EI-Klassen und die alte T-Klassierung
EI 30, EI 60 und EI 90 sind die heutigen Feuerwiderstandsklassen an Schweizer Türen. Vor der Umstellung auf die europäischen Prüf- und Klassierungsnormen hiessen dieselben Türen hier T 30, T 60 und T 90. Die Zuordnung beider Systeme steht im Merkblatt 008 des Verbands Schweizerische Türenbranche; die Umstellung fiel in den Zeitraum 2006 bis 2014.
Kurzfassung
- EI 30 ist nach der amtlichen VKF-FAQ 15-012d die Mindestanforderung an Durchgängen in brandabschnittsbildenden Wänden; E 30 lässt dieselbe Auskunft nur bei sehr kleiner Brandbelastung zu.
- Feste Wandkonstruktionen werden nach EN 1364-1 nachgewiesen, bewegliche Abschlüsse wie Türen, Tore und Klappen nach EN 1634-1. Die Klassenbezeichnung selbst kommt aus SN EN 13501-2.
- Vor der Umstellung trugen Schweizer Brandschutztüren die Bezeichnungen T 30, T 60 und T 90. Das VST-Merkblatt 008 stellt EI 30 neben T 30 sowie EI 60 und EI 90 neben T 60 und T 90.
- Brandschutzzulassungen sind nach Kapitel 2.2 des VST-Merkblatts 008 generell fünf Jahre gültig und jeweils um fünf Jahre verlängerbar; der Übergang von der VKF- zur EN-Klassierung fiel in den Zeitraum 2006 bis 2014.
- F 30 ist keine Schweizer Türenbezeichnung. Der Buchstabe gehört nach der Recherchegrundlage dieses Eintrags zu Wänden und Decken nach DIN 4102 in Deutschland.
In der Schweiz
Die Klassenbezeichnung an einer Schweizer Brandschutztür lässt sich an einer amtlichen Auskunft festmachen, die frei zugänglich ist. Die FAQ Nr. 15-012d «Tür- oder Abschlusseinrichtungen» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, datiert vom 30. Januar 2009 und als Stand der Technik kategorisiert, hält wörtlich fest: «Brandabschnittsbildende Wände müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie das Tragwerk, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30. Durchgänge und andere Öffnungen sind mindestens mit EI-30-Brandschutzabschlüssen abzuschliessen. In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig.» An anderer Stelle zieht dieselbe Auskunft die Grenze zwischen den Prüfnormen: «Der Feuerwiderstand von festen Wandkonstruktionen wird nach EN 1364-1, derjenige von beweglichen Brandschutzabschlüssen nach EN 1634-1 nachgewiesen.» Damit steht zweierlei amtlich fest, bevor irgendein Prospekt aufgeschlagen ist. Die untere Stufe an einer Öffnung heisst EI 30, mit E 30 als einziger benannter Abweichung und nur bei sehr kleiner Brandbelastung. Und die Nummer der Prüfnorm hängt daran, ob das Bauteil fest sitzt oder sich bewegt: Türen, Tore und Klappen laufen über EN 1634-1, Wände und Verglasungen über EN 1364-1. Gelesen wurde dafür ein Textextrakt des PDF und nicht das Original; im Kopffeld «Publikation an» trägt darin allein die Zeile «Öffentlichkeit» ein Kreuz, die Zeilen zu den Kommissionen der VKF und zu den kantonalen Brandschutzbehörden stehen ohne.
EI, E und die Zahl dahinter
Aus den zitierten Sätzen ergibt sich die Ordnung der Klassen, ohne dass eine Norm geöffnet werden müsste. EI 30 ist die untere Stufe an einer Öffnung in einer brandabschnittsbildenden Wand, EI 60 und EI 90 stehen darüber, und E 30 ist die einzige benannte Abweichung nach unten, gebunden an eine Voraussetzung: sehr kleine Brandbelastung.
Diese Schreibweise ist auch die Sprache der geltenden Vorschrift. Die VKF-Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege» 16-15de, Ausgabe 1. Januar 2017 mit Stand 1. Dezember 2022, formuliert ihre eigenen Anforderungen in derselben Form: Ziffer 2.5.2 Abs. 3 auf Seite 7 verlangt für Aussenwände im Bereich von Aussentreppen «einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30)». Den Zusatz (nbb) für nicht brennbare Bauteile trägt sie an keiner Stelle: über ihre 35 Seiten null Treffer für «nbb» wie für «REI». Die Auflösung steht im VST-Merkblatt 008.
