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Normen & Klassen

Dokumentationspflicht und Brandschutznachweis

Art. 18 der VKF-Brandschutznorm 1-15de verlangt, dass der Eigentümerschaft mit dem Bezug alle zur Wahrung der Unterhaltspflicht erforderlichen Dokumente abgegeben werden. Der Ausdruck Brandschutznachweis stammt dagegen aus der Brandschutzrichtlinie 11-15de: dort verlangt und genehmigt ihn die Brandschutzbehörde im Bauverfahren, und dort steht auch, wie lange die Papiere aufzubewahren sind.

Kurzfassung

  • Art. 18 der Brandschutznorm 1-15de trägt den Randtitel «Dokumentationspflicht» und besteht aus zwei Absätzen: Abgabe aller erforderlichen Dokumente an die Eigentümerschaft mit dem Bezug, Nachführung bei wesentlichen Anpassungen.
  • Den Abgabepflichtigen benennt erst die Brandschutzrichtlinie 11-15de. Nach ihrer Ziffer 4.1.3 Bst. j ist der QS-Verantwortliche Brandschutz für die Abgabe der Revisionsunterlagen zuhanden der Eigentümerschaft verantwortlich.
  • Ziffer 2.2 derselben Richtlinie nimmt die beiden Absätze von Art. 18 in leicht geändertem Wortlaut auf und hängt einen dritten an, den die Norm nicht führt: die Eigentümerschaft bewahrt die Dokumente bis zum abgeschlossenen Rückbau auf und stellt sie der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Verfügung.
  • Für die Herstellerseite gilt eine andere Dauer aus einem anderen Erlass: Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bauproduktegesetzes delegiert sie an den Bundesrat, Art. 9 Abs. 5 der Bauprodukteverordnung beziffert sie auf zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen, sofern keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt ist.
  • Der Ausdruck «Brandschutznachweis» hat seinen Ort in der Richtlinie: die Brandschutzbehörde genehmigt Brandschutznachweise und kann ihre Eingabe an Bedingungen und Zeitpunkte knüpfen.

In der Schweiz

Die Dokumentationspflicht im Brandschutz verteilt sich in der Schweiz über zwei Stufen desselben Vorschriftenwerks. Art. 18 der Brandschutznorm 1-15de stellt die Pflicht auf und formuliert sie im Passiv, ohne eine abgebende Person und ohne eine Dauer. Beides steht in der Brandschutzrichtlinie 11-15de vom 1. Januar 2019, in die das IOTH seine Änderungen vom 20. September 2018 eingearbeitet hat. Deren Ziffer 2.2 nimmt die beiden Absätze von Art. 18 auf, mit leicht geändertem Wortlaut, und hängt einen dritten an: «Die Eigentümerschaft hat die entsprechenden Dokumente bis zum abgeschlossenen Rückbau einer Baute oder Anlage aufzubewahren und der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.» Das Ende der Aufbewahrung ist damit ein Ereignis, der abgeschlossene Rückbau. Daneben läuft eine zweite Pflicht auf Bundesebene, die dieselben Papiere betreffen kann und eine ganz andere Dauer trägt. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bauproduktegesetzes (BauPG, SR 933.0) überlässt es dem Bundesrat festzulegen, «wie lange technische Unterlagen aufbewahrt werden müssen». Art. 9 Abs. 5 der Bauprodukteverordnung (BauPV, SR 933.01) führt das aus; sein zweiter Satz nennt die Zahl für die Aufbewahrungsfrist und für die ihr gleichgestellte Frist nach Art. 10 Abs. 3 BauPG: «Wurde keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt, so beträgt die Frist in beiden Fällen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts.» Über einem Brandschutzabschluss in einem Schweizer Objekt laufen deshalb zwei Zeitrechnungen, die an verschiedene Ereignisse anknüpfen und verschiedene Personen treffen.

Was Art. 18 der Brandschutznorm anordnet

Der Artikel steht im Abschnitt B der Brandschutznorm 1-15de, zwischen der Qualitätssicherungspflicht und der Sorgfaltspflicht, und trägt den Randtitel «Dokumentationspflicht». Absatz 1 lautet: «Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von Bauten und Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.» Absatz 2 lautet: «Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft bei wesentlichen Anpassungen nachzuführen.» Damit sind zwei Vorgänge geregelt: eine einmalige Abgabe zu einem bestimmten Zeitpunkt und eine dauernde Nachführung.

