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Recht & Kosten

Beistandschaft und das Betreten der Wohnung

Ein Beistand oder eine Beiständin darf die Wohnräume der betroffenen Person ohne deren Zustimmung nur betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde diese Befugnis ausdrücklich erteilt hat. So steht es in ZGB Art. 391 Abs. 3. Die Ernennung allein trägt das Betreten nach dem Wortlaut also noch nicht, und der Artikel nimmt keine Art der Beistandschaft davon aus.

Kurzfassung

  • ZGB Art. 391 Abs. 3 stellt Post und Wohnräume unter dieselbe Bedingung: Zustimmung der betroffenen Person oder ausdrückliche Erteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde.
  • Die Norm steht bei den allgemeinen Bestimmungen der Beistandschaften und gilt damit auch für die umfassende Beistandschaft, bei der die Handlungsfähigkeit nach Art. 398 Abs. 3 von Gesetzes wegen entfällt.
  • Das Thurgauer Obergericht begründet die Regel mit dem grundrechtlichen Schutz der Wohnung und verlangt, den Umfang einer Ermächtigung im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip festzulegen.
  • Das Solothurner Verwaltungsgericht hat 2023 eine erteilte Befugnis für das Haus eines Alleineigentümers bestätigt; auf den Einwand der Lebenspartnerin, sie wohne noch dort, ging es nicht gesondert ein.
  • Das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten nach Art. 374 Abs. 2 umfasst das Öffnen der Post und nennt die Wohnräume an keiner Stelle.
Post und Wohnräume: welche Vertretung was darf, und worausRechtsstand: ZGB im Stand vom 1.7.2026, Wortlaut der genannten Artikel geprüft Übersicht: 4 Zeilen zu Person, Post, Wohnräume, Fundstelle. Person: Die betroffene Person selbst, Post: ihre Zustimmung genügt für den Beistand, Wohnräume: ihre Zustimmung genügt für den Beistand, Fundstelle: ZGB Art. 391 Abs. 3; Person: Beistand ohne erteilte Befugnis, Post: nur mit Zustimmung der betroffenen Person, Wohnräume: nur mit Zustimmung der betroffenen Person, Fundstelle: ZGB Art. 391 Abs. 3; Person: Beistand mit ausdrücklich erteilter Befugnis, Post: im Umfang des Behördenentscheids, Wohnräume: im Umfang des Behördenentscheids, Fundstelle: ZGB Art. 391 Abs. 3; Person: Ehegatte mit gesetzlichem Vertretungsrecht, Post: nötigenfalls öffnen und erledigen, Wohnräume: in der Aufzählung nicht genannt, Fundstelle: ZGB Art. 374 Abs. 2 Ziff. 3.Rechtsstand: ZGB im Stand vom 1.7.2026, Wortlaut der genannten Artikel geprüftPERSONPOSTWOHNRÄUMEFUNDSTELLEDie betroffene Person selbstihre Zustimmung genügt fürden Beistandihre Zustimmung genügt fürden BeistandZGB Art. 391 Abs.3Beistand ohne erteilte Befugnisnur mit Zustimmung derbetroffenen Personnur mit Zustimmung derbetroffenen PersonZGB Art. 391 Abs.3Beistand mit ausdrücklicherteilter Befugnisim Umfang desBehördenentscheidsim Umfang desBehördenentscheidsZGB Art. 391 Abs.3Ehegatte mit gesetzlichemVertretungsrechtnötigenfalls öffnen underledigenin der Aufzählung nichtgenanntZGB Art. 374 Abs.2 Ziff. 3
Post und Wohnräume: welche Vertretung was darf, und woraus

In der Schweiz

Grundlage ist das Zivilgesetzbuch (SR 210) im Stand vom 1. Juli 2026. ZGB Art. 391 Abs. 3 lautet: «Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.» Der Absatz gehört zum Randtitel «B. Aufgabenbereiche» im ersten Unterabschnitt, den allgemeinen Bestimmungen über die Beistandschaften. Die vier Arten, nämlich Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft, folgen erst im zweiten Unterabschnitt, und der Wortlaut von Art. 391 Abs. 3 unterscheidet zwischen ihnen nicht. Auch bei der umfassenden Beistandschaft, für die Art. 398 Abs. 3 festhält: «Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen», bleibt das Betreten der Wohnräume an eine der beiden Bedingungen geknüpft. Art. 407 hält daneben fest, dass die urteilsfähige Person auch bei entzogener Handlungsfähigkeit «höchstpersönliche Rechte ausüben» kann. Mit der Ernennung erhält die Beistandsperson die Aufgabenbereiche, welche die Behörde nach Art. 391 Abs. 1 umschrieben hat, und das Betreten der Wohnräume gehört nur dazu, wenn der Entscheid es ausdrücklich enthält.

