Notausgangsverschluss und Panikverschluss
Beide Verschlussarten öffnen eine Fluchttür ohne Hilfsmittel, doch auf verschiedene Weise. Die amtliche VKF-FAQ Nr. 1-004d beschreibt die Notausgangsfunktion nach SN EN 179 als bewusste Öffnung der Tür, die Panikfunktion nach SN EN 1125 als Öffnung auch unbewusst durch Körperdruck. Die FAQ schreibt die Unterscheidung den europäischen Normen selbst zu; gelesen wurde hier die Behördenantwort, nicht der kostenpflichtige Normtext.
Kurzfassung
- Notausgangsfunktion und Panikfunktion sind zwei Anforderungen an dieselbe Fluchttür. Die eine setzt eine bewusste Betätigung voraus, die andere gibt auch blossem Körperdruck nach.
- Die Bauform verrät, welche der beiden gemeint war: Drücker oder Stossplatte bei der einen, Stangengriff oder Panikstange über die ganze Türbreite bei der anderen.
- Als Anwendungskriterium nennt die VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15de die Personenbelegung, das Merkblatt TK 004 von Metaltec Suisse die Ortskenntnis der Nutzenden.
- Richtlinie und Merkblatt ordnen Theater und Kinos verschieden ein. Die Gebäudeart allein beantwortet die Frage also nicht.
In der Schweiz
Praktisch wird der Unterschied im Anhang zu Ziffer 2.5.5 der VKF-Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, Stand 1. Dezember 2022. Dort steht zuerst der Grundsatz: «Bei Türen in Fluchtwegen, welche abgeschlossen werden, sind im Normalfall Schliess-Systeme nach SN EN 179:2008 oder SN EN 1125:2008 zu verwenden.» Danach folgt das Kriterium für die Wahl. Notausgangsverschlüsse werden angewendet, «wo keine Paniksituation erwartet werden muss», nach der Richtlinie in Betrieben und Anlagen mit einer Personenbelegung bis 2 Personen je Quadratmeter; Paniktürverschlüsse dort, «wo Paniksituationen entstehen können», also über 2 Personen je Quadratmeter. Beide Male folgt eine Aufzählung von Nutzungen, der eigentliche Fund. Für Notausgangsverschlüsse nennt die Richtlinie Wohnen, Schule und Büro, Industrie und Gewerbe, Beherbergungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte und Verkaufsräume, Parkings sowie Versammlungsräume allgemein, für die letzte Gruppe ausdrücklich mit Restaurants, Mehrzwecksälen, Theatern, Kinos sowie Messe- und Ausstellungsräumen als Beispielen. Für Paniktürverschlüsse stehen dort Diskotheken und Popkonzerte, Zuschauertribünen mit Zugangswegen sowie Warteflächen, und für die Warteflächen nennt die Richtlinie als Beispiele den Kinovorraum und Themenparks. Das Kino steht damit auf beiden Listen: der Saal unter den Versammlungsräumen, sein Vorraum unter den Warteflächen.
Was die VKF 2006 auf eine Praxisfrage geantwortet hat
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen hat den Unterschied festgehalten, weil aus der Praxis danach gefragt worden war. Die Antwort trägt die Nummer 1-004d, datiert vom 5. September 2006 mit vier Änderungen bis zum 24. August 2010. Geprüft wurde ein Textextrakt des PDF und nicht das Original; im Kopffeld «Publikation an» trägt darin allein die Zeile «Öffentlichkeit» ein Kreuz, die Zeilen zu den Kommissionen der VKF und zu den kantonalen Brandschutzbehörden stehen ohne. Ihr Einleitungsabsatz lautet wörtlich:
«Die europäischen Normen (siehe Anhang) machen einen Unterschied zwischen Türen mit Notausgangsfunktion und Türen mit Panikausgangsfunktion. Während die Notausgangsfunktion eine bewusste Öffnung der Tür beschreibt, fordert die Panikfunktion eine Öffnung der Tür auch unbewusst durch Körperdruck z. B. bei einem Gedränge vor einer Tür.»