Der Artikel nennt seinen eigenen Zweck. Die Dokumente dienen der Wahrung der Unterhaltspflicht, und die steht zwei Artikel weiter in Art. 20: «Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.» Die Papiere sind damit das Mittel, mit dem eine Eigentümerschaft überhaupt in der Lage ist, eine Anlage bestimmungsgemäss in Stand zu halten.

Welche Dokumente gemeint sind, bestimmt Art. 18 über den Zweck. Erforderlich ist, was zur Wahrung der Unterhaltspflicht gebraucht wird, und das hängt an dem, was gebaut wurde. Ebenso wenig steht im Artikel, welche Person die Abgabe schuldet: die Passivform des Absatzes ordnet einen Erfolg an und lässt die verantwortliche Stelle offen.

Woher der Brandschutznachweis kommt

Über die Richtlinie hinweg gezählt, tritt der Ausdruck «Brandschutznachweis» in der Brandschutzrichtlinie 11-15de an 23 Stellen auf, durchgehend in den Pluralformen und an keiner Stelle in der Einzahl; im vollständigen Text der Brandschutznorm 1-15de kommt er über 28 320 Zeichen kein einziges Mal vor. Der Begriff gehört damit der Richtlinienebene an. Gesucht wird er trotzdem gegenüber der Norm, weil das Bauverfahren ihn dort hervorbringt, wo eine Bauherrschaft der Behörde gegenübertritt.

Was ein Brandschutznachweis ist, ergibt sich in der Richtlinie aus dem, was mit ihm geschieht. Ziffer 4.1.7 zählt die Aufgaben der Brandschutzbehörde auf; nach Bst. c «nimmt Stellung zu Anfragen, genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise und kann brandschutztechnische Bewilligungen ausstellen», und nach Bst. d «kann die Eingabe der Brandschutznachweise an Bedingungen und Zeitpunkte knüpfen». Ein Brandschutznachweis ist danach ein Dokument, das im Bauverfahren eingereicht und behördlich genehmigt wird.

Daraus folgt eine Unterscheidung, die im Alltag oft verschwimmt. Der Brandschutznachweis gehört in das Verfahren vor dem Bezug und richtet sich an die Behörde. Die Dokumente nach Art. 18 gehen mit dem Bezug an die Eigentümerschaft und richten sich an die Person, die das Gebäude später unterhält. Beide Papierstapel können sich überschneiden, ihre Adressaten und Zeitpunkte sind verschieden.

Wer welches Papier abgibt

Weil Art. 18 der Brandschutznorm die Abgabe im Passiv anordnet, entscheidet erst die Brandschutzrichtlinie 11-15de darüber, welche Person die Unterlagen tatsächlich übergibt.

Die Richtlinie beschreibt in Ziffer 4.1 die Aufgaben der Projektbeteiligten und legt die Abgabe an die Eigentümerschaft in eine Hand. Nach Ziffer 4.1.3 Bst. j ist der QS-Verantwortliche Brandschutz «für die Abgabe der Revisionsunterlagen Brandschutz zuhanden der Eigentümerschaft zur Wahrnehmung ihrer Unterhaltspflicht verantwortlich». Dieselbe Person «bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung», so Ziffer 4.1.3 Bst. e.

Zugeliefert wird ihr aus den Gewerken. Nach Ziffer 4.1.6 Bst. c stellen die Errichter «die erforderlichen Unterlagen ihres Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung des QS-Verantwortlichen Brandschutz und die Revisionsunterlagen Brandschutz dem Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem QS-Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung». Ein Betrieb, der an einer Brandschutztür ein Schliessmittel setzt oder tauscht, steht in dieser Kette auf der Stufe des Errichters und schuldet die Angaben zu seinem Gewerk nach oben, damit sie unten in der Dokumentation der Eigentümerschaft ankommen.

Die Bauakte im Metallbau und die Grenze zum Wartungsprotokoll

Eine Verbandsschrift beschreibt dieselbe Übergabe aus der Sicht des Bestellers. Die gemeinsame Broschüre der Schweizerischen Metall-Union und des Verbands Schweizerische Türenbranche hält fest: «Das Reglement Brandschutz verlangt, dass der Auftraggeber mit einer so genannten Bauakte dokumentiert wird. Neben den üblichen Dokumenten wie Baupläne, Werkvertrag, etc. sollte auch ein ausgefülltes und beidseitig unterzeichnetes Bauabnahme-Formular dazugehören.» Drei Sätze weiter heisst es in derselben Broschüre: «Ein entsprechendes Merkblatt der Schweizerischen Metall-Union wird dem Auftraggeber mit der Bauakte durch den Hersteller überreicht.» Die Bauakte ist danach eine privatrechtlich verabredete Mappe, die eine Verbandsregelung verlangt.