Warum das Gesetz eine ausdrückliche Erteilung verlangt

Das Obergericht des Kantons Thurgau, 1. Abteilung, hat die Regel am 10. Mai 2023 im Verfahren KES.2023.19 erläutert, publiziert als RBOG 2023 Nr. 11. In Erwägung 2.6.1 gibt das Gericht zunächst den Wortlaut von Art. 391 Abs. 3 wieder und begründet ihn dann selbst: «Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Privatsphäre, insbesondere die Achtung der Wohnung sowie des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, grundrechtlich geschützt ist und Eingriffe in Grundrechte einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage bedürfen». Ob eine solche Ermächtigung angezeigt sei, «ist im Einzelfall abzuklären, wobei im Entscheid aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips genau festzulegen ist», welchen Umfang sie hat.

Der Thurgauer Fall betraf die Post. Die Vorinstanz hatte die Beiständin ermächtigt, die Post des Beschwerdeführers ohne Einschränkung zu öffnen und zu bearbeiten. Das Obergericht hielt in Erwägung 2.6.3 fest, diese umfassende Ermächtigung «geht zu weit». Für die Aufgabe der Beiständin genüge es, die Institutionen anzuweisen, ihr die Korrespondenz «gestützt auf die Ernennungsurkunde» direkt zuzustellen. Nach dieser Erwägung wird die Ermächtigung auf das zugeschnitten, was die Aufgabe tatsächlich erfordert.

Für die Wohnräume gilt nach dem Wortlaut dieselbe Bedingung wie für die Post, denn beide stehen im selben Satz. Die Thurgauer Erwägung zur Verhältnismässigkeit ist allerdings an einem Postfall ergangen, und wie eng eine Betretungsbefugnis zu fassen ist, beurteilt sie nicht.

Ein Solothurner Haus, in dem noch jemand wohnte

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn entschied am 16. März 2023 den Fall VWBES.2023.14. Für einen Mann im Pflegeheim bestand eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erweiterte die Aufgaben der Beiständin um den Verkauf seines Einfamilienhauses und die Liquidation des Haushalts. In Ziffer 3.5 ihres Entscheids erteilte sie gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis, die Liegenschaft «soweit erforderlich» und «ohne vorgängige Zustimmung zu betreten».

Beschwerde erhob die Lebenspartnerin des Mannes, die während Jahrzehnten mit ihm im Haus gelebt hatte und nach eigenen Angaben noch dort wohnte. Das Gericht liess sie als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu. Sie machte geltend, es könne nicht angehen, dass die Beiständin schon jetzt ohne Zustimmung in das Haus dürfe. In Erwägung 6 stellte das Gericht auf das Eigentum ab: Die Liegenschaft stehe im alleinigen Eigentum des Verbeiständeten, der Partnerin stünden daran keine Verfügungsrechte zu, und die Beiständin sei für ihre Aufgaben darauf angewiesen, die Liegenschaft «als Vertreterin des Eigentümers betreten zu dürfen». Das Dispositiv lautet: «Die Beschwerde wird abgewiesen.»

Im Solothurner Fall war die Lebenspartnerin als nahestehende Person zur Beschwerde befugt; begründet hat das Gericht die Befugnis mit den Aufgaben der Beiständin als Vertreterin des Alleineigentümers, und ihr Einwand, sie wohne noch im Haus, bleibt in den Erwägungen ohne eigene Antwort.

Eine Frage bleibt in dem Urteil unbeantwortet. Nach der in Erwägung 4 wiedergegebenen Stellungnahme der Beiständin hatte die Partnerin bis Februar 2022 einen Mietzins bezahlt. Ob ihr daraus ein eigenes Recht an den Räumen zustand, erörtert das Gericht in seinen Erwägungen nicht. Wie die Lage bei einer Mitmieterin zu beurteilen wäre, lässt sich aus dem Solothurner Entscheid deshalb nicht ablesen; die mietrechtliche Seite behandelt der Eintrag zur Mitmiete.

