Handsender und die Funkregeln am Tor
Der Handsender an einem Torantrieb ist in der Schweiz eine Funkanlage nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2) und trägt deren Pflichten wie jedes andere Funkgerät. Art. 19 Abs. 5 FAV verlangt die beiliegenden Informationen in der Amtssprache des Verkaufsorts und in zweisprachigen Orten in beiden Amtssprachen.
Kurzfassung
- Die Pflichten der FAV treffen die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und zuletzt die Benutzerin oder den Benutzer.
- Zwei Zehnjahresfristen stehen im Erlass: Art. 16 Abs. 1 FAV für Konformitätserklärung und technische Unterlagen, Art. 21 Abs. 2 FAV für die Auskunft über Bezug und Abgabe.
- Beim gebrauchten Gerät verlangt Art. 34 Abs. 3 FAV, dass die Informationen über allfällige Verwendungseinschränkungen mitgehen, die der Anlage beim Kauf beilagen.
- Art. 18 Abs. 1 FAV stellt das schweizerische und das ausländische Konformitätskennzeichen mit einem «oder» nebeneinander; Anhang 1 Ziff. 1.1 beschreibt das schweizerische als die Buchstaben «CH» in einer liegenden Ellipse.
In der Schweiz
Die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2) vom 25. November 2015 steht im Stand vom 15. August 2024. Der Bundesrat hat sie gestützt auf das Fernmeldegesetz und in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) erlassen. Ihr Art. 2 Abs. 1 Bst. a umschreibt die Funkanlage als «ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann». Ein Handsender fällt darunter. Gezählt wurde über die 80 833 Zeichen des Erlasstextes: Tor, Torantrieb, Garage, Handsender, Fernbedienung, Fernsteuerung, Schlüssel und Fahrzeug kommen als Wort null Mal vor, das BAKOM dagegen 69 Mal; der einzige Wortteil «tor» im ganzen Text steht in «organisatorischer». Die Fehlanzeige aller fünfzig Artikel dieser Verordnung und der acht gesuchten Wörter bedeutet für den Käufer etwas Handfestes: Es gibt keine Sonderordnung für das Tor, und deshalb gilt am Garagentor derselbe Pflichtensatz wie beim Babyfon oder bei der Funksteckdose. Art. 6 Abs. 1 FAV bindet die Bereitstellung daran, dass die Anlage «bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung» entspricht.
Was das Fernmelderecht am Tor überhaupt erfasst
Art. 1 FAV nennt als Gegenstand «das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen», dazu die Kontrolle der Anlagen. Damit ist der Weg vom Werk bis zur Wand erfasst, und der Handsender an der Einfahrt liegt darauf.
Die technischen Anforderungen an die Nutzung des Frequenzspektrums stehen anderswo. Art. 3 Abs. 1 FAV überträgt sie dem Bundesamt für Kommunikation, das die Vorschriften für Schnittstellen bestimmt und die Liste «in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis» publiziert; die Fussnote dazu hält fest, dass diese Vorschriften beim Amt eingesehen oder «gegen Entgelt bezogen werden» können. Nummer und Titel lassen sich deshalb frei nennen. Der entgeltliche Bezug, den die Fussnote nennt, ist aber nicht der einzige Weg zum Inhalt: Das Amt stellt alle fünfundvierzig Blätter unter ofcomnet.ch unentgeltlich und ohne Anmeldung bereit, mit der vollständigen Frequenztabelle, den Grenzwerten, der Ausgabenummer und dem Datum, ab dem das Blatt gilt.
Die frei abrufbare Liste dieser Schnittstellen-Anforderungen führte am 02.09.2026 fünfundvierzig Titel. Eine Kategorie, die nach einem Tor, einer Tür, einer Garage oder einem Gebäude benannt wäre, steht nicht darunter; die beiden Titel mit dem Wortstamm Fernsteuer lauten «Modell-Fernsteuerungen» und «Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen». Abgesehen von der Verordnung selbst, dem Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) und dieser Titelliste ist für diesen Eintrag kein weiterer Erlass durchsucht worden; über den Nationalen Frequenzzuweisungsplan als solchen sagt diese Seite nichts.
