VKF-Brandschutzvorschriften, Geltung und Grenzen
Die VKF-Brandschutzvorschriften wirken dokumentweise: Die Brandschutznorm 1-15de trägt ihre Verbindlichkeitsklausel in Art. 61, die Brandschutzrichtlinie 16-15de eine gleichlautende in ihrer Ziffer 5. Geregelt ist darin die Anwendung von Brandschutzprodukten im Kanton; für das Inverkehrbringen verweist Art. 14 Abs. 1 der Norm auf den Bund und dessen Bauproduktegesetz.
Kurzfassung
- Für verbindlich erklärt wird nach dem geprüften Wortlaut jedes Dokument für sich. Art. 61 der Brandschutznorm 1-15de und Ziffer 5 der Brandschutzrichtlinie 16-15de tragen dieselbe Klausel, jede mit dem eigenen Dokumentnamen als Subjekt.
- Beide Klauseln nennen einen Beschluss vom 18. September 2014. Der Text der Richtlinie trägt die Ausgabe 01.01.2017 und den Stand 01.12.2022 und weist vier Änderungsbeschlüsse aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2021 aus.
- Art. 14 Abs. 1 der Norm überlässt das Inverkehrbringen von Bauprodukten dem Bund; über die Anwendung am einzelnen Bau entscheidet nach Abs. 2 desselben Artikels die kantonale Brandschutzbehörde.
- Das Bauproduktegesetz SR 933.0 räumt den Kantonen in Art. 3 Abs. 4 Bst. b die Vorschriftenkompetenz über die Verwendung von Bauprodukten ein und bindet beide Ebenen in Art. 3 Abs. 6 an die harmonisierten technischen Spezifikationen.
- Die Richtlinie nimmt in ihrer Ziffer 4 ein Verzeichnis in Bezug, das ausserhalb ihres eigenen Textes geführt und periodisch aktualisiert wird.
In der Schweiz
Zu den VKF-Brandschutzvorschriften zählen eine Brandschutznorm und mehrere Brandschutzrichtlinien; geprüft sind hier zwei dieser Dokumente. Jedes von beiden trägt seine Inkraftsetzung selbst. Art. 61 der Brandschutznorm 1-15de beginnt mit den Worten «Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs […] für verbindlich erklärt». Ziffer 5 der Brandschutzrichtlinie 16-15de «Flucht- und Rettungswege» beginnt gleichlautend, mit einem anderen Subjekt: «Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs […] für verbindlich erklärt». Beide Klauseln nennen denselben Beschluss vom 18. September 2014. Der Unterschied liegt im ersten Wort, und er hat eine Folge für die Praxis: Eine Aussage über die Geltung der Norm trägt über eine Richtlinie noch nichts aus. Die zweite Grenze verläuft zwischen den Staatsebenen. Art. 14 Abs. 1 der Norm hält fest: «Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt». Der Entscheid über die Anwendung eines Brandschutzprodukts am einzelnen Bau liegt nach Abs. 2 desselben Artikels bei der Brandschutzbehörde. Die interkantonale Verbindlichkeit erfasst die zweite dieser beiden Fragen. Das Bauproduktegesetz des Bundes, SR 933.0 vom 21. März 2014, nennt den Brandschutz in Art. 3 Abs. 2 Bst. b unter den sieben Grundanforderungen an Bauwerke und räumt den Kantonen in Art. 3 Abs. 4 Bst. b die Vorschriftenkompetenz über die Verwendung von Bauprodukten ein.
Zwei Dokumente, zwei gleichlautende Klauseln
Der Satz, der ein Brandschutzdokument in Kraft setzt, steht in dem Dokument selbst, und er nennt es beim Namen. In der Brandschutznorm 1-15de steht er unter dem Randtitel «Inkrafttreten» als Art. 61 Abs. 1 und beginnt mit «Diese Brandschutznorm». In der Brandschutzrichtlinie 16-15de steht derselbe Satz als Ziffer 5, ebenfalls unter der Überschrift «Inkrafttreten», und beginnt mit «Diese Brandschutzrichtlinie». Der übrige Wortlaut stimmt überein, bis hin zum Beschlussdatum und zum Schlusssatz über die Geltung in den Kantonen.
Für die Arbeit am Objekt hat diese Bauweise eine handfeste Folge. Die Frage nach der landesweiten Geltung einer bestimmten Anforderung beantwortet die Schlussziffer desjenigen Dokuments, in dem die Anforderung steht. Eine Fluchtwegvorgabe aus der Richtlinie 16-15de hängt an Ziffer 5 dieser Richtlinie, eine Pflicht aus der Norm an deren Art. 61. Zwischen den beiden liegt keine gemeinsame Dachurkunde, die für beide Dokumente zugleich spräche.
Gegenüber jeder weiteren Brandschutzrichtlinie stellt sich die Frage nach der Verbindlichkeit noch einmal; geprüft ist die Klausel hier an zwei Dokumenten.
