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Normen & Klassen

Wartung und Kontrolle am Türantrieb

Für kraftbetätigte Tore und Türen im Schweizer Betrieb bindet Art. 32b Abs. 1 VUV die Instandhaltung an «die Angaben des Herstellers» und verlangt, dass sie dokumentiert wird. Wie oft geprüft werden muss, überlässt der Bund damit der Wartungsanleitung; die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d sagt in Ziffer 6.1 dasselbe.

Kurzfassung

  • Art. 32b Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) bindet die Instandhaltung eines Arbeitsmittels an die Angaben des Herstellers und verlangt, dass sie dokumentiert wird.
  • EKAS 6280.d verlangt in Ziffer 6.1, dass die Instandhaltungsintervalle bei Produkten, die nach dem 31.12.1996 in Verkehr gebracht wurden, in der Betriebs- oder Wartungsanleitung stehen; fehlen sie, sind sie beim Hersteller oder Lieferanten zu erfragen.
  • Die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 «Arbeitsmittel» vom 19. Oktober 2001, Stand 1. Januar 2017, gliedert die Instandhaltung in Inspektion, Wartung und Instandsetzung und verlangt eine Dokumentation, aus der «Wer, was, wann instand gehalten hat» ersichtlich ist.
  • Die VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15de vom 01.04.2026 verlangt in Ziffer 4.2 Abs. 1 für brandschutztechnische Einrichtungen «regelmässige Kontrollen und Wartungen» mit schriftlicher Dokumentation.
  • In Deutschland empfiehlt die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 in Ziffer 10.2 Abs. 1 eine wiederkehrende Prüfung «mindestens einmal jährlich»; verlangt ist dort die wiederkehrende Prüfung als solche.

In der Schweiz

Die schweizerische Wartungsvorschrift für ein kraftbetätigtes Tor im Betrieb steht in Art. 32b Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), Stand vom 1. Mai 2018: «Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.» Eingefügt wurde der Artikel durch die Verordnungsänderung vom 25. April 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001. Wie dicht diese Bestimmung am Tor liegt, zeigt die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d Tore - Türen - Fenster: In ihren Gefährdungstabellen auf den Seiten 18 bis 22 steht die Gefährdung «Wartung nicht periodisch ausgeführt» beziehungsweise «Tor nicht periodisch gewartet» sechsmal, und die Belegspalte nennt dazu jedes Mal Art. 32b VUV. Als Schutzmassnahme führen dieselben Tabellen «Wartung in Instandhaltungsplan aufnehmen» und «Wartungsvertrag mit Fachfirma abschliessen». Die Broschüre umfasst 28 Seiten, erschien 2016 in zweiter revidierter Auflage in 2000 Exemplaren und trägt im Impressum den Satz «Nachdruck mit Quellenangabe gestattet».

Der Artikel, der die Frist an die Anleitung abgibt

Art. 32b VUV trägt den Randtitel «Instandhaltung von Arbeitsmitteln» und besteht aus zwei Absätzen. Absatz 1 knüpft die Grundpflicht an die Angaben des Herstellers, an Einsatzzweck und Einsatzort und an die Dokumentation. Ein Zeitmass steht in keinem seiner drei Sätze.

Absatz 2 geht für einen engen Fall weiter: «Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.» Ein Aussentor ist der Kälte ausgesetzt, womit die Bestimmung in Betracht fällt. Der Wortlaut verlangt dort einen Plan und das Wort «regelmässig», ohne eine Zeitspanne zu setzen.

Der einzige Nachbarartikel, der eine wiederkehrende Kontrolle ausdrücklich anordnet, arbeitet gleich: Art. 32c Abs. 4 VUV verlangt für Flüssiggasanlagen eine Kontrolle «vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch».

