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Normen & Klassen

Selbstschliessung und Türschliesser

Selbstschliessung fordert in der Schweiz die VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15de wörtlich, etwa für Schleusen und für Empfangsbüros in Beherbergungsbetrieben. Die Produktnormen für das Bauteil selbst, SN EN 1154 für Türschliesser und SN EN 1155 für Feststellanlagen, sind dagegen kostenpflichtig und in der Schweiz nur über Herstellerangaben greifbar.

Kurzfassung

  • Die Forderung steht in der VKF-Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022, in Ziffer 3.6.1 Abs. 2 für Empfangsbüros in Beherbergungsbetrieben sowie in Ziffer 3.7 Abs. 2 und Ziffer 3.9.1 Abs. 4 für Schleusen.
  • Das Merkblatt TK 004 von Metaltec Suisse, Ausgabe 1/2011, zitiert dieselbe Forderung aus der damals geltenden Fassung, dort beschränkt auf Verqualmungsgefahr und ohne Wohnbauten.
  • Betriebsbereit zu halten hat die Einrichtung nach Art. 20 der Brandschutznorm 1-15de die Eigentümer- und Nutzerschaft; die Einhaltung der Vorschriften überwacht nach Art. 60 die Brandschutzbehörde.
  • Schliesskraftgrössen, Lebensdauerwerte und Temperaturangaben aus SN EN 1154 oder SN EN 1155 stehen hier nicht. Die Normen sind kostenpflichtig, und für die Schweiz ist von diesen Angaben nichts amtlich geprüft.

In der Schweiz

Die Selbstschliessung ist in der Schweiz keine Empfehlung der Beschlagbranche, sondern eine Anforderung aus den VKF-Brandschutzvorschriften. In der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022, herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, steht sie an drei Stellen, und zwar in zwei verschiedenen Formulierungen. Ziffer 3.6.1 Abs. 2 verlangt bei Empfangsbüros in Beherbergungsbetrieben eine Ausrüstung: «Türen sind mit Selbstschliessern auszurüsten.» Ziffer 3.7 Abs. 2 für Schleusen im Parking und Ziffer 3.9.1 Abs. 4 für die Schleuse vor einem innenliegenden Sicherheitstreppenhaus verlangen eine Eigenschaft der Ausführung: Die Türen sind dort «selbstschliessend auszuführen». Verbindlich wird dieses Regelwerk über die Brandschutznorm 1-15de, die seit dem 1. Januar 2015 in allen Kantonen gilt. Die Aufsicht regelt dieselbe Norm in Art. 60 Abs. 1: «Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.» Und Art. 20 verlangt von der Eigentümer- und Nutzerschaft, dass Einrichtungen des baulichen und technischen Brandschutzes «bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind». Damit hat die Pflicht in der Schweiz eine amtliche Fundstelle mit Ziffer und Artikel. Das Bauteil, das sie erfüllt, hat sie in dieser Recherche nicht bekommen.

