Präventionsbeiträge der Gebäudeversicherung und der Einbruchschutz
Die neunzehn kantonalen Monopolanstalten der Schweiz führen Präventionskassen für Brand, Blitz, Wasser und Naturgefahren; baulicher Einbruchschutz steht in keinem der geprüften Beitragskataloge. Die einzige frankengenaue Beteiligung an einem Schliessbauteil steht in Ziffer 2.2.12 des Subventionsreglements CL-31-01 der ECAP Neuenburg und gilt dem Zutritt der Einsatzkräfte.
Kurzfassung
- Woran ein Beitrag hängt, sagt das Basellandschaftliche Beitragsreglement SGS 761.111 in § 4 Abs. 1 Bst. a als Rechtssatz: an einer Gefahr, welche die Anstalt selbst versichert. Der Anknüpfungspunkt ist die Gefahr und nicht das Bauteil.
- Anhang 1 des Reglements CL-31-01 der ECAP Neuenburg führt 31 beitragsfähige Massnahmen auf der untersten Gliederungsstufe. Genau eine davon betrifft ein Schliessbauteil, und sie steht unter der Überschrift Prévention incendie.
- Diese eine Ziffer beziffert CHF 500.- für einen gesicherten und CHF 250.- für einen ungesicherten einzumauernden Schlüsselbehälter. Bezahlt wird damit der Zutritt der Einsatzkräfte zum Gebäude.
- Graubünden schreibt in einer eigenen Planungshilfe ein Schlüsselrohr für den Feuerwehreinsatz vor und zahlt nichts daran. Angeordnet wird ein solcher Zugang in mehreren Gebietskörperschaften, bezahlt wird er in einer.
- Die Auskunft, die Gebäudeversicherung decke Einbruch nicht, trifft auf das Obligatorium zu. Im Wettbewerbsbereich führt glarnerSach den Baustein «Gebäudebeschädigung und Schlossänderungskosten durch Einbruch und Beraubung».
In der Schweiz
Wie weit diese Auskunft trägt, hängt an der Messung dahinter, und die ist beziffert. Zwölf Auftritte kantonaler Anstalten wurden am 29. August 2026 über ihre Sitemap vollständig abgerufen, das sind 2312 einzelne Seiten, darunter 117 mit Beitragsbezug bei acht Anstalten, und vier zunächst verschlossene Anstalten kamen am selben Tag über 573 Webseiten, 1251 PDF-Seiten und neun Erlasse im Wortlaut dazu; einzeln benannt sind davon elf der neunzehn Anstalten, für die übrigen acht steht in diesem Eintrag keine Messung; verschlossen blieb einzig ein laufender Auftritt, derjenige der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, deren Beitragsreglement dafür im amtlichen Wortlaut vorliegt. Auf dem gemeinsamen Auftritt der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen kommt das Wort Einbruch auf 209 von 209 Seiten nicht vor. In sieben Kantonen, in Appenzell Innerrhoden, Genf, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri und Wallis, besteht gar keine Monopolanstalt und damit auch keine kantonale Präventionskasse. Woher das Geld dieser Kassen stammt, sagt die ECAP Neuenburg selbst, wörtlich: «Ces investissements sont financés par une contribution spéciale des assurés, distincte de la prime.» Das ist kein Steuergeld; es ist ein Sonderbeitrag der Versicherten desselben Kollektivs, neben der Prämie erhoben. Lediglich für diese neunzehn Anstalten und die Kassen, die sie führen, gilt der Befund; über einzelne Gemeinden, über private Hausrat- und Gebäudeversicherer und über die Frage, ob ein Versicherer einen Prämienvorteil für Sicherungstechnik gewährt, ist damit nichts belegt.
Was in den Beitragskatalogen dieser Kassen steht
Ein Beitragskatalog ist die Liste der Massnahmen, an die eine Anstalt Geld gibt, und er ist in aller Regel abschliessend gefasst. Anhang 1 des Reglements CL-31-01 der ECAP Neuenburg, in Kraft seit dem 1. Januar 2025, trägt den Titel «Détail des mesures et taux de subvention» und führt auf den Seiten 6 und 7 des neunseitigen Reglements 31 Massnahmen auf der untersten Gliederungsstufe. Sie stehen in drei Gruppen: Studienaufträge, Prévention incendie mit den Unterabschnitten Mesures constructives und Mesures techniques, und Prévention éléments naturels. Die Gruppenköpfe 3.1 und 3.2 tragen dabei einen eigenen Beitragssatz von 25 Prozent und ihre Unterpositionen keinen; nach Beitragssätzen gezählt fiele die Zahl anders aus.