Vier Regelsetzer, ein Adressat

Die zuständige eidgenössische Kommission äussert sich zum Thema in einer eigenen Schrift, und sie verweist darin weiter. EKAS 6280.d, Ziffer 6.1 «Instandhaltungsintervalle», lautet vollständig: «Bei Toren, Türen und Fenster die nach dem 31.12.1996 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Instandhaltungsintervalle in den Betriebs- und/oder Wartungsanleitungen enthalten sein. Fehlen diese Angaben, zum Beispiel bei einem älteren Produkt, sind diese beim Hersteller oder Lieferanten zu erfragen.» Die Broschüre verweist an dieser Stelle ausdrücklich weiter.

Dieselbe Verweisung steht in dem Papier, das den Art. 32b VUV verbindlich konkretisiert. Die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 «Arbeitsmittel» beruft sich auf S. 2 selbst auf Art. 52a VUV und damit auf die Vermutungswirkung, die der Informationsbroschüre 6280 fehlt; welche Rechtsnatur die eine und die andere Schrift hat, behandelt der Eintrag zu den kraftbetätigten Toren und Türen im Betrieb. In Ziffer 6.1 hält 6512 fest: «Die für die Instandhaltung erforderlichen Angaben sind den zum Arbeitsmittel gehörenden Anleitungen (Instandhaltungsanleitungen) des Herstellers zu entnehmen.» Zur Dokumentation folgt der Satz: «Aus der Dokumentation zur erfolgten Instandhaltung muss mindestens ersichtlich sein: Wer, was, wann instand gehalten hat.»

Der vierte Regelsetzer sitzt bei den Kantonen. Die VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15de «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» vom 01.04.2026 sagt in Ziffer 4.2 Abs. 1: «Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren.»

Nirgends nennt eines der elf für diesen Eintrag geprüften schweizerischen Regelwerke eine Frist, nach deren Ablauf ein kraftbetätigtes Tor erneut zu prüfen wäre.

Nachgezählt ist, in wie vielen der acht durchsuchten Bundeserlasse der Ausdruck «Intervall» überhaupt steht: in keinem. Über die 522 367 Zeichen von ArG, ArGV 1 bis 4, VUV, PrSG und UVG bleibt das Wort ohne Treffer, ebenso über die EKAS-Richtlinie 6512 und die VKF-Richtlinie 12-15de. Die drei Stellen, an denen es in den 38 389 Zeichen von EKAS 6280.d vorkommt, lauten «Instandhaltungsintervalle» und stehen im Inhaltsverzeichnis und in Ziffer 6.1, also genau dort, wo die Broschüre auf die Anleitung des Herstellers verweist. Auch die Zeitwörter «jährlich», «monatlich» und «wiederkehrend» fehlen in diesen drei Regelwerken; verlangt wird eine Häufigkeit ohne Zahl, so der Kopf von Ziffer 6 auf S. 24: «Damit die Nutzungssicherheit erhalten bleibt, sind Tore, Türen und Fenster, periodisch instand zu halten.»

Diese Messung deckt elf Dokumente ab, und eine Jahreszahl aus einem Prospekt bleibt ohne Grundlage, bevor sie an der Anleitung der einzelnen Anlage geprüft ist.

Der Stichtag 31. Dezember 1996 und die Anlage ohne Anleitung

Ziffer 6.1 der Broschüre hängt sichtbar an der Verordnung. Denselben Tag führt Art. 24 Abs. 3 VUV, dort von der anderen Seite her: Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind, müssen mindestens die Anforderungen der Art. 25 bis 32 und 34 Abs. 2 VUV erfüllen. Neuere Produkte bringen die Anleitung mit, ältere nicht zwingend.

Für die ältere Anlage ohne Unterlagen beschreibt EKAS 6280.d in Ziffer 6.2, was an die Stelle der fehlenden Anleitung tritt: «Wenn eine solche Anleitung fehlt und der Arbeitgeber selber Unterlagen für die Instandhaltung erstellen muss, hat er darin auch das Instandhaltungspersonal zu benennen und dessen fachliche Voraussetzungen festzulegen.» Die Verantwortung für das Zeitmass wandert damit vom Hersteller zum Betrieb, und zwar als Dokumentationspflicht.