Was hinter der Zahl steht, welche Prüfbedingungen sie voraussetzt und welche Anforderung während der Prüfung einzuhalten ist, steht in der Klassifizierungsnorm, und die ist kostenpflichtig. Aus ihrem Volltext gibt dieser Eintrag nichts wieder, auch nicht sinngemäss: keinen Prüfwert, keine Tabellenzeile, keine Anforderungsliste. Genannt werden Nummer, Titel und Anwendungsbereich. Wer solche Werte auf einer frei zugänglichen Seite ausgeschrieben findet, liest eine Wiedergabe, für die diese Seite einsteht und nicht die Norm.
Feuerschutzabschluss ist der Normbegriff für die Brandschutztür
Das technische Merkblatt Nr. 008 «Brandschutztüren» des Verbands Schweizerische Türenbranche, Erstausgabe 1996 und hier geprüft in der Version 2009_1, schreibt den Titel der Prüfnorm für bewegliche Abschlüsse aus. SN EN 1634-1 führt den Haupttitel «Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen», und ihr Teil 1 heisst «Feuerschutzabschlüsse». Feuerschutzabschluss ist damit der Ausdruck der Norm für das, was im Alltag Brandschutztür heisst, und er greift weiter als das Türblatt: Tore und Klappen fallen ebenso darunter.
Über den Prüfnormen steht die Klassifizierung. Sie trägt im selben Merkblatt die Nummer SN EN 13501-2. Ihr Haupttitel lautet «Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten», ihr Teil 2 «Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen». Der Titel sagt die Arbeitsteilung selbst: geprüft wird nach der einen Norm, benannt wird mit den Ergebnissen nach der anderen. Das Schild mit der Klasse am Bauteil ist das Ergebnis dieses zweiten Schritts.
Wie eine europäische Nummer in der Schweiz zur SN-EN-Nummer wird und weshalb daneben oft eine SIA-Nummer steht, ist im Eintrag zur SN-EN-Norm und ihrer SIA-Nummer belegt; hier geht es um die Bezeichnung, die am Ende auf dem Bauteil steht.
Rauchdichtheit trägt eigene Buchstaben
Feuerwiderstand und Rauchdichtheit sind zwei getrennte Angaben. In der Klassierungstabelle des VST-Merkblatts 008 stehen rauchdichte Türen gesondert, mit der Prüfnorm SN EN 1634-3 und den Klassen S200 und S. Ein Bauteil kann deshalb zwei Angaben führen, und aus der einen folgt für die andere nichts.
Was die Brandschutzvorschriften unter «Rauchschutzabschluss» als eigenem Rechtsbegriff verstehen, welche Anforderung dieser Begriff auslöst und in welchem Vorschriftentext er definiert ist: diese Frage beantwortet keines der drei für diesen Eintrag geprüften Dokumente, weder die VKF-FAQ 15-012d noch die Brandschutzrichtlinie 16-15de noch das VST-Merkblatt 008 in der Version 2009_1. Belegt ist aus ihnen allein die Klassierung nach SN EN 1634-3 mit S200 und S. Dass es eine solche Definition an anderer Stelle des Vorschriftenwerks gibt, ist damit weder bestätigt noch ausgeschlossen; gesucht wurde in drei Dokumenten, nicht im ganzen Werk.
T 30 stand dort, wo heute EI 30 steht
Vor dem Systemwechsel trugen Schweizer Brandschutztüren eine eigene Klassenbezeichnung. Das VST-Merkblatt 008 enthält dazu eine Zuordnung zwischen EN-Klassierung und VKF-Klassierung: EI 30 steht neben T 30, EI 60 und EI 90 stehen neben T 60 und T 90. Wer eine alte Türdokumentation vor sich hat, kann mit dieser Tabelle lesen, worüber sie spricht.
In der Zuordnungstabelle des VST-Merkblatts 008 stehen EI 30 und T 30 in derselben Zeile.
Befristet war der Wechsel selbst. Kapitel 2.2 desselben Merkblatts hält dazu fest: «Generell sind Brandschutzzulassungen fünf Jahre gültig und können jeweils um fünf Jahre verlängert werden.» Die Fünfjahresfrist gehört damit der einzelnen Zulassung. In der Grafik dieses Kapitels trägt sie allein die Zeile zu den Verlängerungen und Mutationen bestehender Zulassungen, die dort mit einer «Übergangsfrist von 5 Jahren» bezeichnet ist; die Zeitachse des Wechsels von den Brandschutzvorschriften 1993 zu denen von 2005 läuft von 2006 bis 2014, an deren Ende Neuanträge und Zulassungen nur noch nach den europäischen Prüf- und Klassierungsnormen ergehen. Eine Unterlage mit T-Bezeichnung ist deshalb ein Altersmerkmal: Sie stammt aus der Zeit vor dem Wechsel oder aus dessen Übergang.
