VKF-Brandschutzregister
Das VKF-Brandschutzregister ist das Verzeichnis der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen unter bsronline.ch. Es führt nach eigener Beschreibung anerkannte Brandschutzprodukte, Fachfirmen und Technische Auskünfte. Den Eintrag beantragt nach Art. 14 Abs. 4 der Brandschutznorm 1-15de, wer ein Produkt anerkennen lassen will; über den Einsatz am einzelnen Bau entscheidet die kantonale Brandschutzbehörde.
Kurzfassung
- Geführt wird das Register von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) unter bsronline.ch; die Vorschriften selbst stehen unter bsvonline.ch.
- Eingetragen wird auf Antrag: Art. 14 Abs. 4 der Brandschutznorm 1-15de nennt die VKF-Anerkennung für nicht harmonisierte und die VKF-Technische Auskunft für harmonisierte Produkte.
- Über die Anwendung eines Produkts am konkreten Objekt und über die Genehmigung von Fachfirmen entscheidet nach Art. 14 Abs. 2 die kantonale Brandschutzbehörde, nicht die VKF.
- Der Ausdruck «VKF-Zulassung» ist überholt; er wurde auf den 1.1.2009 durch «VKF Brandschutzanwendung» und mit der Brandschutznorm 2015 durch «VKF-Anerkennung» ersetzt.
- Zur Konformitätserklärung widersprechen sich zwei Verbandsschriften; eine amtliche VKF-Pflicht dazu liess sich in den geprüften Vorschriftentexten nicht belegen.
In der Schweiz
Das Register hängt an einer Rechtsform, die es so nur in der Schweiz gibt. Die VKF-Brandschutzvorschriften bestehen aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien und werden nicht durch ein Bundesgesetz verbindlich, sondern durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH). Die geltende Brandschutznorm trägt die Kennung 1-15de, wurde am 18. September 2014 für verbindlich erklärt, am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt und ersetzt die Fassung vom 26. März 2003. Nach Art. 61 Abs. 1 gilt sie für alle Kantone. Daraus folgt die Arbeitsteilung, die den Umgang mit dem Register bestimmt: Die VKF führt ein national einheitliches Verzeichnis anerkannter Produkte, den Entscheid über die Anwendung am einzelnen Bauvorhaben trifft dagegen die kantonale Brandschutzbehörde. Wer in einem Schweizer Objekt eine Brandschutztür, einen Abschluss oder ein Schliessmittel einbaut oder ersetzt, hat es deshalb mit zwei Ebenen zu tun und nicht mit einer: dem Registereintrag des Produkts auf der einen Seite, der kantonalen Aufsicht auf der anderen. Art. 60 der Brandschutznorm hält dazu fest, die Brandschutzbehörde überwache die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüfe die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise. Stand August 2026 ist die Fassung 2015 die massgebliche; die Totalrevision unter dem Projektnamen BSV 2026 steht laut Zeitplan der VKF von August bis November 2026 in der politischen Vernehmlassung, die Genehmigung ist erst für März 2027 vorgesehen. Sie ist damit noch nicht geltendes Recht.
Wer das Register führt und was darin steht
Herausgeberin ist die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen mit Sitz in Bern. Sie betreibt zwei getrennte Plattformen: bsvonline.ch für die Brandschutzvorschriften selbst und bsronline.ch für das Brandschutzregister. Nach der Selbstbeschreibung des Registers enthält es «sämtliche von der VKF anerkannten Produkte und Fachfirmen sowie Technische Auskünfte». Diese Selbstbeschreibung nennt Produkte und Fachfirmen in einem Atemzug, Art. 14 Abs. 2 der Brandschutznorm weist die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen dagegen der kantonalen Brandschutzbehörde zu: Was das Register über Fachfirmen führt, ist eine Angabe des Registers und keine national erteilte Firmenanerkennung.
Das Register hat zwei Nutzergruppen, und die Unterscheidung erklärt seinen Aufbau. Auf der einen Seite stehen Herstellerinnen, Händler und Fachfirmen, die etwas eintragen lassen wollen. Auf der anderen Seite stehen Brandschutzbehörden, Qualitätssicherungsverantwortliche, Planerinnen und Bauherrschaften, die nachschlagen, ob ein bestimmtes Produkt anerkannt ist. Das Register ist also kein Nachschlagewerk für Konsumenten, sondern ein Vollzugsinstrument im Bauverfahren.
Der Antrag: wer eintragen lässt, und wer prüft
Die tragende Stelle ist Art. 14 Abs. 4 der Brandschutznorm: «Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF-Anerkennung oder VKF-Technische Auskunft und einen Eintrag in das VKF-Brandschutzregister vornehmen will, kann der VKF einen entsprechenden Antrag stellen.» Der Eintrag erfolgt damit auf Antrag der Anbieterseite und nicht von Amtes wegen. Wer nichts beantragt, ist nicht im Register, und das allein sagt über das Produkt noch nichts aus.