Was festzuhalten ist und wer die Arbeit ausführen darf

Die Regeln für die Arbeit selbst stehen in Ziffer 6.5 von EKAS 6280.d; Gegenstand sind die Sicherung von Flügel und Antrieb vor Instandhaltungsarbeiten, die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen und die Dokumentation. Zu dieser heisst es dort: «Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen dokumentiert werden z. B. im Prüfbuch (Logbuch).»

Die EKAS-Richtlinie 6512 gliedert dieselbe Tätigkeit in Ziffer 6.1 in Inspektion (Messen, Prüfen, Erfassen), Wartung (Reinigung und Pflege) und Instandsetzung (Austauschen, Ausbessern) und verlangt, die Instandhaltung müsse «von entsprechend instruierten oder ausgebildeten Personen durchgeführt werden».

EKAS 6280.d hält in Ziffer 6.2 fest: «Grundsätzlich sind Instandhaltungsarbeiten an Toren, Türen und Fenstern von Fachpersonen auszuführen.» Ziffer 6.3 stellt dafür drei Gruppen von Instandhaltungspersonal zur Auswahl:

  • «Externes Fachpersonal: zum Beispiel von Herstellern, Lieferanten, spezialisierten Firmen»
  • «Sachkundiges Personal: Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner Erfahrung ausreichende Kenntnisse besitzt für die Instandhaltung von Toren, Türen oder Fenstern.»
  • «Instruiertes Personal: In der Regel handelt es sich dabei um Personen, welche die betreffenden Tore, Türen, Fenster oder Einrichtungen benützen. Bei der Instruktion muss diesen Personen klar aufgezeigt werden, welche Instandhaltungsarbeiten sie selbstständig ausführen dürfen (zum Beispiel mit einer Arbeitsanweisung).»

Welche Zahlen aus diesen Schriften zitierbar sind

Zwei Kraftwerte stehen im eigenen Text beider Behördenschriften und sind deshalb frei wiedergebbar. EKAS 6280.d sagt in Ziffer 6.5: «Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schliessen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N (max. 150 N für Garagentore im öffentlichen Bereich) nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf der maximale Kraftaufwand in begründeten Fällen um 50 Prozent überschritten werden.» Beide Zahlen sind eine Empfehlung mit «sollte».

Anders liegt es bei den Werten, die in der Belegspalte der Gefährdungstabellen stehen. Dort verweist die Broschüre auf SN EN 12453, SN EN 12604, SN EN 13241, SN EN 349, SN EN 1154 und auf «prEN 16005». Diese Entwurfsbezeichnung führt die Broschüre 2016 noch, obwohl die Norm im Januar 2012 als SN EN 16005:2012 erschienen war. Die Normen sind kostenpflichtig; Nummer und Anwendungsbereich lassen sich nennen, Prüfwerte und Tabelleninhalte aus ihrem Volltext nicht. Weshalb dieselbe Norm in der Schweiz zwei Nummern tragen kann, erklärt der Eintrag zu den SN-EN-Normen und ihrer SIA-Nummer.

Brandschutz wird getrennt gerechnet

Ein Tor kann zugleich ein Brandschutzabschluss sein, und dann greift ein zweites Regelwerk. Von «brandschutztechnischen Einrichtungen» spricht die VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15de allein in Ziffer 4.2 Abs. 1, und was dazu zählt, bestimmt sie an keiner Stelle. Wie ein Produkt in das Register der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen kommt und wer über seinen Einsatz am einzelnen Bau entscheidet, steht im Eintrag zum VKF-Brandschutzregister.

