Torantrieb und die Werkeigentümerhaftung
Für einen Schaden, den ein motorisiertes Tor anrichtet, haftet in der Schweiz nach Art. 58 Abs. 1 OR die Eigentümerschaft des Gebäudes, sobald das Werk fehlerhaft angelegt, fehlerhaft hergestellt oder mangelhaft unterhalten ist. Der Wortlaut verlangt kein Verschulden; Abs. 2 behält der Eigentümerschaft den Rückgriff auf die Verantwortlichen vor.
Kurzfassung
- Art. 58 Abs. 1 OR knüpft an den Zustand des Werks an und nennt dafür die fehlerhafte Anlage, die fehlerhafte Herstellung und die mangelhafte Unterhaltung.
- Der Randtitel «E. Haftung des Werkeigentümers I. Ersatzpflicht» steht vor Art. 58 OR, «II. Sichernde Massregeln» vor Art. 59 OR; Art. 59 OR trägt keinen eigenen Buchstaben.
- Art. 59 Abs. 1 OR gibt der bedrohten Person einen Anspruch auf sichernde Massregeln, bevor ein Schaden eingetreten ist.
- Im Leitfall zum Garagentor hat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Haftung aus Art. 58 OR bejaht und die mietrechtliche Haftung aus Art. 259e OR an der Exkulpation scheitern lassen; das Bundesgericht hat 2007 über die Reflexschäden der Eltern entschieden.
- Art. 58 Abs. 2 OR gibt der Eigentümerschaft den Rückgriff auf andere; die geschädigte Person hält sich nach diesem Artikel an die Eigentümerschaft.
In der Schweiz
Beide Bestimmungen stehen im Obligationenrecht (SR 220) im Abschnitt über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, unter dem Buchstaben E. Gelesen ist die lokale Kopie aus dem Fedlex-Filestore mit der Kopfzeile «(Stand am 1. Januar 2026)». Der Randtitel vor Art. 58 lautet «E. Haftung des Werkeigentümers I. Ersatzpflicht», der vor Art. 59 «II. Sichernde Massregeln»; Art. 59 OR trägt damit keinen eigenen Buchstaben, er ist die zweite Ziffer unter demselben E. Art. 58 Abs. 1 OR macht den «Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes» für den Schaden ersatzpflichtig, den dieses «infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung» verursacht. Abs. 2 lautet: «Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.» Art. 59 Abs. 1 OR gibt der bedrohten Person einen eigenen Anspruch, bevor etwas geschehen ist: «Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.» Abs. 2 behält die Anordnungen der Polizei vor. Beide Artikel tragen in der lokalen Kopie keine Änderungsfussnote und stehen seit 1911 im Gesetz. Der Wortlaut nennt kein einzelnes Bauteil; er spricht von einem Gebäude oder einem andern Werk.
Woran die Ersatzpflicht hängt
Art. 58 Abs. 1 OR beschreibt einen Zustand. Fehlerhafte Anlage, fehlerhafte Herstellung und mangelhafte Unterhaltung sind Eigenschaften des Werks. Auf ein Verhalten der Eigentümerschaft kommt es dabei nicht an; der Artikel verlangt an keiner Stelle, dass ihr jemand einen Vorwurf machen kann.
Deshalb wird diese Ersatzpflicht zu den Kausalhaftungen gezählt. Nachzuweisen sind der Werkmangel, der Schaden und der Zusammenhang zwischen beiden. Das Verschulden gehört nach dem Wortlaut nicht dazu, und einen Gegenbeweis über die eigene Sorgfalt sieht der Artikel nicht vor.
Der Unterschied wird sichtbar, sobald man Art. 41 Abs. 1 OR danebenlegt: «Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.» Absicht oder Fahrlässigkeit stehen dort im Tatbestand. In Art. 58 OR stehen sie nicht.
Auch das Mietrecht kennt eine Haftung mit Verschuldensbezug. Art. 259e OR lautet: «Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.» Der Entlastungsbeweis steht dort ausdrücklich im Gesetz.
Während Art. 259e OR die Vermieterschaft von der Ersatzpflicht befreit, sobald sie den Gegenbeweis zum Verschulden führt, stellt Art. 58 OR die Ersatzpflicht auf den Zustand des Werks ab.
Ein Garagentor, zwei Haftungen, ein Ergebnis auseinander
Wie weit die beiden Bestimmungen auseinanderliegen, zeigt ein Fall, der durch drei Instanzen gegangen ist und im Rubrum des Bundesgerichts als «unerlaubte Handlung; Haftung des Werkeigentümers» geführt wird. Der Sachverhalt in einem Satz aus dem Urteil: «Am 24. Mai 1999 wurde der damals knapp 5 Jahre alte A.X.________ durch den Schliessmechanismus des Garagentores am rechten Bein erheblich verletzt.» Beklagt war die Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft; die Klägerschaft stützte sich auf die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR.