Fünf Rollen, und jede schuldet etwas anderes
Art. 2 Abs. 1 FAV unterscheidet in den Buchstaben l bis p die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin und fasst sie als Wirtschaftsakteurinnen zusammen. An dieser Kette hängen die Angaben am Gerät. Nach Art. 18 Abs. 5 FAV müssen Name, Firma oder eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und eine Postadresse auf der Anlage stehen; sitzt die Herstellerin im Ausland, kommen nach Abs. 6 dieselben Angaben zur Importeurin dazu.
Auch der Handsender am Garagentor gehört zu den Erzeugnissen, für die das Schweizer Fernmelderecht eine Konformitätserklärung, eine Adresse am Gerät und eine Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre vorsieht.
Die zehn Jahre stehen zweimal im Erlass und meinen zwei verschiedene Dinge. Art. 16 Abs. 1 FAV bindet Herstellerin, bevollmächtigte Person oder ersatzweise Importeurin daran, während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen zu können. Art. 21 Abs. 2 FAV verlangt daneben, die Angaben nach Abs. 1 «zehn Jahre nach dem Bezug der Funkanlage sowie zehn Jahre nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen» zu können, also die Auskunft über die Lieferkette in beide Richtungen.
Am Ende der Kette steht die Benutzerin oder der Benutzer. Art. 37 Abs. 2 FAV verlangt bei Kontrollen die Vorlage der Dokumente zur Anlage, die im eigenen Besitz sind, und der Angaben zur Identifizierung der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person. Art. 32 Abs. 4 FAV hält fest, dass beim Betreiben «die Anweisungen der Herstellerin respektiert werden» müssen; Abs. 6 bindet die Reparatur an die grundlegenden Anforderungen.
Zwei Kennzeichen, und beide sind zugelassen
Art. 18 Abs. 1 FAV verlangt, dass jede Funkanlage «das Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder das ausländische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2» trägt. Anhang 1 Ziff. 1.1 beschreibt das schweizerische Zeichen: zwei grosse lateinische Buchstaben «C» und «H» in einer Ellipse mit horizontaler Hauptachse, mit Mindestgrössen in einer Tabelle. Anhang 1 Ziff. 2.1 lautet: «Zugelassen ist das Konformitätskennzeichen, das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 […] festgelegt ist.»
Der Schweizer Anker hält damit halb. Anhang 5 Ziff. 2 FAV verlangt für eine Anlage mit dem ausländischen Kennzeichen die Konformitätserklärung «nach der Vorlage gemäss Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU», und nach Art. 7 Abs. 3 FAV bezeichnet das Bundesamt die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen «unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission». Rechtsgrundlage und Aufsicht sind schweizerisch, die Vorlage für die Erklärung kann europäisch sein.
Für die Erklärung selbst gilt Art. 15 FAV: Sie liegt jeder Anlage bei und muss nach Abs. 3 «in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein».
Der zweite Sender ist eine Frage der Abgabe
Die häufigste Frage zu einem Handsender lautet, wie man an einen zweiten kommt. Das Fernmelderecht beantwortet sie bei der abgebenden Person. Art. 34 Abs. 3 FAV lautet wörtlich «Wer eine gebrauchte Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, muss der Erwerberin oder dem Erwerber Informationen betreffend eventuellen Verwendungseinschränkungen, die der Anlage zum Zeitpunkt des Kaufes beilagen, übermitteln.» Beim gebraucht gekauften Sender ist damit eine Unterlage geschuldet.
Art. 34 Abs. 2 FAV zieht daneben eine Grenze: Eine gebrauchte Anlage, «bei der für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden», untersteht den gleichen Bestimmungen wie eine neue. Art. 2 Abs. 8 Bst. b FAV setzt beim Umbau nur die Importeurin oder die Händlerin einer Herstellerin gleich, wenn sie «eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann», samt Konformitätsbewertung und Erklärung.