Die Trennung ist in der Quelle selbst angelegt. EKAS 6280.d hält auf S. 4 fest, sie enthalte «keine konkreten Anforderungen an Tore oder Türen, die beispielsweise in Fluchtwegen, eingebaut werden oder speziellen Einsatzbedingungen (z. B. Brandschutz) zu genügen haben», und beschränke sich «auf Gefährdungen im mechanischen und baulichen Bereich». Ein Betrieb mit einem Brandschutztor hat deshalb zwei Prüfpflichten aus zwei Regelwerken zu führen.

Zuständigkeiten, wenn keine Zahl vorgegeben ist

Die Verweisungskette verteilt Zuständigkeiten. Das Zeitmass schuldet der Hersteller in seiner Anleitung; fehlt sie, nennt EKAS 6280.d Ziffer 6.1 den Lieferanten als zweite Adresse. Die Pflicht zur Dokumentation steht in Art. 32b Abs. 1 Satz 3 VUV, und woran sie gemessen wird, in Ziffer 6.1 der EKAS-Richtlinie 6512.

Die Broschüre selbst nennt als Schutzmassnahme gegen die von ihr sechsmal aufgeführte Gefährdung «Wartung nicht periodisch ausgeführt» zwei Wege: die Aufnahme in einen Instandhaltungsplan und den Wartungsvertrag mit einer Fachfirma. Beides steht als Empfehlung in der Broschüre der EKAS und hat deren Rang.

Adressat dieser Pflichten ist der Arbeitgeber. Wo ihr betrieblicher Geltungsbereich endet, behandelt der Eintrag zu den kraftbetätigten Toren und Türen im Betrieb; die Haftung des Werkeigentümers steht im Eintrag zum Torantrieb. Ist zwischen Eigentümer, Mieter oder Verwaltung strittig, wer die Instandhaltung schuldet und bezahlt, beantwortet das die Schlichtungsbehörde oder eine Rechtsberatung, dieses Lexikon nicht.

Die deutsche Arbeitsstättenregel ASR A1.7 nennt in Ziffer 10.2 Abs. 1 eine Zahl: die wiederkehrende Prüfung «sollte mindestens einmal jährlich erfolgen».

Häufiger Irrtum

Ein kraftbetätigtes Tor muss in der Schweiz einmal im Jahr von einer befähigten Person geprüft werden.

Die Jahresangabe stammt aus der deutschen Arbeitsstättenregel ASR A1.7, Ziffer 10.2 Abs. 1, und lautet dort «Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen». Verlangt ist in Deutschland die wiederkehrende Prüfung als solche, die Jahresangabe steht unter «sollte». Auch die Bezeichnung trifft nicht zu: Die ASR A1.7 nennt in Ziffer 10.2 Abs. 2 «Sachkundige»; das Wort «befähigt» kommt in ihren 33 069 Zeichen kein einziges Mal vor. In der Schweiz bindet Art. 32b Abs. 1 VUV die Instandhaltung an die Angaben des Herstellers. Steht in der Wartungsanleitung ein Jahr, dann gilt dieses Jahr, weil die Anleitung es sagt.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 «Türen und Tore», Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244, herausgegeben vom Ausschuss für Arbeitsstätten bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, sagt in Ziffer 10.2 Abs. 1: «Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.» Absatz 2 lässt die Prüfung nur «durch Sachkundige» zu. Für Brandschutztüren nennt Absatz 3 als Beispiel «Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen». Das PDF der BAuA bezeichnet sich auf S. 1 selbst als «inoffizieller Text»; massgeblich ist die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Schweiz
Die Schweiz führt für dieselbe Frage Art. 32b Abs. 1 VUV, EKAS 6280.d Ziffer 6.1 und die EKAS-Richtlinie 6512 Ziffer 6.1, und alle drei verweisen auf die Anleitung des Herstellers. Bemerkenswert ist, wie eng die beiden Behördenschriften daneben beieinanderliegen: Ziffer 10.1 der ASR A1.7 und Ziffer 6.5 von EKAS 6280.d stimmen in vier Punkten fast wörtlich überein, nämlich beim Sichern der Flügel vor Instandhaltungsarbeiten, beim Abschalten und Sichern des Antriebs samt Ausnahme für den Probelauf, bei den Kraftwerten 220 N für Türen und 260 N für Tore mit der Überschreitung um 50 Prozent, und bei der regelmässigen Prüfung rahmenloser Glastüren und Glasschiebeelemente auf Kantenverletzungen und festen Sitz der Beschläge. Über die Herkunft der Übereinstimmung sagen die beiden Texte Verschiedenes: Die ASR A1.7 hält auf S. 1 fest, sie beruhe auf der BGR 232 «Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore» der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, deren Inhalte der Ausschuss für Arbeitsstätten übernommen habe. Woher der schweizerische Text stammt, steht in EKAS 6280.d nicht, und die BGR 232 ist für diesen Eintrag nicht geöffnet worden.

