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Telefonwerbung und der Sterneintrag

Der Sterneintrag ist der Vermerk im Telefonverzeichnis, den Art. 88 Abs. 1 FDV der eingetragenen Kundschaft zugesteht. Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG erklärt die Missachtung dieses Vermerks für unlauter und stellt seit dem 1. Januar 2021 Kunden ohne Verzeichniseintrag den Vermerkten gleich. In Deutschland ersetzt eine vorherige Einwilligung diesen Mechanismus.

Kurzfassung

  • Das Recht, den Vermerk setzen zu lassen, steht in Art. 88 Abs. 1 FDV. Als Mindestdatum eines Verzeichniseintrags erscheint er in Art. 11 Abs. 1 Bst. d FDV unter der Bezeichnung «Kennzeichen».
  • Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG erfasst die Missachtung des Vermerks, Bst. v den Werbeanruf ohne angezeigte und eingetragene eigene Rufnummer, Bst. w die Verwertung von Informationen aus einem Verstoss gegen u oder v.
  • Alle drei Buchstaben stehen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. März 2019 seit dem 1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 6159).
  • Art. 83 FDV nimmt die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in die Pflicht: Schutz nach dem Stand der Technik, Sperrung des Versands, Meldestelle, Aufsicht des BAKOM.
  • Besteht eine Geschäfts- oder Kundenbeziehung, darf die anrufende Person nach Grundsatz C.4 Abs. 3 der Lauterkeitskommission bis zum ausdrücklichen Widerruf vom Einverständnis ausgehen.
Vom Verzeichniseintrag bis zur RechtsfolgeStand: Wortlaut vom 3. September 2026 Vorbemerkung: Die Kette läuft vom Gesetz über die Verordnung zum Eintrag und von dort zurück zur Sanktion im UWG. Die Spalte Rechtsfolge nennt, was die jeweilige Bestimmung selbst anordnet. Übersicht: 8 Zeilen zu Wer handelt, Fundstelle, Was die Bestimmung anordnet, Wen sie bindet, Rechtsfolge. Wer handelt: Kundin oder Kunde, Entscheid über den Verzeichniseintrag, Fundstelle: Art. 12d Abs. 1 FMG, Was die Bestimmung anordnet: Der Eintrag in die öffentlichen Verzeichnisse steht frei; die Kundschaft entscheidet über die veröffentlichten Daten, Wen sie bindet: Anbieterinnen von Fernmeldediensten, Rechtsfolge: Der Eintrag bleibt freiwillig; die Bestimmung selbst sanktioniert nichts; Wer handelt: Kundin oder Kunde, Setzen des Vermerks, Fundstelle: Art. 88 Abs. 1 FDV, Was die Bestimmung anordnet: Recht, eindeutig vermerken zu lassen, dass keine Werbemitteilungen erwünscht sind und die Daten nicht zu Direktwerbung weitergegeben werden, Wen sie bindet: Berechtigt sind die in einem Verzeichnis aufgeführten Personen, Rechtsfolge: Der Vermerk wird nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d FDV zum Mindestdatum des Eintrags; Wer handelt: Werbende Person, Anruf trotz Vermerk, Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG, erster Halbsatz, Was die Bestimmung anordnet: Die Missachtung des Vermerks ist unlauter, Wen sie bindet: Jede werbende Person ohne Geschäftsbeziehung zur angerufenen Person, Rechtsfolge: Zivilansprüche nach Art. 9 UWG; auf Antrag Vergehen nach Art. 23 Abs. 1 UWG; Wer handelt: Werbende Person, Anruf bei einem Anschluss ohne Verzeichniseintrag, Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG, zweiter Halbsatz, Was die Bestimmung anordnet: Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt, Wen sie bindet: Dieselben Personen; in Kraft seit 1. Januar 2021, Rechtsfolge: Dieselbe wie beim ersten Halbsatz; Wer handelt: Anrufende Person, Werbeanruf mit unterdrückter oder fremder Nummer, Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 Bst. v UWG, Was die Bestimmung anordnet: Der Werbeanruf verlangt eine angezeigte Rufnummer, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung die anrufende Person berechtigt ist, Wen sie bindet: Jede Person, die Werbeanrufe tätigt, Rechtsfolge: Zivilansprüche und Strafantrag wie bei Bst. u; zusätzlich Auskunftsrecht der Bundesstelle nach Art. 83 Abs. 8 FDV; Wer handelt: Person, die Daten aus einem solchen Anruf weiterverwendet, Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 Bst. w UWG, Was die Bestimmung anordnet: Unlauter ist, wer sich auf Informationen stützt, von denen er aufgrund eines Verstosses gegen Bst. u oder v Kenntnis erhalten hat, Wen sie bindet: Auch wer den Anruf selbst nicht geführt hat, Rechtsfolge: Zivilansprüche und Strafantrag; in Art. 83 Abs. 1 FDV nicht aufgeführt; Wer handelt: Anbieterin von Fernmeldediensten, Fundstelle: Art. 83 Abs. 1, 4, 5 und 7 FDV, Was die Bestimmung anordnet: Schutz nach dem Stand der Technik, Sperrung des Versands bei Kenntnis, Betrieb einer Meldestelle für unlautere Werbung, Wen sie bindet: Jede Anbieterin von Fernmeldediensten, Rechtsfolge: Trennung der versendenden Kundschaft vom Netz; technische und administrative Vorschriften des BAKOM; Wer handelt: Anbieterin bei einem Anruf auf einen Notdienst, Fundstelle: Art. 84 Abs. 3 Bst. a FDV, Fassung seit 1. Juli 2026, Was die Bestimmung anordnet: Die Rufnummer ist in allen Fällen anzuzeigen bei einem Anruf auf die Notdienste, Wen sie bindet: Adressatin ist die Anbieterin von Fernmeldediensten, Rechtsfolge: Die Rufnummerunterdrückung greift für diese Anrufe nicht.Stand: Wortlaut vom 3. September 2026Vorbemerkung: Die Kette läuft vom Gesetz über die Verordnung zum Eintrag und von dort zurück zur Sanktion im UWG. DieSpalte Rechtsfolge nennt, was die jeweilige Bestimmung selbst anordnet.WER HANDELTFUNDSTELLEWAS DIE BESTIMMUNGANORDNETWEN SIE BINDETRECHTSFOLGEKundin oder Kunde,Entscheid über denVerzeichniseintragArt. 12d Abs. 1 FMGDer Eintrag in dieöffentlichenVerzeichnisse stehtfrei; die Kundschaftentscheidet über dieveröffentlichtenDatenAnbieterinnen vonFernmeldedienstenDer Eintrag bleibtfreiwillig; dieBestimmung selbstsanktioniert nichtsKundin oder Kunde,Setzen des VermerksArt. 88 Abs. 1 FDVRecht, eindeutigvermerken zu lassen,dass keineWerbemitteilungenerwünscht sind unddie Daten nicht zuDirektwerbungweitergegeben werdenBerechtigt sind diein einem Verzeichnisaufgeführten PersonenDer Vermerk wird nachArt. 11 Abs. 1 Bst. dFDV zum Mindestdatumdes EintragsWerbende Person,Anruf trotz VermerkArt. 3 Abs. 1 Bst. uUWG, erster HalbsatzDie Missachtung desVermerks ist unlauterJede werbende PersonohneGeschäftsbeziehungzur angerufenenPersonZivilansprüche nachArt. 9 UWG; aufAntrag Vergehen nachArt. 23 Abs. 1 UWGWerbende Person,Anruf bei einemAnschluss ohneVerzeichniseintragArt. 3 Abs. 1 Bst. uUWG, zweiter HalbsatzKunden ohneVerzeichniseintragsind den Kunden mitVerzeichniseintragund VermerkgleichgestelltDieselben Personen;in Kraft seit 1.Januar 2021Dieselbe wie beimersten HalbsatzAnrufende Person,Werbeanruf mitunterdrückter oderfremder NummerArt. 3 Abs. 1 Bst. vUWGDer Werbeanrufverlangt eineangezeigte Rufnummer,die imTelefonverzeichniseingetragen ist undzu deren Nutzung dieanrufende Personberechtigt istJede Person, dieWerbeanrufe tätigtZivilansprüche undStrafantrag wie beiBst. u; zusätzlichAuskunftsrecht derBundesstelle nachArt. 83 Abs. 8 FDVPerson, die Daten auseinem solchen AnrufweiterverwendetArt. 3 Abs. 1 Bst. wUWGUnlauter ist, wersich aufInformationen stützt,von denen er aufgrundeines Verstossesgegen Bst. u oder vKenntnis erhalten hatAuch wer den Anrufselbst nicht geführthatZivilansprüche undStrafantrag; in Art.83 Abs. 1 FDV nichtaufgeführtAnbieterin vonFernmeldedienstenArt. 83 Abs. 1, 4, 5und 7 FDVSchutz nach dem Standder Technik, Sperrungdes Versands beiKenntnis, Betriebeiner Meldestelle fürunlautere WerbungJede Anbieterin vonFernmeldedienstenTrennung derversendendenKundschaft vom Netz;technische undadministrativeVorschriften desBAKOMAnbieterin bei einemAnruf auf einenNotdienstArt. 84 Abs. 3 Bst. aFDV, Fassung seit 1.Juli 2026Die Rufnummer ist inallen Fällenanzuzeigen bei einemAnruf auf dieNotdiensteAdressatin ist dieAnbieterin vonFernmeldedienstenDieRufnummerunterdrücku-ng greift für dieseAnrufe nicht
Vom Verzeichniseintrag bis zur Rechtsfolge