Die Richtung dieser Listen ist überall dieselbe. Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat ihr Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention auf den 1. Oktober 2025 in Kraft gesetzt. Die Gebäudeversicherung Graubünden zahlt 25 Prozent an Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Blitzschutzsysteme und 40 Prozent an anerkannte Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren. Die Aargauische Gebäudeversicherung führt finanzielle Beiträge unter Brandschutz, unter Elementarschaden und für die Löschwasserversorgung.
Woran ein Beitrag hängt, steht in Basel-Landschaft als Rechtssatz und nicht bloss in einem Merkblatt. § 4 Abs. 1 Bst. a des Reglements über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen, SGS 761.111 in der Fassung vom 1. Januar 2025, verlangt von einer beitragsberechtigten Massnahme, dass sie «die Baute(n) und Anlage(n) vor den Auswirkungen von Brand- oder Elementarereignissen, welche durch die BGV versichert sind», schützt. Was diese beiden Begriffe umfassen, bestimmt dasselbe Reglement in § 1 selbst, für den Brandschaden mit den Worten «Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion».
Nur eine Massnahme gegen eine Gefahr, welche die Anstalt selbst versichert, ist nach § 4 Abs. 1 Bst. a des Beitragsreglements SGS 761.111 im Kanton Basel-Landschaft beitragsberechtigt.
Dasselbe Reglement zieht in § 9 Abs. 1 eine Untergrenze, unterhalb deren ein Gesuch von vornherein aussichtslos ist: «Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens CHF 700.- (inkl. MWST) betragen.»
Der eine Frankenbetrag an einem Schliessbauteil
Genau eine der 31 Massnahmen in Anhang 1 des Reglements CL-31-01 betrifft ein Schliessbauteil. Ziffer 2.2.12 lautet wörtlich «Réceptacle de clés à emmurer, garantissant l'accès des forces d'intervention dans les bâtiments» und trägt in der Betragsspalte zwei bepreiste Zeilen, CHF 500.- für den gesicherten und CHF 250.- für den ungesicherten Behälter. Gemeint ist ein einzumauernder Schlüsselbehälter, der den Einsatzkräften den Zutritt zum Gebäude sichert.
Wo diese Ziffer steht, sagt so viel wie ihr Wortlaut. Sie steht unter «2. Prévention incendie» im Unterabschnitt «2.2 Mesures techniques», eingereiht zwischen der Blitzschutzanlage in Ziffer 2.2.10, dem Überspannungsschutz in Ziffer 2.2.11 und dem Schrank für Lithium-Ionen-Akkus in Ziffer 2.2.13. Den Systemnamen, unter dem dieses Bauteil in Neuenburg bekannt ist, führt das Reglement an keiner Stelle.
Der Name steht in der Auskunftsseite der Anstalt, die sich auf dasselbe Reglement beruft und am 2. September 2026 wörtlich antwortete: «Oui. Tout cylindre de type SAFOS, exigé par l’autorité ou posé volontairement, peut faire l’objet d’une demande de subvention. […] En regard du règlement de subventions CL-31-01, les cylindres SAFOS sont subventionnés à hauteur de CHF 500.- pour un cylindre sécurisé (avec retenue de la clé pompier pendant que celui-ci est ouvert) et à hauteur de CHF 250.- pour un cylindre non sécurisé.»
Dieselbe Anstalt unterscheidet drei Bauarten an einem einzigen Punkt. Beim einfachen Zylinder gilt «Le sapeur-pompier ouvre le cylindre et prend les accès à l’intérieur», beim gesicherten dagegen «Le sapeur-pompier ouvre le cylindre et prend les accès à l’intérieur mais ne peut pas retirer sa clé […]». Der doppelte Betrag geht damit an diejenige Bauart, bei welcher der Feuerwehrschlüssel im Behälter festgehalten wird, bis die Gebäudeschlüssel wieder darin liegen.
