Zutrittssperre und Spind nach fristloser Kündigung
Nach Art. 339a Abs. 1 OR hat jede Seite auf das Ende des Arbeitsverhältnisses herauszugeben, was sie für seine Dauer erhalten hat; darauf verwies das Bundesverwaltungsgericht, als es nach Ablauf einer befristeten Bundesanstellung weitere Schlüsselberechtigungen verweigerte. Absatz 3 behält Retentionsrechte vor, die Art. 895 ZGB an Besitz mit Willen des Schuldners knüpft. Keine dieser Normen erlaubt, einen Spind zu öffnen.
Kurzfassung
- Art. 337 Abs. 1 OR erlaubt beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufzulösen. Mit der Beendigung werden nach Art. 339 Abs. 1 OR alle Forderungen fällig, und die Herausgabepflicht von Art. 339a Abs. 1 OR knüpft an denselben Zeitpunkt an.
- Das Bundesverwaltungsgericht sah in A-7021/2014 nach dem Ende einer befristeten Anstellung im Bundespersonalrecht keine rechtliche Grundlage für weitere Schlüsselberechtigungen und verwies dazu auf Art. 339a Abs. 1 OR.
- Art. 339a Abs. 3 OR schafft kein eigenes Retentionsrecht, er behält die bestehenden vor. Angestellte sind an dienstlich übergebenen Gegenständen nach zwei kantonalen Entscheiden in der Regel nur Besitzdiener und haben daran grundsätzlich kein Retentionsrecht.
- Für die persönlichen Sachen im Spind gilt Art. 328 Abs. 1 OR, der den Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit der angestellten Person zu achten und zu schützen. In den gelesenen Urteilen hat die angestellte Person ihre Sachen selbst geräumt oder abgeholt.
In der Schweiz
Die Norm, auf die es am Ende eines Arbeitsverhältnisses ankommt, ist Art. 339a OR (SR 220, Stand 1. Januar 2026) mit dem Randtitel «Rückgabepflichten». Ihr dritter Absatz ist ein einziger Satz: «Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.» Der Satz nennt beide Seiten und verweist auf Rechte, die an anderer Stelle stehen. Das allgemeine Retentionsrecht regelt Art. 895 Abs. 1 ZGB (SR 210, Stand 1. Juli 2026): «Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.» Drei Voraussetzungen stecken in diesem Satz: Besitz, der mit dem Willen des Schuldners entstanden ist, eine fällige Forderung und ein Zusammenhang zwischen Forderung und Sache. Die Fälligkeit liefert das Arbeitsvertragsrecht selbst, denn nach Art. 339 Abs. 1 OR werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses «alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig». Nach diesem Wortlaut setzt das Zurückbehalten voraus, dass die Sache bereits im Besitz des Gläubigers ist. Einen Weg, sich den Besitz zu verschaffen, öffnet der Vorbehalt nicht.
Was die fristlose Kündigung zeitlich auslöst
Art. 337 Abs. 1 OR lautet im ersten Satzteil: «Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen». Die Rechtsfolgen, die an das Ende anknüpfen, treten damit nicht erst nach einer Kündigungsfrist ein. Art. 339a Abs. 1 OR beginnt mit den Worten «Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses», und auf denselben Zeitpunkt stellt Art. 339 Abs. 1 OR die Fälligkeit aller Forderungen.
Ob der wichtige Grund vorlag, ändert an diesem Zeitpunkt nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts. Art. 337c Abs. 1 OR gibt der fristlos entlassenen Person ohne wichtigen Grund einen «Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre». Das Gesetz antwortet auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung also mit Geld und nicht mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz. Dazu kann das Gericht nach Absatz 3 eine Entschädigung festlegen, die den Lohn für sechs Monate nicht übersteigen darf.
Badge und Schlüssel in der Rechtsprechung
Ausdrücklich zu Schlüsseln hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 geäussert. Ein ehemaliger Angestellter einer Hochschule des Bundes verlangte, seine Schlüsselberechtigungen, die ihm mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entzogen worden waren, zu verlängern. Das Gericht wies das Begehren ab: Da er nicht mehr angestellt sei, gebe es «keinen Anlass und insbesondere keine rechtliche Grundlage» für die verlangte Berechtigung, und es verwies auf Art. 339a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes. Zwei Einschränkungen gehören zu diesem Urteil: Es betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, und dieses endete ohne Kündigung durch Ablauf einer Befristung.
Näher an der fristlosen Kündigung liegt das Bundesgerichtsurteil 4A_458/2018 vom 29. Januar 2020. Nach dem Sachverhalt wurde ein Angestellter ordentlich entlassen und von der Arbeit freigestellt; er «a dû restituer son badge donnant accès aux bureaux de l'employeuse». Am 10. Januar 2012 betrat er die Büros mit dem Badge eines Kollegen, der ihm anschliessend eine Kundenliste zusandte, und am Tag darauf wurde ihm fristlos gekündigt. Der Entzug des Badges steht im Sachverhalt; das Urteil prüft ihn nicht.