Was sich seit dem Beschluss von 2014 geändert hat
Die Verbindlichkeitsziffer der Richtlinie 16-15de nennt einen Beschluss vom 18. September 2014. Das Deckblatt derselben Richtlinie trägt die Ausgabe 01.01.2017 und den Stand 01.12.2022. Auf ihrer zweiten Seite führt sie vier Änderungsbeschlüsse auf, jeden mit Datum, beschliessender Stelle und den betroffenen Ziffern: «Vom IOTH am 17. September 2015 genehmigte Änderungen:», «Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen:», «Änderungen im Anhang gemäss Beschluss ABSV vom 22. März 2017:» und «Änderungen im Anhang gemäss Beschluss TKB vom 9. Juni 2021:». An den geänderten Ziffern steht die Angabe noch einmal als Fussnote, etwa «Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 22. September 2016». Eine fünfte Zeile derselben Seite nennt eine Fehlerkorrektur im Anhang vom 1. Dezember 2022 zu Ziffer 3.7; sie trägt keine beschliessende Stelle und ist deshalb kein fünfter Änderungsbeschluss. Sie hat den Stand auf dem Deckblatt von 01.08.2021 auf 01.12.2022 gesetzt.
Nachdem beide Dokumente vollständig nach den vier Kürzeln durchsucht sind, die Brandschutznorm mit 28 720 Byte und die Richtlinie mit 44 378 Byte, ergibt sich dieses Bild: Das Kürzel IVTH steht in jedem der beiden Dokumente einmal und ist an beiden Stellen ausgeschrieben; IOTH steht sechsmal in der Richtlinie und keinmal in der Norm; ABSV und TKB kommen in der Richtlinie vor, in der Norm keinmal; das Wort Konkordat findet sich in keinem der beiden Texte. Ausgeschrieben ist von den vier Kürzeln damit IVTH, und zwar als Interkantonale Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse. Die drei übrigen stehen ohne Auflösung da.
Zwei Beobachtungen daraus betreffen die Geltung unmittelbar. Erstens bleibt die Verbindlichkeitsziffer auf dem Datum von 2014 stehen, während der Text, den sie in Kraft setzt, danach mehrfach geändert worden ist. Zweitens trägt die Ausgabe der Richtlinie das Datum 01.01.2017, und aufgeführt ist darin ein Beschluss vom 22. März 2017. Die Angabe auf dem Deckblatt und der jüngste vermerkte Beschluss laufen also auseinander. Für eine Aussage über den anwendbaren Wortlaut zählt deshalb die Fussnote an der einzelnen Ziffer.
Die Grenze zum Bundesrecht
Art. 14 der Brandschutznorm teilt den Gegenstand zwischen zwei Ebenen auf. Abs. 1 lautet: «Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt». Abs. 2 desselben Artikels legt den Entscheid am einzelnen Bau in die Hand der Brandschutzbehörde; er ist im Eintrag zum VKF-Brandschutzregister wörtlich wiedergegeben. Die interkantonale Verbindlicherklärung reicht damit an die Anwendung heran und lässt die Marktseite beim Bund.
Die Gegenprobe steht im Bundesrecht selbst. Das Bauproduktegesetz vom 21. März 2014 bestimmt in Art. 3 Abs. 4: «Im Rahmen von Absatz 3 können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen technische Vorschriften erlassen über: […] b. die Verwendung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale;». Die kantonale Kompetenz über die Verwendung ist damit bundesrechtlich eingeräumt, und die interkantonale Norm nimmt sie in Anspruch. Der Brandschutz erscheint im selben Artikel als Grundanforderung an Bauwerke, in Art. 3 Abs. 2 Bst. b, und Art. 14 Abs. 3 Bst. a der Brandschutznorm greift genau auf diese Grundanforderung zurück.
Eingeräumt ist die Kompetenz in den Grenzen von Art. 3 Abs. 6 desselben Gesetzes: «Bund und Kantone passen ihre technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen an.» Die Anpassungspflicht trifft nach diesem Wortlaut beide Staatsebenen. Eine kantonale oder interkantonale Vorschrift über ein wesentliches Merkmal eines Bauprodukts steht damit unter einem bundesrechtlichen Vorbehalt, den das Gesetz an dieser Stelle selbst formuliert.
Was zu den Vorschriften zählt und was daneben steht
Die Aufzählung steht in Art. 4 der Brandschutznorm. Abs. 1 lautet: «Die Brandschutzvorschriften bestehen aus: a der Brandschutznorm; b den Brandschutzrichtlinien.» Abs. 2 desselben Artikels nennt eine zweite Gruppe von Papieren: «Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.» Erläuterungen und Arbeitshilfen erscheinen damit neben der Aufzählung des Abs. 1, eingeführt mit dem Zweck «Für den Vollzug».
Was die beiden Dokumentarten zueinander beitragen, sagt die Norm ebenfalls selbst. Art. 5 beschreibt sie als den Text, der «den Rahmen» für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz setzt. Art. 6 sagt zu den Richtlinien: «Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben.» Die Detailanforderung an ein Bauteil steht deshalb in der Richtlinie, und die Klausel, die diese Richtlinie in Kraft setzt, steht ebenfalls dort.