Ein Beitrag an dieses Bauteil ist deshalb ein Beitrag an den Zutritt der Feuerwehr. Was ein solches Depot überhaupt ist, wem es gehört und wer es öffnen darf, führt der Eintrag zum Feuerwehr-Schlüsseldepot aus; hier zählt allein, aus welcher Kasse der Franken dafür kommt.
Neuenburg bezahlt, Graubünden verlangt
Angeordnet wird ein Feuerwehrzugang über ein Schliessbauteil in mehreren Gebietskörperschaften. Die Gebäudeversicherung Graubünden verlangt in ihrer Planungshilfe Nr. 09 zur Entrauchung von Parkings, Stand 1. Juni 2018, wörtlich «ein SIBOX-Schlüsselrohr mit dem Passschlüssel für den Feuerwehreinsatz. In Gemeinden ohne Sibox-System muss der Zugang individuell gelöst werden (mit der Brandschutzbehörde absprechen).» Dieselbe Planungshilfe hält fest, dass Plankasten und Tableau, sofern verschlossen, «mit einem Schlüssel KABA 5000» zu öffnen sind.
Bezahlt wird dafür in Graubünden nichts. In den drei Beitragserlassen der Anstalt, der Weisung zu Brandmelde-, Sprinkleranlagen und Blitzschutzsystemen, dem Merkblatt zu freiwilligen Präventionsmassnahmen gegen Naturgefahren und dem Regulativ für die Löschwasserversorgung und das Feuerwehrwesen, kommen die Stichworte Schlüssel, SIBOX und SAFOS an keiner Stelle vor.
Daraus folgen zwei Sätze, die einander nicht widersprechen und beide belegt sind. Der von einer Gebäudeversicherung angeordnete Feuerwehrzugang über ein Schliessbauteil ist ein Muster: Neuenburg und Graubünden verlangen ihn im eigenen Regelwerk, die Stadt Winterthur und der Kanton Basel-Stadt kennen ihn nach dem Eintrag zum Feuerwehr-Schlüsseldepot ebenfalls, und die Systemnamen unterscheiden sich. Der Beitrag daran bleibt dagegen ein Einzelfall.
Der Satz, der ohne das Wort obligatorische falsch ist
Verbreitet ist die Auskunft, die Gebäudeversicherung decke Einbruch nicht. Für das Obligatorium trifft sie zu. Für die Anstalt als Anbieterin trifft sie in zwei Kantonen nicht zu, und der Unterschied liegt in einem einzigen Wort.
Die Gebäudeversicherung Bern trennt auf ihrem Auftritt die obligatorische Gebäudeversicherung von den Produkten der GVB Privatversicherungen AG, die sie als «Die freiwilligen Gebäudeversicherungen für die ganze Schweiz» bezeichnet. In deren Produktliste stand am 2. September 2026 zur GVB Casco Bruchversicherung wörtlich: «Versichern Sie sich gegen die Folgen von Gebäudeschäden durch Glasbruch und Einbruch.»
glarnerSach führt ihre Gebäudeversicherung DREIDIMENSIONAL im Wettbewerbsbereich ihres Auftritts, abgesetzt von der «Versicherung im Monopol», und nennt in der Leistungsübersicht unter dem Stichwort Diebstahl wörtlich «Gebäudebeschädigung und Schlossänderungskosten durch Einbruch und Beraubung». Eine kantonale Anstalt benennt damit die Schlossänderungskosten in ihrem eigenen Produkt.
Das ist die Ausnahme und keine Regel, und auch das lässt sich belegen. In Basel-Landschaft zählt § 10 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes SGS 350 die freiwilligen Zusatzversicherungen abschliessend auf, «a. Versicherung von Gebäuden gegen Wasserschäden» und «b. Versicherung von weiteren baulichen Objekten gegen Feuer- und Elementarschäden und/oder gegen Wasserschäden». In Graubünden, Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden besteht neben dem Monopol überhaupt kein Produkt mit Einbruchbezug.
Ein Beitrag an eine Massnahme und die Deckung eines eingetretenen Schadens sind zwei Fragen. Die zweite behandelt der Eintrag über den Schlossschaden nach einem Einbruch, und er lässt dort ausdrücklich offen, ob eine kantonale Anstalt eine freiwillige Zusatzdeckung führt. Zwei führen eine. Was diese Bausteine im Bedingungstext genau decken und ob sie eine Obergrenze kennen, ist mit einem Produktseitentext allein nicht belegt.
Wo eine Anstalt am Einbruchalarm beteiligt ist, ohne dafür zu zahlen
Eine kantonale Gebäudeversicherung kann am Einbruchalarm sehr wohl beteiligt sein, und zwar auf der Betriebsseite. Die Établissement cantonal d'assurance Jura schreibt zu ihrer automatischen Detektion wörtlich: «Plus de 400 raccordements sont reliés à la Police cantonale jurassienne. Les raccordements de détection incendie sont réglementés par les normes AEAI. Les raccordements de détection agression et effraction sont validés par le Bureau des armes, alarmes et entreprises de sécurité de la police cantonale.»
Die Anstalt betreibt also den Weg, über den auch Einbruchmeldungen laufen, während die Bewilligung des Einbruchteils bei einer Stelle der Kantonspolizei liegt. Damit steht neben der kantonalen Notrufzentrale und der privaten Alarmzentrale ein dritter Betreibertyp, den der Eintrag zur Alarmempfangsstelle in seiner Zweiteilung noch nicht kennt.
Auf derselben Ebene liegt die Einbruchmeldeanlage in den Formularen der ECAP Neuenburg. Sie erscheint dort als Angabe zum Gebäude, unter dem Feld «Sous alarme effraction», und im Katalog der beitragsfähigen Massnahmen desselben Formulars steht sie nicht.
Was sich vor einem Beitragsgesuch klären lässt
Ein Beitragsgesuch läuft in jedem Kanton über die dortige Anstalt, und darüber entscheidet deren Katalog und kein Verkaufsgespräch. Vier Fragen lassen sich vorher schriftlich beantworten, und keine davon betrifft ein bestimmtes Produkt.
- Gegen welche Gefahr schützt die geplante Massnahme, und versichert die Anstalt diese Gefahr selbst?
- Steht die Massnahme im Beitragskatalog des eigenen Kantons, und unter welcher Ziffer?
- Erreichen die anrechenbaren Kosten die Untergrenze, die das dortige Reglement setzt?
- Wird der Einbau von einer Behörde verlangt oder freiwillig ausgeführt, und ändert das nach dem Reglement etwas am Beitrag?
Die Frage, an der sich die beiden Richtungen treffen
Die letzte dieser vier Fragen ist diejenige, an der Anordnung und Beitrag zusammenkommen. In Graubünden wird das Schlüsselrohr verlangt und nicht bezahlt; in Neuenburg wird beides zusammengeführt.
Die ECAP Neuenburg beantwortet die Frage für ihren Kanton ausdrücklich: Ein Behälter, der «exigé par l’autorité ou posé volontairement» eingebaut wurde, kann so oder so ein Gesuch tragen. Bezahlt wird in beiden Fällen für den Zutritt der Einsatzkräfte, für den gesicherten Behälter CHF 500.- und für den ungesicherten CHF 250.-.
Häufiger Irrtum
Wenn die Gebäudeversicherung an Brandschutztüren zahlt, zahlt sie auch an einbruchhemmende Türen; eine Tür ist eine Tür.
Der Anknüpfungspunkt der Beitragskataloge ist die Gefahr und nicht das Bauteil. Anhang 1 des Reglements CL-31-01 der ECAP Neuenburg führt in Ziffer 2.1.4 die «Porte coupe-feu» mit 25 Prozent und höchstens CHF 750.- je Tür, und § 4 Abs. 1 Bst. a des Basellandschaftlichen Beitragsreglements SGS 761.111 lässt einen Beitrag nur zu, wenn die Massnahme vor «Brand- oder Elementarereignissen, welche durch die BGV versichert sind», schützt. Dieselbe Tür trägt also einen Beitrag, sobald sie eine versicherte Gefahr abhält, und keinen, sobald sie eine andere abhält.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Deutschland kennt für denselben Zweck Bundesprogramme aus Steuermitteln, und deren Stand wechselt. Die Kampagnenseite k-einbruch.de der Polizeilichen Kriminalprävention schreibt unter der Überschrift «Staatliche Förderung von Einbruchschutz» wörtlich: «Investitionen in Einzelmassnahmen zum Schutz gegen Wohnungseinbruch in Bestandsbauten stehen derzeit nur als Kreditvariante im Förderprogramm […] zur Verfügung.» Zum Investitionszuschuss mit der Nummer 455-E hält dieselbe Seite fest: «Für das Förderprogramm […] stehen 2023 keine Mittel zur Verfügung. Es können daher keine Anträge gestellt werden.» Daneben führt sie einen Zuschuss der Bundesförderung für effiziente Gebäude über die Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für den Einbau einbruchhemmender «Fenster, Balkon- und Terrassentüren». Die Seite wurde am 29. August 2026 abgerufen und führt darin die Jahreszahl 2023 als Gegenwart; dieses Datum gehört zu jedem Zitat daraus dazu.
- Schweiz
- In der Schweiz liegt diese Frage bei den Kantonen. Die Präventionskassen gehören den neunzehn kantonalen Anstalten, ihre Kataloge gelten Brand, Blitz, Wasser und Naturgefahren, und die eine bezifferte Beteiligung an einem Schliessbauteil gilt dem Zutritt der Einsatzkräfte. Der tragende Unterschied ist damit die Herkunft des Geldes: In Deutschland zahlen Bund und Förderbanken aus Steuermitteln, in der Schweiz speist sich die Kasse nach dem oben zitierten Wortlaut der ECAP Neuenburg aus einem Sonderbeitrag der Versicherten neben der Prämie. Ein Programm, das in Deutschland politisch beschlossen und im Haushalt ausgesetzt werden kann, hat hier keine Entsprechung auf Bundesebene.
Quelle [14]
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Quellen
- [1]Établissement cantonal d'assurance et de prévention ECAP, Neuchâtel: Volltext des PDF über PyMuPDF, selbst abgerufen: Règlement de subventions Prévention CL-31-01, Révision 4, Art. 23 sowie Annexe 1 Ziff. 2.1.4, 2.2.10 bis 2.2.13, in Kraft seit 01.01.2025, abgerufen 02.09.2026
- [2]Établissement cantonal d'assurance et de prévention ECAP, Neuchâtel: Einzelabruf über die Sitemap der FAQ-Seiten, selbst abgerufen: Auskunftsseite «Est-ce que la pose d’un cylindre SAFOS peut faire l’objet d’une subvention de l’ECAP ?», Datumszeile février 2026, Bureau technique, Stand Februar 2026, abgerufen 02.09.2026
- [3]Établissement cantonal d'assurance et de prévention ECAP, Neuchâtel: Einzelabruf über die Sitemap der FAQ-Seiten, selbst abgerufen: Auskunftsseite zur Bauart des Zylinders, drei Bauarten und Bezugsweg über anerkannte Schlossereien, Stand Februar 2026, abgerufen 02.09.2026
- [4]Établissement cantonal d'assurance et de prévention ECAP, Neuchâtel: Seitenabruf mit Textauszug, selbst abgerufen, ohne Vorkommen von effraction oder cambriolage: Seite Subventions des mesures de prévention, Herkunft der Mittel und Katalog der subventionierten Bereiche, abgerufen 02.09.2026
- [5]Gebäudeversicherung Graubünden GVG: Sitemap-Vollabruf mit PDF-Volltext, aus fremdem Lauf übernommen: Planungshilfe Nr. 09 zur Entrauchung von Parkings im 1. Untergeschoss, Vorgabe eines SIBOX-Schlüsselrohrs und eines Schlüssels für Plankasten und Tableau, Stand 01.06.2018, abgerufen 29.08.2026
- [6]Gebäudeversicherung Graubünden GVG: Volltext der drei Beitragserlasse aus demselben übernommenen fremden Lauf, je auf die Stichworte Schlüssel, SIBOX und SAFOS geprüft: Weisung über Beiträge an Brandmelde-, Sprinkleranlagen und Blitzschutzsysteme, Merkblatt über den finanziellen Beitrag an freiwillige Präventionsmassnahmen gegen Naturgefahren, Regulativ für Beitragsleistungen an die Löschwasserversorgung und das Feuerwehrwesen, Ausgaben 01.02.2017, 24.08.2017 und 01.01.2026, abgerufen 29.08.2026
- [7]Kanton Basel-Landschaft, Systematische Gesetzessammlung: Abruf über die JSON-Schnittstelle der kantonalen Sammlung samt amtlichem PDF, aus fremdem Lauf übernommen: Reglement über die Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen SGS 761.111, § 1, § 4 Abs. 1 Bst. a, § 7, § 8 und § 9 Abs. 1, vom 20.09.2017, Stand 01.01.2025, abgerufen 29.08.2026
- [8]Kanton Basel-Landschaft, Systematische Gesetzessammlung: Abruf über dieselbe JSON-Schnittstelle, ebenfalls aus fremdem Lauf übernommen: Gebäudeversicherungsgesetz SGS 350, § 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 mit der abschliessenden Aufzählung der freiwilligen Zusatzversicherungen, vom 24.03.2022, Stand 01.01.2023, abgerufen 29.08.2026
- [9]Aargauische Gebäudeversicherung AGV: Sitemap-Vollabruf über 95 von 95 Seiten, selbst gefahren, davon eine mit dem Wort Einbruch und fünf mit Beitragsbezug in der Adresse: Antwortseite zur Deckung von Einbruch und Vandalismus sowie die Seiten zu finanziellen Beiträgen im Brandschutz, im Elementarschaden und in der Löschwasserversorgung, abgerufen 02.09.2026
- [10]GVB Privatversicherungen AG, Gebäudeversicherung Bern: Seitenabruf mit Textauszug, selbst abgerufen: Übersicht der Versicherungsprodukte mit der Trennung zwischen obligatorischer Gebäudeversicherung und den freiwilligen Produkten, darunter die GVB Casco Bruchversicherung, abgerufen 02.09.2026
- [11]Gebäudeversicherung Bern GVB: Seitenabruf mit Textauszug, selbst abgerufen: Startseite des Auftritts mit den Dienstleistungskacheln zur obligatorischen Gebäudeversicherung im Kanton Bern und zur GVB Privatversicherungen AG, abgerufen 02.09.2026
- [12]glarnerSach, Glarus: Seitenabruf mit Textauszug, selbst abgerufen: Produktseite Gebäudeversicherung DREIDIMENSIONAL im Bereich Versicherung im Wettbewerb, Leistungsübersicht mit dem Baustein Diebstahl, abgerufen 02.09.2026
- [13]Établissement cantonal d'assurance ECA Jura: Sitemap-Vollabruf, aus fremdem Lauf übernommen: Seite Raccordement de détection automatique, Zahl der Anschlüsse und Zuständigkeit für die Bewilligung der Einbruchdetektion, abgerufen 29.08.2026
- [14]Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Seitenabruf mit Textauszug, selbst nachgeprüft: Seite Staatliche Förderung von Einbruchschutz auf k-einbruch.de, Kreditvariante, ausgesetzter Investitionszuschuss und Zuschuss über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, abgerufen 29.08.2026, nachgeprüft 02.09.2026
- [15]Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen VKG: Sitemap-Vollabruf über 209 von 209 Seiten, geprüft auf einbruch, effraction, cambriolage und scasso, aus fremdem Lauf übernommen: gemeinsamer Auftritt der kantonalen Anstalten ohne jedes Vorkommen dieser vier Wörter, abgerufen 29.08.2026
- [16]Solothurnische Gebäudeversicherung SGV: Sitemap-Vollabruf, aus fremdem Lauf übernommen: Seite Beitragsleistungen mit dem Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, in Kraft seit 01.10.2025, abgerufen 29.08.2026
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Der Beitrag, um den es hier geht, wird von einer kantonalen Anstalt an die Gebäudeeigentümerschaft ausgerichtet und läuft nicht über den Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt und Einbruchsicherungen verkauft. Die Anerkennung, welche die ECAP Neuenburg für den Einbau eines solchen Behälters voraussetzt, vergibt sie selbst und für ihren Kanton; sie gilt für keinen anderen.
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