Kennzeichnung und Leistungserklärung am Brandschutzprodukt
Am Schweizer Brandschutzprodukt hängen zwei getrennte Dinge: der dauerhafte Hinweis am Bauteil nach Art. 15 der VKF-Brandschutznorm 1-15de und das Papier der Herstellerin nach dem Bauproduktegesetz SR 933.0. Dieses Papier heisst nach dem Gesetz, das am 1. Oktober 2014 in Kraft trat, Leistungserklärung; die Konformitätserklärung ist der Name aus dem abgelösten Recht.
Kurzfassung
- Dass Art. 15 der Brandschutznorm 1-15de den dauerhaften Hinweis am Bauteil an zwei Bedingungen zugleich knüpft und dass die Metallbau-Verbandsschrift daraus die Brandschutz-Plakette ableitet, ist im Eintrag zum VKF-Brandschutzregister belegt und wird hier nicht wiederholt.
- Die Broschüre von SMU und VST referiert Art. 15 in der Fassung der Brandschutznorm vom 26. März 2003; deren Wortlaut lag für diesen Eintrag nicht vor.
- Das Bauproduktegesetz SR 933.0 nennt das Dokument der Herstellerin Leistungserklärung. Eigene Zählung über den Erlasstext: 22 Vorkommen für diesen Ausdruck, ein einziges für Konformitätserklärung, und dieses in Art. 37 Abs. 2.
- Art. 5 Abs. 2 Bst. a BauPG nimmt individuell gefertigte Bauprodukte von der Leistungserklärung aus. Die Ausnahme greift aber nur, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht für die Verwendung nichts anderes vorschreibt, und nur, wenn dieselbe Herstellerin das Produkt in ein bestimmtes einzelnes Bauwerk einbaut und die Verantwortung für den sicheren Einbau trägt. Montiert ein Dritter die Tür, ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt.
- Was das VST-Merkblatt 008 in Kapitel 5 über Kennzeichnungsschild, Bandseite und Beschriftung festhält, ist eine Verbandsvorgabe; die Norm selbst überlässt die Ausführung des Hinweises dem Anerkennungsverfahren.
In der Schweiz
Das Dokument, das ein Bauprodukt begleitet, hat in der Schweiz zwischen 2014 und 2015 den Namen gewechselt. Das Bauproduktegesetz vom 21. März 2014, SR 933.0 in der Fassung mit Stand am 1. September 2023, trat nach der Fussnote zu seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. Oktober 2014 in Kraft. Art. 36 hält fest: «Das Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 1999 wird aufgehoben.» Nach Art. 37 Abs. 1 durften Bauprodukte «bis zum 30. Juni 2015 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden». Seither trägt das Papier der Herstellerin den Namen Leistungserklärung: Art. 5 Abs. 1 macht es zur Voraussetzung des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt, sobald eine bezeichnete harmonisierte technische Norm das Bauprodukt erfasst oder für dieses eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, und nach Art. 8 Abs. 1 übernimmt die Herstellerin damit «die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung». Der Namenswechsel ist also kein blosser Etikettenwechsel, denn erklärt wird seither eine Leistung und ihre Beständigkeit. Eine eigene Zählung über den Erlasstext, 42 785 Byte in der geprüften Textfassung, ergibt 22 Vorkommen von Leistungserklärung und ein einziges von Konformitätserklärung, dieses in Art. 37 Abs. 2 und dort als Bezeichnung dessen, was «nach bisherigem Recht erstellt wurde». Gezählt ist die Zeichenfolge samt Beugungsformen, roh und ohne die unsichtbaren Trennzeichen gleich. Die Brandschutznorm 1-15de führt den Ausdruck Konformitätserklärung an keiner einzigen Stelle. Durchsucht sind alle 61 Artikel der Fassung auf 28 720 Byte, auch nach Auflösung der Trennstriche am Zeilenumbruch, wovon die Artikel 14 bis 16 die Brandschutzprodukte tragen. Der Befund gilt bezogen auf den Wortlaut dieser beiden Erlasstexte; die Verbandsschriften weiter unten führen den alten Ausdruck weiterhin.
Zwei Bedingungen zugleich, und erst seit 2015
Der geltende Art. 15 der Brandschutznorm 1-15de lautet: «Wo gemäss Artikel 14, Abs. 3b für die Anwendung von Brandschutzprodukten VKF-Anerkennungen gefordert sind und diese eine Kennzeichnung verlangen, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen.» Der Verweis geht auf Art. 14 Abs. 3 Bst. b, der für nicht harmonisierte Produkte «Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie […] das VKF-Brandschutzregister» als Entscheidgrundlage der Brandschutzbehörde nennt.
Wann ein Brandschutzprodukt den dauerhaften Hinweis tragen muss, beantwortet Art. 15 der Brandschutznorm 1-15de mit zwei Voraussetzungen, die zusammentreffen müssen.