Die Frage nach dem Zweitgerät hängt damit am Bezugsweg und am Vertrag. Wie derselbe Gedanke bei einer mechanischen Anlage aussieht, wo die Berechtigung an einem Papier hängt, behandelt der Eintrag zur Sicherungskarte und zur Nachschlüsselbestellung.
Wenn der Sender fehlt, und was Sie vor dem Kauf verlangen können
Beim Verlust eines Handsenders steht im Fernmelderecht keine Regel, die dem Verlierer etwas auferlegt oder zusichert. Was gilt, ergibt sich aus dem Verhältnis zu demjenigen, von dem das Gerät stammt: aus dem Kaufvertrag, aus dem Vertrag mit der Verwaltung oder aus der Hausordnung. Die Zuteilung der Zutrittsmedien an einer gemeinsamen Einfahrt steht im Eintrag zum Einstellplatz und zum Recht am gemeinsamen Tor; was am Antrieb wiederkehrend zu prüfen ist, steht im Eintrag zur Wartung und Kontrolle am Türantrieb, und das bewegte Torblatt behandeln die Einträge zum Einklemmschutz und zu den kraftbetätigten Toren im Betrieb. Bleibt ein Streit über Kosten oder Vertragspflichten offen, gehört er vor die Schlichtungsbehörde oder in eine Rechtsberatung; diese Seite gibt Fundstellen wieder und beurteilt keinen Einzelfall.
Vor dem Kauf oder der Übergabe lässt sich vieles davon schriftlich festhalten. Art. 15 Abs. 1 FAV macht die Konformitätserklärung zum Begleitpapier jeder Anlage, Art. 19 Abs. 5 FAV verlangt die beiliegenden Informationen in der Amtssprache des Verkaufsorts und in zweisprachigen Orten in beiden, Art. 18 Abs. 5 und 6 FAV verlangen Name und Postadresse am Gerät, und Art. 34 Abs. 3 FAV verlangt beim gebrauchten Stück die Weitergabe der Angaben zu Verwendungseinschränkungen. Alle vier Punkte lassen sich in einer Bestellung nennen, ohne dass eine technische Eigenschaft des Geräts zur Sprache käme, und damit endet die Auskunft des Erlasses bei der Zusicherung, die der Käufer verlangen kann.
Häufiger Irrtum
Ein Handsender, der in Deutschland verkauft werden darf, darf in der Schweiz betrieben werden, weil die FAV das CE-Kennzeichen anerkennt.
Die Anerkennung des Kennzeichens und die Zulässigkeit des Betriebs sind zwei getrennte Fragen. Anhang 1 Ziff. 2.1 FAV lässt das ausländische Kennzeichen tatsächlich zu, und Art. 18 Abs. 1 FAV stellt es dem schweizerischen gleichrangig zur Seite. Für den Betrieb gilt Art. 32 Abs. 1 FAV: «Funkanlagen, die durch diese Verordnung abgedeckt sind und in Betrieb genommen werden, müssen dieser Verordnung entsprechen.» Zu dieser Verordnung gehört Art. 9 FAV, der die Bereitstellung auf dem Markt an die Frequenznutzung bindet: «Eine Funkanlage kann nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen an die Nutzung des Frequenzspektrums von mindestens einer der vom BAKOM bestimmten technischen Vorschriften für Funkschnittstellen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt.» Diese Vorschriften bestimmt das Bundesamt für Kommunikation.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Das Funkanlagengesetz (FuAG) vom 27. Juni 2017 kennt eine einzige Kennzeichnung. § 19 Abs. 1 Satz 1 FuAG lautet: «Funkanlagen, deren Konformität mit den Anforderungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.» Für die Sprache der Begleitpapiere sagt § 20 Abs. 1 Satz 4 FuAG: «Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.» Angeordnet ist das in einem formellen Gesetz.
