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Normen & Klassen

Automatische Türöffnung und die Hindernisfreiheit

Ob eine Tür motorisch öffnen muss, beantwortet das Schweizer Recht ohne Bauteil und ohne Millimeter. Art. 2 Abs. 3 BehiG setzt einen Rechtsbegriff: Benachteiligt ist, wem der Zugang «aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist». Die Grenze zieht danach Art. 12 Abs. 1 BehiG mit 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes.

Kurzfassung

  • Art. 2 Abs. 3 BehiG umschreibt die Benachteiligung beim Zugang mit einem Rechtsbegriff: massgeblich ist, ob der Zugang «aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist».
  • Den Geltungsbereich zieht Art. 3 BehiG mit öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Bst. a), mit «Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten» (Bst. c) und mit «Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» (Bst. d), jeweils bei Bau oder Erneuerung mit Bewilligung.
  • Die Kostengrenze steht in Art. 12 Abs. 1 BehiG bei 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes oder 20 Prozent der Erneuerungskosten; Art. 7 BehiV sagt, auf welcher Grundlage beide Werte zu rechnen sind.
  • Die Norm SIA 500 ist im Bundesrecht genannt, in Art. 8 Abs. 1 BehiV, und dort massgeblich für Verwaltungseinheiten des Bundes, für dessen Wohnbauten und für Stellen, die Finanzhilfen ausrichten.
  • Solothurn, Aargau und Basel-Landschaft erklären dieselbe Norm verschieden stark für anwendbar und führen sie unter drei verschiedenen Bezeichnungen.
Wie stark SIA 500 bindet, geordnet nach dem Wortlaut der Verweisung in fünf ErlassenAufsteigende Stufen von Wohnhaus bis acht Wohneinheiten, ohne öffentlichen Zugang bis Aargau, privates Bauen: Wohnhaus bis acht Wohneinheiten, ohne öffentlichen Zugang (Art. 3 Bst. c BehiG Wortlaut der Verweisung), Das Bundesgesetz erfasst Wohngebäude erst bei mehr als acht Wohneinheiten; bei kleineren Wohnhäusern folgt die Antwort allein aus dem kantonalen Recht.; Basel-Landschaft, privates Bauen (§ 70a Abs. 2 RBV Wortlaut der Verweisung), Die erforderlichen baulichen Massnahmen richten sich nach den Richtlinien des SIA; Fussnote 28 nennt die Ausgabe 2009 samt Korrigenda C1-C4.; Solothurn, privates Bauen (§ 58 Abs. 2 KBV Wortlaut der Verweisung), Die jeweilige Norm ist als Richtlinie anwendbar, geprüft wird ab sechs Wohnungen; die Nummer steht in Fussnote 13 und dort mit dem Vorbehalt «Zur Zeit».; Bauten des Bundes und Empfänger von Finanzhilfen (Art. 8 Abs. 1 BehiV Wortlaut der Verweisung), Die Norm ist massgeblich für die Verwaltungseinheiten des Immobilienmanagements, für Wohnbauten des Bundes und für Stellen, die Subventionen ausrichten.; Aargau, privates Bauen (§ 37 Abs. 1 BauV Wortlaut der Verweisung), Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm hindernisfrei zu erstellen; Fussnote 10 nennt dazu den Bezugsort der SIA-Normen..Wortlaut der VerweisungAargau, privates Bauen§ 37 Abs. 1 BauVMehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Normhindernisfrei zu erstellen; Fussnote 10 nenntdazu den Bezugsort der SIA-Normen.Bauten des Bundes undEmpfänger vonFinanzhilfenArt. 8 Abs. 1 BehiVDie Norm ist massgeblich für die Verwaltungseinheitendes Immobilienmanagements, für Wohnbauten des Bundes undfür Stellen, die Subventionen ausrichten.Solothurn, privatesBauen§ 58 Abs. 2 KBVDie jeweilige Norm ist als Richtlinie anwendbar, geprüft wird absechs Wohnungen; die Nummer steht in Fussnote 13 und dort mit demVorbehalt «Zur Zeit».Basel-Landscha-ft, privatesBauen§ 70a Abs.2 RBVDie erforderlichen baulichen Massnahmen richten sich nach den Richtliniendes SIA; Fussnote 28 nennt die Ausgabe 2009 samt Korrigenda C1-C4.Wohnhausbis achtWohneinhe-iten, ohneöffentlic-hen ZugangArt. 3Bst. cBehiGDas Bundesgesetz erfasst Wohngebäude erst bei mehr als acht Wohneinheiten; beikleineren Wohnhäusern folgt die Antwort allein aus dem kantonalen Recht.
Wie stark SIA 500 bindet, geordnet nach dem Wortlaut der Verweisung in fünf Erlassen