Ein Gutachten hielt fest, dass es 1994, bei Erstellung des Tores, für automatisierte Toranlagen im privaten Wohnungsbereich noch keine gesetzlichen Bestimmungen oder Normen gab, und mass das Tor an einer 1992 erschienenen Richtlinie, die es als minimalen Stand der Technik bezeichnete. Nach der Wiedergabe im Urteil widersprach das Tor ihr in mehreren Punkten.
Das Kantonsgericht Appenzell A. Rh. sprach am 14. März 2005 eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zu und bejahte «grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 58 OR». Das Obergericht erhöhte sie am 25. April 2006 auf Fr. 100'000.--. Seine Erwägung gibt das Bundesgericht so wieder: «Das Obergericht bejahte die Haftung der Beschwerdegegnerin aus Art. 58 OR, verneinte jedoch eine mietrechtliche Haftung nach Art. 259e OR, da sich die Beschwerdegegnerin jedenfalls exkulpieren könne.»
Der Grund für die Exkulpation steht ebenfalls im Urteil: Das Tor war 1994 montiert und bis zum Unfall nicht abgeändert worden, die Richtlinie bestand damals seit zwei Jahren, «so dass die Vermieterin in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass das Garagentor dem damaligen Stand der Technik genügt habe». Derselbe gute Glaube half auf der Seite von Art. 58 OR nicht, weil dieser Artikel danach gar nicht fragt.
Wessen Erwägung hier zitiert wird, gehört dazu. Bejaht hat die Haftung aus Art. 58 OR das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht hat sie am 27. März 2007 stehen lassen, ohne sie zu prüfen: Die Anschlussberufung der Vermieterin richtete sich gegen einen Kläger, der selbst keine Berufung erklärt hatte, und war deshalb unzulässig. Entschieden hat das Bundesgericht über die Ansprüche der Eltern aus eigenem Recht, und in Erwägung 4 lautet seine eigene Aussage zu Art. 58 OR: «Art. 58 OR bezweckt indessen nicht den Schutz des Vermögens von Angehörigen eines durch einen Werkmangel unmittelbar Geschädigten […]». Auslagen und Lohnausfall der Eltern sind nach diesem Urteil Reflexschäden, die nur der direkt geschädigten Person zustehen.
- Die Kausalhaftung aus Art. 58 OR und die Vertragshaftung aus Art. 259e OR können an derselben Tür nebeneinander geltend gemacht werden.
- Der gute Glaube an den Stand der Technik half beim Verschulden nach Art. 259e OR; auf den Zustand des Werks nach Art. 58 OR wirkte er sich nicht aus.
Wem der Antrieb gehört, wenn er einmal eingebaut ist
Art. 58 OR benennt als haftende Person den Eigentümer des Werks. Damit verschiebt sich die Frage auf das Sachenrecht, denn ein fest montierter Torantrieb bleibt selten das Eigentum dessen, der ihn geliefert hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat es in einem Streit über ein neu eingebautes Garagentor in einem Satz festgehalten: «Das Garagentor war durch den Einbau Bestandteil des Grundstückes geworden». Wie das Eigentum am eingebauten Teil im Einzelnen übergeht, ist im Eintrag über die eingebaute Schliessanlage hergeleitet und steht dort.
Derselbe Entscheid zeigt, wie die Werkeigentümerhaftung in einen Werkvertrag hineinwirkt. Gestritten wurde über die Wandelung nach Art. 368 OR. Bei der Frage, ob der Mangel erheblich sei, hat die erste Instanz «unter Verweis auf die Werkeigentümerhaftung von Art. 58 OR» festgehalten, «dass der Kläger - im Falle eines Schadens durch das mangelhafte Tor - zur Verantwortung gezogen werden könnte»; das Obergericht ging darauf nicht ein, weil sich die Beklagte damit nicht auseinandersetzte. Der Besteller, der ein mangelhaftes Tor abnimmt, wird also selbst zur Person, die nach Art. 58 OR einsteht.
Was der Besteller gegen den Unternehmer in der Hand hat und was das Produktehaftpflichtgesetz gegen Herstellerin und Importeurin gibt, ist im Eintrag zum elektronischen Schloss, zum Werkvertrag und zur Produktehaftpflicht hergeleitet. Die Bewilligung für den elektrischen Anschluss steht im Eintrag zur Installationsbewilligung für elektrische Türöffner.