Quellen [4], [1], [2], [3]

Die Regelsetzung zur Instandhaltung von Toren und Türen, 1983 bis 2026Jahr. Zeitband von 1980 bis 2026 mit 9 Stationen: 1983 Verordnung über die Unfallverhütung erlassen (Schweiz), VUV, SR 832.30, vom 19. Dezember 1983; 1996 Stichtag 31. Dezember für Arbeitsmittel und Anleitungen (Schweiz), VUV Art. 24 Abs. 3; EKAS 6280.d Ziffer 6.1; 2001 Art. 32b VUV, Instandhaltung von Arbeitsmitteln, in Kraft (Schweiz), V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001, AS 2001 1393; 2001 EKAS-Richtlinie Nr. 6512 «Arbeitsmittel» erlassen (Schweiz), vom 19. Oktober 2001; 2009 ASR A1.7 «Türen und Tore» bekannt gemacht, mit der Jahresempfehlung (Deutschland), Ziffer 10.2 Abs. 1, «sollte mindestens einmal jährlich»; 2016 EKAS 6280.d in 2. revidierter Auflage (Schweiz), Ziffer 6.1 Instandhaltungsintervalle; 2017 EKAS-Richtlinie 6512 auf den Stand 1. Januar gebracht (Schweiz), Ziffer 6.1, Dokumentation «Wer, was, wann»; 2022 ASR A1.7 zuletzt geändert (Deutschland), GMBl 2022, S. 244; 2026 VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15de neu gefasst, ohne Änderung an Ziffer 4.2 (Schweiz), Fassung vom 01.04.2026, geändert Ziffer 3.2 Abs. 10 und Ziffer 4.5 Abs. 1.Jahr198020261983Verordnung über die Unfallverhütung erlassenSchweiz · VUV, SR 832.30, vom 19. Dezember 19831996Stichtag 31. Dezember für Arbeitsmittel und AnleitungenSchweiz · VUV Art. 24 Abs. 3; EKAS 6280.d Ziffer 6.12001Art. 32b VUV, Instandhaltung von Arbeitsmitteln, inKraftSchweiz · V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001,AS 2001 13932001EKAS-Richtlinie Nr. 6512 «Arbeitsmittel» erlassenSchweiz · vom 19. Oktober 20012009ASR A1.7 «Türen und Tore» bekannt gemacht,mit der JahresempfehlungDeutschland · Ziffer 10.2 Abs. 1, «solltemindestens einmal jährlich»2016EKAS 6280.d in 2. revidierter AuflageSchweiz · Ziffer 6.1 Instandhaltungsintervalle2017EKAS-Richtlinie 6512 auf den Stand 1. JanuargebrachtSchweiz · Ziffer 6.1, Dokumentation «Wer, was,wann»2022ASR A1.7 zuletzt geändertDeutschland · GMBl 2022, S. 2442026VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15de neugefasst, ohne Änderung an Ziffer 4.2Schweiz · Fassung vom 01.04.2026, geändert Ziffer3.2 Abs. 10 und Ziffer 4.5 Abs. 1
Die Regelsetzung zur Instandhaltung von Toren und Türen, 1983 bis 2026