In der Schweiz

Die Anordnung steht in zwei Bundeserlassen, und beide sind frei zu lesen. Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3, Stand am 1. Juli 2020) und die Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31, Stand am 1. Januar 2021) sind auf denselben Tag in Kraft getreten; Art. 27 BehiV hält das in einem Satz fest: «Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.» Der Massstab, an dem sich eine schwergängige Tür messen lassen muss, steht in Art. 2 Abs. 3 BehiG: «Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.» Wie schwer zu schwer ist, sagt dieser Satz nicht. Wo er gilt, sagt Art. 3 BehiG, und zwar für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für Wohngebäude «mit mehr als acht Wohneinheiten» und für Gebäude «mit mehr als 50 Arbeitsplätzen», jeweils dann, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird. Beziffert ist die Gegenrichtung. Nach Art. 12 Abs. 1 BehiG ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung «5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt». Art. 7 BehiV rechnet beide Werte nach: Der Prozentsatz bemisst sich am Versicherungswert des Gebäudes «vor der Erneuerung», und als Erneuerungskosten gelten «die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte». Den Rahmen dafür setzt Art. 11 Abs. 1 BehiG mit dem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand; Art. 6 Abs. 1 BehiV nennt für diese Abwägung die Zahl der Benutzenden. Gelesen wurden dafür am 2. September 2026 beide Erlasse im Volltext über den Fedlex-Filestore und drei kantonale Bauverordnungen über die offene Schnittstelle ihrer Rechtssammlungen.

Woran das Gesetz die Frage aufhängt

In den 38'065 Zeichen reduzierten Erlasstextes von BehiG und BehiV steht das Wort «Tür» kein einziges Mal. Dieselbe Zählung ergibt null für Tor, Schloss, Schlüssel, Griff, Drücker, Klinke, Bedienelement, Türbreite, Handlauf, Rampe, Lift und Aufzug. Gearbeitet wird stattdessen mit «Bauten» (achtmal im Gesetz, neunmal in der Verordnung), mit «Anlagen» (je siebenmal) und mit der Zugänglichkeit. Eine Gegenprobe ohne Wortgrenze (jedes Listenwort als Zeichenfolge) liefert fünf Fundstellen, und keine meint ein Bauteil: «Begriffe» als Überschrift von Art. 2 in beiden Erlassen, «Skilifte» in Art. 3 Bst. b Ziff. 7 BehiG, «motorisch Behinderte» in Art. 10 Abs. 1 und «organisatorischen» in Art. 16 BehiV. Das einzige «motorisch» der beiden Erlasse beschreibt damit einen Menschen und keinen Antrieb.

Auch der einzige Automat, den die Verordnung kennt, ist ein anderer. Art. 9 Abs. 2 BehiV verpflichtet die Verwaltungseinheiten des Bundes: «Sie rüsten insbesondere ihre Automaten so aus, dass Behinderte sie benutzen können.» Gemeint ist der Dienstleistungsautomat am Schalter.