Dass die Vorgängerfassung weiter gefasst war, steht hier am Referat einer Verbandsschrift; der alte Normtext selbst lag nicht vor. Die Informationsbroschüre von Schweizerischer Metall-Union und VST, deren Reglement ab dem 1. März 2006 gilt, fasst Art. 15 der damals neuen Norm in indirekter Rede zusammen: «Im Artikel 15 der neuen VKF-Brandschutznorm wird verlangt, dass da, wo für die Anwendung von Brandschutzprodukten Prüfnachweise oder Zertifikate erforderlich sind, leicht erkennbar ein dauerhafter Hinweis anzubringen ist. Dies bildet die rechtliche Grundlage für die verlangten Brandschutz-Plaketten.»
Nach diesem Referat genügte, dass für die Anwendung Prüfnachweise oder Zertifikate erforderlich waren; auf dieser Grundlage war die Ableitung der Plakette schlüssig. Der Text von 2015 setzt eine zweite Bedingung darüber: gefordert sein muss eine VKF-Anerkennung, und diese muss selbst eine Kennzeichnung verlangen. Die Broschüre stammt nicht aus dem Jahr des alten Textes. Die Norm, die sie erläutert, ist nach Art. 61 Abs. 2 der geltenden Fassung die Brandschutznorm vom 26. März 2003. Über das geltende Recht gibt die Broschüre an dieser Stelle keine Auskunft.
Das Schild am Bauteil und das Papier daneben
Wie ein solcher Hinweis auszusehen hat, überlässt die Norm dem Anerkennungsverfahren. Konkret wird erst eine Verbandsschrift. Das technische Merkblatt Nr. 008 «Brandschutztüren» des Verbands Schweizerische Türenbranche, hier geprüft in der Version 2009_1, hält in Kapitel 5 fest: «Jede Brandschutztüre muss dauerhaft gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat auf der Bandseite, in der Regel im unteren Drittel der Brandschutztüre, durch ein Kennzeichnungsschild zu erfolgen.» Diese Vorgabe kennt keine Bedingung; sie gilt nach dem Merkblatt für jede Brandschutztüre. Sie stammt aus einer Verbandspublikation und ist mit dem Wortlaut von Art. 15 nicht deckungsgleich.
Welche Klasse auf diesem Schild steht, wie EI 30 zu E 30 steht und was die alte T-Bezeichnung bedeutet, ist im Eintrag zu den EI-Klassen belegt.
Über den Streit der beiden Verbandsschriften zur Konformitätserklärung gibt der Eintrag zum VKF-Brandschutzregister Auskunft, der beide Wortlaute nebeneinanderstellt und den Widerspruch offenlässt. Diese Seite geht den anderen Weg und fragt, was das Bundesrecht seit 2014 überhaupt noch unter diesem Namen kennt.
Die Sonderanfertigung und warum an ihr gestritten werden kann
Eine Bestimmung des Bauproduktegesetzes erklärt, warum die Frage nach dem richtigen Papier ausgerechnet an der Brandschutztür so zäh ist. Art. 5 Abs. 2 nimmt von der Pflicht des Abs. 1 wieder aus, aber nur unter vier Voraussetzungen zugleich. Die Ausnahme gilt erstens nur unter dem Vorbehalt «anderslautender bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften im Hinblick auf die Verwendung», und sie setzt zweitens voraus, dass eine bezeichnete harmonisierte technische Norm das Produkt überhaupt erfasst. Die dritte und die vierte nennt Bst. a: Er greift, wenn ein Bauprodukt «auf einen besonderen Auftrag hin, individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung gefertigt wurde, und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einer Herstellerin eingebaut wird, die für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist».
Eine Brandschutztür nach Mass für ein einzelnes Objekt erfüllt die dritte dieser Voraussetzungen ohne weiteres. Die vierte hängt daran, wer sie einbaut: Montiert ein Dritter, fehlt die Herstellerin, die für den sicheren Einbau verantwortlich ist, und die Ausnahme greift nicht. Wo sie greift, greift die bundesrechtliche Pflicht gerade nicht durch, und der Platz, den sie freilässt, wird von Verbandsreglementen und vom kantonalen Brandschutzrecht gefüllt. Zwei Verbände können deshalb zur Übergabe eines Papiers verschieden entscheiden, ohne dem Bundesrecht zu widersprechen. Für die Nachweisfrage am Objekt führt denselben Buchstaben der Eintrag zum Brandschutzprodukt ohne Nachweis.
Für die Anwendung am Objekt bleibt ohnehin die kantonale Brandschutzbehörde zuständig; Art. 14 Abs. 2 der Brandschutznorm weist ihr den Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen zu; dieser Absatz ist im Eintrag zum VKF-Brandschutzregister wörtlich wiedergegeben. Ein Papier aus der Werkstatt ersetzt diesen Entscheid an keiner Stelle.