Was in dieser Mappe zwingend liegen muss, ist zwischen den Verbandsschriften streitig; der Eintrag zum VKF-Brandschutzregister trägt diesen Streit mit beiden Wortlauten aus und wird hier nicht wiederholt. Für die Dokumentationspflicht zählt etwas anderes: Eine Bauakte ist keine Erfüllung von Art. 18, weil ein Verbandsreglement die Norm nicht ausführen kann. Sie kann die Erfüllung aber sichtbar machen, weil sie dieselben Papiere an dieselbe Person bringt.

Vom Wartungsprotokoll ist die Dokumentationspflicht am Zeitpunkt zu trennen. Was ein Betrieb an einem Türantrieb instand hält, wird nach der Verordnung über die Unfallverhütung laufend im Betrieb festgehalten und beantwortet die Frage, wer wann was getan hat; die Fundstelle dazu führt der Eintrag zur Wartung und Kontrolle am Türantrieb. Die Dokumentationspflicht nach Art. 18 setzt davor an und beantwortet die Frage, mit welchen Unterlagen eine Eigentümerschaft ein Gebäude überhaupt übernimmt. Bei Zweifeln über die Reichweite einer solchen Pflicht im Einzelfall bleibt der Gang zu einer Rechtsberatung oder zur zuständigen Schlichtungsbehörde der sichere Weg.

Wie lange die Unterlagen bleiben

Die Richtlinie 11-15de kennzeichnet auf ihrer zweiten Seite ihr eigenes Satzbild: «Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.» In Ziffer 2.2 tragen die Absätze 1 und 2 diese Hinterlegung, der Absatz 3 trägt sie nicht. Die Richtlinie weist damit selbst aus, dass die Aufbewahrungsregel ihre eigene Zutat ist: «Die Eigentümerschaft hat die entsprechenden Dokumente bis zum abgeschlossenen Rückbau einer Baute oder Anlage aufzubewahren und der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.» Für die Eigentümerschaft läuft die Aufbewahrung also so lange, wie das Bauwerk steht.

Für die Herstellerseite gilt eine ganz andere Rechnung, und sie stammt aus dem Bundesrecht. Das Bauproduktegesetz überlässt in Art. 10 Abs. 1 Bst. b dem Bundesrat festzulegen, «wie lange technische Unterlagen aufbewahrt werden müssen». Ausgeführt hat er das in der Bauprodukteverordnung, deren Art. 9 unter seinem Randtitel den Klammerhinweis «(Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b und 10 Abs. 3 BauPG)» trägt und damit selbst angibt, welche Gesetzesbestimmung er ausführt. Art. 10 Abs. 4 derselben Verordnung nennt die verpflichtete Person: «Die Herstellerin bewahrt die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung gemäss der Frist nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 auf.» Dieselbe Frist zitieren Art. 11 Abs. 8 für die Importeurin und Art. 12 Abs. 2 Bst. a für die Bevollmächtigte. Das Gesetz bestätigt diese Zuordnung an einer zweiten Stelle selbst: Art. 35 Abs. 3 BauPG ermächtigt den Bundesrat, das BBL mit der Bezeichnung der einschlägigen EU-Rechtsakte zu beauftragen, und führt in Bst. f genau die Rechtsakte auf, die diese Aufbewahrungsfrist festlegen; dahinter steht der Klammerverweis «(Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b)».

Die Zahl selbst steht im zweiten Satz von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung: «Wurde keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt, so beträgt die Frist in beiden Fällen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts.» Die beiden Fälle sind die des ersten Satzes: die nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Aufbewahrungsfrist und die Frist nach Art. 10 Abs. 3 BauPG, die ihr dieser Satz gleichstellt. Diese zehn Jahre tragen bis zur Grenze von Absatz 4 Buchstabe b, wonach das BBL diejenigen Rechtsakte der EU bezeichnet, die «nach Bauproduktefamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke die Frist festlegen». Wo eine solche Bezeichnung vorliegt, geht sie der Zehnjahresregel vor.