Der zweite Halbsatz trägt das Ganze. Die Panikfunktion gilt der Person, die von hinten gegen die Tür gedrückt wird. Sie ist damit keine Notausgangsfunktion eine Stufe höher, sondern eine andere Aufgabe: Die Tür muss auch dann noch aufgehen, wenn niemand sie mehr bedient.
Am Beschlag ist die Funktion ablesbar
Dieselbe FAQ beschreibt beide Bauformen: «Notausgangsverschlüsse sind Drücker oder Stossplatten. Die Türen müssen durch eine bewusste Drückerbetätigung entsperrt werden bevor sie aufgestossen werden können. In Ausnahmefällen können die Türen auch gegen die Fluchtrichtung geöffnet werden.» Zu den Paniktürverschlüssen: «Paniktürverschlüsse sind Stangengriffe und Panikstangen (z.B. Druckstange), die über die ganze Türbreite gehen. Die Türen können durch eine Betätigung der Panikstange von Hand oder unbewusst mittels Körperdruck entsperrt und aufgestossen werden. Die Türen müssen immer in Fluchtrichtung öffnen.»
Zwei Angaben daraus sind an einer vorhandenen Tür brauchbar. Die Betätigungsfläche geht bei der Panikfunktion über die ganze Türbreite, weil eine gedrängte Menge nicht auf einen Punkt zielt. Und die Öffnungsrichtung ist dort ohne Ausnahme die Fluchtrichtung, während die Notausgangsfunktion Ausnahmefälle kennt.
Schon die Normtitel im Anhang derselben FAQ nennen die Bauform. SN EN 179 führt dort «Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stossplatte», SN EN 1125 «Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange». Welche Anforderungen die Normen daran stellen, steht im kostenpflichtigen Volltext und bleibt hier aussen vor.
Dasselbe Kino, zwei Einordnungen
Das Merkblatt TK 004 «Türen in Fluchtwegen» von Metaltec Suisse, Ausgabe 1/2011, beschreibt denselben Entscheid ohne Kennzahl. Zum Anwendungsbereich der Notausgangstüren: «Die betroffenen Personen sind ortskundig und kennen sich mit den Türfunktionen aus. Es werden keine Paniksituationen erwartet.» Für die Panikausgangstüren steht die Umkehrung: «Die betroffenen Personen sind nicht ortskundig und kennen sich mit den Türfunktionen nicht aus.» Als Beispiele nennt es dort Diskotheken, Kinos, Theater, Ausstellungshallen und Aulas.
Damit ordnen zwei geprüfte Dokumente dasselbe Haus verschieden ein. Die Richtlinie 16-15de zählt Theater und Kinos zu den Nutzungen mit Notausgangsverschluss, das Merkblatt von 2011 nennt sie als Beispiel für die Panikausgangstüre. Eine Frage der Rangordnung ist das nicht, denn ein Verbandsmerkblatt steht unter der Richtlinie. Es zeigt, dass die Gebäudeart die Frage nicht beantwortet.
Gemeinsam ist beiden Dokumenten die Blickrichtung. Die Personenbelegung misst, wie dicht die Menschen stehen; die Ortskenntnis fragt, ob sie den Beschlag vor sich kennen. Beides sind Annahmen über die Nutzenden und keine Eigenschaften des Bauteils. Dieselbe Tür kann deshalb in zwei Häusern verschieden auszuführen sein.
Zwischen den beiden Verschlussarten zu wählen heisst, eine Annahme über die Menschen vor der Tür zu treffen.
Wer sie am Ende verbindlich trifft, steht im Eintrag zum Zielkonflikt zwischen Einbruchsicherung und Fluchtweg. Hier zählt, was daraus an der Tür wird.
