Brandschutzprodukt ohne Nachweis
Art. 16 der VKF-Brandschutznorm 1-15de kennt den Fall: Über die Anwendung eines Brandschutzprodukts ohne Nachweise oder VKF-Anerkennung entscheidet die kantonale Brandschutzbehörde, soweit dessen Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist. Das Bauproduktegesetz des Bundes beantwortet denselben Fall auf seiner Seite anders.
Kurzfassung
- Der Randtitel von Art. 16 der Brandschutznorm 1-15de lautet «Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung»; im Text derselben Bestimmung steht die Mehrzahl «ohne Nachweise».
- Die Bestimmung nennt drei Wege, auf denen die Eignung eines solchen Produkts nachgewiesen sein kann, wobei der erste die Erfahrung und den Stand der Technik zusammen verlangt, und weist den Entscheid der kantonalen Brandschutzbehörde zu.
- Das Bauproduktegesetz des Bundes (BauPG, SR 933.0) regelt dieselbe Ausgangslage von der Marktseite her: Art. 4 Abs. 3 lässt für Produkte ausserhalb harmonisierter Normen eine Herstellererklärung zu.
- Fehlt eine Leistungserklärung, wo Art. 5 BauPG sie verlangt, spricht Art. 21 Abs. 2 Bst. a von formaler Nichtkonformität; Art. 27 Abs. 1 droht Busse bis zu 40 000 Franken.
- Wie ein Produkt anerkannt und in das VKF-Brandschutzregister eingetragen wird, steht im verlinkten Registereintrag und wird hier nicht wiederholt.
In der Schweiz
Die Schweizer Besonderheit liegt darin, dass zwei Rechtsordnungen dasselbe Bauteil beurteilen und dabei verschiedene Fragen stellen. Die interkantonale Brandschutznorm 1-15de trennt das ausdrücklich: Nach Art. 14 Abs. 1 ist der Bund für das Inverkehrbringen von Bauprodukten zuständig, nach Art. 14 Abs. 2 entscheidet die Brandschutzbehörde über die Anwendung in Bauten und Anlagen. Der Regelfall dieser Anwendungsentscheidung steht in Art. 14 Abs. 3: «Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:» Genannt sind danach Leistungserklärungen zur Grundanforderung Brandschutz für Produkte unter einer harmonisierten europäischen Norm oder mit einer europäischen technischen Bewertung sowie, für alle anderen, Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Stellen und das VKF-Brandschutzregister. Art. 16 setzt zwei Artikel später den Fall daneben, in dem nichts davon vorliegt, und beschreibt für ihn ein Verfahren. Für einen Betrieb, der an einem Brandschutzabschluss arbeitet, hat das eine unmittelbare Folge: Die Frage nach dem Nachweis eines Produkts ist an zwei Stellen zu stellen, beim Bund für die Abgabe auf dem Markt und beim Kanton für den Einbau am Objekt, und die beiden Antworten können auseinanderfallen. Das Bauproduktegesetz vom 21. März 2014, Stand am 1. September 2023, führt für den Fall des fehlenden Nachweises eine eigene Rechtsfolge, die mit dem kantonalen Entscheid nach Art. 16 nichts zu tun hat.
Was Art. 16 der Brandschutznorm sagt, und wie genau er es sagt
Der Wortlaut ist kurz und trägt den ganzen Eintrag: «Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten ohne Nachweise oder VKF-Anerkennung, soweit deren Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist.» Drei Eignungswege stehen damit alternativ im Normtext; der erste von ihnen verlangt die Erfahrung und den Stand der Technik kumulativ.
Zwei Beobachtungen dazu, die beim Zitieren dieser Bestimmung leicht verlorengehen. Erstens weicht der Randtitel vom Text ab: Der Randtitel und das Inhaltsverzeichnis der Fassung 1-15de führen die Einzahl «Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung», die Bestimmung selbst die Mehrzahl «ohne Nachweise». Zweitens knüpft die Bestimmung den Entscheid an eine Bedingung, die vor dem Entscheid erfüllt sein muss: Die Eignung ist nachgewiesen, bevor die Behörde befindet, und die Norm überlässt es ihr, welchen der drei Wege sie im Einzelfall gelten lässt.