In der Schweiz

Die Kette beginnt im Fernmeldegesetz. Art. 12d Abs. 1 FMG stellt den Verzeichniseintrag frei: «Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen.» Abs. 2 überlässt dem Bundesrat, welche Daten ein Eintrag mindestens zu enthalten hat. Ausgeführt ist das in Art. 11 Abs. 1 FDV, dessen Bst. d als Mindestdatum «gegebenenfalls dem Kennzeichen» nennt, dass keine Werbemitteilungen erwünscht sind, mit einem Klammerverweis auf Art. 88 Abs. 1 FDV. Dort steht das Recht selbst: «Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig vermerken zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchten, mit denen sie in keiner Geschäftsbeziehung stehen, und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.» Diese Fassung der Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 6183). Am Ende der Kette steht die Sanktion: Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG erklärt die Missachtung des Vermerks für unlauter, und Art. 23 Abs. 1 UWG macht die vorsätzliche Missachtung auf Antrag zu einem Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Verordnung gibt das Recht damit den Eingetragenen, das Gesetz zieht den Schutz weiter.

Wo die Verkehrssprache Stern sagt, sagt der Erlass zweierlei

Das Wort «Stern» kommt in keinem der drei einschlägigen Erlasse vor. Durchsucht wurden am 3. September 2026 die lokalen Volltextkopien des UWG (SR 241, Stand 1. Januar 2025, 29 587 Byte), der FDV (SR 784.101.1, Stand 1. Juli 2026, 140 458 Byte) und des FMG (SR 784.10, Stand 1. Juni 2026, 98 694 Byte), zusammen 268 739 Byte, gezählt über die Vorkommen der Zeichenfolge und nicht über die Zeilen. Ergebnis: null. Diese Reichweite gilt für den Wortlaut dieser drei Erlasse in der deutschen Fassung.

An seine Stelle treten zwei verschiedene Erlasswörter für dieselbe Sache. Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG und Art. 88 Abs. 1 FDV sprechen vom «Vermerk» beziehungsweise davon, etwas «vermerken zu lassen». Art. 11 Abs. 1 Bst. d FDV nennt dieselbe Angabe «Kennzeichen» und verweist im selben Atemzug auf Art. 88 Abs. 1. Der Stern ist die Bezeichnung, unter der die Sache im Verkehr läuft, und die Verbandsquelle sagt das selbst: Das Stichwortregister der Grundsätze der Lauterkeitskommission führt das Lemma «Vermerk im Telefonverzeichnis (Telefonmarketing, Sterneintrag)» und verweist von dort auf Art. 3 I u bis w UWG, den Grundsatz C.4, Art. 12d FMG sowie Art. 11 und 88 FDV. Im Normtext des Grundsatzes C.4 selbst, 6745 Byte, erscheint das Wort nicht.

Die drei Buchstaben u, v und w

Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG erfasst, wer «den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen». Daran hängt ein zweiter Halbsatz, der den Anwendungsbereich verschiebt: «Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt».

Seit dem 1. Januar 2021 trägt Bst. u diesen zweiten Halbsatz, und damit schützt die Bestimmung auch die Anschlüsse derjenigen, die nach dem Wortlaut von Art. 88 Abs. 1 FDV gar kein Recht auf den Vermerk haben, weil sie in keinem Verzeichnis aufgeführt sind.