Zwei Fristen laufen damit über dieselben Papiere. Die eine hängt am Bauwerk und endet mit dessen Rückbau; sie trifft die Eigentümerschaft und steht in der Brandschutzrichtlinie. Für die technischen Unterlagen einer Herstellerin gilt eine eigene Dauer, und sie steht in der Frist, die das Bauproduktegesetz in Art. 10 Abs. 1 Bst. b dem Bundesrat überlässt.

Häufiger Irrtum

Art. 18 der VKF-Brandschutznorm regelt, dass Brandschutzeinrichtungen in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sein müssen.

Das trifft auf die Fassung von 2003 zu. Die gemeinsame Broschüre von Schweizerischer Metall-Union und Verband Schweizerische Türenbranche, die über das seit dem 1. März 2006 geltende Reglement für Brandschutztüren informiert, schreibt: «Der Artikel 18 der VKF-Brandschutznorm weist explizit darauf hin, dass Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen dafür verantwortlich sind, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen den Bestimmungen entsprechend in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sein müssen.» In der Fassung 1-15de trägt diesen Inhalt Art. 20 mit dem Randtitel «Unterhaltspflicht»; Art. 18 trägt seit dem 1. Januar 2015 den Randtitel «Dokumentationspflicht». Eine Artikelnummer aus einem Merkblatt der Jahre 2003 bis 2009 bezeichnet deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Bestimmung, die heute etwas anderes trägt. Massgeblich ist die Nummerierung der geltenden Fassung.

Welches Papier von wem an wen geht, und wannStand: Brandschutznorm 1-15de, Brandschutzrichtlinie 11-15de, BauPV SR 933.01 Vorbemerkung: Die Zeilen mit Ziffernangabe stammen aus der Brandschutzrichtlinie 11-15de, die Zeilen mit Artikelangabe aus der Brandschutznorm 1-15de oder aus der Bauprodukteverordnung. Übersicht: 8 Zeilen zu Dokument, Von wem, An wen, Zeitpunkt, Fundstelle. Dokument: Unterlagen des eigenen Gewerks und Beiträge zu den Revisionsunterlagen, Von wem: Errichter, An wen: Fachplaner oder QS-Verantwortlicher Brandschutz, Zeitpunkt: im Lauf der Realisierung, Fundstelle: Richtlinie 11-15de, Ziffer 4.1.6 Bst. c; Dokument: Übereinstimmungserklärung, Von wem: QS-Verantwortlicher Brandschutz, An wen: Eigentümerschaft und Brandschutzbehörde, Zeitpunkt: vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage, Fundstelle: Richtlinie 11-15de, Ziffer 4.1.3 Bst. e; Dokument: Revisionsunterlagen Brandschutz, Von wem: QS-Verantwortlicher Brandschutz, An wen: Eigentümerschaft, Zeitpunkt: zur Wahrnehmung der Unterhaltspflicht, Fundstelle: Richtlinie 11-15de, Ziffer 4.1.3 Bst. j; Dokument: Brandschutznachweise, Von wem: Eingabepflichtige des Bauvorhabens, An wen: Brandschutzbehörde zur Genehmigung, Zeitpunkt: zu Bedingungen und Zeitpunkten, welche die Behörde knüpfen kann, Fundstelle: Richtlinie 11-15de, Ziffer 4.1.7 Bst. c und d; Dokument: Alle zur Wahrung der Unterhaltspflicht erforderlichen Dokumente, Von wem: im Wortlaut offengelassen, An wen: Eigentümerschaft, Zeitpunkt: mit dem Bezug, Fundstelle: Brandschutznorm 1-15de, Art. 18 Abs. 1; Dokument: Dieselben Dokumente, nachgeführt, Von wem: Eigentümer- und Nutzerschaft, An wen: verbleiben bei der Eigentümerschaft, Zeitpunkt: bei wesentlichen Anpassungen, Fundstelle: Brandschutznorm 1-15de, Art. 18 Abs. 2; Dokument: Dieselben Dokumente, aufbewahrt, Von wem: Eigentümerschaft, An wen: Brandschutzbehörde bei Bedarf, Zeitpunkt: bis zum abgeschlossenen Rückbau, Fundstelle: Richtlinie 11-15de, Ziffer 2.2 Abs. 3; Dokument: Technische Unterlagen und Leistungserklärung, Von wem: Herstellerin, An wen: Aufbewahrung im eigenen Haus, Zeitpunkt: 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen, ohne abweichend festgelegte Frist, Fundstelle: BauPV SR 933.01, Art. 10 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 5.Stand: Brandschutznorm 1-15de, Brandschutzrichtlinie 11-15de, BauPV SR 933.01Vorbemerkung: Die Zeilen mit Ziffernangabe stammen aus der Brandschutzrichtlinie 11-15de, die Zeilen mitArtikelangabe aus der Brandschutznorm 1-15de oder aus der Bauprodukteverordnung.DOKUMENTVON WEMAN WENZEITPUNKTFUNDSTELLEUnterlagen des eigenenGewerks und Beiträgezu denRevisionsunterlagenErrichterFachplaner oderQS-VerantwortlicherBrandschutzim Lauf derRealisierungRichtlinie 11-15de,Ziffer 4.1.6 Bst. cÜbereinstimmungserklä-rungQS-Verantwortl-icherBrandschutzEigentümerschaft undBrandschutzbehördevor Bezug der Bauteoder Inbetriebnahmeder AnlageRichtlinie 11-15de,Ziffer 4.1.3 Bst. eRevisionsunterlagenBrandschutzQS-Verantwortl-icherBrandschutzEigentümerschaftzur Wahrnehmung derUnterhaltspflichtRichtlinie 11-15de,Ziffer 4.1.3 Bst. jBrandschutznachweiseEingabepflicht-ige desBauvorhabensBrandschutzbehörde zurGenehmigungzu Bedingungen undZeitpunkten, welchedie Behörde knüpfenkannRichtlinie 11-15de,Ziffer 4.1.7 Bst. cund dAlle zur Wahrung derUnterhaltspflichterforderlichenDokumenteim WortlautoffengelassenEigentümerschaftmit dem BezugBrandschutznorm1-15de, Art. 18 Abs. 1Dieselben Dokumente,nachgeführtEigentümer- undNutzerschaftverbleiben bei derEigentümerschaftbei wesentlichenAnpassungenBrandschutznorm1-15de, Art. 18 Abs. 2Dieselben Dokumente,aufbewahrtEigentümerscha-ftBrandschutzbehörde beiBedarfbis zumabgeschlossenenRückbauRichtlinie 11-15de,Ziffer 2.2 Abs. 3Technische Unterlagenund LeistungserklärungHerstellerinAufbewahrung imeigenen Haus10 Jahre ab demInverkehrbringen, ohneabweichend festgelegteFristBauPV SR 933.01, Art.10 Abs. 4 und Art. 9Abs. 5
Welches Papier von wem an wen geht, und wann