Die beiden Begriffe stehen für zwei Wege. Die VKF-Anerkennung betrifft nicht harmonisierte Produkte, die VKF-Technische Auskunft die harmonisierten. Bei den Prüf- und Zertifizierungsleistungen im Hintergrund tritt in der Schweiz das SIPIZ auf, das Schweizerische Institut für Prüfung, Inspektion und Zertifizierung. Es beschreibt sich selbst als «notifizierte und akkreditierte Zertifizierungsstelle» und stellt die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit aus; die Leistungen reichen von Brandprüfungen im eigenen Labor über die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle bis zur Zertifizierung. Die im Markt kursierende englische Ausschreibung des Kürzels ist eine Falschübersetzung; massgeblich ist der deutsche Name.
Für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse kommt die Produktenorm SN EN 16034 hinzu. Hier lohnt eine Präzisierung, weil sie oft verkürzt wird: Nach Darstellung des Fachverbands Metaltec Suisse wird eine CE-Kennzeichnung in der Schweiz nicht gefordert, wohl aber das Erstellen einer Leistungserklärung, und die Anwendung der Norm selbst ist nach Bauproduktegesetz zwingend. Die Koexistenzphase endete am 31. Oktober 2019; seit dem 1. November 2019 dürfen solche Türen und Tore nur noch von nach SN EN 16034 zertifizierten Betrieben in Verkehr gebracht werden. «Freiwillig» ist demnach das Zeichen, nicht die Norm. Diese Aussagen stammen aus einer Fachverbandsquelle, nicht aus einem VKF-Vorschriftentext.
Wer entscheidet: die kantonale Brandschutzbehörde
Ein Registereintrag ist eine Aussage über ein Produkt, keine Baubewilligung. Was am einzelnen Objekt gilt, regelt Art. 14 Abs. 2 der Brandschutznorm: «Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen.» Zuständig ist damit die kantonale Behörde, und zwar objektbezogen.
Art. 16 der Norm spricht ergänzend von Brandschutzprodukten «ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung», was zeigt, dass die Norm einen Umgang mit nicht eingetragenen Produkten kennt und ihn der Behörde überlässt. Umgekehrt ersetzt der Eintrag die Kontrolle vor Ort nicht.
Ein Registereintrag beschreibt ein Produkt; die Bewilligung eines Bauvorhabens ist ein eigenständiger, davon unabhängiger Vorgang.
Der Eintrag gilt dem Produkt, nicht dem Betrieb
Die Anerkennung gilt einem Produkt in der geprüften Ausführung, gehalten von einem Zulassungsinhaber beziehungsweise Lizenznehmer. Sie ist keine Aussage über einen Betrieb im Allgemeinen und keine Aussage über die Ausführungsqualität am konkreten Einbauort. Art. 15 der Brandschutznorm verlangt eine Kennzeichnung nur dort, wo für die Anwendung eines Produkts eine VKF-Anerkennung gefordert ist und diese ihrerseits eine Kennzeichnung verlangt; die Metallbau-Verbandsschrift leitet daraus die im Markt verbreitete Brandschutz-Plakette ab, was eine Verbandsauslegung ist und keine wörtliche Normvorgabe.
Bei der Konformitätserklärung widersprechen sich die beiden geprüften Verbandsschriften, und dieser Widerspruch wird hier nicht geglättet. Das VST-Merkblatt 008 in der Version von 2009 hält fest, die Konformitätserklärung sei «keine zwingende Forderung», empfiehlt sie aber mit Blick auf künftige europäische Anforderungen und listet die Pflichtangaben auf, darunter Zulassungsinhaber, Zulassungsnummer, Klassierung und Bauvorhaben. Die gemeinsame Broschüre von Schweizerischer Metall-Union und VST, deren Reglement ab 1. März 2006 gilt, formuliert für den Metallbau strenger: «Zwingend jedoch ist die Übergabe der Konformitätserklärung an den Auftraggeber.» Beide sind Verbandsschriften. Ein amtlicher VKF-Text, der die Konformitätserklärung generell vorschreibt, fand sich in den geprüften Vorschriften nicht; als rechtlicher Anker nennt das Merkblatt Art. 6 des Bauproduktegesetzes zur Konformitätsbewertung.
Zur inneren Ordnung des Registers ist eine Nummernsystematik dokumentiert, in der die Kategorie 241 Brandschutztüren, Türen, Tore und Klappen samt Schliessmitteln sowie Abschlüsse mit Verglasung umfasst und 242 Brandschutztüren mit Verglasung. Die Verglasung trennt die beiden Kategorien also weniger scharf, als die zwei Nummern vermuten lassen. Diese Angabe stammt allerdings aus einer Quelle von 2009, und weiter reichen die geprüften Unterlagen dazu nicht. Für Sie heisst das: Eine solche Nummer aus einem alten Papier ist ein Suchschlüssel für das Register und kein Nachweis, dass die Kategorie heute noch gleich zugeschnitten ist.