Antipanikbeschlag, ein Wort aus dem Handel
In Katalogen und Ausschreibungen begegnet das Wort «Antipanikbeschlag». In den für diesen Eintrag im Volltext gelesenen amtlichen Dokumenten kommt es nicht vor, weder in der Brandschutznorm 1-15de noch in der Richtlinie 16-15de noch in der FAQ 1-004d. Alle drei tragen in ihrer Dokumentnummer die Kennung der deutschen Sprachfassung. Im Normenanhang der FAQ trägt der Zusatz «Deutsche Fassung» allerdings nur die beiden Entwurfsnormen prEN 13633 und prEN 13637, nicht die hier einschlägigen SN EN 179 und SN EN 1125. Der Befund gilt deshalb für die deutschsprachigen Ausgaben dieser drei Dokumente. Ob die französische oder die italienische Ausgabe einen entsprechenden Begriff führt, ist damit nicht gesagt und aus dem deutschen Wortlaut auch nicht zu erschliessen.
Aufgetaucht ist es ein einziges Mal, in einer Fachverbandsschrift: Das Merkblatt TK 004 spricht bei zweiflügligen Türen von «Voll-Antipanikfunktion». Das ist Sprache der Beschlagbranche. Was ein so angebotenes Produkt leistet, steht in der Norm, auf die es sich beruft.
Was an einer bestehenden Tür daraus folgt
An einer eingebauten Tür ist die Bauform das Erste, was sichtbar ist, und sie verweist nach der FAQ auf die Funktion: der waagrechte Griff über die ganze Türbreite auf SN EN 1125, der Drücker oder die Stossplatte auf SN EN 179. Ob das Element dafür auch geprüft ist, steht nicht am Beschlag.
Dasselbe Merkblatt hält zur Panikstange eine Beobachtung fest, die man von einem Fachverband nicht unbedingt erwartet: «Die Funktion einer Türe mit Panikstange/Pushbar ist in der Schweiz leider nicht allen bekannt.» Zusammengefasst nennt es deren Anwendung nicht ganz unproblematisch, weil viele Leute Mühe mit der Handhabung bekundeten. Das ist eine Verbandsmeinung von 2011 und keine Rechtsauskunft, sie passt aber zur Ortskenntnis als Kriterium.
Im Schweizerischen Normenwerk tragen die beiden Normen zusätzlich die Bezeichnungen SIA 343.501 und SIA 343.502; so führt sie die VKF-FAQ. Ob sie in dieser Form auch auf Türdokumenten erscheinen, sagen die geprüften Quellen nicht. Wie diese zweite Nummer zustande kommt und was die Suche im SIA-Onlineshop dazu ergab, steht im Eintrag zur SN-EN-Norm und ihrer SIA-Nummer.
Häufiger Irrtum
In einem Fluchtweg braucht jede Tür einen Panikbeschlag.
Die Verschlusspflicht der Richtlinie 16-15de knüpft am Abschliessen an. Der Anhang zu Ziffer 2.5.5 verlangt Schliess-Systeme nach SN EN 179:2008 oder SN EN 1125:2008 für «Türen in Fluchtwegen, welche abgeschlossen werden», und nimmt davon ausdrücklich aus: «Wohnungseingangstüren sowie Türen aus einzelnen endständigen Räumen mit nur einem Ausgang welcher gleichzeitig auch der Zugang ist (z. B. Hotelzimmer, Schulzimmer, Büro, Lager, Technikräume, Keller).» Wo ein Verschluss verlangt ist, ist es nach den Nutzungslisten derselben Richtlinie im Regelfall der Notausgangsverschluss.
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Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): FAQ Nr. 1-004d «Öffnen von Türen in Fluchtwegen», Abschnitte «Einleitung», «Verbindlichkeit von Normen», «Anwendung» und Anhang «Normen», geprüft als Textextrakt des PDF, 05.09.2006, Änderungen bis 24.08.2010
- [2]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, Anhang zu Ziffer 2.5.5 «Türen», Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022
- [3]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm, Dokument-Nr. 1-15de, Volltext geprüft als Nulltreffer für den Begriff «Antipanik», in Kraft seit 01.01.2015
- [4]Metaltec Suisse (AM Suisse): Merkblatt TK 004 «Türen in Fluchtwegen», Ziffern 4.1, 5.1, 5.3 und 7.1, Ausgabe 1/2011
- [5]Verband Schweizerische Türenbranche (VST): Technisches Merkblatt Nr. 008 «Brandschutztüren», Volltext mitgeprüft für denselben Nulltreffer, Version 2009_1, Erstausgabe 1996
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