Selbstschliessung, Türschliesser und die Frage nach der amtlichen FundstelleHinweis: Geprüft wurde, ob eine Schweizer Amtsquelle den Gegenstand im Volltext trägt. Herstellerangaben und Suchergebnis-Ausschnitte zählen dabei nicht als amtliche Fundstelle. Übersicht: 8 Zeilen zu Gegenstand, Norm oder Artikel, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext, Fundstelle. Gegenstand: Selbstschliessung bei Schleusen und bei Empfangsbüros in Beherbergungsbetrieben, Norm oder Artikel: keine Produktnorm genannt, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: ja, Fundstelle: VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15de, Ziffer 3.6.1 Abs. 2, Ziffer 3.7 Abs. 2 und Ziffer 3.9.1 Abs. 4; Gegenstand: Selbstschliesser an Türen zu Treppenhäusern, Fassung vor 2015, Norm oder Artikel: keine Produktnorm genannt, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: nein, nur als Zitat in einem Fachverbandsmerkblatt, Fundstelle: Metaltec Suisse, Merkblatt TK 004, Ausgabe 1/2011, Anhang I; Gegenstand: Türschliesser als Bauteil, Norm oder Artikel: SN EN 1154, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: nein, Fundstelle: in keiner der geprüften VKF- und Verbandsunterlagen erwähnt; Gegenstand: Feststellanlage mit elektrischer Freigabe, Norm oder Artikel: SN EN 1155, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: nein, Fundstelle: in keiner der geprüften VKF- und Verbandsunterlagen erwähnt; Gegenstand: Freilauftürschliesser, Norm oder Artikel: keine Norm zugeordnet gefunden, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: nein, Fundstelle: keine Schweizer Quelle gefunden, auch keine Herstellerseite; Gegenstand: Notausgangs- und Paniktürverschluss, zum Vergleich, Norm oder Artikel: SN EN 179 und SN EN 1125, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: ja, Fundstelle: VKF-FAQ Nr. 1-004d, 05.09.2006, Änderungen bis 24.08.2010; Gegenstand: Betriebsbereitschaft der Brandschutzeinrichtung, Norm oder Artikel: Art. 20 Brandschutznorm 1-15de, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: ja, Fundstelle: VKF-Brandschutznorm 1-15de, in Kraft seit 01.01.2015; Gegenstand: Überwachung der Einhaltung, Norm oder Artikel: Art. 60 Abs. 1 Brandschutznorm 1-15de, Amtliche Schweizer Quelle im Volltext: ja, Fundstelle: VKF-Brandschutznorm 1-15de, in Kraft seit 01.01.2015.Hinweis: Geprüft wurde, ob eine Schweizer Amtsquelle den Gegenstand im Volltext trägt. Herstellerangaben undSuchergebnis-Ausschnitte zählen dabei nicht als amtliche Fundstelle.GEGENSTANDNORM ODER ARTIKELAMTLICHE SCHWEIZER QUELLE IMVOLLTEXTFUNDSTELLESelbstschliessung beiSchleusen und beiEmpfangsbüros inBeherbergungsbetriebenkeine ProduktnormgenanntjaVKF-Brandschutzrichtlinie16-15de, Ziffer 3.6.1 Abs.2, Ziffer 3.7 Abs. 2 undZiffer 3.9.1 Abs. 4Selbstschliesser an Türen zuTreppenhäusern, Fassung vor2015keine Produktnormgenanntnein, nur als Zitat in einemFachverbandsmerkblattMetaltec Suisse, MerkblattTK 004, Ausgabe 1/2011,Anhang ITürschliesser als BauteilSN EN 1154neinin keiner der geprüften VKF-und VerbandsunterlagenerwähntFeststellanlage mitelektrischer FreigabeSN EN 1155neinin keiner der geprüften VKF-und VerbandsunterlagenerwähntFreilauftürschliesserkeine Norm zugeordnetgefundenneinkeine Schweizer Quellegefunden, auch keineHerstellerseiteNotausgangs- undPaniktürverschluss, zumVergleichSN EN 179 und SN EN1125jaVKF-FAQ Nr. 1-004d,05.09.2006, Änderungen bis24.08.2010Betriebsbereitschaft derBrandschutzeinrichtungArt. 20Brandschutznorm 1-15dejaVKF-Brandschutznorm 1-15de,in Kraft seit 01.01.2015Überwachung der EinhaltungArt. 60 Abs. 1Brandschutznorm 1-15dejaVKF-Brandschutznorm 1-15de,in Kraft seit 01.01.2015
Selbstschliessung, Türschliesser und die Frage nach der amtlichen Fundstelle

Der Wortlaut, mit dem die Richtlinie Selbstschliessung fordert

Zwei verschiedene Formulierungen stehen in der Richtlinie 16-15de nebeneinander, und der Unterschied zwischen ihnen ist nicht bloss stilistisch. In Ziffer 3.6.1 Abs. 2, bei den Empfangsbüros in Beherbergungsbetrieben, heisst es «Türen sind mit Selbstschliessern auszurüsten.», also mit Blick auf ein Bauteil. In Ziffer 3.7 Abs. 2 und in Ziffer 3.9.1 Abs. 4, beide zu Schleusen, heisst es, die Türen seien «selbstschliessend auszuführen», also mit Blick auf ein Verhalten der Tür. Die zweite Formulierung schreibt kein Erzeugnis vor, sie beschreibt einen Zustand, den die Tür aus sich heraus wieder herstellt.

Für die Praxis am Bauteil ist die zweite Fassung die weitreichendere. Ob der Schliesser oben aufgeschraubt oder im Boden versenkt sitzt, ist damit nicht entschieden; entschieden ist, dass die Tür nach jedem Durchgang von selbst wieder zufällt.

Wenn die Richtlinie eine Tür selbstschliessend verlangt, ist der geschlossene Zustand der Normalzustand dieser Tür.

Warum Rauch die Begründung trägt

Die Begründung ist in den geprüften Quellen durchgehend dieselbe: Eine offen stehende Tür in einem Treppenhaus oder einer Schleuse öffnet dem Rauch den Weg in genau den Bereich, über den Personen das Gebäude verlassen und über den die Einsatzkräfte hineinkommen.

Das ältere Merkblatt TK 004 «Türen in Fluchtwegen» von Metaltec Suisse, Ausgabe 1/2011, zitiert die Forderung aus der damals geltenden Richtlinienfassung so: «Besteht die Gefahr einer starken Verqualmung, sind Türen zu Treppenhäusern (ausgenommen Wohnbauten) mit Selbstschliessern zu versehen.» Diese Fassung knüpfte die Pflicht an eine Gefahrenlage und nahm Wohnbauten aus. Wer sich heute auf diesen Wortlaut beruft, beruft sich auf eine Fassung vor 2015; massgeblich ist der Text der aktuellen Richtlinie.

Produktnormen ohne Schweizer Fundstelle im Volltext

Für das Bauteil selbst sind zwei europäische Produktnormen im Umlauf: SN EN 1154 für Türschliesser mit kontrolliertem Schliessablauf und SN EN 1155 für elektrisch gesteuerte Feststellvorrichtungen, also für Anlagen, die eine Tür offen halten und im Alarmfall freigeben. Beide Nummern sind in dieser Recherche ausschliesslich in Suchergebnissen und in Herstellerangaben aufgetaucht. Gesucht wurde im Volltext der Brandschutznorm 1-15de, im Volltext der Richtlinie 16-15de, in den amtlichen VKF-FAQ zu Türen in Fluchtwegen und zu Tür- und Abschlusseinrichtungen sowie in den Merkblättern des Verbands Schweizerische Türenbranche und von Metaltec Suisse. In keinem dieser Dokumente steht eine der beiden Nummern.

Der Vergleich mit den Fluchtwegverschlüssen macht den Abstand sichtbar. Zu SN EN 179 und SN EN 1125 hält die amtliche VKF-FAQ Nr. 1-004d ausdrücklich fest, dass die Schweiz sie ins Schweizerische Normenwerk übernommen hat und dass Normen des SIA als aktueller Stand der Technik gelten. Eine gleichwertige Aussage zu Türschliessern und Feststellanlagen fehlt in den geprüften Unterlagen; was für die Verschlüsse gilt, steht im eigenen Eintrag dazu.

Deshalb steht auf dieser Seite keine Prüfangabe aus den beiden Normen. Keine Schliesskraftgrösse, kein Lebensdauerwert, keine Temperaturangabe. Diese Werte sind kostenpflichtig und lagen hier nur als Suchergebnis-Ausschnitt vor, und ein Ausschnitt trägt keine Zahl, die in einem Bauprojekt etwas gilt. Unbelegt bleibt damit auch, dass die Brandschutzvorschriften eine Feststellanlage über SN EN 1155 ansprechen. Der Befund reicht genau so weit wie der eben genannte Suchraum: Er sagt nichts über Existenz, Inhalt oder Marktgeltung der beiden Normen, sondern allein darüber, dass die geprüften Schweizer Amtsquellen sie nicht in Bezug nehmen.

Freilauftürschliesser, gesucht und nicht gefunden

Der Begriff Freilauftürschliesser zirkuliert im deutschsprachigen Fachhandel und taucht in Anfragen regelmässig auf. Für die Schweizer Einordnung wurde er gezielt gesucht, in Kombination mit «Brandschutz», mit «VKF» und mit «Schweiz», und zwar über amtliche Publikationen, Fachverbandsmerkblätter und Herstellerseiten hinweg. Gefunden wurde keine einzige Schweizer Quelle, die den Begriff in die Brandschutzvorschriften einordnet, auch keine Herstellerseite mit Schweizer Bezug.

Das ist ungewöhnlich, weil sonst gerade Hersteller solche Begriffe besetzen. Die Folge für diesen Eintrag ist schlicht: Wann ein solches Erzeugnis an einer Schweizer Brandschutztür zulässig wäre, steht hier nicht, weil dazu keine Grundlage vorliegt. Die Reichweite dieses Befunds endet bei der Schweizer Einordnung; dass das Bauteil existiert und in anderen Sprachräumen beschrieben wird, bleibt davon unberührt.

Betriebsbereitschaft als laufende Pflicht

Eine geforderte Selbstschliessung ist mit dem Einbau nicht erledigt. Art. 20 der Brandschutznorm 1-15de lautet: «Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.» Ein Türschliesser an einer Tür, die selbstschliessend auszuführen ist, gehört zu diesen Einrichtungen.

Praktisch heisst «jederzeit betriebsbereit», dass eine Tür den geforderten Zustand verliert, sobald sie wegen eines ausgehängten oder dauerhaft offen gehaltenen Schliessers nicht mehr von selbst zufällt. Die Verantwortung dafür knüpft die Norm an Eigentümerschaft und Nutzerschaft gemeinsam, also auch an Mieterinnen und Mieter einer gewerblichen Fläche.

Art. 20 wird hier nur für diese Frage herangezogen, für den Zustand der Einrichtung im laufenden Betrieb. Was aus mangelhaftem Unterhalt zivilrechtlich folgt, wenn tatsächlich ein Schaden eintritt, ist eine andere Ebene und steht im Eintrag zum Zielkonflikt zwischen Einbruchsicherung und Fluchtweg.

Aufsicht und Abnahme ohne eigene Prüfvorschrift

Wer die Selbstschliessung im Einzelfall prüft und abnimmt, folgt aus der allgemeinen Aufsicht: Art. 60 Abs. 1 der Brandschutznorm überträgt der Brandschutzbehörde die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzvorschriften und die Prüfung der brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Eine eigene Prüfvorschrift für Türschliesser gibt es daneben nicht. Die Behörde ist kantonal organisiert und arbeitet objektbezogen.

Für die Eigentümerschaft eines Gewerbeobjekts folgt daraus eine unbequeme Reihenfolge. Was am Bauteil verbaut ist, lässt sich besichtigen; ob eine bestimmte Tür selbstschliessend auszuführen ist, beurteilt die Stelle, die das Objekt kennt.

Eingriffe am Schloss einer selbstschliessenden Tür

Für einen Schlüsseldienst wird die Sache dort konkret, wo an einer solchen Tür ein Zylinder oder ein Schloss getauscht werden soll. Der Schliesser ist dabei selten der Auftrag, aber regelmässig betroffen, weil Schloss, Beschlag und Schliesser zusammenwirken und weil ein Feuerschutzabschluss als geprüftes Bauteil eingebaut wurde. Was daran verändert werden darf, ohne den Nachweis zu verlieren, steht im Eintrag zum Tausch von Schloss und Zylinder an der Brandschutztür.

Von den Störungsbildern ist das zu trennen. Ein schleifendes Türblatt oder ein klemmender Riegel ist ein Befund an Türgeometrie, Schloss oder Zylinder, wofür Herstellervorgaben bestehen; sie stehen im Eintrag zu den Störungen an Schloss, Zylinder und Tür. Eine Tür, die nicht mehr von selbst schliesst, ist ein Befund an einer Brandschutzeinrichtung, und deren Anforderung kommt aus den Vorschriften.

Kommt an derselben Tür der Wunsch nach zusätzlicher Sicherung dazu, endet diese Seite. Ob eine Tür, die zugleich Fluchtweg ist, einbruchhemmend ausgeführt sein darf, behandelt der Eintrag zum Zielkonflikt. Ob eine bestimmte Tür überhaupt unter die Selbstschliessungsanforderung fällt, beantwortet die kantonale Brandschutzbehörde.

Häufiger Irrtum

Ein Türschliesser ist Zubehör. Wer ihn stört, kann ihn abhängen oder dauerhaft feststellen, solange die Tür sonst in Ordnung ist.

An Türen, für die die Richtlinie 16-15de Selbstschliessung verlangt, trifft das nicht zu. Die Ausrüstungspflicht steht dort im Vorschriftentext, und Art. 20 der Brandschutznorm 1-15de verlangt, dass Brandschutzeinrichtungen «bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind». Ob eine bestimmte Tür betroffen ist, beurteilt die Brandschutzbehörde objektbezogen.

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Quellen

  1. [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, Ziffer 3.6.1 Abs. 2, Ziffer 3.7 Abs. 2 und Ziffer 3.9.1 Abs. 4 zur Selbstschliessung, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022
  2. [2]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm, Dokument-Nr. 1-15de, Art. 20 und Art. 60, in Kraft seit 01.01.2015
  3. [3]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): FAQ Nr. 1-004d «Öffnen von Türen in Fluchtwegen», hier allein als Vergleichsfall für eine ausdrückliche amtliche Normübernahme verwendet, 05.09.2006, Änderungen bis 24.08.2010
  4. [4]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): FAQ Nr. 15-012d «Tür- oder Abschlusseinrichtungen», geprüft auf Erwähnung von SN EN 1154 und SN EN 1155, ohne Fund, 30.01.2009
  5. [5]Metaltec Suisse (AM Suisse): Merkblatt TK 004 «Türen in Fluchtwegen», Anhang I mit Zitat aus der Richtlinienfassung vor 2015, Ausgabe 1/2011
  6. [6]VST (Verband Schweizerische Türenbranche): Technisches Merkblatt Nr. 008 «Brandschutztüren», geprüft auf Erwähnung von SN EN 1154 und SN EN 1155, ohne Fund, Version 2009_1, Erstausgabe 1996

Stand:

Der Herausgeber dieses Lexikons arbeitet an Schlössern und Zylindern von Türen, für die eine Selbstschliessung gefordert sein kann, und verdient an solchen Aufträgen. Die Anforderungen auf dieser Seite stammen ausschliesslich aus den VKF-Brandschutzvorschriften und aus zwei Verbandsmerkblättern, nicht aus der eigenen Auftragslage.

Für eine Tür, die nicht mehr von selbst zufällt, nehmen wir Schliesser, Schloss und Beschlag am Objekt auf. Was am Bauteil gekennzeichnet ist und was die Unterlagen dazu ausweisen, notieren wir Ihnen, damit Sie es bei einer Rückfrage der Brandschutzbehörde zur Hand haben.