Für die Tür verschiebt sich damit die Frage. Massgeblich ist nach Art. 2 Abs. 3 BehiG die Wirkung auf den Zugang, gleichgültig, ob die Erschwernis am Türblatt, an der Schwelle oder am Beschlag hängt. Eine motorische Türöffnung ist in diesem Rahmen eine unter mehreren denkbaren Abhilfen; als bestimmte Bauart schuldet das Bundesrecht sie niemandem.

Wann der Anspruch geltend zu machen ist, und was er kostet

Den Weg beschreibt Art. 7 Abs. 1 BehiG. Benachteiligte können bei einem Neubau oder einer Erneuerung «während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird». Danach bleibt der Anspruch auf Beseitigung im Zivilverfahren nur noch «ausnahmsweise», nämlich dann, «wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war». Die eigentliche Hürde ist damit der Zeitpunkt, und er liegt vor dem Baubeginn.

Art. 10 Abs. 1 BehiG hält das Verfahren offen: «Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.» Abs. 2 nimmt mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten davon aus.

Eine Entschädigung in Franken kennt das Gesetz an einer einzigen Stelle, und sie gehört nicht zum Bauen. Art. 11 Abs. 2 BehiG bemisst sie «nach Artikel 8 Absatz 3», also für die Diskriminierung bei einer Dienstleistung, und begrenzt sie: «Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.» An einer Baute ist die Rechtsfolge die Beseitigung oder ihr Unterbleiben.

Wie SIA 500 überhaupt ins Recht kommt

Die Ermächtigung steht im Gesetz selbst. Art. 15 Abs. 2 BehiG beauftragt den Bundesrat, für Bauten und Anlagen, die der Bund erstellt oder mitfinanziert, Vorschriften zu Gunsten Behinderter zu erlassen, und Abs. 3 Satz 2 gibt ihm dafür ein besonderes Werkzeug: «Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater Organisationen für verbindlich erklären.» Der 4. Abschnitt der BehiV trägt diesen Verweis in seiner Überschrift.

Davon hat der Bundesrat einmal Gebrauch gemacht, und diese eine Stelle ist der Grund, warum Nummer und Titel der Norm hier ohne Katalog und ohne Volltext genannt werden können. Art. 8 Abs. 1 BehiV lautet: «Die Norm SIA 500 ‹Hindernisfreie Bauten› ist massgeblich für: a. die Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für das Immobilienmanagement zuständig sind; b. die Verwaltungseinheiten, die Wohnbauten erstellen oder mitfinanzieren; c. die Verwaltungseinheiten, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ausrichten.» Die Erlasse setzen den Normtitel in Guillemets, Solothurn in gerade Anführungszeichen; hier stehen sie durchwegs einfach, weil das Zitat selbst in doppelten steht, und die Fussnotenziffern sind weggelassen.

Drei Adressaten, und alle drei sind Bundesstellen. Für ein privates Mehrfamilienhaus folgt aus dem Bundesrecht deshalb keine Verbindlichkeit dieser Norm. Weshalb dieselbe Norm zwei Bezeichnungen tragen kann, steht im Eintrag zur SIA-Nummer neben der SN-EN-Kennung und wird hier nicht wiederholt.

Drei Kantone, drei Formulierungen für dieselbe Norm

Den Spielraum dafür öffnet das Bundesgesetz. Art. 4 BehiG lautet vollständig: «Dieses Gesetz steht weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen.» Was daraus geworden ist, zeigen drei Bauverordnungen aus dem Einzugsgebiet dieses Betriebs.

Der Kanton Aargau bindet am stärksten. § 37 Abs. 1 der Bauverordnung (SAR 713.121, Fassung in Kraft seit 1. Juli 2026) verlangt, dass öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser «nach Massgabe der Norm SIA 500 ‹Hindernisfreie Bauten›, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA)» hindernisfrei zu erstellen sind. Abs. 2 lässt bei einem Mehrfamilienhaus «mit weniger als neun Wohneinheiten» die Erschliessung der oberen Geschosse über Treppen zu, sofern ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich und eine spätere Nachrüstung möglich bleibt.