Der Rückgriff und die Firma, die den Unterhalt besorgt
Art. 58 Abs. 2 OR gibt der Eigentümerschaft den Rückgriff «auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind». Das ist eine Bestimmung über das Innenverhältnis. Nach aussen, gegenüber der verletzten Person, benennt Art. 58 Abs. 1 OR den Eigentümer des Werks, und weitere Adressaten nennt der Artikel nicht.
Für eine Liegenschaft mit einem Wartungsvertrag heisst das nach dem Wortlaut: Die geschädigte Person klagt gegen die Eigentümerschaft, und diese nimmt anschliessend die Firma in Anspruch, der sie den Unterhalt übertragen hat. Der Wartungsvertrag verschiebt die Haftung nach aussen also nicht, er verschiebt die Kosten im zweiten Schritt.
Die Versicherungsfrage liegt daneben: Was eine Police deckt, richtet sich nach den Bedingungen des Vertrags. Der Eintrag über den Schlossschaden nach einem Einbruch behandelt diese Seite.
Was Art. 59 OR gibt, bevor etwas geschehen ist
Der zweite Artikel unter demselben Buchstaben setzt früher an. Art. 59 Abs. 1 OR gibt der bedrohten Person einen Anspruch darauf, dass der Eigentümer «die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe». Ein Schaden muss dafür nicht eingetreten sein; die Gefahr genügt. Damit steht neben der Ersatzpflicht ein zivilrechtlicher Anspruch, der auf den Unfall nicht wartet.
In der veröffentlichten Rechtsprechung ist dieser Anspruch trotzdem kaum in Erscheinung getreten. Eine eigene Abfrage über entscheidsuche.ch am 02.09.2026 zählte in einem Bestand von 795 160 Entscheiden (Relation «eq», 53 Shards) für die Phrase «Art. 59 OR» 9 Treffer, und die Verbindung derselben Phrase mit dem Wort «Tor» ergab 0. Zum Vergleich aus demselben Lauf: «Art. 58 OR» 307, «Werkeigentümerhaftung» 163, «Art. 58 OR» zusammen mit «Garagentor» 7. Gezählt sind allein die Entscheide, die diese Phrasen in dieser deutschen Schreibweise führen; die französischen und italienischen Fassungen der Artikelbezeichnung sind in dieser Zählung nicht enthalten.
Wie oft ein Tor zu prüfen ist, sagt keiner der beiden Artikel. Diese Frage gehört in den Eintrag über die Wartung und Kontrolle am Türantrieb, und was an einem motorisierten Tor den Einklemmschutz ausmacht, steht im Eintrag zum Einklemmschutz.
Der Erlass, der hier haftet, und das Wort Schlüssel
Eine Messung am Erlass selbst erklärt den Zuschnitt dieser Seite. Gemessen an der lokalen Volltextkopie des Obligationenrechts, 1 007 487 Zeichen in der Fassung mit Stand vom 1. Januar 2026, steht das Wort «Schlüssel» genau dreimal, und zwar alle drei bei Art. 59a OR.
Die Zählgrundlage gehört dazu. Gezählt ist das Wort mit grossem S. Dieselbe Suche über die blosse Zeichenfolge und ohne Rücksicht auf die Gross- und Kleinschreibung ergibt fünf Treffer; die beiden zusätzlichen sind «Aufschlüsselungen» in Art. 959c OR und «aufgeschlüsselt» in Art. 964f OR, und beide meinen die Gliederung von Zahlen.
Die drei Stellen selbst gehören zum Randtitel «F. Haftung für kryptografische Schlüssel» und zu Art. 59a Abs. 1 und 2 OR, der beim «Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird» ansetzt. Mit einem Schliesszylinder hat das nichts zu tun.
Ob an einem bestimmten Tor ein Werkmangel vorliegt und wer dafür einzustehen hat, entscheidet sich am Einzelfall und an Beweisen. Im Streit gehört die Frage vor eine Rechtsberatung, und im Mietverhältnis ist die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen die Stelle, die den Fall zuerst behandelt.
Der Erlass, der die Ersatzpflicht für den Antrieb an der Tür trägt, führt das Wort «Schlüssel» selbst in einem einzigen Artikel, und dort meint es die elektronische Signatur.
Häufiger Irrtum
Ein Tor, das regelmässig gewartet wird, kann keine Haftung nach Art. 58 OR auslösen; die Werkeigentümerhaftung ist im Kern eine Wartungspflicht.