Verwandte Begriffe

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Quellen

  1. [1]Bundesrat, Fedlex: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30, vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018), gelesen Art. 24, 32b, 32c und 52a im Volltext, aus dem Fedlex-Filestore geladen, Stand 1.5.2018, abgerufen 02.09.2026
  2. [2]Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Luzern: Tore - Türen - Fenster, EKAS Informationsbroschüre 6280.d, 2. revidierte Auflage, 28 Seiten; gelesen Ziffer 6 samt den Unterziffern 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5, die Gefährdungstabellen S. 18 bis 22 und S. 4 zum Anwendungsbereich, Ausgabe 2016, abgerufen 02.09.2026
  3. [3]Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Luzern: EKAS Richtlinie Nr. 6512, Richtlinie Arbeitsmittel, vom 19. Oktober 2001 (Stand 1. Januar 2017), 32 Seiten; gelesen S. 2 zum Stellenwert nach Art. 52a VUV und Ziffer 6.1 zur Instandhaltung, Stand 1.1.2017, abgerufen 02.09.2026
  4. [4]Ausschuss für Arbeitsstätten, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund: Technische Regeln für Arbeitsstätten, Türen und Tore, ASR A1.7, Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244, 20 Seiten, in Deutschland geltende Arbeitsstättenregel; gelesen S. 1 zur Herkunft aus der BGR 232 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie Ziffer 10 mit den Unterziffern 10.1 und 10.2, Ausgabe November 2009, Stand GMBl 2022, abgerufen 02.09.2026
  5. [5]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern: Brandschutzrichtlinie Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz, 01.04.2026 / 12-15de, 16 Seiten; gelesen Ziffer 4.2 Instandhaltungs- und Kontrollpflicht, Fassung vom 01.04.2026, abgerufen 02.09.2026
  6. [6]Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Normenkatalog: Katalogeintrag SN EN 16005:2012, Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren, mit SIA-Nummer 343.401, Ausgabedatum Januar 2012 und Status, ohne Normvolltext, Ausgabe Januar 2012, abgerufen 02.09.2026
  7. [7]Eigene Volltextsuche über Erlasse des Bundes (Fedlex) und über drei Regelwerke von EKAS und VKF: Suche nach dem Ausdruck «Intervall» über acht Bundeserlasse (ArG SR 822.11, ArGV 1 bis 4, VUV SR 832.30, PrSG SR 930.11, UVG SR 832.20; zusammen 522 367 Zeichen), über die EKAS-Richtlinie 6512 (65 440 Zeichen) und über die VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15de (35 025 Zeichen): je null Treffer; über EKAS 6280.d (38 389 Zeichen): drei Treffer, alle als «Instandhaltungsintervalle» im Inhaltsverzeichnis und in Ziffer 6.1; dieselbe Suche nach «jährlich», «monatlich» und «wiederkehrend» über die drei Regelwerke von EKAS und VKF: je null Treffer, gemessen 02.09.2026

Stand:

Es fällt für den Herausgeber dieses Lexikons ins Gewicht, ob an einer Anlage regelmässig geprüft wird oder nicht: Dem Betrieb, der das Lexikon führt, bringen Wartungsverträge Umsatz. Diese Verträge betreffen Schliessanlagen und Zutrittssysteme; ein Tor- oder Türantrieb steht in seinem Leistungsverzeichnis an keiner Stelle. Die Instandhaltungspflicht, die dieser Eintrag referiert, steht in Art. 32b Abs. 1 VUV und in der Anleitung des Herstellers; die eigene Auftragslage hat daran keinen Anteil.

Planen Sie an Ihrer Schliessanlage oder an Ihrem Zutrittssystem eine Wartung, sagen wir Ihnen vorher, was wir prüfen und was wir schriftlich festhalten. Für den Antrieb eines Tors nennen wir Ihnen die Stelle, die dafür zuständig ist.