Solothurn formuliert schwächer und prüft früher. § 58 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (BGS 711.61, Fassung in Kraft seit 1. Oktober 2024) verpflichtet die Baubehörde, bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen «sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen» zu prüfen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind. Abs. 2 erklärt «als Richtlinie die jeweilige Norm ‹Hindernisfreie Bauten›» für anwendbar; die Nummer steht in Fussnote 13, und dort unter Vorbehalt: «Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009.» Abs. 3 erlaubt den Beizug der Fachstelle für hindernisfreies Bauen, die Fussnote 14 mit Adresse in Olten nennt.

Basel-Landschaft verweist am weitesten auf den Bund zurück. § 70a Abs. 1 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (SGS 400.11, Fassung in Kraft seit 1. April 2026) richtet Begriffe und Verhältnismässigkeit nach BehiG, BehiV und dem kantonalen Behindertenrechtegesetz vom 26. Januar 2023 aus. Abs. 2 lautet: «Die erforderlichen baulichen Massnahmen richten sich nach den Richtlinien ‹Hindernisfreie Bauten› des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).» Fussnote 28 präzisiert: «Norm SIA 500:2009 ‹Hindernisfreie Bauten› inkl. Korrigenda C1-C4.»

Vorbehältlich der 23 Kantone, deren Bauvorschriften für diese Seite nicht gelesen sind, zeigt schon dieser Ausschnitt drei Techniken für ein und dieselbe Norm: die Verweisung mit Bindungswirkung, die Verweisung als Richtlinie und die Verweisung auf eine Richtlinie ohne Nummer im Verordnungstext. Dazu kommen drei Bezeichnungen für dasselbe Dokument.

Vier Wohnungszahlen an derselben Haustür

Die Zahlen, die an einem Mehrfamilienhaus umlaufen, stammen aus verschiedenen Regelwerken und beantworten verschiedene Fragen. Der Bund knüpft in Art. 3 Bst. c BehiG an «mehr als acht Wohneinheiten» an und bestimmt damit, ob das Gesetz überhaupt gilt. Solothurn setzt in § 58 Abs. 1 KBV die Prüfschwelle der Baubehörde «ab 6 Wohnungen». Aargau nennt in § 37 Abs. 2 BauV «weniger als neun Wohneinheiten» und knüpft daran eine Erleichterung bei der Erschliessung. Basel-Landschaft führt in § 70a RBV keine eigene Zahl.

Eine vierte Zahl gehört gar nicht in diesen Zusammenhang. Für die Öffnungsrichtung einer Hauseingangstür führt Ziffer 3.2.3 der VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15de eine eigene Wohneinheitenschwelle; sie steht im Eintrag zur Wohnungseingangstür und zur Fluchtwegregel. Sie beantwortet, wohin ein Türblatt aufschlägt, und sagt über die Bedienbarkeit nichts.

Zwischen dem Erlass, der die Norm für anwendbar erklärt, und dem Satz, der die konkrete Anforderung ausspricht, steht in der Schweiz ein Kaufvorgang.

Was frei zu lesen ist, und wo der freie Text endet

Der freie Teil dieses Rechtsstoffs ist grösser, als er aussieht. Aus Fedlex und aus den kantonalen Rechtssammlungen lassen sich ohne Kosten der Massstab, der Geltungsbereich, die Kostengrenze, das Verfahren und der Verbindlichkeitsgrad der Norm entnehmen. Wissen will ein Eigentümer meist zweierlei: ob eine Anpassung von ihm verlangt werden kann und bis zu welchem Betrag. Beides steht in Art. 3 und Art. 12 Abs. 1 BehiG.