Indem Art. 16 der Brandschutznorm die Eignung an drei benannte Wege bindet, verlagert er den Entscheid über ein Produkt ohne Nachweis auf die kantonale Brandschutzbehörde.
Was die Bestimmung offenlässt, ist ebenso bemerkenswert wie das, was sie regelt. Der Normtext schweigt zu Frist, Verfahren, Form und Kosten. Auch die Stellung der Bestimmung im Aufbau der Norm sagt darüber nichts: Art. 16 schliesst die Gruppe der drei Bestimmungen zu Brandschutzprodukten ab, die mit Art. 14 beginnt, und unmittelbar danach setzt mit Art. 17 der Abschnitt B über den allgemeinen Brandschutz ein. Ein Gesuchsformular, eine Rechtsmittelfrist oder eine Zuständigkeitsordnung ergibt sich aus dem kantonalen Recht des jeweiligen Kantons, und kantonale Feuerschutzgesetze sind für diesen Eintrag nicht geprüft worden.
Die zweite Rechtsordnung am selben Produkt: das Bauproduktegesetz
Auf der Marktseite gilt das Bauproduktegesetz des Bundes. Sein Gegenstand ist die Abgabe eines Produkts auf dem Markt; der Einbau am einzelnen Bau gehört zur kantonalen Anwendungsordnung. Art. 2 Ziff. 18 definiert die Bereitstellung auf dem Markt als «jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit», und Art. 2 Ziff. 22 zählt zur Händlerin «jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette ausser der Herstellerin oder Importeurin, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt». Ein Handwerksbetrieb, der ein Schliessmittel liefert und verbaut, kann diese Definition erfüllen.
Für Produkte, die von keiner bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst sind, kennt das Gesetz einen eigenen Nachweis. Art. 4 Abs. 3 BauPG: «Mit Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b kann die Herstellerin zum Nachweis, dass die Sicherheitsanforderung erfüllt ist, eine Herstellererklärung erstellen.» Diese Erklärung ist eine Erklärung der Herstellerin über ihr eigenes Produkt, und sie ergeht ohne Beteiligung einer Behörde.
Genau hier trennen sich die beiden Rechtsordnungen, und das ist der Gegenstand dieser Seite. Der Begriff «Herstellererklärung» kommt in der Brandschutznorm 1-15de null-mal vor. Diese Zählung steht im Rahmen von genau einem Dokument: Durchsucht ist die deutsche Fassung 1-15de der Brandschutznorm mit 28 320 Zeichen, gezählt nach Auflösung der Silbentrennung am Zeilenende, und dieselbe Datei führt «Leistungserklärung» einmal und «Bauproduktegesetz» dreimal, so dass die Zählung nicht an einer fehlgeschlagenen Suche liegt. Ein Papier, das nach Bundesrecht als Nachweis genügen kann, taucht in der kantonalen Anwendungsordnung also nicht als benannter Weg auf; die drei Wege des Art. 16 sind andere.
Ergänzend erklärt Art. 5 Abs. 2 Bst. a BauPG, warum die Frage bei Brandschutzabschlüssen überhaupt praktisch wird. Vorbehalten bleiben nach dem Eingangssatz desselben Absatzes anderslautende Vorschriften des Bundes oder der Kantone zur Verwendung; im Übrigen muss keine Leistungserklärung erstellt werden, wenn ein Bauprodukt zwar von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird, es aber auf einen besonderen Auftrag hin individuell gefertigt und in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einer Herstellerin eingebaut wird, die für den sicheren Einbau verantwortlich ist. Die Sonderanfertigung nach Mass fällt damit aus der bundesrechtlichen Erklärungspflicht heraus, während der Vorbehalt gerade die kantonale Verwendungsseite offenhält; die Frage nach dem Nachweis stellt sich am Objekt neu.
