Wucherpreis und Übervorteilung
Gegen einen krass überhöhten Preis kennt das schweizerische Recht zwei getrennte Wege. Art. 21 OR gibt dem Verletzten ein Jahr Zeit, den Vertrag anzufechten und das Geleistete zurückzuverlangen. Art. 157 StGB stellt Wucher unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beide setzen ein offenbares Missverhältnis voraus.
Kurzfassung
- Art. 21 OR verlangt ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, dazu die Ausbeutung einer Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns und eine Erklärung des Verletzten innert Jahresfrist.
- Die Jahresfrist beginnt nach Art. 21 Abs. 2 OR mit dem Abschluss des Vertrages und nicht an dem Tag, an dem jemand eine Rechnung als überhöht erkennt.
- Wer sich auf Art. 21 OR beruft, erklärt, dass er den Vertrag nicht halte, und verlangt das schon Geleistete zurück; eine Behörde wird dabei von sich aus nicht tätig.
- Art. 157 Ziff. 1 StGB knüpft an die Ausbeutung einer Zwangslage, einer Abhängigkeit, der Unerfahrenheit oder einer Schwäche im Urteilsvermögen an und droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, bei gewerbsmässigem Handeln nach Ziff. 2 sechs Monate bis zehn Jahre.
- Art. 186 StGB stellt den Hausfriedensbruch ausdrücklich «auf Antrag» unter Strafe, Art. 157 StGB trägt diesen Zusatz nicht; nach Art. 7 Abs. 1 StPO leiten die Strafbehörden ein Verfahren ein, sobald ihnen auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
In der Schweiz
Beide Normen sind Bundesrecht und wurden für diesen Eintrag im Fedlex-Volltext gelesen, das Obligationenrecht (SR 220) im Stand vom 1. Januar 2026 und das Strafgesetzbuch (SR 311.0) im Stand vom 12. Juni 2026. Art. 21 OR steht unter den Mängeln des Vertragsabschlusses und trägt die Randnote «Übervorteilung». Abs. 1 lautet: «Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.» Abs. 2 fügt an, dass die Jahresfrist mit dem Abschluss des Vertrages beginnt. Art. 157 StGB steht im Zweiten Titel über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und lautet in Ziff. 1: «Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Ziff. 2 hebt den Rahmen bei gewerbsmässigem Handeln auf sechs Monate bis zu zehn Jahren. Diese Fassung geht auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen zurück und steht seit dem 1. Juli 2023 in Kraft.
Wo der Preis selbst zum Vertragsmangel wird
Ein Vertrag bindet zu dem Preis, auf den sich die Parteien geeinigt haben, und das Obligationenrecht greift nur an wenigen Stellen in diese Einigung ein. Art. 20 OR erklärt einen Vertrag mit unmöglichem, widerrechtlichem oder gegen die guten Sitten verstossendem Inhalt für nichtig. Der unmittelbar folgende Art. 21 OR setzt anders an: Beanstandet wird dort das Verhältnis der beiden Leistungen zueinander und die Art, wie der Vertrag zustande kam.
Der Wortlaut stellt mehrere Voraussetzungen nebeneinander. Objektiv verlangt er das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, subjektiv die Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der anderen Partei. Dazu kommt in formeller Hinsicht die Erklärung des Verletzten, dass er den Vertrag nicht halte, abzugeben innerhalb der Jahresfrist.
Die Frist hat eine Eigenart, die bei einem Notfalleinsatz leicht übersehen wird. Nach Abs. 2 beginnt sie mit dem Abschluss des Vertrages, also mit dem Moment der Beauftragung, und nicht mit der Rechnung, der Zahlung oder dem Tag, an dem jemand einen Vergleichspreis erfährt. Bei einer Türöffnung fallen Beauftragung und Ausführung in der Regel in dieselbe Stunde.
Die Notlage ist ein Tatbestandsmerkmal und keine Zustandsbeschreibung
An dieser Stelle liegt der Bezug zum Schlüsseldienst, und hier ist zugleich die Versuchung am grössten, mehr zu behaupten, als der Text hergibt. Wer nachts vor der eigenen verschlossenen Wohnungstür steht, befindet sich in einer Lage, die dem Merkmal «Notlage» tatbestandlich entsprechen kann. Ob sie es im Einzelfall tut, sagt der Wortlaut nicht, und dieser Eintrag sagt es ebenso wenig.
Der Artikel verlangt zudem mehr als das Vorliegen einer solchen Lage. Er verlangt ihre «Ausbeutung» durch die Gegenpartei, und er verlangt, dass der Vertragsabschluss dadurch «herbeigeführt worden ist». Eine hohe Rechnung, die ohne Bezug zur Bedrängnis der Kundschaft zustande kam, erfüllt dieses Merkmal nach dem Wortlaut nicht, und umgekehrt macht die blosse Kenntnis der Lage aus einem angemessenen Preis keine Ausbeutung.