Die kantonalen Instanzen hielten die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt, und vor Bundesgericht ging es in diesem Punkt nur noch um die Ansprüche nach Art. 337c Abs. 1 und 3 OR. Es beschrieb das Fehlverhalten als «s'introduire sans autorisation dans les locaux alors que son badge lui avait été retiré» und die Umstände als «cas-limite par rapport au principe même du congé immédiat». Der Zutritt trotz entzogenem Badge war in diesem Fall also ein Fehlverhalten, das zusammen mit der zugesandten Kundenliste die fristlose Kündigung nach Auffassung der kantonalen Gerichte nicht trug.
Warum Angestellte am Firmenschlüssel selten ein Retentionsrecht haben
Die Frage stellt sich von der anderen Seite her, wenn eine gekündigte Person Badge oder Schlüssel behält, bis der Lohn bezahlt ist. Das Kantonsgericht Graubünden hat in BK 2003 15 vom 14. Mai 2003, einem Beschwerdeverfahren um Untersuchungskosten, den Rückbehalt eines Fernsehgeräts der Arbeitgeberin nach fristloser Kündigung beurteilt und dafür auf die Besitzverhältnisse abgestellt. Seine Erwägung: «Dem Arbeitnehmer steht daher bezüglich der ihm dienstlich übergebenen Gegenstände grundsätzlich kein Retentionsrecht zu». Der Grund liegt im Besitz. Angestellte sind nach derselben Erwägung in der Regel nur Besitzdiener, und ohne Besitz fehlt die erste Voraussetzung von Art. 895 Abs. 1 ZGB.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte dieselbe Unterscheidung schon 1988 getroffen, publiziert als SOG 1988 Nr. 3: «Dienstboten, Beamte, Angestellte und Arbeiter verwahren, benützen oder bearbeiten die Sachen ihrer Arbeitgeber. Sie sind in der Regel nur Besitzdiener.» Im beurteilten Fall bejahte das Gericht trotzdem den Besitz des Angestellten am Geschäftswagen, weil er als Fahrzeughalter eingetragen war und über den Wagen weitgehend selbständig verfügte. Ob jemand Besitzer oder Besitzdiener ist, hing nach diesem Urteil wesentlich davon ab, mit welcher Selbständigkeit er über die überlassene Sache verfügen konnte.
Wo ein Retentionsrecht besteht, ist es geschützt, aber eng. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Beschluss LA210021 vom 2. Februar 2022 zu Art. 339a Abs. 3 OR festgehalten: «Als Pfandrecht ist das Retentionsrecht ein absolutes Recht, gleiches gilt für den Besitz.» Dasselbe Obergericht des Kantons Zürich hielt in PP170011 vom 26. April 2017 fest, es verschaffe dem Berechtigten «lediglich ein Zurückbehaltungs- und - bei ausbleibender Tilgung der Schuld - ein Verwertungsrecht, nicht jedoch ein Nutzungsrecht an der retinierten Sache». An Sachen, die sich jemand einseitig angeeignet hat, besteht nach einem Waadtländer Entscheid kein solches Recht. Das Kantonsgericht schrieb in PE09.030282 vom 18. Juni 2012, das Recht nach Art. 339a Abs. 3 OR könne nicht ausgeübt werden «sur des objets dont il se serait approprié unilatéralement». In einem Zürcher Strafverfahren (SB140021 vom 27. Juni 2014) hatte ein Angestellter den Schlüsselbund seines Arbeitgebers aus dessen Lieferwagen genommen, um ausstehenden Lohn zu erzwingen; das Obergericht lehnte es ab, dieses Verhalten in die Nähe der Retention zu rücken, weil er sich den Besitz «eigenmächtig und ohne Zustimmung» verschafft hatte.
Der Spind und die persönlichen Sachen
Das abschliessbare Fach selbst schuldet der Arbeitgeber nach Art. 30 Abs. 2 ArGV 3; diese Pflicht ist im Eintrag zum abschliessbaren Fach am Arbeitsplatz dargestellt. Für die Zeit nach der Kündigung steht in der Verordnung nichts. Art. 339a Abs. 1 OR spricht von dem, was eine Partei «von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat»; ob diese Formel Sachen erfasst, die eine angestellte Person in einem vom Betrieb gestellten Fach aufbewahrt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich.
Über allem steht Art. 328 Abs. 1 OR. Danach hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis «die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen». Welche Handlungen am Spind einer gekündigten Person diese Pflicht verletzen, beantwortet der Wortlaut nicht. Soweit ein Badge-System beim Sperren Zutrittsdaten aufzeichnet, gilt für deren Bearbeitung Art. 328b OR; das ist im Eintrag zur Zutrittskontrolle und zum Datenschutz behandelt.
Für den Spind selbst ist die Beleglage schmal. In der Volltextsuche von entscheidsuche.ch über 838 586 Dokumente ergab die Phrase «Spind» am 17. September 2026 insgesamt 32 Entscheide, die Verbindung von «Spind» mit «339a» null (Abfrage mit match_phrase auf beide Zeichenfolgen). Die drei Entscheide, die «Spind» zusammen mit «fristlos» enthalten, wurden gelesen. Zwei betreffen denselben Thurgauer Fall, den das Bundesgericht in 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025 abschloss: Dort erschien die Klägerin nach ihrer ordentlichen Kündigung im Betrieb «und räumte dort ihren Spind», bevor ihr später fristlos gekündigt wurde. Im dritten, einem Zürcher Strafurteil, holte ein Angestellter auf Nachfrage Quittungen aus seinem eigenen Spind.