Vertretung ist nicht gleich Zutritt

Das Erwachsenenschutzrecht kennt neben dem Beistand eine gesetzliche Vertretung ohne Behördenentscheid. Nach ZGB Art. 374 Abs. 1 hat der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin einer urteilsunfähig gewordenen Person unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht. Abs. 2 zählt auf, was es umfasst, und nennt in Ziffer 3 «nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen». Die Wohnräume stehen in dieser Aufzählung nicht. Beim Beistand verbindet Art. 391 Abs. 3 Post und Wohnräume in einem Satz, beim Ehegatten führt Art. 374 Abs. 2 nur die Post auf.

Auch die Frage nach einem Papier beantwortet das Gesetz für beide Lagen verschieden. Für den Ehegatten sieht Art. 376 Abs. 1 vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde bei Zweifeln über das Vertretungsrecht entscheidet und dem Ehegatten gegebenenfalls «eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt», händigt. Für den Beistand verlangt Art. 413 Abs. 3: «Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.» Das Thurgauer Obergericht spricht in diesem Zusammenhang von der «Ernennungsurkunde». Ob eine Betretungsbefugnis erteilt wurde, ergibt sich nach Art. 391 Abs. 3 aus dem Entscheid der Behörde, der sie «ausdrücklich» enthalten muss.

Kündigung, Haushalt und Zutritt sind getrennte Befugnisse

Für weitreichende Geschäfte verlangt ZGB Art. 416 Abs. 1 die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde, an erster Stelle für die «Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt». Diese Zustimmung und die Betretungsbefugnis nach Art. 391 Abs. 3 sind zwei verschiedene Anordnungen. Im Solothurner KESB-Entscheid standen sie in zwei eigenen Ziffern, die Ermächtigung zur Liquidation des Haushalts in Ziffer 3.4 und die Befugnis zum Betreten in Ziffer 3.5.

Dieselbe Trennung zeigt ein Luzerner Fall, der bis vor das Bundesgericht gelangte. Nach dem Sachverhalt des Urteils 5A_787/2022 vom 19. Oktober 2022 stimmte die KESB der Stadt Luzern der Kündigung der Wohnung in Ziffer 3 und der Liquidation des Haushaltes in Ziffer 4 zu und «ermächtigte die Beiständin nach Art. 391 Abs. 3 ZGB, die Wohnräume zu betreten» in Ziffer 5. Eine Bestätigung dieser Befugnis durch das Bundesgericht ist das Urteil jedoch nicht. Die Beschwerde erwies sich als «offensichtlich nicht hinreichend begründet», der Präsident entschied im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, und das Dispositiv lautet: «Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.»

Unter den 50 Dokumenten, die entscheidsuche.ch am 17. September 2026 zur Phrasensuche «391 Abs. 3 ZGB» liefert, stammen sechs vom Bundesgericht; gelesen wurden sie an den Stellen zu Art. 391 Abs. 3. In keinem davon wird der Umfang einer Betretungsbefugnis materiell beurteilt; im Urteil 5A_98/2025 scheiterte eine Rüge gegen die Befugnis zum Öffnen der Post an der fehlenden Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Die gelesene Rechtsprechung zur Betretungsbefugnis ist damit kantonal.

Was die Befugnis offenlässt

Art. 391 Abs. 3 erlaubt das Betreten. Wie zu verfahren ist, wenn niemand öffnet, regelt der Absatz nicht. Ob Entscheide die Norm zusammen mit einer Türöffnung nennen, wurde gemessen: Abgefragt wurde am 17. September 2026 die Sammlung von entscheidsuche.ch mit 838 586 Dokumenten, jeweils als Phrasensuche mit Verknüpfung durch UND: «391 Abs. 3 ZGB» zusammen mit «Türöffnung» ergab 0 Treffer, «391 Abs. 3» zusammen mit «Schlüsseldienst» ebenfalls 0, und auf Französisch «391 al. 3 CC» zusammen mit «serrurier» 0. Als Gegenprobe ergab «391 Abs. 3 ZGB» zusammen mit «Wohnräume» 21 Treffer. Der Befund reicht so weit wie diese Sammlung; kantonale Einführungsgesetze zum ZGB und die Kommentarliteratur sind darin nicht erfasst.

Für einen Betrieb, der an eine solche Tür gerufen wird, enthält Art. 391 Abs. 3 damit die Bedingung für das Betreten und keine Regel über die Öffnung selbst. Das Betreten ohne Befugnis und ohne Zustimmung ist eine Frage des Hausrechts, die der Eintrag zur Frage behandelt, wer eine Tür öffnen lassen darf.