Eine Fussnote, die auf ein aufgehobenes Gesetz zeigt
Wie schnell ein Merkblatt an dieser Umstellung altert, zeigt seine einzige Gesetzesfussnote. Das VST-Merkblatt 008 setzt zu seinem Kapitel 4 die Sternnote: «Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG) Art. 6 Konformitätsbewertung». Im geltenden Bauproduktegesetz trägt Art. 6 den Randtitel «Bewertung der Leistung». Die Fussnote zielt damit auf den Erlass von 1999, den Art. 36 des heutigen Gesetzes aufgehoben hat.
Was Art. 6 des Gesetzes von 1999 wörtlich sagte, bleibt hier offen, denn dessen Text lag für diesen Eintrag nicht vor. Belegt ist die Verschiebung: dieselbe Artikelnummer trägt heute einen anderen Randtitel. Eine Artikelnummer aus einem Merkblatt von 2009 ist deshalb ein Suchhinweis und kein Nachweis über das geltende Recht.
Für die Frage, welches Papier in einem konkreten Bauvorhaben geschuldet ist, sind die kantonale Brandschutzbehörde und, wo darüber gestritten wird, eine Rechtsberatung oder die Schlichtungsbehörde die richtigen Anlaufstellen; diese Seite referiert Erlasstexte und beurteilt keinen Einzelfall. In einer Türdokumentation aus dem Bestand steht der Ausdruck Konformitätserklärung häufig noch. Es ist der Begriff, den das geltende Bundesrecht in Art. 37 Abs. 2 führt, seinem Übergangsartikel.
Häufiger Irrtum
Zu einer Brandschutztür gehört eine Konformitätserklärung; so heisst das Papier nach schweizerischem Bauprodukterecht.
Das Bauproduktegesetz SR 933.0 führt den Ausdruck in Art. 37 Abs. 2 unter den Übergangsbestimmungen: «Die Herstellerin kann eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die nach bisherigem Recht erstellt wurde.» Der Ausdruck bezeichnet dort ein Dokument des aufgehobenen Rechts. Das Papier des geltenden Rechts heisst Leistungserklärung. Aus einer Verbandsschrift, die den alten Namen führt, folgt für das geltende Bundesrecht nichts; ob im Einzelfall überhaupt ein solches Papier geschuldet ist, hängt an Art. 5 BauPG und am kantonalen Brandschutzrecht.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- In Bayern fallen Erklärung und Kennzeichnung in einen einzigen Vorgang. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung hält fest, Bauprodukte «bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen oder den Verwendbarkeitsnachweisen». Abs. 2 Satz 1 sagt, wie das geschieht: «Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung, die er durch werkseigene Produktionskontrolle sicherzustellen hat, durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck.» Das Zeichen am Produkt ist dort die Erklärung. Und die Einzelanfertigung bleibt im System: Nach Abs. 3 Satz 2 bedürfen Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, «nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach Abs. 2». Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 findet Art. 21 nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Anwendung.
- Schweiz
- Hier laufen die beiden Vorgänge über zwei verschiedene Erlasse. Das Papier folgt aus dem Bauproduktegesetz des Bundes, das am 1. Oktober 2014 in Kraft trat, und heisst dort Leistungserklärung; der dauerhafte Hinweis am Bauteil folgt aus Art. 15 der interkantonalen Brandschutznorm 1-15de und hängt an der geforderten VKF-Anerkennung statt am Papier. Der Unterschied wird an der Einzelanfertigung sichtbar: Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a BauPG entfällt für sie die Leistungserklärung, während Bayern für das nicht in Serie hergestellte Bauprodukt die Übereinstimmungserklärung des Herstellers beibehält.
Quellen [3], [6]
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Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm 1-15de, Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. b sowie Art. 15 Kennzeichnung von Brandschutzprodukten, 01.01.2015
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG), SR 933.0, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, Art. 6, Art. 8 Abs. 1, Art. 36, Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 2, vom 21.03.2014, Stand am 01.09.2023
- [3]Freistaat Bayern, amtliches Landesrecht auf gesetze-bayern.de: Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 21 Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung, Abs. 1 bis 3, Druckansicht, Fassung vom 14.08.2007, Geltungsvermerk 01.05.2026, abgerufen 2026-09-03
- [4]Verband Schweizerische Türenbranche (VST): Technisches Merkblatt Nr. 008 Brandschutztüren, Version 2009_1, Sternfussnote zu Kapitel 4 und Kapitel 5 Kennzeichnung von Brandschutztüren, 2009
- [5]Schweizerische Metall-Union (SMU) und VST: Informationsbroschüre Brandschutztüren, Auftraggeber tragen hohe Verantwortung, Abschnitt zu Konformitätsbescheinigung und Plakette, Reglement gültig ab 01.03.2006
- [6]Freistaat Bayern, amtliches Landesrecht auf gesetze-bayern.de: Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 16 Verwendung von Bauprodukten, Abs. 1 Satz 2, Druckansicht, Fassung vom 14.08.2007, Geltungsvermerk 01.05.2026, abgerufen 2026-09-03
Stand:
An einem Brandschutzabschluss entscheidet die Anerkennung, welches Schliessmittel zulässig bleibt. Nennen Sie uns die Angaben vom Kennzeichnungsschild, bevor ein Termin vereinbart wird.