Nachschlagen am Objekt, und die Sprache der alten Unterlagen
Wer im Bestand arbeitet, trifft auf Papiere aus drei Begriffsepochen. Bis 2008 hiess der Vorgang «Zulassung». Auf den 1. Januar 2009 wurde er in «VKF Brandschutzanwendung» umbenannt, dokumentiert im VST-Merkblatt 008 selbst. Mit der Brandschutznorm 2015 gelten «VKF-Anerkennung» und «VKF-Technische Auskunft». Eine Türdokumentation aus den Neunzigerjahren, die eine «Zulassungsnummer» ausweist, ist deshalb nicht falsch, sondern alt; für einen aktuellen Nachweis zählt, was heute im Register steht.
Praktisch heisst das: Ausgangspunkt ist die Kennzeichnung am Bauteil mit Produktbezeichnung und Nummer, damit lässt sich im Register nachschlagen. Bleibt eine Angabe unklar oder fehlt die Kennzeichnung, führt der Weg über den Zulassungsinhaber und, wenn es um die Anwendung im Objekt geht, über die kantonale Brandschutzbehörde. Für Fluchtwegtüren und den Konflikt zwischen Fluchtweg und Einbruchsicherung sowie für die Frage, wie Fachbetriebe im Einbruchschutz einzuordnen sind, sehen Sie die verlinkten Einträge.
Häufiger Irrtum
«VKF-anerkannter Fachbetrieb» ist ein offizieller Titel, den die VKF an Firmen vergibt.
Dieser Ausdruck kam in keiner der geprüften amtlichen VKF-Quellen vor. Die Brandschutznorm überträgt in Art. 14 Abs. 2 die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen der kantonalen Brandschutzbehörde. Ein national einheitliches Betriebssiegel der VKF ist dort nicht vorgesehen. Anerkannt werden Produkte, genehmigt werden Firmen, und zwar kantonal. Wer mit dem Ausdruck wirbt, verwendet Marktsprache; fragen Sie im Zweifel nach dem konkreten Registereintrag oder nach der kantonalen Genehmigung.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Ein bundesweit einheitliches Bauordnungsrecht gibt es dort nicht. Jedes der 16 Bundesländer erlässt und ändert seine Bauordnung eigenständig und mit eigener Artikelnummerierung, orientiert an der Musterbauordnung, die selbst unverbindlich ist. Belegt ist das hier an der Bayerischen Bauordnung, deren Art. 33 die notwendigen Treppenräume und Ausgänge eigenständig für Bayern regelt und nach der geprüften Abfrage keine türspezifischen Vorgaben zu Aufschlagrichtung, Verriegelung oder Breite enthält. Diese Angaben stammen aus einer Abruf-Zusammenfassung; der Volltext der Musterbauordnung selbst blieb in dieser Recherche unauffindbar.
- Schweiz
- Hier leistet ein einziger Konkordatsbeschluss, was jenseits der Grenze sechzehn Landesgesetzgebungen unter sich aufteilen: Die Brandschutznorm 1-15de wurde am 18. September 2014 vom zuständigen Organ der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse für verbindlich erklärt, gilt seit dem 1. Januar 2015 und nach Art. 61 Abs. 1 für alle Kantone. Detailanforderungen können in Deutschland deshalb von Bundesland zu Bundesland auseinandergehen, während in der Schweiz alle 26 Kantone denselben Text anwenden.
Quelle [10]
Verwandte Begriffe
Zurück zur Übersicht aller Begriffe·Passende Leistung ansehen
Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm 1-15de, insbesondere Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 60, Art. 61, 01.01.2015
- [2]VKF / bsronline.ch: VKF-Brandschutzregister, Registerinformationen, laufend aktualisiert, abgerufen 2026-08-28
- [3]VKF / bsronline.ch: Anerkennungsverfahren, laufend aktualisiert, abgerufen 2026-08-28
- [4]VKF / bsvonline.ch: Projekt BSV 2026, Zeitplan der Totalrevision, abgerufen 2026-08-28
- [5]Verband Schweizerische Türenbranche (VST): Technisches Merkblatt Nr. 008 «Brandschutztüren», Version 2009_1, 2009
- [6]Schweizerische Metall-Union (SMU) und VST: Informationsbroschüre «Brandschutztüren: Auftraggeber tragen hohe Verantwortung», Reglement gültig ab 01.03.2006
- [7]SIPIZ, Schweizerisches Institut für Prüfung, Inspektion und Zertifizierung: Leistungen, abgerufen 2026-08-28
- [8]Metaltec Suisse: Fachseite EN 16034, abgerufen 2026-08-28
- [9]Metaltec Suisse: Umsetzung der Brandschutznorm EN 16034 im Metallbau, abgerufen 2026-08-28
- [10]Freistaat Bayern, amtliches Landesrecht auf gesetze-bayern.de: Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 33 zu notwendigen Treppenräumen und Ausgängen (Angaben als Abruf-Zusammenfassung, nicht Zeile für Zeile am Originaltext geprüft), Fassung vom 14.08.2007, Geltungsstand 01.05.2026, abgerufen 2026-08-28
Stand:
Ein Zylinderwechsel an einer Brandschutztür ist kein Zubehörentscheid. Wir prüfen vor der Ausführung, ob der Eingriff die Anerkennung des Bauteils berührt.