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Quellen

  1. [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm 1-15de, zitiert Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20, 01.01.2015
  2. [2]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie 11-15de, Qualitätssicherung im Brandschutz, zitiert der Hinweis zur grauen Hinterlegung auf Seite 2, Ziffer 2.2 Abs. 3, Ziffer 4.1.3 Bst. e und j, Ziffer 4.1.6 Bst. c, Ziffer 4.1.7 Bst. c und d, 01.01.2019, Änderungen des IOTH vom 20.09.2018 eingearbeitet
  3. [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG), SR 933.0, zitiert Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Art. 35 Abs. 3 Bst. f, Stand 01.09.2023
  4. [4]Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV), SR 933.01, zitiert Art. 9 Klammerhinweis, Art. 9 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5, Art. 10 Abs. 4, Stand 01.07.2025
  5. [5]Schweizerische Metall-Union (SMU) und Verband Schweizerische Türenbranche (VST): Informationsbroschüre Brandschutztüren: Auftraggeber tragen hohe Verantwortung, zitiert der Abschnitt zur Bauakte und die Angabe zu Artikel 18, Reglement gültig ab 01.03.2006

Stand:

Kein Satz über die Abgabe von Unterlagen ist unabhängig von dem Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt. Er arbeitet an Schliessmitteln von Brandschutzabschlüssen und zählt bei solchen Arbeiten zu den Errichtern, von denen Ziffer 4.1.6 Bst. c der Richtlinie 11-15de die Unterlagen des Gewerks verlangt. Ein Eintrag, der solche Unterlagen als geschuldet beschreibt, beschreibt damit auch eine eigene Leistung.

Nach einem Eingriff an einem Brandschutzabschluss bleibt eine Papierspur zurück, die in die Revisionsunterlagen gehört. Wir halten fest, was eingebaut wurde, und geben die Angaben zum Gewerk in einer Form ab, die sich der Dokumentation der Eigentümerschaft beilegen lässt.