Eine dritte Gruppe kommt über Art. 7 hinzu. Abs. 1 lautet: «Die Technische Kommission Brandschutz der VKF überprüft „Stand der Technik Papiere“ auf die materielle Übereinstimmung mit den Brandschutzvorschriften VKF.» Abs. 2 geht weiter: «Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder teilweise als massgebend erklären.» Ein Papier kann damit durch einen Beschluss dieser Kommission Bedeutung erlangen, auf einem anderen Weg als über die Verbindlicherklärung nach Art. 61.
Die Richtlinie 16-15de zeigt in ihrer Ziffer 4, wie das im Text aussieht. Die Ziffer trägt die Überschrift «Weitere Bestimmungen» und lautet: «Erlasse,Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt». Die fehlende Leerstelle nach dem Komma steht so im Dokument. Das Verzeichnis ist selbst keine Ziffer der Richtlinie und wird nach diesem Wortlaut periodisch aktualisiert; sein Inhalt ändert sich damit auf einem anderen Weg als der Text, der ihn in Bezug nimmt. Die Norm schreibt die Stelle in Art. 7 Abs. 1 als «Technische Kommission Brandschutz der VKF» aus, die Richtlinie führt das Kürzel «TKB-VKF».
Was eine Verbandsschrift daraus macht
Frei zugängliche Schriften der Branche beschreiben häufig eine ältere Fassung der Vorschriften. Die gemeinsame Informationsbroschüre von Schweizerischer Metall-Union und VST zum Reglement für Brandschutztüren hält fest: «Seit dem 1. Januar 2005 ist die neue VKF-Brandschutznorm in Kraft. Sie hat gesetzlichen Charakter.» Beschrieben ist damit eine Fassung, die vor der heute geltenden lag; die Fassung 1-15de steht seit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
Dieselbe Broschüre schreibt das Gremium aus, das die Norm in Kraft setzt: «Auf Basis des Konkordates aller Kantone wurde sie durch die VKF erarbeitet und durch die IOTH, Fachkommission der interkantonalen Organe zum Abbau technischer Handelshemmnisse, in Kraft gesetzt.» Der geltende Normtext spricht an derselben Stelle in Art. 61 vom Beschluss «des zuständigen Organs» der IVTH. Die ausgeschriebene Form ist als Angabe dieser Broschüre zu kennzeichnen; der Normtext löst das Kürzel nicht auf.
Für die Arbeit am Objekt bleibt der Wortlaut des Vorschriftendokuments massgeblich; die Verbandsschrift referiert ihn für eine abgelöste Fassung. Dasselbe gilt für Artikelnummern aus solchen Papieren: Wie weit die Nummerierung der Fassungen 2003 und 2005 von der heutigen abweicht, ist im Eintrag zum Zielkonflikt zwischen Einbruchsicherung und Fluchtweg belegt.
Was hier fehlt und wo es belegt ist
Die Chronologie der Verbindlicherklärung mit ihren Daten, die Antragslogik nach Art. 14 Abs. 4, die Begriffsgeschichte von der Zulassung zur VKF-Anerkennung, die Koexistenz mit der CE-Kennzeichnung und der Stand der Totalrevision unter dem Projektnamen BSV 2026 sind im Eintrag zum VKF-Brandschutzregister belegt und werden hier nicht wiederholt. Ebenso steht der Vergleich mit dem deutschen Bauordnungsrecht dort, mit der Bayerischen Bauordnung als Fundstelle.
Welche Fassung einer Richtlinie an einem konkreten Bauvorhaben anzuwenden ist, entscheidet die kantonale Brandschutzbehörde im Verfahren; die hier referierten Bestimmungen sagen dazu nichts. Bei Streit über eine solche Frage ist eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde beizuziehen.
Die Suche nach der geltenden Regel endet damit bei dem Dokument, das einzeln für verbindlich erklärt worden ist: bei der Brandschutznorm 1-15de mit ihrem Art. 61 oder bei der Richtlinie mit ihrer eigenen Schlussziffer.
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Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm 1-15de, zitiert werden Art. 14 Abs. 1 bis 3 und Art. 61 Abs. 1 und 2, 01.01.2015
- [2]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie 16-15de «Flucht- und Rettungswege», zitiert werden die Änderungsvermerke auf Seite 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022
- [3]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG), SR 933.0, zitiert werden Art. 3 Abs. 2 Bst. b, Abs. 4 und Abs. 6, vom 21.03.2014, Stand am 01.09.2023
- [4]Schweizerische Metall-Union (SMU) und VST: Informationsbroschüre Brandschutztüren, Auftraggeber tragen hohe Verantwortung, zitiert wird der einleitende Abschnitt zur Rechtsgrundlage, Reglement gültig ab 01.03.2006
Stand:
Welche Fassung einer Brandschutzrichtlinie an Ihrem Objekt gilt, hängt am Kanton und am Verfahren. Wir holen diese Angabe ein, bevor wir an einem Brandschutzabschluss Schliesstechnik verändern.