Mit dem Tod endet die Befugnis

ZGB Art. 399 Abs. 1 lautet: «Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.» Mit ihr endet auch eine nach Art. 391 Abs. 3 erteilte Befugnis. Ab diesem Zeitpunkt geht es um den Nachlass, über den nach dem Erbrecht andere Personen bestimmen; wie das bei einem verschlossenen Behältnis aussieht, zeigt der Eintrag zum Nachlasstresor.

Anfechtung und Beratung

Gegen den Entscheid, mit dem die Behörde eine Betretungsbefugnis erteilt, sieht ZGB Art. 450 Abs. 1 die Beschwerde beim zuständigen Gericht vor, und Art. 450b Abs. 1 bestimmt: «Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids.» Gegen das Vorgehen der Beistandsperson selbst kann nach Art. 419 die Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden, und zwar von der betroffenen Person, einer ihr nahestehenden Person und jeder Person mit einem rechtlich geschützten Interesse.

Wiedergegeben sind hier der Gesetzeswortlaut und gelesene Entscheide und nicht die Beurteilung eines Einzelfalls. Ist unklar, ob eine Befugnis besteht oder wie weit sie reicht, ist eine Rechtsberatung der geeignete Weg; bei mietrechtlichen Folgefragen steht die Schlichtungsbehörde offen.

Häufiger Irrtum

Bei einer umfassenden Beistandschaft darf die Beistandsperson die Wohnung jederzeit betreten, weil die betroffene Person nicht mehr handlungsfähig ist.

Art. 398 Abs. 3 ZGB lässt die Handlungsfähigkeit entfallen, das Betreten der Wohnräume regelt aber Art. 391 Abs. 3 bei den allgemeinen Bestimmungen. Danach braucht es die Zustimmung der betroffenen Person oder eine ausdrücklich von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Befugnis, und eine Ausnahme für die umfassende Beistandschaft enthält der Wortlaut nicht.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Das deutsche Betreuungsrecht arbeitet ebenfalls mit einer Liste von Entscheidungen, die nur mit ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung zulässig sind. § 1815 Abs. 2 BGB nennt sechs davon, die der Betreuer nur treffen darf, wenn sie «als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind». Dazu gehören in Nr. 5 die Telekommunikation und in Nr. 6 «die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten». Die Wohnung des Betreuten steht in dieser Aufzählung nicht, und auch § 1834 BGB, der den Umgang und den Aufenthalt regelt, nennt sie im Volltext nicht.
Schweiz
ZGB Art. 391 Abs. 3 nennt die Post und die Wohnräume in einem einzigen Satz und stellt beide unter dieselbe Bedingung. Die Schweizer Norm regelt das Betreten der Wohnung damit ausdrücklich, während § 1815 Abs. 2 BGB unter den ausdrücklich anzuordnenden Entscheidungen die Post und die Telekommunikation führt und die Wohnung nicht. Für das übrige deutsche Betreuungsrecht ist damit keine Aussage getroffen, denn gelesen wurden nur diese beiden Paragraphen.

Quellen [5], [6]

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Quellen

  1. [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 374, 376, 391, 398, 399, 407, 413, 416, 419, 450 und 450b; Volltext der geltenden Fassung geprüft, Stand 1.7.2026
  2. [2]Obergericht des Kantons Thurgau, 1. Abteilung: KES.2023.19, Entscheid vom 10. Mai 2023, publiziert als RBOG 2023 Nr. 11: Umfang einer Ermächtigung nach Art. 391 Abs. 3 ZGB; im Volltext gelesen über entscheidsuche.ch, 10.05.2023
  3. [3]Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn: VWBES.2023.14, Urteil vom 16. März 2023: Befugnis zum Betreten der Liegenschaft nach Art. 391 Abs. 3 ZGB, Beschwerde der Lebenspartnerin abgewiesen; im Volltext gelesen über entscheidsuche.ch, 16.03.2023
  4. [4]Schweizerisches Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung: 5A_787/2022, Urteil vom 19. Oktober 2022: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; im Volltext gelesen über entscheidsuche.ch, 19.10.2022
  5. [5]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1815 Umfang der Betreuung, abgerufen 17.09.2026
  6. [6]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten, abgerufen 17.09.2026

Stand:

Geht es um einen Termin an einer Wohnung, für die eine Beistandschaft besteht, erreichen Sie uns telefonisch. Ob eine Befugnis zum Betreten vorliegt, ergibt sich allein aus dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde.