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Schliesstechnik

Kraftbetätigte Tore und Türen im Betrieb

Für kraftbetätigte Tore und Türen an einem Arbeitsplatz in der Schweiz gelten UVG Art. 82 Abs. 1 und VUV Art. 24. Die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d, die dazu am häufigsten zitiert wird, ist keine Richtlinie und trägt die Vermutungswirkung von VUV Art. 52a nicht. VUV Art. 2 Abs. 1 Bst. a nimmt die Privathaushalte aus.

Kurzfassung

  • Die Grundpflicht steht in UVG Art. 82 Abs. 1: Der Arbeitgeber muss gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten alle Massnahmen treffen, die erfahrungsgemäss nötig, nach dem Stand der Technik machbar und den Verhältnissen im Betrieb angemessen sind.
  • VUV Art. 24 Abs. 1 lässt in Betrieben nur Arbeitsmittel zu, die bei bestimmungsgemässer Verwendung Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden; Abs. 2 erklärt diese Anforderung als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.
  • Die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d nennt sich auf ihrem Titelblatt und im Impressum selbst so und beruft sich an keiner Stelle auf VUV Art. 52a; die EKAS-Richtlinie 6512 «Arbeitsmittel» tut beides.
  • Beim Kauf eines neuen kraftbetätigten Tors verlangt die Broschüre auf S. 12 vier Papiere bei der Übergabe: Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Wartungsanleitung und Prüfbuch.
  • Ausserhalb des Betriebs gilt nichts davon. VUV Art. 2 Abs. 1 Bst. a nimmt die Privathaushalte von den Vorschriften über die Arbeitssicherheit aus.
Die Rechtsgrundlagen auf Seite 25 der EKAS-Broschüre, und die eine, die dort fehltStand: EKAS 6280.d in der 2. revidierten Auflage von 2016, VUV im Stand vom 1. Mai 2018, UVG im Stand vom 1. Januar 2026, OR im Stand vom 1. Januar 2026, alle gelesen am 02.09.2026 Vorbemerkung: Die Seite mit der Überschrift Gesetzliche Anforderungen führt drei Artikel im Wortlaut und einen Block von Erlassen für Hersteller und Inverkehrbringer. Die letzte Zeile der Tabelle steht dort nicht; sie ist der Grund, warum die Seite für einen Privathaushalt nichts hergibt. Übersicht: 5 Zeilen zu Fundstelle, Erlass, Adressat im Wortlaut, Was er verlangt, Wortlaut auf Seite 25. Fundstelle: Art. 82 Abs. 1, Erlass: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, Adressat im Wortlaut: der Arbeitgeber, Was er verlangt: alle Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Ohne Zahl und ohne Nennung eines Bauteils., Wortlaut auf Seite 25: ja, Abs. 1 vollständig; Fundstelle: Art. 24 Abs. 1 bis 3, Erlass: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR 832.30, Adressat im Wortlaut: die Betriebe nach dieser Verordnung, in Abs. 2 der Arbeitgeber, Was er verlangt: nur Arbeitsmittel einsetzen, die bei bestimmungsgemässer Verwendung nicht gefährden; erfüllt insbesondere durch Arbeitsmittel, welche die Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten. Als Anforderung steht dort keine Zahl; das einzige Datum ist der 31. Dezember 1996., Wortlaut auf Seite 25: ja, Abs. 1 bis 3 vollständig; Fundstelle: Art. 58 Abs. 1 und 2, Erlass: Obligationenrecht, SR 220, Adressat im Wortlaut: der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes, Was er verlangt: Ersatz des Schadens aus fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung, mit Rückgriff auf andere Verantwortliche. Ohne Intervall und ohne Behörde; behandelt im Eintrag zur Werkeigentümerhaftung., Wortlaut auf Seite 25: ja, Abs. 1 und 2 vollständig; Fundstelle: ohne Artikelangabe aufgezählt, Erlass: PrSG SR 930.11, BauPG SR 933.0, PrSV SR 930.111, MaschV SR 819.14, EG-Richtlinie 2006/42/EG, Adressat im Wortlaut: Hersteller und Inverkehrbringer von Toren, Türen und Fenster, Was er verlangt: die Bestimmungen für das Inverkehrbringen, an die VUV Art. 24 Abs. 2 die Vermutung der Erfüllung knüpft. Auf S. 25 nur als Liste der Erlasse, ohne Wortlaut., Wortlaut auf Seite 25: nein, nur die Titel und die SR-Nummern; Fundstelle: Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Erlass: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR 832.30, Adressat im Wortlaut: die Vorschriften über die Arbeitssicherheit selbst, Was er verlangt: sie gelten nicht für die Privathaushalte und nicht für die Anlagen und Ausrüstungen der Armee. Das ist die Grenze, an der die vier Zeilen darüber aufhören., Wortlaut auf Seite 25: nein, an keiner Stelle der Broschüre.Stand: EKAS 6280.d in der 2. revidierten Auflage von 2016, VUV im Stand vom 1. Mai 2018, UVG im Stand vom 1. Januar2026, OR im Stand vom 1. Januar 2026, alle gelesen am 02.09.2026Vorbemerkung: Die Seite mit der Überschrift Gesetzliche Anforderungen führt drei Artikel im Wortlaut und einen Blockvon Erlassen für Hersteller und Inverkehrbringer. Die letzte Zeile der Tabelle steht dort nicht; sie ist der Grund,warum die Seite für einen Privathaushalt nichts hergibt.FUNDSTELLEERLASSADRESSAT IM WORTLAUTWAS ER VERLANGTWORTLAUT AUF SEITE25Art. 82 Abs. 1Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, SR832.20der Arbeitgeberalle Massnahmen zurVerhütung vonBerufsunfällen undBerufskrankheiten, dienach der Erfahrungnotwendig, nach demStand der Technikanwendbar und dengegebenen Verhältnissenangemessen sind. OhneZahl und ohne Nennungeines Bauteils.ja, Abs. 1vollständigArt. 24 Abs. 1bis 3Verordnung über dieVerhütung von Unfällenund Berufskrankheiten,SR 832.30die Betriebe nachdieser Verordnung, inAbs. 2 der Arbeitgebernur Arbeitsmitteleinsetzen, die beibestimmungsgemässerVerwendung nichtgefährden; erfülltinsbesondere durchArbeitsmittel, welchedie Erlasse für dasInverkehrbringeneinhalten. AlsAnforderung steht dortkeine Zahl; das einzigeDatum ist der 31.Dezember 1996.ja, Abs. 1 bis 3vollständigArt. 58 Abs. 1und 2Obligationenrecht, SR220der Eigentümer einesGebäudes oder einesandern WerkesErsatz des Schadens ausfehlerhafter Anlageoder Herstellung odermangelhafterUnterhaltung, mitRückgriff auf andereVerantwortliche. OhneIntervall und ohneBehörde; behandelt imEintrag zurWerkeigentümerhaftung.ja, Abs. 1 und 2vollständigohneArtikelangabeaufgezähltPrSG SR 930.11, BauPGSR 933.0, PrSV SR930.111, MaschV SR819.14, EG-Richtlinie2006/42/EGHersteller undInverkehrbringer vonToren, Türen undFensterdie Bestimmungen fürdas Inverkehrbringen,an die VUV Art. 24 Abs.2 die Vermutung derErfüllung knüpft. AufS. 25 nur als Liste derErlasse, ohne Wortlaut.nein, nur die Titelund die SR-NummernArt. 2 Abs. 1Bst. aVerordnung über dieVerhütung von Unfällenund Berufskrankheiten,SR 832.30die Vorschriften überdie Arbeitssicherheitselbstsie gelten nicht fürdie Privathaushalte undnicht für die Anlagenund Ausrüstungen derArmee. Das ist dieGrenze, an der die vierZeilen darüberaufhören.nein, an keinerStelle derBroschüre
Die Rechtsgrundlagen auf Seite 25 der EKAS-Broschüre, und die eine, die dort fehlt

In der Schweiz

Der schweizerische Unterbau für ein motorisch angetriebenes Tor am Arbeitsplatz besteht aus zwei Erlassen und einer Broschüre, und nur die beiden Erlasse binden. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20, Stand 1. Januar 2026) lautet: «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.» Konkreter wird die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30, Stand 1. Mai 2018). Ihr Art. 24 Abs. 1 lautet: «In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.» Abs. 2 fügt eine Brücke zum Produktrecht an: «Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.» Abs. 3 nennt für Arbeitsmittel ohne solche Erlasse Mindestanforderungen und zieht eine Zeitgrenze: «Dasselbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind.» Die dritte Quelle, die EKAS-Informationsbroschüre 6280.d, druckt genau diese beiden Artikel auf ihrer S. 25 ab und fügt OR Art. 58 hinzu. Sie umfasst 28 Seiten und trägt im Impressum den Vermerk «Nachdruck mit Quellenangabe gestattet»; verfasst hat sie eine Arbeitsgruppe aus dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Land, der Suva, dem SECO und der Gewerkschaft syndicom.

Zwei Erlasse tragen die Pflicht am Antrieb

Weder die VUV noch die ArGV 4 nennt das Rolltor, das Sektionaltor oder die automatische Schiebetüre beim Namen; in ihren 92 327 und 36 572 Zeichen steht auch die Zeichenfolge «kraftbetätigt» kein Mal. Erfasst werden Tore und Türen mit motorischem Antrieb als Arbeitsmittel, und dieser Oberbegriff trägt die ganze Konstruktion.

Adressat ist in beiden Erlassen der Arbeitgeber. UVG Art. 82 Abs. 1 legt ihm die Massnahmen auf, VUV Art. 24 Abs. 1 verbietet ihm den Einsatz von Arbeitsmitteln, die bei bestimmungsgemässer Verwendung gefährden. Am Eigentum an der Liegenschaft hängt diese Zuordnung im Wortlaut nicht.

Die Anknüpfung an den Betrieb ist in VUV Art. 1 Abs. 2 ausdrücklich an Personen gebunden und nicht an ein Gebäude: «Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.» Ob eine Wohnliegenschaft dadurch zum Betrieb wird, dass ein Hauswart dort angestellt ist, lässt sich aus diesem Satz allein nicht beantworten; auf entscheidsuche.ch führen «VUV» und «Hauswart» am 02.09.2026 zu vier Treffern, von denen keiner sie behandelt.

Soweit ein Arbeitgeber in einem Gebäude Arbeitnehmer beschäftigt, erfasst die Pflicht aus UVG Art. 82 Abs. 1 auch das kraftbetätigte Tor und die kraftbetätigte Tür darin.

Informationsbroschüre und Richtlinie sind im Arbeitssicherheitsrecht zweierlei

VUV Art. 52a Abs. 1 gibt der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit ein Werkzeug in die Hand: Sie «kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen». Abs. 2 hängt daran eine Rechtsfolge: «Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.» Und Abs. 3 lässt den anderen Weg offen, wenn der Arbeitgeber den gleichwertigen Schutz der Arbeitnehmer belegt.

Das Wort «solche» in Abs. 2 verweist zurück auf Abs. 1. Die Vermutung hängt also an der Gattung Richtlinie. Und genau hier trennen sich zwei Schriften derselben Kommission, die im Alltag oft in einen Topf geraten. Die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 trägt auf ihrer ersten Seite die Zeile «EKAS Richtlinie» über dem Titel «Richtlinie Arbeitsmittel» und zitiert auf S. 2 den Artikel selbst, eingeleitet mit den Worten «Der Stellenwert der EKAS-Richtlinien ist in Art. 52a VUV wie folgt umschrieben». Die Schrift 6280.d dagegen bezeichnet sich auf dem Titelblatt und im Impressum als «EKAS Informationsbroschüre».

Damit stammt der Unterschied aus der Selbstbeschreibung beider Dokumente. Praktisch heisst das: Die Befolgung der Broschüre trägt vor einem Durchführungsorgan keine Berufung auf die Vermutung von VUV Art. 52a Abs. 2. Der Gewinn bleibt trotzdem erheblich, denn die Broschüre beschreibt, was die Aufsicht bei einer Kontrolle erwartet, und sie ist von Aufsicht, Versicherer und Gewerkschaft gemeinsam verfasst.

Dieselbe Zurückhaltung zeigt die Broschüre bei den Normen. Der Schlusssatz ihrer S. 25 lautet: «Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, können die erwähnten Normen (SN, EN, ISO) angewendet werden.» Das Verb ist «können».

Was bei der Übergabe eines neuen Tors geschuldet ist

Die eine Stelle der Broschüre, die einem Betrieb eine überprüfbare Liste gibt, ist Ziffer 4.1 auf S. 12. Sie lautet im ersten Satz: «Der Hersteller oder die Montagefirma hat dem Betrieb bei der Übergabe der Tore, Türen und Fenster eine Konformitätserklärung, eine Betriebsanleitung, bei Toren und Türen zusätzlich eine Wartungsanleitung sowie ein Prüfbuch (Logbuch) auszuhändigen.» Der zweite Satz schliesst die Lücke beim Eigenbau: «Bei selbst montierten oder hergestellten Toren, Türen und Fenstern (sogenannter Eigenbau) muss der Betrieb dafür sorgen, dass diese Unterlagen vorhanden sind.»

Für die Konformitätserklärung sagt dieselbe Seite: «Für Tore, Türen und Fenster mit motorischem Antrieb muss zwingend eine Konformitätserklärung vorliegen.» Damit schliesst sich der Kreis zu VUV Art. 24 Abs. 2, denn die Erklärung ist der Beleg dafür, dass die Erlasse für das Inverkehrbringen eingehalten sind, an die der Absatz die Vermutung der Erfüllung knüpft.

Das Prüfbuch, das die Broschüre auch Logbuch nennt, dokumentiert nach S. 12 unter anderem Typ, Identifikationsnummer, Einbaudatum und Endinspektion des Tors; die periodischen Wartungen müssen darin eingetragen werden können. Wie oft eingetragen wird und woher das Intervall stammt, steht im Eintrag über Wartung und Kontrolle am Türantrieb.

Wie sich das Schweizer Recht die Tür aufteilt

Drei Verordnungen kommen bei einer Tür am Arbeitsplatz in Betracht, und sie meinen verschiedene Dinge. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) ist die Gesundheitsschutzverordnung; sie kennt das Fenster als Lüftungsöffnung und als Sicht ins Freie, in Art. 17 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 5 als «Fassadenfenster», und in ihren 25 694 Zeichen kommen Tür und Tor überhaupt nicht vor.

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4, SR 822.114, Stand 1. Mai 2015) kennt die Tür sehr wohl, aber als Fluchtweg. Ihr Art. 10 trägt den Randtitel «Türen und Ausgänge in Fluchtwegen» und beginnt: «Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.» Abs. 2 nennt lichte Breiten von mindestens 0,90 m und, bei zweiflügeligen Pendeltüren je Flügel, 0,65 m. Vom Antrieb, von Wartung oder von Instandhaltung steht in ihren 36 572 Zeichen nichts.

Die VUV schliesslich behandelt die Tür als Arbeitsmittel, und die EKAS-Broschüre folgt dieser Aufteilung. Ihre Ziffer 1 auf S. 4 schliesst konkrete Anforderungen an Türen in Fluchtwegen und an Türen unter speziellen Einsatzbedingungen wie dem Brandschutz von der Darstellung aus; diese Selbstbegrenzung ist eine Zusammenfassung und kein Zitat, und der Eintrag über Wartung und Kontrolle am Türantrieb gibt sie im Wortlaut wieder. Für die Fluchtwege verweist die Broschüre unter Ziffer 3.1 auf die EKAS-Wegleitung und auf die Wegleitung zur ArGV 4 mit deren Art. 8 und 10, für den Brandschutz unter Ziffer 3.3 auf die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.

Damit ordnet die Broschüre die drei Regelwerke einander selbst zu. Was eine Tür im Ereignisfall zu tun hat, steht im Brandschutzrecht; womit sie sich bewegen darf, in dieser Broschüre.

Eine Schrift über Tore ohne ein einziges Schloss

Achtundzwanzig Seiten lang und ohne ein einziges Vorkommen des Wortes «Schlüssel», dieser Nulltreffer beschreibt die Broschüre genauer als ihr Inhaltsverzeichnis. In EKAS 6280.d steht «Schlüsseldienst» ebenfalls kein Mal, und «Schloss» kommt als Wort nirgends vor. Die Zeichenfolge schloss steht viermal, und alle vier Male in Formen von schliessen: zweimal in «geschlossenen», einmal in «geschlossener», einmal in «entschlossen». Das einzige Wort, das an ein Verschlussteil denken lässt, ist Zylinder, und seine drei Vorkommen stehen alle in «Zylinder-Drehtüren (Karusselltüren)», also im Namen einer Bauart.

Innerhalb der 38 389 Zeichen dieser einen Broschüre ist damit gemessen, wovon sie handelt. Sie regelt den Antrieb und die Bewegung des Flügels, und den Verschluss erwähnt sie an keiner Stelle. Ihre Begriffsseite S. 5 ordnet Tore und Türen denn auch nach der Art der Bewegung des Flügels.

Darin liegt eine Trennlinie zwischen zwei Rechtsgebieten. Über den Tausch eines Zylinders an einer Tür im Betrieb schweigt diese Schrift. Beim Antrieb, bei der Steuerung und bei der Schutzeinrichtung ist sie am Gegenstand, und dahinter steht der Arbeitgeber mit UVG Art. 82 Abs. 1.

Wo diese Pflichten aufhören

Die Grenze ist scharf gezogen, und gezogen hat sie die Verordnung. Für das Garagentor an einem Einfamilienhaus, das keinen Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Arbeitssicherheitsrecht nicht. Was dort bleibt, ist OR Art. 58, die Haftung des Werkeigentümers, die die Broschüre auf ihrer S. 25 selbst abdruckt und die der eigene Eintrag zum Torantrieb und zur Werkeigentümerhaftung behandelt. An der Stelle, an der die hier beschriebene Pflicht endet, beginnt jene.

Dieser Eintrag gibt zwei Erlasse und eine Behördenschrift wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ist nach einem Unfall an einem Tor streitig, wer dafür einzustehen hat, kann die kantonale Schlichtungsbehörde angerufen und eine Rechtsberatung beigezogen werden; welche Anforderungen ein bestimmter Betrieb erfüllen muss, sagt das für ihn zuständige Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit.

Auf ihrem Titelblatt stellt die Broschüre die Frage, um die es ihr geht: «Was müssen Sie tun, damit Tore, Türen und Fenster für die Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb nicht zur Gefahr werden?» Wo dieser Betrieb aufhört, sagt sie dort nicht. Es steht in VUV Art. 2 Abs. 1 Bst. a, und dort endet der Geltungsbereich, um den es auf dieser Seite geht: «Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für: a. die Privathaushalte; b. die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.»

Häufiger Irrtum

Die EKAS-Broschüre 6280 sei eine EKAS-Richtlinie, und ihre Befolgung begründe nach VUV Art. 52a Abs. 2 die Vermutung, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt sind.

VUV Art. 52a Abs. 2 knüpft die Vermutung an «solche Richtlinien», also an Richtlinien nach Abs. 1. Die Schrift 6280.d nennt sich auf dem Titelblatt und im Impressum «EKAS Informationsbroschüre», und in ihren 38 389 Zeichen steht die Zeichenfolge «52a» kein Mal und die Zahl «6512» ebenfalls kein Mal; von den vier Vorkommen der Zeichenfolge «Richtlinie» betreffen drei die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, und das vierte auf S. 26 die Richtlinienkompetenz der EKAS selbst; die Schrift erwähnt also, dass die EKAS Richtlinien erarbeitet, und nennt sich selbst trotzdem nicht so. Die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 «Arbeitsmittel» vom 19. Oktober 2001, Stand 1. Januar 2017, zitiert Art. 52a VUV dagegen auf ihrer S. 2 selbst. Die Broschüre bindet also nicht; sie beschreibt, was die Aufsicht erwartet, und verweist auf S. 25 auf die Erlasse, die binden.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
In Deutschland trägt die Schrift zum selben Gegenstand genau die Wirkung, die der schweizerischen fehlt. Die ASR A1.7 «Türen und Tore» wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht; auf ihrer ersten Seite steht: «Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.» Ihr Anwendungsbereich ist ebenso betrieblich zugeschnitten wie der schweizerische. Ziffer 2 Abs. 1 beginnt: «Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.» In den 33 069 Zeichen der Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244, kommen «privat» und «wohn» kein Mal vor. Das abgerufene PDF bezeichnet sich selbst als inoffiziellen Text und hält fest: «massgeblich ist der im GMBl bekanntgemachte ASR-Text».
Schweiz
In der Schweiz sitzt die vergleichbare Wirkung eine Ebene höher als bei der Schrift über Tore und Türen. VUV Art. 52a Abs. 2 gibt sie den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, und für Arbeitsmittel ist das die EKAS-Richtlinie Nr. 6512. Die Schrift, die Tore und Türen im Titel führt, ist eine Informationsbroschüre derselben Kommission ohne diese Wirkung. Der Unterschied liegt damit in der Rechtsnatur und im Herausgeber: dort ein Ausschuss beim Bund mit Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt, hier eine eidgenössische Kommission, deren bindende Erzeugnisse Richtlinien heissen und deren Broschüren es nicht sind.