Der Wortlaut trägt das nicht. Art. 58 Abs. 1 OR knüpft an die fehlerhafte Anlage oder Herstellung ebenso an wie an die mangelhafte Unterhaltung; ein Konstruktionsfehler löst die Ersatzpflicht auch dann aus, wenn jede Wartung dokumentiert ist. Umgekehrt ist die unterlassene Wartung für sich noch kein Haftungsgrund, sondern erst dann, wenn daraus ein Werkmangel geworden ist. Und eine Prüfpflicht mit Intervall enthält der Artikel nicht; er nennt weder eine Frist noch eine Behörde.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Die deutsche Parallelnorm ist enger gebaut. Paragraf 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, amtliche Überschrift «Haftung des Grundstücksbesitzers», nimmt den Besitzer des Grundstücks in Anspruch, und der Tatbestand nennt zwei Ereignisse: den «Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes» und die «Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes», jeweils als «Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung». Satz 2 lässt die Ersatzpflicht entfallen, «wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat»; Abs. 3 stellt klar: «Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.» Daneben steht Paragraf 838 BGB, Überschrift «Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen»: Wer «die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt», ist für den durch Einsturz oder Ablösung verursachten Schaden «in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer». Die allgemeine Auffangnorm Paragraf 823 Abs. 1 BGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
- Schweiz
- Art. 58 Abs. 1 OR knüpft am Eigentum an; die deutsche Vorschrift knüpft am Eigenbesitz an. Der schweizerische Wortlaut benennt kein auslösendes Ereignis und erfasst jeden Schaden, den ein Gebäude oder ein anderes Werk infolge fehlerhafter Anlage, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursacht; die deutschen Vorschriften setzen Einsturz oder Ablösung von Teilen voraus. Einen Entlastungsbeweis führt Art. 58 OR im Wortlaut keinen. Und die Firma, die den Unterhalt übernommen hat, steht der geschädigten Person nach Art. 58 OR nicht gegenüber: Nach Abs. 2 hat die Eigentümerschaft gegen sie den Rückgriff. Für eine Person mit einem Wartungsvertrag am selben Bauteil ist das ein Unterschied im Ergebnis und nicht in der Formulierung.
Quellen [5], [6]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 41 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 mit Randtitel «E. Haftung des Werkeigentümers I. Ersatzpflicht», Art. 59 Abs. 1 und 2 mit Randtitel «II. Sichernde Massregeln», Art. 59a Abs. 1 und 2 sowie Art. 259e, gelesen an der lokalen Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore, vom 30. März 1911, Stand am 1. Januar 2026, gelesen 02.09.2026
- [2]Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4C.413/2006, Rubrum «unerlaubte Handlung; Haftung des Werkeigentümers», Sachverhalt A und B sowie Erwägungen 4, 5 und 6, Volltext, 27. März 2007, abgerufen 02.09.2026
- [3]Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4P.319/2006, staatsrechtliche Beschwerde in derselben Sache, Sachverhalt A und B sowie die Wiedergabe der Erwägungen des Obergerichts von Appenzell A.Rh. vom 25. April 2006, Volltext, 27. März 2007, abgerufen 02.09.2026
- [4]Obergericht des Kantons Zürich: Urteil PP150037, Wandelung eines eingebauten Garagentors nach Art. 368 OR, Erwägungen 3.3 und 3.4, Volltext als PDF, 17 Seiten, 11. April 2016, abgerufen 02.09.2026
- [5]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 836 «Haftung des Grundstücksbesitzers», Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, und Paragraf 838 «Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen», Volltext auf gesetze-im-internet.de, abgerufen 02.09.2026
- [6]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 823 «Schadensersatzpflicht», Abs. 1, Volltext auf gesetze-im-internet.de, abgerufen 02.09.2026
- [7]entscheidsuche.ch, Volltextsuche über den Entscheidbestand: Eigene Abfragen über _searchV2.php im Bestand von 795 160 Entscheiden: «Art. 58 OR» 307 Treffer, «Werkeigentümer» 435, «Werkeigentümerhaftung» 163, «Art. 58 Abs. 2 OR» 4, «Art. 58 OR» zusammen mit «Garagentor» 7, «Art. 59 OR» 9, «erforderlichen Massregeln» 9, «Torantrieb» 3; Kontrollabfrage «Mietvertrag» 8 737, gemessen 02.09.2026
Stand:
Es besteht an einer Stelle dieser Seite ein Eigeninteresse des herausgebenden Betriebs: Art. 58 Abs. 1 OR nennt die mangelhafte Unterhaltung als Haftungsgrund, und das Leistungsverzeichnis des Betriebs führt Wartungsverträge für Schliessanlagen und Zutrittssysteme. Torantriebe baut, wartet und prüft er nicht; für das Bauteil dieser Seite verkauft er nichts. Deshalb steht hier kein Prüfintervall und keine Empfehlung, einen Vertrag abzuschliessen.
Wenn an Ihrer Liegenschaft ein Zylinder, ein Schloss oder eine Schliessanlage im Streit steht, sagen wir Ihnen am Bauteil, was wir sehen und was wir dokumentieren können. Zur Haftungsfrage selbst gibt Ihnen eine Rechtsberatung Auskunft.