Ein Bündner Fall zeigt dasselbe Muster ohne das Wort Spind. Im Urteil ZK2 2019 42 vom 7. September 2020 hatte die Arbeitgeberin den freigestellten Geschäftsführer aufgefordert, an einem bestimmten Tag seine persönlichen Sachen abzuholen, und «Als B._____ am 2. Dezember 2014 seine persönlichen Effekten abholte», sprach sie die fristlose Kündigung aus. In keinem der gelesenen Entscheide hat ein Arbeitgeber einen Spind geöffnet, und ob er es unter bestimmten Voraussetzungen dürfte, ist mit diesen Quellen nicht beantwortet.
Was offen bleibt und wohin es gehört
Nicht untersucht wurden die Kommentarliteratur zu Art. 339a OR und die kantonale Praxis der Arbeitsgerichte, soweit sie nicht in der Entscheidsammlung steht. Auch Gesamtarbeitsverträge und betriebliche Reglemente, die Rückgabe und Räumung regeln können, lagen nicht vor.
Art. 339a Abs. 3 OR behält Retentionsrechte vor und begründet keine Befugnis, sich fremde Sachen zu verschaffen.
Ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag, ob ein Retentionsrecht an einem bestimmten Gegenstand besteht und wie mit persönlichen Sachen im Betrieb umzugehen ist, hängt am Einzelfall. Dafür ist eine arbeitsrechtliche Rechtsberatung die passende Stelle, und wo sich die Parteien nicht einigen, die zuständige Schlichtungsbehörde.
Häufiger Irrtum
Nach einer fristlosen Kündigung darf der Arbeitgeber den Spind räumen und die Sachen zurückbehalten, weil ihm Art. 339a OR ein Retentionsrecht gibt.
Art. 339a Abs. 3 OR lautet «Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien» und verweist damit auf Rechte, die anderswo geregelt sind. Das allgemeine Retentionsrecht nach Art. 895 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass sich die Sache «mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers» befindet. Ob der Arbeitgeber an persönlichen Sachen im Spind einer angestellten Person überhaupt Besitz in diesem Sinn hat, beantworten die hier gelesenen Entscheide nicht. Eine Befugnis zum Öffnen oder Räumen eines Spinds steht weder in der einen noch in der anderen Norm.
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 328 Abs. 1, 337 Abs. 1, 337c Abs. 1 und 3, 339 Abs. 1 und 339a, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Kopie, Stand 1. Januar 2026, geprüft 2026-09-17
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 895 Abs. 1, Volltext geprüft über die lokale Kopie der geltenden Fassung, Stand 1. Juli 2026, geprüft 2026-09-17
- [3]Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht: Urteil A-7021/2014 vom 12. Mai 2015, Erwägung 4.2 zu den Schlüsselberechtigungen; im Volltext gelesen, 12. Mai 2015
- [4]Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4A_458/2018 vom 29. Januar 2020, Sachverhalt A.f und A.g sowie Erwägung 6.3; im Volltext gelesen, 29. Januar 2020
- [5]Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer: Beschluss LA210021 vom 2. Februar 2022, Erwägungen III/3.2 zu Art. 339a Abs. 3 OR und III/3.3.2; im Volltext gelesen, 2. Februar 2022
- [6]Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer: Entscheid BK 2003 15 vom 14. Mai 2003, Erwägung 2a zu Retentionsrecht und Besitzdienerschaft; im Volltext gelesen, 14. Mai 2003
- [7]Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer: Urteil vom 3. Juni 1988, SOG 1988 Nr. 3, Erwägungen 2 und 3; im Volltext gelesen, 3. Juni 1988
- [8]Obergericht des Kantons Zürich: Beschluss und Urteil PP170011 vom 26. April 2017, Erwägung zum geltend gemachten Retentionsrecht; im Volltext gelesen, 26. April 2017
- [9]Tribunal cantonal du canton de Vaud: Arrêt PE09.030282 du 18 juin 2012, considérant 3.1 zu Art. 339a Abs. 3 OR; im Volltext gelesen, 18. Juni 2012
- [10]Obergericht des Kantons Zürich: Urteil SB140021 vom 27. Juni 2014, Erwägungen 2.3.2 und 3; im Volltext gelesen, 27. Juni 2014
- [11]Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025, Sachverhalt A.c; im Volltext gelesen, 15. Januar 2025
- [12]Kantonsgericht von Graubünden: Urteil ZK2 2019 42 vom 7. September 2020, Sachverhalt B und C; im Volltext gelesen, 7. September 2020
- [13]entscheidsuche.ch: Volltextsuche über 838 586 Dokumente, Phrasenabfragen «Spind» mit 32 Treffern, «Spind» und «339a» ohne Treffer, «Spind» und «fristlos» mit 3 Treffern, Abfragen vom 17.09.2026
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