf Herausgabe von Schlüsseln und Zutritt-Chips, die das Gericht ausdrücklich ausserhalb des Streitwerts hielt; «Türöffnung» bezeichnet dort eine installierte Anlage samt Türschlössern. Der einzige veröffentlichte Entscheid, in dem beide Ausdrücke zusammentreffen, ist damit ein arbeitsrechtlicher, also gerade einer der privilegierten Fälle.

Ein zweiter Treffer warnt vor dem gleichlautenden Wort: Im Urteil 5A_263/2017 des Bundesgerichts steht «Schlüsseldienst» in Erwägung 1 in der Wiedergabe eines Rechtsbegehrens, und das dort erwähnte vereinfachte Verfahren ist jenes nach Art. 108 BGG.

Was der Weg vor Gericht im Kanton Solothurn an Gebühren auslöst

Unterhalb von 30 000 Franken bestimmt Art. 243 Abs. 1 ZPO die Verfahrensart selbst, während die Höhe der Gerichtskosten in derselben Streitigkeit dem kantonalen Tarif überlassen bleibt.

Die Grundlage ist Art. 96 Abs. 1 ZPO, Fassung seit 1. Januar 2025: «Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG.» Der zweite Satz zieht die Grenze zwischen zwei Kostenwelten: Die Gebühr für einen Zahlungsbefehl ist nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG Bundesrecht und in allen Kantonen gleich.

Zu welchen Beträgen die Prozesskosten führen, ist deshalb je nach Kanton verschieden, und diese Seite misst es an einem einzigen. Der Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11, Fassung ab 1. März 2026) kennt in § 145 Abs. 1 sechs Streitwertstufen. Die unterste, Bst. a, reicht von null bis 30 000 Franken und sieht eine Entscheidgebühr von 200 bis 4000 Franken vor. Sie deckt sich genau mit der Obergrenze des vereinfachten Verfahrens: Ein Streit über eine Türöffnungsrechnung und ein Streit über 29 000 Franken liegen in derselben Tarifzeile. Dazu kommt nach § 144 Abs. 1 GT die Pauschalgebühr für das Schlichtungsverfahren von 200 bis 1500 Franken, denn Art. 113 Abs. 2 ZPO befreit in sieben Buchstaben von Gerichtskosten und führt die Handwerkerrechnung in keinem davon.

Der Mindestbetrag hält auch dann, wenn die Sache früher endet: § 145 Abs. 4 GT erlaubt ohne Sachurteil eine Reduktion, hält aber fest: «Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.» Die Stiftung für Konsumentenschutz nennt für eine Notöffnung einen Stundenansatz von rund 100 Franken und Wegkosten, die bei kurzer Anfahrt 50 Franken nicht übersteigen sollten. Eine solche Rechnung ist dreistellig und liegt unter dem oberen Rand der Gebühr, die ein Streit darüber auslöst. Für die Beurteilung einer bestrittenen Rechnung sind die Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung da.

Alle Frankenzahlen dieses Abschnitts sind Bandbreiten, und welcher Betrag im Einzelfall festgesetzt wird, sagt der Tarif nicht. Für einen Streit über eine Türöffnung in Wangen bei Olten gilt der Tarif des Kantons Solothurn.

Häufiger Irrtum

Bei einem Streitwert bis 30 000 Franken ermittelt das Gericht den Sachverhalt von sich aus, auch wenn es um eine Handwerkerrechnung geht.