Der zweite Buchstabe betrifft die Nummer der anrufenden Seite. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v UWG handelt unlauter, wer «Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist». Verlangt sind drei Eigenschaften der Nummer in einem Satz: angezeigt, eingetragen, zur Nutzung berechtigt. Eine unterdrückte Nummer erfüllt die erste nicht, eine geliehene oder vorgetäuschte Nummer die dritte.

Der dritte Buchstabe fehlt in vielen Darstellungen und schliesst die Lücke, die die beiden ersten offen lassen. Art. 3 Abs. 1 Bst. w UWG erfasst, wer «sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat». Die Bestimmung greift bei demjenigen, der die Daten weiterverwendet, auch wenn er den Anruf selbst nicht geführt hat. Alle drei Buchstaben stammen aus Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2019 und stehen seit dem 1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 6159, BBl 2017 6559); Bst. u war schon durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 eingefügt und hat 2021 seine heutige Fassung erhalten.

Was die Fernmeldeanbieterin schuldet

Neben der zivil- und strafrechtlichen Seite steht eine Pflicht, die weder die werbende noch die angerufene Person trifft. Art. 83 Abs. 1 FDV verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, ihre Kundinnen und Kunden «vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG» zu schützen, «soweit es der Stand der Technik zulässt». Abs. 2 verlangt ein geeignetes Mittel, das die Anbieterin betreibt und das die Kundschaft jederzeit kostenlos ab- und wieder einschalten kann. Abs. 4 verpflichtet sie, den Versand umgehend zu sperren, sobald sie von unlauterer Werbung aus dem eigenen Netz Kenntnis hat, und erlaubt ihr, die versendende Kundschaft vom Netz zu trennen. Abs. 5 lautet: «Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.» Nach Abs. 7 kann das BAKOM dazu technische und administrative Vorschriften erlassen.

Die Aufzählung in Abs. 1 ist enger als die Buchstabenreihe des UWG. Noch enger ist Abs. 8: Er räumt der zuständigen Bundesstelle die Befugnis ein, für ihr Klagerecht und für die Amtshilfe Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, und knüpft dabei an «Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften» an, womit dort auch Bst. u aussen vor bleibt. Für eine Berufung auf Art. 83 FDV zählt deshalb, welcher Buchstabe den Fall trägt.

Der Rückruf auf eine Anfrage, der Notdienstanruf und die unterdrückte Nummer

Ein Schlüsseldienst ruft zurück, und genau dort verläuft die Grenze zur Kaltakquise. Sie ist an zwei Stellen ausformuliert. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG schützt vor Werbemitteilungen «von Personen […], mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht». Und Grundsatz C.4 Abs. 3 der Lauterkeitskommission hält fest: «Besteht zwischen der kontaktierenden und der kontaktierten Person eine Geschäfts- oder Kundenbeziehung, darf die kontaktierende Person bis auf ausdrücklichen Widerruf das Einverständnis der kontaktierten Person annehmen.»

Für den Anruf bei jemandem, der gar nicht im Verzeichnis steht, formuliert derselbe Grundsatz in Abs. 2 Ziff. 4 die Gegenprobe: unlauter ist die Kontaktnahme, «wenn die kontaktierte Person über gar keinen Verzeichniseintrag verfügt und sie der kontaktierenden Person die Nummer nicht ausdrücklich zum Zwecke der Kontaktnahme mitgeteilt hat». Die ausdrückliche Mitteilung der Nummer zum Zweck der Kontaktnahme ist damit der Anknüpfungspunkt, an dem sich der Rückruf auf eine Anfrage von der Kaltakquise unterscheidet. Zur Prüfpflicht vor dem Anruf sagt Abs. 5 desselben Grundsatzes: «Wer kommerzielle Kommunikation unter Verwendung einer Anschlussnummer betreibt, hat demzufolge die Pflicht, vor der Kontaktnahme zu prüfen, ob ein solcher Vermerk in einem Verzeichnis besteht.»

Die Grundsätze der Lauterkeitskommission sind Selbstregulierung eines privatrechtlichen Vereins; ihr Gewicht liegt in der Auslegung des UWG-Wortlauts. Abs. 2 desselben Grundsatzes macht dabei zwischen Kommunikation gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten und solcher zwischen Unternehmen keinen Unterschied, «soweit sich der Inhalt der letztgenannten nicht von einer an die Konsumentenschaft unterscheidet».

