Einklemmschutz am motorisierten Tor
Für den «Einklemmschutz» führt die schweizerische Behördenschrift zum Thema, die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d, eigene Begriffe: an der bewegten Torkante Schliesskanten, Quetsch- und Scherstellen, schaltende Schutzeinrichtungen, Kraftbegrenzung und Totmannsteuerung. Kontrolliert wird das in Verkehr gebrachte Tor nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV von der bfu.
Kurzfassung
- Die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d führt die Schliesskante auf S. 10 als eigenen Begriff mit Zeichnung: «A = Hauptschliesskante», «B = Nebenschliesskante», «C = Gegenschliesskante».
- Ziffer 5.2 auf S. 14 ordnet dieser Kante die Gefährdung zu und stellt ihr zwei Gattungen von Schutzeinrichtungen gegenüber, druckempfindliche und berührungslos wirkende.
- Für Kipptore nennt S. 21 als mögliche Schutzmassnahme, die Kraft zum Anheben des Torflügels auf 200 N zu begrenzen, wenn Kinder Zugang haben, und auf 400 N, wenn sie keinen haben.
- Für das in Verkehr gebrachte Tor ist die bfu Kontrollorgan nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV; die Kontrolle wird gebührenpflichtig, wenn das Produkt den Vorschriften nicht entspricht.
In der Schweiz
Zwei Prämienzuschläge auf derselben obligatorischen Unfallversicherung finanzieren in der Schweiz zwei getrennte Präventionswege, und daran hängt die Zuständigkeit am motorisierten Tor. Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20, Stand 1. Januar 2026) beginnt Art. 87 Abs. 1 mit dem Satz: «Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest.» Nach Abs. 3 deckt dieser Zuschlag die Kosten der Durchführungsorgane. Daneben setzt Art. 88 Abs. 2 UVG einen zweiten Zuschlag «für die Verhütung von Nichtberufsunfällen», und Art. 59 Abs. 1 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung, SR 832.30, Stand 1. Mai 2018) benennt die Stelle, die davon lebt: Die Suva und die anderen Versicherer «betreiben eine privatrechtlich organisierte Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) mit gesamtschweizerischem Tätigkeitsbereich». Art. 59 Abs. 4 VUV verweist für die Finanzierung ausdrücklich auf Art. 88 Abs. 2 UVG zurück. Dieselbe Torkante hat damit je nachdem, wer davorsteht, eine andere zuständige Stelle: in der Werkhalle die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit, am Wohnhaus die bfu. Für das Tor als Ware kommt eine dritte Rolle derselben Stelle hinzu, denn Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111, Stand 1. Januar 2026) macht die bfu zum Kontrollorgan über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen.
Die Wörter, mit denen das Regelwerk die Kante benennt
Die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d zu Toren, Türen und Fenstern, 2. revidierte Auflage von 2016, 28 Seiten, führt die Schliesskanten auf S. 10 unter den Begriffen mit einer eigenen Zeichnung. Die Legende dazu lautet «A = Hauptschliesskante», «B = Nebenschliesskante», «C = Gegenschliesskante».
Ziffer 5.2 auf S. 14 gilt den Drehflügel- und Pendeltoren und -türen und ordnet der Kante die Gefährdung zu. In der Spalte der wesentlichen Gefährdungen steht «Quetsch- und Scherstellen an der Hauptschliesskante und den Nebenschliesskanten beim Öffnen und Schliessen zwischen Flügel und festen Teilen (z. B. Gebäude)». In der Spalte der möglichen Schutzmassnahmen daneben stehen zwei Gattungen von Schutzeinrichtungen, «druckempfindliche (wie Schaltleisten, Schaltmatten, Sensoren)» und «berührungslos wirkende (wie Fotozellen, Lichtvorhänge)»; eine Zeile tiefer, an der Zarge, «Schutzmassnahmen wie angepasste Türgeschwindigkeit, Kraftbegrenzung, Sicherheitsabstand, Steuerung der Tor-/Türbetätigung sowie Kombinationen der erwähnten Massnahmen».
Diese Aufzählung liest sich wie ein Produktkatalog und stammt doch aus keinem. Festgelegt haben die Begriffe dieselben Stellen, die den Betrieb später kontrollieren, gemeinsam mit der Gewerkschaft: eine EKAS-Arbeitsgruppe aus dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Land, der Suva, dem SECO mit der Eidgenössischen Arbeitsinspektion und syndicom. «Schaltleiste an der Hauptschliesskante» heisst das Bauteil in dieser Schrift, die Lichtschranke gehört dort zur Gattung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen.
Kein Wort aus einem Prospekt trägt eine Pflicht; die Pflicht am bewegten Torflügel hängt an der Schliesskante und an der Kraft, die dort wirkt.