Art. 247 Abs. 2 Bst. b ZPO knüpft die Feststellung von Amtes wegen bis 30 000 Franken an zwei Gegenstände, Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen samt landwirtschaftlicher Pacht sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Bst. a verweist auf die sechs Angelegenheiten nach Art. 243 Abs. 2 ZPO, und eine Handwerkerrechnung steht in keiner der beiden Aufzählungen. Für sie gilt Art. 247 Abs. 1 ZPO: Das Gericht wirkt durch Fragen darauf hin, dass die Parteien ihre Angaben ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
In Deutschland hängt das vereinfachte Vorgehen an einer Befugnis des Gerichts. § 495a ZPO-D lautet: «Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.» Zuständig ist bis zu einem Betrag von zehntausend Euro das Amtsgericht; § 23 Nr. 1 GVG erfasst «Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt». Die Berufung ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-D nur zulässig, wenn «der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt» oder das erstinstanzliche Gericht sie zugelassen hat.
Schweiz
Die Schweiz ordnet die Verfahrensart im Gesetz selbst an: Nach Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken, ohne Ermessen des Gerichts. Der Unterschied liegt damit weniger in der Höhe der Schwelle als im Mechanismus dahinter, und er wirkt in beide Richtungen: Eine Rechnung von 800 Franken fällt in der Schweiz zwingend in das vereinfachte Verfahren, während in Deutschland das Gericht darüber befindet. Umgekehrt ist die Rechtsmittelschwelle in der Schweiz die höhere Hürde, denn Art. 308 Abs. 2 ZPO eröffnet die Berufung erst ab 10 000 Franken, wo § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-D bereits über 1 000 Euro liegt.

Quellen [8], [9], [10]

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Quellen

  1. [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 4, 5, 6, 91, 94, 95, 96, 98, 113, 114, 199, 243 bis 247, 308 und 319, Stand 1. Juli 2026
  2. [2]Fedlex, Bundeskanzlei: Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), SR 173.110, Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2, Stand 1. April 2026
  3. [3]Fedlex, Bundeskanzlei: Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), SR 281.35, Art. 1 Abs. 2 und Art. 16, Stand 1. Januar 2026
  4. [4]Fedlex, Bundeskanzlei: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1, Stand 1. Januar 2026
  5. [5]Kanton Solothurn, Staatskanzlei: Gebührentarif (GT), BGS 615.11, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Bst. a und § 145 Abs. 4, geltende Fassung mit Inkrafttreten am 1. März 2026, vom 8. März 2016, in Kraft seit 15. Juli 2016, Fassung ab 1. März 2026
  6. [6]Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer: Beschluss und Urteil vom 19. November 2013, Geschäfts-Nr. LA120006-O/U, Abschnitt II Ziff. 3 zur Anwendung von Art. 243 Abs. 1 ZPO, 19. November 2013
  7. [7]Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 5A_263/2017 vom 20. Juni 2017, Erwägungen 1 und 3, Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG, 20. Juni 2017
  8. [8]Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Zivilprozessordnung (ZPO), § 495a Verfahren nach billigem Ermessen, Einzelnorm abgerufen am 2. September 2026
  9. [9]Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Zivilprozessordnung (ZPO), § 511 Abs. 2 Nr. 1 Statthaftigkeit der Berufung, Einzelnorm abgerufen am 2. September 2026
  10. [10]Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 23 Nr. 1 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Einzelnorm abgerufen am 2. September 2026
  11. [11]entscheidsuche.ch: Eigene Abfrage der Entscheiddatenbank, durchsuchter Bestand 795 152 Dokumente: «Schlüsseldienst» 66, «Türöffnung» 138, «Art. 243 ZPO» 143, «Art. 243 Abs. 1 ZPO» 485, Schnitt von «Art. 243 Abs. 1 ZPO» mit «Schlüsseldienst» 0 und mit «Türöffnung» 1, Abfrage vom 2. September 2026
  12. [12]Stiftung für Konsumentenschutz SKS: Notfalldienstleistungen: Was muss ich bei Schlüsseldienst, Rohrreinigung und Co. beachten? Richtwerte zur Rechnungskontrolle ohne Rang einer Rechtsnorm oder eines Tarifs, publiziert 14.03.2019, aktualisiert 24.02.2026

Stand:

Sofern eine Rechnung dieses Betriebs bestritten wird, ist es der hier beschriebene Weg, auf dem darüber entschieden würde. Dass für die einzige kantonale Frankenzahl dieser Seite der Kanton Solothurn gewählt ist, folgt dem Sitz des Betriebs hinter diesem Lexikon in Wangen bei Olten und enthält keine Aussage über die Tarife der übrigen 25 Kantone.

Eine Rechnung, die Arbeitszeit, Anfahrt und Material getrennt ausweist, lässt sich prüfen, bevor über sie gestritten wird. Verlangen Sie diese Aufschlüsselung vor der Zahlung und bewahren Sie die Auftragsbestätigung auf.