In Zentimetern oder in Newton steht die Anforderung an keiner dieser Stellen. Solche Angaben stehen im Volltext von SIA 500, und dieser Volltext ist kostenpflichtig; deshalb trägt diese Seite keine Massangabe und keine Bedienkraft, auch keine, die eine Planungshilfe als Norminhalt ausgibt. Ob eine bestimmte Tür angepasst werden muss, entscheidet die Baubehörde im Bewilligungsverfahren; bleibt danach eine Frage offen, hilft eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde weiter.

Der Weg, den das freie Recht offen hält, endet bei dem Preis, den die verbindliche Zahl kostet. Fussnote 10 zu § 37 der Aargauer Bauverordnung sagt das ohne Umschweife und lautet: «Die SIA-Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.»

Häufiger Irrtum

Die Norm SIA 500 schreibe für hindernisfreie Bauten eine motorische Türöffnung vor oder empfehle sie.

Diese Behauptung ist eine Aussage über einen Text, der nur gegen Bezahlung zu lesen ist, und sie lässt sich aus keiner der frei zugänglichen Quellen belegen. Belegbar sind aus dem Erlassrecht drei Dinge: dass die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» heisst (Art. 8 Abs. 1 BehiV), für wen sie im Bundesrecht massgeblich ist (dieselbe Bestimmung) und wie stark die Kantone Solothurn, Aargau und Basel-Landschaft sie in ihre Bauverordnungen einbinden. Was in der Norm steht, gibt diese Seite nicht wieder, weder bejahend noch verneinend. Verbindlich ist im Streitfall ohnehin die Anordnung der Baubehörde im konkreten Verfahren.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Deutschland gibt der einzelnen Person einen Anspruch, und zwar zweimal. § 554 Abs. 1 BGB lässt den Mieter verlangen, «dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen»; die Schranke ist die Unzumutbarkeit für den Vermieter, Satz 3 erlaubt eine besondere Sicherheitsleistung des Mieters, und Abs. 2 erklärt eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung für unwirksam. Im Wohnungseigentum steht die Parallele in § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG: Jeder Wohnungseigentümer «kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen […] dienen». Eine Prozentgrenze nennt keine der beiden Vorschriften; die Grenze ist ein offener Zumutbarkeitsmassstab.
Schweiz
Das Schweizer Privatrecht schweigt zu dieser Frage vollständig. In den 1'686'950 Zeichen von Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch, beide im Stand vom 1. Januar 2026, kommen «hindernisfrei» und «barrierefrei» je null Mal vor; der einzige Treffer auf «behindert» steht in Art. 333 Abs. 1 ZGB und betrifft die Haftung des Familienhaupts für einen Hausgenossen. Der Anspruch hängt in der Schweiz deshalb am Baubewilligungsverfahren nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BehiG und stösst dort auf die Prozentgrenze von Art. 12 Abs. 1 BehiG. Ein Mieter in der Schweiz hat gegenüber seiner Vermieterin kein dem § 554 BGB entsprechendes Verlangen; er ist auf das öffentlich-rechtliche Verfahren verwiesen, und dieses steht ihm erst offen, wenn gebaut oder erneuert wird.

Quellen [8], [9]