Die Kraft, mit der ein Kipptor sich anheben lässt
S. 21 der Broschüre gilt dem Kipptor. Der Gefährdung «Anheben und Eingeklemmtwerden von Personen zwischen Nebenschliesskante und Tor» stellt sie in der Spalte der möglichen Schutzmassnahmen einen Satz gegenüber, der eine Zahl nennt: «Lichtschranke, Schaltleiste oder Steuerung ohne Selbsthaltung einbauen oder Kraft zum Anheben des Torflügels auf 200 N begrenzen (für Tore, die für Kinder zugänglich sind) oder auf 400 N (für Tore, die für Kinder nicht zugänglich sind)».
Über den Wert entscheidet nach diesem Satz der Zugang: 200 N gelten dort, wo Kinder an das Tor gelangen, 400 N dort, wo sie es nicht können; die Bauart des Tors ist in beiden Fällen dieselbe. Beide Zahlen stehen im eigenen Text der Broschüre und nicht in ihrer Belegspalte, in der Nummern kostenpflichtiger Normen stehen. Deren Ziffern und Tabellenwerte gibt diese Seite nicht wieder.
Für die Kraft, die eine Tür oder ein Tor von Hand kostet, führt Ziffer 6.5 eigene Werte mit einer eigenen Einschränkung; sie stehen im Eintrag über die Wartung und Kontrolle am Türantrieb und werden hier nicht wiederholt. Die Grössenbemessung eines Türschliessers ohne Motor gehört in den Eintrag über die Selbstschliessung.
Die Kontrolle am Tor, nachdem es eingebaut ist
Neben dem Arbeitgeber, den das Arbeitssicherheitsrecht anspricht, steht eine zweite Behördenlinie, die am Produkt ansetzt. Wie sie im Einzelfall arbeitet, zeigt das Urteil C-4660/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015, im Rubrum «Produktesicherheit, Falttor, Verfügung vom 22. Juli 2013»: Die bfu hatte an einem Garagen-Doppel-Falttor mit elektrischem Antrieb ein Kontrollverfahren eröffnet und der Herstellerin Massnahmen verfügt. In Erwägung 1.2 hält das Gericht fest, die bfu sei «ein Produktesicherheits-Kontrollorgan» nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV.
Für die Normen, auf die sich die Kontrolle stützte, zieht das Gericht in Erwägung 4.4.1 eine Grenze: «In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass keine dieser Normen harmonisiert wurde». Ihnen komme deshalb «keine Bedeutung im Sinne der gesetzlichen Vermutung» von Art. 5 Abs. 2 PrSG zu, und nach Erwägung 4.4.3 hat die Herstellerin gemäss Art. 5 Abs. 1 PrSG selbst «nachzuweisen, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt». Eine Normnummer im Prospekt ersetzt diesen Nachweis nicht.
Gratis ist die Kontrolle nicht. Art. 27 PrSV lässt die Behörden Gebühren erheben für «Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht», und Art. 28 Abs. 1 Bst. a PrSV bemisst sie nach dem Zeitaufwand. In Erwägung 5.2.5 hielt das Gericht 25 Stunden für angemessen und bestätigte die Gebühr von 5 000 Franken, gerechnet zum damaligen Ansatz von 200 Franken; nach Erwägung 7.1 kamen 3 000 Franken Verfahrenskosten dazu. Der Ansatz ist seither gestiegen: Art. 28 Abs. 2 PrSV lautet seit dem 1. Januar 2026 «Der Stundenansatz beträgt 300 Franken.»
Diese Seite gibt Fundstellen wieder und beurteilt keinen Einzelfall. Ist zwischen Eigentümerschaft, Verwaltung und Lieferfirma strittig, wer für einen Mangel am Tor einzustehen hat, gehört das vor die Schlichtungsbehörde oder in eine Rechtsberatung.
Was die Unfallstatistik über Tore ausweist
Wie oft an einem Tor jemand eingeklemmt wird, lässt sich aus den veröffentlichten schweizerischen Unfallstatistiken nicht ablesen. Für diesen Eintrag ausgezählt wurden zwei Jahrespublikationen von 2025: die UVG-Statistik für die Berufsunfälle mit 70 Seiten und 182 091 Zeichen und der Bericht Status der bfu für die Nichtberufsunfälle mit 76 Seiten und 159 718 Zeichen. In diesen 341 809 Zeichen steht das Tor als Bauteil kein einziges Mal, obwohl die bfu ihre Verletzten nach Unfallhergang und nach Unfallort gliedert und die Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung UVG die ihren zusätzlich nach beteiligtem Gegenstand.
Ausser bei einer Auskunft der Sammelstelle, die das Impressum der UVG-Statistik unter «Redaktion, Vertrieb und Auskünfte» nennt und die hier nicht eingeholt wurde, ist die gedruckte Jahrespublikation die feinste zugängliche Gliederung. Über die Datenbestände hinter den Tabellen sagt der Befund nichts.
Die Tabelle 4.2 der UVG-Statistik auf Seite 49 zeigt, wo die Gliederung endet. Zuoberst steht «Bauten, Rüstzeug, Türen, Treppen, Fenster» mit 56 473 anerkannten Fällen im Jahr 2023, eingerückt darunter «Türen, Treppen, Fenster, Gebäudeteile» mit 34 124 und darunter als einzige weitere Aufgliederung «Treppen» mit 18 781. Für Türen, Fenster und Gebäudeteile bleiben rechnerisch 15 343 Fälle. Die Fussnote 1 der Tabelle sagt selbst, warum das nicht genau aufgeht: «Es werden nur die häufigsten 20 Kategorien im aktuellsten Jahr angezeigt. Durch Mehrfachzählungen weicht die Summe der Einzelkategorien vom Total ab.»
Die bfu zählt auf einer anderen Achse. Ihre Tabelle UHF.T.02 auf Seite 54 führt für Haus und Freizeit den Unfallhergang «Einklemmen, Quetschen» mit 13 670 Verletzten im Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2022, die Tabelle UHF.T.03 auf derselben Seite den Unfallort «Zufahrtsstrasse, Parkplatz, Garage» mit 20 760. In der ersten Zahl steckt jede Schublade und jede Autotüre, in der zweiten jeder Sturz auf dem Vorplatz. Als Zahl für Tore taugt keine von beiden. Eine Zahl für das Risiko am motorisierten Tor endet in der Schweiz deshalb bei der Zählweise zweier Statistiken, die das Bauteil nicht getrennt ausweisen.
Häufiger Irrtum
«Einklemmschutz» ist der schweizerische Fachbegriff für die Sicherung an der Torkante; wo er im Angebot einer Lieferfirma steht, steht eine amtliche Anforderung.
In keiner der für diesen Eintrag ausgezählten Schriften kommt das Wort vor. Gesucht wurde es in vier Dokumenten mit zusammen 447 644 Zeichen: in der EKAS-Informationsbroschüre 6280.d (38 389 Zeichen), im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4660/2013 (67 446 Zeichen), in der UVG-Statistik 2025 (182 091 Zeichen) und im Bericht Status 2025 der bfu (159 718 Zeichen). Die Trefferzahl ist in allen vieren null. Die Broschüre spricht von Schliesskanten, von Quetsch- und Scherstellen, von schaltenden Schutzeinrichtungen, von Kraftbegrenzung und von Steuerung ohne Selbsthaltung. Das Urteil hält im Sachverhalt fest, die bfu habe beanstandet, ein Torflügel sei «entgegen der Norm nicht gegen das Einklemmen gesichert»; auch dort steht das zusammengesetzte Wort nicht.
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS): Tore - Türen - Fenster, EKAS Informationsbroschüre 6280.d, S. 2, S. 10, S. 14 (Ziffer 5.2), S. 18, S. 21 (Ziffer 5.9) und S. 24 (Ziffer 6.5), 2. revidierte Auflage, 2016
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV), SR 930.111, Art. 20 Abs. 1, Art. 27 und Art. 28, vom 19. Mai 2010, Stand am 1. Januar 2026
- [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20, Art. 87 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 88 Abs. 2, vom 20. März 1981, Stand am 1. Januar 2026
- [4]Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 4, vom 19. Dezember 1983, Stand am 1. Mai 2018
- [5]Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III: Urteil C-4660/2013 vom 28. Mai 2015, Gegenstand Produktesicherheit, Falttor; Erwägungen 1.2, 4.4.1, 4.4.3, 5.2.5 und 7.1, 28.05.2015
- [6]Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung UVG (KSUV): UVG-Statistik 2025, Publikationsnummer 2386.d, Impressum auf Seite 3 und Tabelle 4.2 auf Seite 49 samt Fussnote 1, 2025
- [7]Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU): Status 2025, Statistik der Nichtberufsunfälle und des Sicherheitsniveaus in der Schweiz, Publikation 2.559.01, Tabellen UHF.T.02 und UHF.T.03 auf Seite 54, 2025
Stand:
Wie schon die beiden Nachbareinträge zum Antrieb offenlegen, gehört dem Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, ein Angebot an Wartungsverträgen: Sein Leistungsverzeichnis nennt sie für Schliessanlagen und Zutrittssysteme, mit regelmässiger Prüfung, Schmierung und Funktionskontrolle. Torantriebe stehen dort an keiner Stelle, und diese Seite empfiehlt keinen Vertrag. Die Kontroll- und Nachweispflichten, die sie referiert, stehen in der PrSV, im UVG und in der EKAS-Broschüre.
Torantriebe montieren und warten wir nicht. Steht an der Tür daneben ein Schloss, ein Zylinder oder ein Beschlag zur Prüfung an, nehmen wir das am Objekt auf und halten fest, was am Bauteil gekennzeichnet ist.