Formale Nichtkonformität, und was sie nach Bundesrecht kostet
Fehlt eine Leistungserklärung dort, wo das Gesetz sie verlangt, hat das einen Namen. Art. 21 Abs. 2 Bst. a BauPG zählt zur formalen Nichtkonformität den Fall: «Die Leistungserklärung wurde nicht erstellt, obwohl dies nach Artikel 5 erforderlich ist.» Die Rechtsfolge steht in Abs. 3 derselben Bestimmung: «Eine amtliche Feststellung der formalen Nichtkonformität nach Absatz 2 gibt ausserdem einen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden ist.» Das fehlende Papier begründet damit eine gesetzliche Annahme über das Produkt selbst.
Die Marktaufsicht, die daran anknüpft, und die Massnahmen, die sie ergreifen kann, sind Gegenstand des verlinkten Eintrags zur Brandschutzbehörde und zur Aufsicht. Hier zählt die Kostenseite. Art. 27 Abs. 1 BauPG: «Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, ohne dass dadurch die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird;» Bei Fahrlässigkeit sinkt der Rahmen nach Abs. 2 auf 20 000 Franken. Kommt eine Gefährdung von Sicherheit oder Gesundheit hinzu, greift Art. 26 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, gewerbsmässig nach Abs. 2 bis zu drei Jahren.
Die Zuständigkeit für diese Strafnormen liegt nicht beim Bund, der sie erlassen hat. Art. 28 BauPG besteht aus einem Satz: «Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.» Ein Produkt ohne Nachweis kann in der Schweiz damit gleich zweimal kantonal beurteilt werden, einmal von der Brandschutzbehörde für die Anwendung am Bau und einmal von der kantonalen Strafverfolgung für die Abgabe auf dem Markt. Diese Seite gibt die Erlasstexte wieder und beurteilt keinen Einzelfall; wo es um eine konkrete Lieferung oder einen konkreten Einbau geht, gehört die Frage vor eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde.
Ein Produkt ohne Nachweis und ein Eingriff am geprüften Bauteil sind zwei Ausgangslagen
Der verlinkte Eintrag zum Schloss- und Zylindertausch an einer Brandschutztür behandelt ein Bauteil, das eine Zulassung hat und an dem etwas verändert wird; Massstab dort ist der direkte Anwendungsbereich des vorhandenen Prüfresultats, und die Verbandsschriften verlangen für einen Schritt darüber hinaus einen Prüfnachweis oder eine gutachtliche Stellungnahme. Der Fall dieser Seite setzt früher an: Das Produkt hat nie einen Nachweis getragen, es gibt kein Prüfresultat, dessen Reichweite man ausmessen könnte, und die Grundlage des Behördenentscheids ist die Eignung als solche, so wie Art. 16 sie umschreibt.
Praktisch heisst das für die Abklärung: Beim veränderten Bauteil gehen die ersten Fragen an den Zulassungsinhaber und an die Türdokumentation, weil dort das Prüfresultat liegt. Beim Produkt ohne Nachweis gibt es diese Adresse nicht, und die Abklärung beginnt bei der Behörde, die nach Art. 16 zu entscheiden hat. Eine Verwechslung der beiden Wege lässt jemanden nach einem Dokument suchen, das nie ausgestellt worden ist.
Und was die Behörde in diesem zweiten Fall prüft, ist am Schluss der Eignungsnachweis, den die Brandschutznorm neben ihrem Register kennt: die Erfahrung und den Stand der Technik zusammen, bestehende Versuchsresultate oder die rechnerische Bestimmung nach anerkannten Verfahren.
Häufiger Irrtum
Ein Brandschutzprodukt ohne Nachweis darf in der Schweiz nicht verbaut werden.
Art. 16 der Brandschutznorm 1-15de hält für diesen Fall ein Verfahren bereit. Die Bestimmung überlässt den Entscheid der kantonalen Brandschutzbehörde und knüpft ihn an drei benannte Eignungswege. Ein Verbot steht dort an keiner Stelle. Umgekehrt entsteht die Zulässigkeit auch nicht von selbst: Ohne den Entscheid der Behörde ist die Eignung im Sinn dieser Bestimmung ungeklärt, und auf der Marktseite kann parallel dazu eine formale Nichtkonformität nach Art. 21 Abs. 2 BauPG vorliegen.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Die Bayerische Bauordnung führt für Bauprodukte drei benannte Verwendbarkeitsnachweise. Art. 17 BayBO verlangt den Nachweis «durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall (Verwendbarkeitsnachweise)», und zwar nur für Bauprodukte von nicht untergeordneter Bedeutung und nur dann, wenn es keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich abweicht oder eine Rechtsverordnung es vorsieht. Das funktionale Gegenstück zum schweizerischen Behördenentscheid ist der dritte davon, Art. 20 BayBO, Satz 1: «Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist.» Satz 2 derselben Bestimmung: «Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.» Die Zuständigkeit ist dabei geteilt. Art. 23 Abs. 2 Satz 1: «Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20.» Für den ersten der drei Nachweise gilt Art. 23 Abs. 1 Satz 1: «Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt die allgemeine Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach Art. 18 Abs. 1.» Für den zweiten, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis nach Art. 19, obliegt die Prüfung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 den anerkannten Prüfstellen, und zurücknehmen oder widerrufen kann es nach Art. 23 Abs. 4 die Anerkennungsbehörde. Die drei Nachweise sind damit in Bayern einzeln benannt und liegen bei drei verschiedenen Stellen.
- Schweiz
- Für den Fall eines Produkts ohne Nachweis benennt die Brandschutznorm 1-15de keine Nachweisart mit eigenem Namen; benannt sind solche nur in Art. 14 Abs. 3 für den Regelfall. Art. 16 beschreibt statt dessen drei Umstände, aus denen sich die Eignung ergeben kann, und legt den Entscheid darüber in eine Hand, die der kantonalen Brandschutzbehörde. Ein Institut mit einer Bundeszuständigkeit für Einzelzulassungen kennt für diesen Fall weder die Norm noch das Bauproduktegesetz; die nationale Ebene führt mit dem VKF-Brandschutzregister ein Verzeichnis anerkannter Produkte, über dessen Antragsweg der verlinkte Registereintrag Auskunft gibt. Der Unterschied ist damit weniger einer der Strenge als einer der Bauweise: benannte Nachweisarten mit geteilter Zuständigkeit auf der einen Seite, ein offener Eignungsbegriff mit einer einzigen entscheidenden Stelle auf der anderen.
Quelle [3]
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Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm, Dokument-Nr. 1-15de, Art. 14 Abs. 1 bis 3, Art. 16 «Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung» und Art. 17 (Beginn des Abschnitts B), Fassung vom 01.01.2015, gelesen am 03.09.2026
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG), SR 933.0, Art. 2 Ziff. 18 und 22, Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, Art. 21 Abs. 2 und 3, Art. 26 bis 28, vom 21.03.2014, Stand am 01.09.2023, gelesen am 03.09.2026
- [3]Freistaat Bayern, amtliches Landesrecht auf gesetze-bayern.de: Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 17 «Verwendbarkeitsnachweise», Art. 19 «Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis», Art. 20 «Zustimmung im Einzelfall», Art. 23 «Zuständigkeiten» Abs. 1 bis 4, Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007, Geltungsstand 01.05.2026 laut Druckansicht, abgerufen am 03.09.2026
Stand:
In der Lieferkette, von der Art. 2 Ziff. 22 des Bauproduktegesetzes spricht, steht auch der Herausgeber dieses Lexikons, der Schliessmittel abgibt und einbaut und deshalb unter den hier referierten Begriff der Bereitstellung auf dem Markt fallen kann. Die Aufforderung, vor dem Einbau abzuklären, bringt ihm Aufträge; sie stammt trotzdem aus den zitierten Erlasstexten und nicht aus dem eigenen Sortiment.
Bei einem Brandschutzabschluss entscheidet die Dokumentation des Bauteils darüber, ob ein bestimmtes Schliessmittel überhaupt in Frage kommt. Schicken Sie uns die Angaben vom Schild, bevor etwas bestellt wird.