Das Strafgesetzbuch beschreibt dieselbe Konstellation mit einem eigenen Katalog. Art. 157 Ziff. 1 StGB nennt die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit und die Schwäche im Urteilsvermögen. Die beiden Aufzählungen decken sich nicht wörtlich; das OR spricht von Notlage und Leichtsinn, das StGB von Zwangslage, Abhängigkeit und Urteilsschwäche. Wer einen Sachverhalt unter beide Normen legen will, prüft sie deshalb getrennt. Wie sich eine Aussperrung praktisch abspielt und welche Anrufe ihr vorausgehen, steht im Eintrag zur zugefallenen Tür.
Was das Strafgesetzbuch zusätzlich erfasst
Art. 157 Ziff. 1 StGB enthält zwei Tatvarianten in einem Satz. Die erste ist die Ausbeutung selbst. Die zweite trifft, wer «eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht». Dem Wortlaut nach ist damit auch die Weitergabe und die Durchsetzung einer bereits bestehenden Forderung erfasst, nicht nur ihre Begründung. Für den Fall, dass eine bestrittene Rechnung an eine dritte Stelle abgetreten und von dort betrieben wird, ist das die einschlägige Formulierung.
Ziff. 2 hebt den Strafrahmen für gewerbsmässiges Handeln auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Was gewerbsmässig heisst, umschreibt der Artikel selbst nicht.
Für die Verfolgungsverjährung führt der Weg zu Art. 97 Abs. 1 StGB. Dort verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist, und in 10 Jahren, wenn sie eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Art. 157 Ziff. 1 StGB droht bis zu fünf Jahre an; dieser Zuordnungsschritt ist eine Anwendung der beiden Wortlaute aufeinander und keine gelesene Rechtsprechung.
Wer ein Verfahren in Gang bringt
Der Vergleich zweier Artikel desselben Gesetzes zeigt einen Unterschied, der über den ganzen weiteren Ablauf entscheidet. Art. 186 StGB bedroht den Hausfriedensbruch «auf Antrag» mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In Art. 157 StGB fehlt dieser Zusatz; das Dossier, auf dem dieser Eintrag beruht, hält denselben Befund aus der eigenen Volltextlektüre fest.
Was daraus für den Ablauf folgt, steht in der Strafprozessordnung, in Art. 7 Abs. 1 StPO unter der Randnote «Verfolgungszwang»: «Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.» Die Verfolgung hängt nach diesem Wortlaut nicht an einer Antragserklärung der betroffenen Person, sondern an der Kenntnis der Behörde.
Auf der zivilrechtlichen Seite verhält es sich umgekehrt. Art. 21 OR wird nicht von Amtes wegen angewendet; die Norm gibt dem Verletzten ein Gestaltungsrecht, und ohne seine Erklärung bleibt der Vertrag stehen. Dieselbe Rechnung kann damit gleichzeitig Gegenstand eines Verfahrens sein, das eine Behörde führt, und einer Erklärung, die niemand ausser der betroffenen Person abgeben kann.
Art. 21 OR muss vom Verletzten selbst angerufen werden und verlangt dafür eine Erklärung innerhalb eines Jahres seit dem Abschluss des Vertrages.
Der Massstab für das offenbare Missverhältnis steht nicht im Gesetz
Die Frage, ab welchem Betrag ein Preis zum Wucherpreis wird, ist die meistgestellte zu diesem Thema. Ob ein bestimmter Betrag im Verhältnis zur erbrachten Arbeit ein offenbares Missverhältnis begründet, ist eine Tatfrage; sie hängt an dem, was geleistet wurde, an der Dauer, am Material und an der Beweislage, und sie lässt sich auf einer Lexikonseite nicht beantworten. Wie weit der Gesetzestext selbst dabei trägt, zeigt der Suchraum.
Durchsucht wurden für diese Frage der Volltext von Art. 21 OR im Stand vom 1. Januar 2026, der Volltext von Art. 157 StGB im Stand vom 12. Juni 2026, der unmittelbar vorangehende Art. 20 OR über Nichtigkeit und Teilnichtigkeit, der benachbarte Art. 156 StGB über die Erpressung sowie Art. 97 StGB über die Verfolgungsverjährung.
In keinem dieser Texte steht eine Frankengrenze, ein Vielfaches des üblichen Preises oder ein Prozentsatz, woraus folgt, dass die Schwelle im Gesetz nicht beziffert ist und jede genannte Zahl eine andere Herkunft haben muss, nicht aber, dass es an einem Massstab fehlte, denn dessen Konkretisierung ist Sache der Gerichte im Einzelfall, und Rechtsprechung und Kommentarliteratur wurden für diesen Eintrag nicht ausgewertet.