Ein Vorbehalt gehört zu dieser Tabelle. Die hier geprüfte Fassung des Merkblatts datiert von 2009 und bezieht sich auf die damalige Ausgabe der Brandschutzvorschriften. Ob der Verband seither eine neuere Fassung herausgegeben hat, wurde für diesen Eintrag nicht geprüft. Die Zuordnung von EI zu T wird dadurch nicht falsch, denn sie beschreibt einen abgeschlossenen Vorgang; für aktuelle Anforderungen ist sie aber keine Quelle.
F 30 stammt aus einem anderen Regelwerk
Neben T 30 taucht in Suchanfragen und in Marktsprache regelmässig F 30 auf, und zwar als vermeintlich alte Schweizer Türenbezeichnung. Die geprüfte Zuordnung des VST-Merkblatts 008 führt für Türen T 30, T 60 und T 90. Ein F kommt darin nicht vor.
Weshalb sich die Bezeichnung trotzdem hält, ist eine Angabe aus der Recherchegrundlage dieses Eintrags, und sie ist dort nicht als eigene Volltextprüfung ausgewiesen: F steht danach in Deutschland nach DIN 4102 für Wände und Decken, wo F 30 seinen Platz hat. Hinter dieser Angabe steht keine eigene Lektüre des deutschen Normtexts. DIN 4102 wird hier deshalb nur als Bezeichnung genannt, ohne Angabe zu ihrem Inhalt und ohne Aussage darüber, was in Deutschland heute gilt.
Für eine Schweizer Türunterlage ergibt das eine schlichte Leseregel. Wer darin nach F 30 sucht, sucht nach einer Bezeichnung aus einem fremden Regelwerk und findet sie nicht. Die Klassen an der Schweizer Tür heissen EI, und in den älteren Papieren T. Wo eine Schweizer Produktbeschreibung dennoch F 30 schreibt, ist das ein Grund, nach der Klassierung und nach der Fundstelle zu fragen, bevor an dieser Tür etwas verändert wird.
Häufiger Irrtum
Eine Tür, deren Papiere T 30 ausweisen, ist seit dem Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr klassiert.
Befristet sind nach Kapitel 2.2 des VST-Merkblatts 008 die Brandschutzzulassungen: generell fünf Jahre gültig, jeweils um fünf Jahre verlängerbar. Der Übergang zwischen den beiden Klassierungssystemen läuft nach der Grafik desselben Kapitels von 2006 bis 2014, und ab dessen Ende ergehen Neuanträge und Zulassungen nur noch nach den europäischen Prüf- und Klassierungsnormen. Die Fristen betreffen damit die Zulassung und die Klassierungsgrundlage. Ein Verfallsdatum für bereits eingebaute Bauteile enthält die geprüfte Fassung des Merkblatts nicht. Ob eine bestimmte Tür in einem bestimmten Objekt weiterhin genügt, ist keine Frage der Buchstaben auf dem Schild, sondern eine Frage der Beurteilung am Objekt. Wer darüber befindet, ist im Eintrag zum VKF-Brandschutzregister belegt.
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Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): FAQ Nr. 15-012d «Tür- oder Abschlusseinrichtungen», Kategorie Brandschutzrichtlinie, Status Stand der Technik, geprüft als Textextrakt des PDF, 30.01.2009
- [2]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege» 16-15de, Schreibweise der Anforderungen EI 30 und E 30 in Ziffer 2.5.2 Abs. 3 (Seite 7) und Ziffer 3.7 Abs. 2 (Seite 12), Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022, am Volltext geprüft 03.09.2026
- [3]Verband Schweizerische Türenbranche (VST): Technisches Merkblatt Nr. 008 «Brandschutztüren», Version 2009_1: Klassierungstabelle mit SN EN 1634-1, SN EN 1634-3 und SN EN 13501-2, Kapitel 2.1 Zuordnung EN-Klassierung zu VKF-Klassierung, Kapitel 2.2 Übergangsfristen, Erstausgabe 1996, geprüfte Version 2009_1
Stand:
Der Betrieb führt Schliessarbeiten an Brandschutztüren aus und ist bei diesen Arbeiten an die hier beschriebenen Klassierungen gebunden.
Auf älteren Türblättern klebt oft nur noch ein Schild mit einer T-Bezeichnung. Schicken Sie uns ein Foto dieser Kennzeichnung, bevor an der Tür ein Schloss oder ein Zylinder getauscht wird.