In die andere Richtung, beim eingehenden Anruf, steht seit dem 1. Juli 2026 eine neue Fassung von Art. 84 FDV (AS 2026 243). Abs. 1 verpflichtet die Anbieterinnen, die Unterdrückung der eigenen Rufnummer zu ermöglichen, soweit das mit verhältnismässigem Aufwand technisch möglich ist; Abs. 3 nimmt davon Anrufe aus: «In allen Fällen anzeigen müssen sie die Rufnummer bei einem Anruf auf: a. die Notdienste;». Adressat dieser Pflicht ist die Anbieterin von Fernmeldediensten und nicht die anrufende Person. Über die Frage, ob ein an einer Notöffnung geschlossener Vertrag widerrufen werden kann, sagt keine dieser Bestimmungen etwas; diese Frage beantwortet der Eintrag zum Widerrufsrecht nach der Notöffnung aus Art. 40a bis Art. 40f OR, und sie wird hier nicht wiederholt.

Was der Rechtsprechungsbestand hergibt

Durchsucht wurde entscheidsuche.ch über die Schnittstelle _searchV2.php am 3. September 2026. Der Gesamtbestand betrug an diesem Tag 795 417 Dokumente, ermittelt über eine match_all-Abfrage mit track_total_hits, ausgewiesen mit der Relation eq. In diesem Bestand ergibt die Phrase «Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG» null Treffer, ebenso «Art. 3 Abs. 1 Bst. v UWG», «art. 3 al. 1 let. v LCD» und «art. 3 cpv. 1 lett. v LCSl». Dasselbe Bild bei Bst. w in denselben vier Schreibweisen: je null. Zum Vergleich, gleiche Methode, gleicher Tag: «Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG» ergibt 6 Treffer, «Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG» 2, «Sterneintrag» 6, «Telefonwerbung» 5, «Werbeanruf» 4.

Die Zahl ist in ihrer Reichweite doppelt begrenzt, denn die Sammlung führt veröffentlichte Entscheide von Bund und Kantonen; Verfahren der Lauterkeitskommission, Verwaltungsverfahren, Strafbefehle und Vergleiche erscheinen darin überhaupt nicht. Die Null gilt für veröffentlichte Gerichtsentscheide seit dem Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 1 Bst. v und w UWG am 1. Januar 2021, also über fünf Jahre und acht Monate. Über die Zahl der Beanstandungen bei der Lauterkeitskommission oder der Meldungen bei den Meldestellen nach Art. 83 Abs. 5 FDV sagt sie nichts.

Als schärfste Massnahme kennt das UWG in Art. 26a Abs. 1 Bst. b den Widerruf oder die Sperrung einer Telefonnummer durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Die Stufenleiter der zivil- und strafrechtlichen Ansprüche des UWG, von der Klage des Mitbewerbers bis zu dieser Massnahme, ist im Eintrag zur irreführenden Standortangabe ausgeführt.

Bei einem konkreten Streit über einen Werbeanruf oder über einen missachteten Vermerk lohnt sich der Beizug einer Rechtsberatung oder der zuständigen Schlichtungsbehörde, bevor ein Strafantrag nach Art. 23 Abs. 2 UWG gestellt wird. Die ganze Kette, vom Schutz des Gesetzes über die Pflicht der Netzbetreiberin bis zum Mindestdatum der Verordnung, hängt am Ende an einer Eintragung, über die nach Art. 12d Abs. 1 FMG die Kundin oder der Kunde selbst entscheidet.

Häufiger Irrtum

Mit dem Sterneintrag im Telefonverzeichnis ist auch die Werbung im Briefkasten erledigt.