- Schweiz
- In der Schweiz ordnet eine Verordnung des Bundesrates dieselbe Frage anders. Art. 18 Abs. 1 FAV stellt das schweizerische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziff. 1 und das ausländische nach Ziff. 2 mit einem «oder» nebeneinander, und Anhang 1 Ziff. 1.1 beschreibt das schweizerische als die Buchstaben «CH» in einer liegenden Ellipse. Bei der Sprache knüpft Art. 19 Abs. 5 FAV an den Ort an: die Amtssprache des Verkaufsorts, in zweisprachigen Orten beide Amtssprachen.
Quelle [5]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Bundesrat, Fedlex: Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV), SR 784.101.2, Art. 1, 2, 3, 6, 7, 9, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 32, 34 und 37, Volltext aus dem Fedlex-Filestore geladen, vom 25. November 2015, Stand am 15. August 2024, geprüft 2026-09-02
- [2]Bundesrat, Fedlex: Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV), SR 784.101.2, Anhang 1 Ziff. 1.1 und 2.1 zum Konformitätskennzeichen, Anhänge 2 bis 4 zu den drei Konformitätsbewertungsverfahren sowie Anhang 5 Ziff. 1 und 2 zur Vorlage der Konformitätserklärung, vom 25. November 2015, Stand am 15. August 2024, geprüft 2026-09-02
- [3]BAKOM, Bundesamt für Kommunikation: Liste der technischen Schnittstellen-Anforderungen, Abfrage vom 02.09.2026 über die Adresse ofcomnet.ch/api/rir?lg=DE: 45 aufgeführte Titel, Trefferzahl für Tor, Tür, Garage, gate, door und Gebäude je null, abgerufen 2026-09-02
- [4]BAKOM, Bundesamt für Kommunikation: Die fünfundvierzig Blätter selbst, einzeln über ofcomnet.ch/api/rir/1005?lg=DE und die vierundvierzig übrigen Nummern abgerufen: 45 von 45 antworten mit HTTP 200, unentgeltlich und ohne Anmeldung. RIR1005 «Induktive Anwendungen» ist 18 880 Byte gross, Ausgabe 14.0, gültig ab 01.01.2026, mit der vollständigen Frequenztabelle und den Grenzwerten, abgerufen 2026-09-04
- [5]Bundesamt für Justiz, Bundesrepublik Deutschland: Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz, FuAG), BGBl I 2017, 1947, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, Fassung zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148, mit der zweiten Standangabe «Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen», vom 27. Juni 2017, abgerufen 2026-09-02
- [6]Bundesversammlung, Fedlex: Fernmeldegesetz (FMG), SR 784.10, Volltext aus dem Fedlex-Filestore auf den Verlust einer Funkanlage durchsucht: Trefferzahl für Verlust, Abhandenkommen, Handsender, Fernbedienung und Garage je null, vom 30. April 1997, Stand am 1. Juni 2026, geprüft 2026-09-02
Stand:
Verwiesen sei auf den Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt: Sein Angebot nennt die Umrüstung bestehender Türen auf elektronische Zylinder und Smart Locks «mit Badge, Code oder Smartphone-Zugang» sowie Wartungsverträge für «Schliessanlagen und Zutrittssysteme». Handsender und Torantriebe kommen in seinem Leistungsverzeichnis an keiner Stelle vor: Zehn Suchwörter dafür ergaben am 02.09.2026 über das ganze Leistungs- und Fragenverzeichnis der Website einen einzigen Treffer, und der steht in der Beschreibung einer Marke. Ob ein solches Zutrittsmedium selbst eine Funkanlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a FAV ist, entscheidet sich am einzelnen Gerät, und diese Seite entscheidet es nicht.
Vor der Bestellung einer Zutrittsanlage lohnt sich ein Blick auf die Papiere, die mitkommen müssen. Rufen Sie an, dann gehen wir mit Ihnen durch, welche Unterlagen zu einer Anlage gehören und in welcher Sprache sie beiliegen.