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex (HTML-Fassung aus dem Fedlex-Filestore geladen, abgerufen 02.09.2026): Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3), Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Bst. a, c und d, Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 und 3, Vom 13. Dezember 2002, Stand am 1. Juli 2020
  2. [2]Schweizerischer Bundesrat / Fedlex (HTML-Fassung aus dem Fedlex-Filestore geladen, abgerufen 02.09.2026): Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV, SR 151.31), Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 27, Vom 19. November 2003, Stand am 1. Januar 2021
  3. [3]Regierungsrat des Kantons Aargau / Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 02.09.2026): Bauverordnung (BauV, SAR 713.121), § 37 Abs. 1 und 2 Anforderungen samt Fussnote 10, Vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. September 2011; aktuelle Version in Kraft seit 1. Juli 2026
  4. [4]Regierungsrat des Kantons Solothurn / Bereinigte Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 02.09.2026): Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), § 58 Abs. 1 bis 3 Hindernisfreies Bauen samt Fussnoten 13 und 14, Vom 3. Juli 1978, in Kraft seit 1. Juli 1979; aktuelle Version in Kraft seit 1. Oktober 2024
  5. [5]Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft / Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 02.09.2026): Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV, SGS 400.11), § 70a Abs. 1 und 2 Hindernisfreies Bauen samt Fussnote 28, Vom 27. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999; aktuelle Version in Kraft seit 1. April 2026
  6. [6]Eigene Wortzählung über die Erlasstexte von BehiG und BehiV, ausgeführt 02.09.2026: Durchsuchter Bestand 38'065 Zeichen reduzierter Erlasstext (Fedlex-Filestore-HTML, Markup entfernt, Weissraum zusammengefasst; vier unabhängige Reduktionen desselben Materials ergaben 38'065 bis 38'986 Zeichen, die Spannweite ist reiner Weissraum); Tür, Türen, Tor, Tore, Schloss, Schlüssel, Griff, Drücker, Klinke, Bedienelement, Türbreite, Türöffnung, Automatiktür, Handlauf, Rampe, Lift und Aufzug je 0 Treffer; Substring-Gegenprobe 5 Treffer, jedes Listenwort als Zeichenfolge gesucht: «Begriffe» je einmal in beiden Erlassen, «Skilifte» in BehiG, «motorisch» und «organisatorischen» in BehiV, mit dem Stamm «bedien» statt «Bedienelement» sechs; «Bauten» 8 und 9, «Anlagen» je 7, «SIA 500» 0 und 1, Zählung vom 02.09.2026, Textstände 1. Juli 2020 und 1. Januar 2021
  7. [7]Eigene Wortzählung über die Volltexte von Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch, ausgeführt 02.09.2026: Durchsuchter Bestand 1'686'950 Zeichen (OR 1'007'487 und ZGB 679'463); «hindernisfrei» und «barrierefrei» je 0 Treffer in beiden Erlassen; «behindert» 1 Treffer, in Art. 333 Abs. 1 ZGB; das URL-Feld führt die ELI des OR, jene des ZGB lautet cc/24/233_245_233, Zählung vom 02.09.2026, beide Erlasse im Stand vom 1. Januar 2026
  8. [8]Bundesministerium der Justiz, Deutschland (Einzelnorm von gesetze-im-internet.de geladen, abgerufen 02.09.2026): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte, Abs. 1 und 2, Neugefasst durch Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
  9. [9]Bundesministerium der Justiz, Deutschland (Einzelnorm von gesetze-im-internet.de geladen, abgerufen 02.09.2026): Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG), § 20 Bauliche Veränderungen, Abs. 2 Nr. 1, Neugefasst durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2021, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306)

Stand:

Am 1. Januar 2004 sind BehiG und BehiV in Kraft getreten, und seither entscheidet über eine Anpassungspflicht die Baubehörde im Bewilligungsverfahren. Aufträge daraus erreichen auch die VAT365 GmbH, die dieses Lexikon herausgibt und die an Schlössern, Beschlägen und Zutrittssystemen solcher Türen arbeitet. Motorische Türantriebe gehören nicht zu ihrem Angebot; ihr Leistungsverzeichnis umfasst Notfall-Türöffnung, Schloss- und Zylinderwechsel, Schliessanlagen, Einbruchsicherung, Schlüsselservice, Schliesstechnik und Schlüsseldienst.

Lässt sich eine Tür nur mit Mühe öffnen, klären wir am Telefon zuerst, ob die Ursache am Schloss, am Beschlag oder am Türblatt liegt. Was davon ein Schlüsseldienst beheben kann, sagen wir Ihnen, bevor daraus ein Bauvorhaben wird.