Grundsatz C.4 Abs. 5 der Lauterkeitskommission zieht die Grenze im letzten Satz selbst: «Der Vermerk im Telefonverzeichnis entfaltet nur eine lauterkeitsrechtliche Sperrwirkung für Anschlussnummern, nicht aber für die Postadresse.» Für unadressierte Sendungen nennt derselbe Grundsatz in Abs. 2 Ziff. 3 den Kleber am Briefkasten, für adressierte in Ziff. 2 den Eintrag in der Robinsonliste des Schweizer Dialogmarketing Verbandes. Das sind drei getrennte Erklärungen an drei getrennten Stellen.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Deutschland setzt beim Werbeanruf eine vorherige Einwilligung voraus. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (DE) nimmt eine unzumutbare Belästigung stets an «bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmassliche Einwilligung». Die Schwelle ist damit gegenüber Unternehmen niedriger als gegenüber Verbrauchern. § 7a Abs. 1 UWG (DE) verlangt, die Einwilligung eines Verbrauchers «zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren», und Abs. 2 Satz 1 schreibt eine Aufbewahrung von fünf Jahren ab Erteilung und nach jeder Verwendung vor; Satz 2 verpflichtet zur Vorlage an die Behörde. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG (DE) macht ordnungswidrig, wer mit einem Telefonanruf «gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt»; dafür stellt Abs. 2 eine Geldbusse bis zu dreihunderttausend Euro in Aussicht, für die fehlende Dokumentation nach Abs. 1 Nr. 2 bis zu fünfzigtausend Euro, und nach Abs. 3 ist in beiden Fällen die Bundesnetzagentur zuständig. Für den Werbeanruf gegenüber einem Unternehmen sieht die Bussenvorschrift nichts vor.
Schweiz
In der Schweiz fehlen für den einzelnen Werbeanruf eine Einwilligung vor dem Anruf, eine Dokumentationspflicht und eine Verwaltungsbehörde mit Bussenkompetenz. An ihre Stelle treten der Vermerk im Verzeichnis nach Art. 88 Abs. 1 FDV, dessen Missachtung Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG erfasst, das Antragsdelikt nach Art. 23 Abs. 1 UWG, das Vorsatz verlangt und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht, und die Pflichten der Fernmeldeanbieterinnen nach Art. 83 FDV. Die Grundsätze der Lauterkeitskommission behandeln Kommunikation gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten und solche gegenüber Unternehmen in Grundsatz C.4 Abs. 2 gleich, aber nur, soweit sich der Inhalt der letzteren nicht von einer an die Konsumentenschaft unterscheidet; das deutsche Recht stuft ohne diesen Vorbehalt ab.

Quelle [5]

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Quellen

  1. [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Stand 1. Januar 2025, gelesen Art. 3 Abs. 1 Bst. u, v und w, Art. 23 und Art. 26a, aus dem Fedlex-Filestore geladen, 2025-01-01
  2. [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), SR 784.101.1, Stand 1. Juli 2026, gelesen Art. 11 Abs. 1, Art. 82, Art. 83, Art. 84 und Art. 88, aus dem Fedlex-Filestore geladen, 2026-07-01
  3. [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Fernmeldegesetz (FMG), SR 784.10, Stand 1. Juni 2026, gelesen Art. 12d, aus dem Fedlex-Filestore geladen, 2026-06-01
  4. [4]Schweizerische Lauterkeitskommission: Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission, Ausgabe 1.1.2025, gelesen Grundsatz Nr. C.4 Abs. 2, 3 und 5 sowie das Stichwortregister zum Lemma Vermerk im Telefonverzeichnis, 2025-01-01
  5. [5]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139), gelesen § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 7a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 auf den Einzelnormseiten __7.html, __7a.html und __20.html, 2026-09-03
  6. [6]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen über die Schnittstelle _searchV2.php, Gesamtbestand 795 417 Dokumente: «Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG» 0, «Art. 3 Abs. 1 Bst. v UWG» 0, «art. 3 al. 1 let. v LCD» 0, «art. 3 cpv. 1 lett. v LCSl» 0, «Art. 3 Abs. 1 lit. w UWG» 0, «Art. 3 Abs. 1 Bst. w UWG» 0, «art. 3 al. 1 let. w LCD» 0, «art. 3 cpv. 1 lett. w LCSl» 0, «Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG» 6, «Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG» 2, «Sterneintrag» 6, «Telefonwerbung» 5, «Werbeanruf» 4, 2026-09-03

Stand:

Die Redaktion dieses Lexikons schreibt im Haus der Schlüsseldienst VAT365 GmbH, eines Betriebs mit eigener Rufnummer, eigenem Verzeichniseintrag und einem Notdienst, der Anfragen zurückruft. Jede hier referierte Regel gilt deshalb auch für ihn, und der Text nimmt ihn an keiner Stelle davon aus. Ob ein einzelner Rückruf innerhalb einer Geschäftsbeziehung liegt, beurteilt sich nach dem zitierten Wortlaut und nicht nach der Auffassung des Betriebs.

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