Ein dokumentierter Fall aus dem Jahr 2015
Wie eine solche Auseinandersetzung aussieht, zeigt ein Beitrag von SRF «Kassensturz» vom 02.03.2015. Er berichtet über ein Netzwerk mobiler Schlüsseldienste und schildert den Fall eines Kunden aus Pratteln, dem für «einen simplen Austauschzylinder aus dem Baumarkt» 270 Franken verrechnet wurden, bei einem Gesamtbetrag von 712.80 Franken. Der Beitrag beschreibt daneben ein Vermittlungsmuster: eine Suchseite, die für jede Ortschaft angeblich örtliche Schlüsseldienste bewarb, hinter deren Gratisnummer laut Beitrag jedoch ein Callcenter stand, das mobile Handwerker vermittelte.
Der Beitrag ist rund elf Jahre alt. Die beiden Beträge stammen aus dem Jahr 2015 und sind keine heutigen Preise; sie taugen weder als Marktangabe noch als Vergleichsmassstab für eine aktuelle Rechnung. Ob die Vermittlungsseite heute noch besteht, wurde nicht geprüft.
Vor allem beurteilt der Beitrag nicht, ob die Voraussetzungen von Art. 21 OR oder von Art. 157 StGB in diesem Fall erfüllt waren, und dieser Eintrag beurteilt es ebenso wenig. Er belegt, dass es solche Rechnungen gab und dass sie öffentlich verhandelt wurden. Der Ratgeberbeitrag von SRF «Espresso» vom Folgetag, der die Reihenfolge der Anrufe vor einer Beauftragung behandelt, ist im Eintrag zur zugefallenen Tür ausgewertet.
Der Weg bei einer bestrittenen Rechnung
Eine bestrittene Handwerkerrechnung ist zunächst eine Auseinandersetzung zwischen zwei Vertragsparteien. Art. 21 Abs. 1 OR verlangt für die Anfechtung eine Erklärung des Verletzten und schreibt für sie keine Form vor; die Frist von Abs. 2 läuft unabhängig davon weiter. Wer eine Erklärung später beweisen können will, braucht ein Datum und einen Nachweis, dass sie die Gegenseite erreicht hat.
Die strafrechtliche und die zivilrechtliche Seite laufen dabei nebeneinander her und ersetzen einander nicht. Ein eingeleitetes Verfahren nach Art. 157 StGB bringt kein Geld zurück, und eine Erklärung nach Art. 21 OR bewirkt keine Strafe.
Was hier steht, ist Normtext ohne Beurteilung eines Einzelfalls. Für die Beurteilung, ob eine konkrete Abrede unter Art. 21 OR fällt, und für das weitere Vorgehen sind die zuständige Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung da; beides ist auch dann sinnvoll, wenn ein bestrittener Betrag noch nicht bezahlt ist.
Häufiger Irrtum
Ein überrissener Notfallpreis ist Wucher, also holt eine Anzeige bei der Polizei das Geld zurück.
Die beiden Normen führen zu verschiedenen Ergebnissen. Art. 157 StGB regelt die Strafe für die Täterschaft und sagt zur Rückzahlung eines bereits bezahlten Betrages nichts. Die Rückforderung steht in Art. 21 OR: Sie setzt eine Erklärung des Verletzten voraus, dass er den Vertrag nicht halte, und ist nach Abs. 2 an die Jahresfrist seit dem Vertragsabschluss gebunden. Wer nur den einen Weg beschreitet, hat den anderen damit nicht miterledigt.
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 20 und Art. 21 samt Randnote «Übervorteilung», Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 28.08.2026
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, gelesen Art. 97, Art. 156, Art. 157 und Art. 186, Stand 12. Juni 2026, Volltext geprüft 04.09.2026
- [3]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0, gelesen Art. 7 Verfolgungszwang, Stand 1. April 2025, Volltext geprüft 28.08.2026
- [4]SRF Kassensturz, Autor Dani Müller: Schlüsseldienst: Deutsche Bande nimmt Schweizer Kunden aus. Elf Jahre alt, die genannten Beträge sind keine heutigen Preise, 02.03.2015
Stand:
Herausgeberin dieses Lexikons ist ein Betrieb, der Türöffnungen anbietet und Notfalleinsätze selbst abrechnet. Der Eintrag beschreibt damit Normen, an denen auch seine eigenen Rechnungen zu messen sind. Nachprüfen lassen sich die zitierten Artikel frei über Fedlex.
Eine Rechnung lässt sich erst dann prüfen, wenn Arbeitszeit, Material und Anfahrt getrennt darauf stehen. Verlangen Sie diese Aufschlüsselung und bewahren Sie das Dokument auf.