Quelle [7]

Verwandte Begriffe

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Quellen

  1. [1]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 bis 3 und Art. 52a Abs. 1 bis 3, aus dem Fedlex-Filestore geladen, vom 19. Dezember 1983, Stand am 1. Mai 2018, abgerufen 02.09.2026
  2. [2]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20, Art. 82 Abs. 1, aus dem Fedlex-Filestore geladen, vom 20. März 1981, Stand am 1. Januar 2026, abgerufen 02.09.2026
  3. [3]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4), SR 822.114, Art. 10 Abs. 1 und 2, aus dem Fedlex-Filestore geladen, vom 18. August 1993, Stand am 1. Mai 2015, abgerufen 02.09.2026
  4. [4]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), SR 822.113, Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 5, gelesen an der lokalen Volltextkopie, vom 18. August 1993, Stand am 1. September 2024, gelesen 02.09.2026
  5. [5]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 58 Abs. 1 und 2, gelesen an der lokalen Volltextkopie, vom 30. März 1911, Stand am 1. Januar 2026, gelesen 02.09.2026
  6. [6]Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Luzern: Tore - Türen - Fenster, EKAS Informationsbroschüre 6280.d, 2. revidierte Auflage, Titelblatt S. 1, Impressum S. 2, Ziffer 1 auf S. 4, Ziffer 2 auf S. 5, Ziffer 3.1 und 3.3 auf S. 11, Ziffer 4.1 auf S. 12 und die Seite Gesetzliche Anforderungen auf S. 25, 28 Seiten, 2016, PDF abgerufen 02.09.2026
  7. [7]Ausschuss für Arbeitsstätten, ASTA-Geschäftsführung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Deutschland): Technische Regeln für Arbeitsstätten, Türen und Tore, ASR A1.7, Titelseite und Ziffer 2 Abs. 1, 20 Seiten, inoffizieller Text der BAuA, Ausgabe November 2009, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244, abgerufen 02.09.2026
  8. [8]Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Luzern: EKAS-Richtlinie Nr. 6512, Richtlinie Arbeitsmittel, 6512.d, Titelseite und S. 2 mit dem Zitat von Art. 52a VUV, 32 Seiten, vom 19. Oktober 2001, Stand 1. Januar 2017, PDF abgerufen 02.09.2026
  9. [9]entscheidsuche.ch: Volltextsuche über die Schweizer Gerichtsentscheide, Phrasenabfrage «VUV» und «Hauswart» mit vier Treffern, die alle andere Fragen betreffen als die Betriebseigenschaft einer Wohnliegenschaft mit angestelltem Hauswart nach VUV Art. 1 Abs. 2, Abfrage vom 02.09.2026

Stand:

Anders als die Torantriebe, um die es auf dieser Seite geht, stehen Schliessanlagen und Zutrittssysteme im Leistungsverzeichnis des Betriebs hinter diesem Lexikon, und für sie werden dort auch Wartungsverträge verkauft. Ein Text, der einem Arbeitgeber sagt, wofür er an seinen Türen einzustehen hat, wirbt der Sache nach für solche Verträge. In den sieben Leistungen, die dieses Verzeichnis führt, kommen die Wörter Torantrieb und Türantrieb kein Mal vor.

Wenn Sie an einer Tür im Betrieb Schloss, Zylinder oder Beschlag ersetzen lassen, lohnt sich vorher die Frage, welche Aufgabe dieses Bauteil im Ereignisfall hat. Wir klären das am Telefon, bevor jemand ausrückt.