Bewachungsgewerbe in Deutschland und Schlüsseldienst in der Schweiz
Die Bewilligung für Sicherheitsdienstleistungen erteilen hier die Kantone, sechs davon nach einem Konkordat, das eine Haftpflichtdeckung von mindestens 5 Millionen Franken verlangt; ein bundesrechtliches Gegenstück zu § 34a der deutschen Gewerbeordnung war nicht Gegenstand dieser Prüfung. Beide Ordnungen zielen auf das Bewachen und lassen die gewerbsmässige Türöffnung unerwähnt.
Kurzfassung
- § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO knüpft die Erlaubnis an das Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen; den Namen des Gewerbes trägt ein Klammerzusatz im Gesetzestext selbst.
- Satz 3 nennt vier Versagungsgründe, darunter das Fehlen einer vor der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung.
- Die schweizerische Bewilligungspflicht steht in kantonalen Erlassen und in einem interkantonalen Konkordat, jedes davon mit eigenem Tätigkeitskatalog.
- Die Anforderungen an die Person ähneln einander: Zuverlässigkeit oder Leumund, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Fachprüfung und eine Haftpflichtversicherung.
- Beziffert ist die Deckungssumme nur auf der schweizerischen Seite: Das LKJPD-Konkordat nennt mindestens 5 Millionen Franken, § 34a GewO nennt keine Summe.
In der Schweiz
Der deutsche Gattungsbegriff Bewachungsgewerbe hat in den für diesen Vergleich gelesenen schweizerischen Erlassen kein Gegenstück im Wortlaut. Bern führt den Titel «Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private» (SDPG, BSG 551.4, Stand 1. Januar 2020), das interkantonale Instrument heisst «Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen», und Solothurn regelt den Gegenstand ohne eigenen Erlassnamen in § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11, Stand 1. April 2024). Zürich regelt ihn in seinem Polizeigesetz (LS 550.1, Stand 1. Januar 2026) und setzt in § 59b hinter die Tätigkeitsumschreibung einen Klammerzusatz wie § 34a GewO, benennt darin das Sicherheitsunternehmen, wo die deutsche Klammer das Bewachungsgewerbe benennt. Geprüft wurden kantonales und interkantonales Recht, eine eidgenössische Regelung dieses Gewerbes war nicht Gegenstand der Prüfung und wird hier weder behauptet noch bestritten. Angelegt worden ist ein gesamtschweizerisches Instrument allerdings einmal: Art. 30a des LKJPD-Konkordats verweist auf ein «Konkordat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010», dessen Inkrafttreten sich für diesen Eintrag nicht klären liess. Massgeblich bleibt deshalb der Sitzkanton, und geprüft sind vierzehn der sechsundzwanzig.
Was § 34a der Gewerbeordnung unter Bewachen versteht
Der deutsche Erlaubnistatbestand steht in einem einzigen Satz. § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO lautet: «Wer gewerbsmässig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.» Den Namen des Gewerbes vergibt damit das Gesetz selbst, in einem Klammerzusatz hinter dem Verb.
Was die Behörde prüft, steht in denselben Absatz gepackt. Satz 3 zählt vier Gründe auf, aus denen die Erlaubnis zu versagen ist: fehlende Zuverlässigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, das Fehlen einer vor der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen, und der fehlende Versicherungsnachweis. Satz 5 verpflichtet die Behörde zu vier Auskünften, darunter einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
Angeknüpft ist das Ganze an das Verb bewachen, also an eine auf Dauer oder Wiederkehr angelegte Überwachung fremder Personen oder Sachen. Ein Betrieb, der eine zugefallene Wohnungstür öffnet und danach wieder abfährt, übt sie nicht aus. Das ist die Lesart des Tatbestands, kein Zitat aus dem Erlass.
Der geprüfte Wortlaut auf beiden Seiten
Zwei Textbestände tragen den Befund, jeder auf seinem eigenen Weg geprüft: auf der deutschen Seite § 34a GewO in allen acht Absätzen samt allen 24 Paragraphen der Bewachungsverordnung vom 22. November 2019, abgefragt nach den vier Wörtern Schlüssel, Tür, Schliess und Aufsperr; auf der schweizerischen Seite die Tätigkeitskataloge von § 45 BGS 511.11, Art. 4 SDPG und Art. 4 des LKJPD-Konkordats, im Wortlaut gelesen statt nach Stichwort abgefragt, dazu der Erlassbestand fünf weiterer Kantone. Auf beiden Seiten null Treffer.
§ 34a GewO, ein Paragraph aus acht Absätzen von der Erlaubnispflicht über das Bewacherregister bis zur Verordnungsermächtigung, trägt diesen Befund allein für das deutsche Bewachungsgewerberecht. Über die Handwerksordnung, die den Zugang zum Metallbau auf einer anderen Ebene regelt, sagt der geprüfte Text nichts, und über das Recht der einzelnen Länder ebenso wenig. Die schweizerische Hälfte reicht über vierzehn Kantone; welche das sind und wie sie geprüft wurden, weist der Eintrag zur Gewerbebewilligung im Schlüsseldienst kantonsweise aus. Dort steht auch, weshalb der Zürcher Katalog eine Sonderstellung hat: § 59a Abs. 1 des Polizeigesetzes lässt seine Aufzählung mit dem Wort insbesondere offen. Über die übrigen zwölf Kantone, darunter das Tessin, ist damit nichts gesagt.
Das Bewachungsgewerbe meint in beiden Rechtsordnungen das Bewachen von Personen und Sachen.
Türsteherdienst und Türöffnung sind zwei Wörter
Das Wort Tür verteilt sich ungleich über die beiden Textbestände. In den schweizerischen Katalogen steht es an zwei Stellen, in Art. 4 Abs. 1 Bst. a SDPG innerhalb der Kontroll- und Aufsichtsdienste, hier als Zusammenfassung wiedergegeben, und in § 59a Abs. 1 Bst. a des Zürcher Polizeigesetzes, wo der Türsteherdienst den ersten der vier Buchstaben bildet. In § 34a GewO und in allen 24 Paragraphen der Bewachungsverordnung steht es an keiner. Welche Folgerung diese beiden schweizerischen Fundstellen für die Bewilligungsfrage tragen, führt der Eintrag zur Gewerbebewilligung im Schlüsseldienst aus.
Auf der deutschen Seite liegt die Falle im Suchwort selbst. Die Erlaubnis nach § 34a GewO und die Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer sind so verbreitet, dass sie leicht auf eine schweizerische Firmenseite geraten und dort eine Erlaubnis für ein anderes Gewerbe nennen.
Umgekehrt trägt die schweizerische Bezeichnung ihre eigene Unschärfe. Sicherheitsunternehmen heisst der Begriff im Konkordat, Sicherheitsdienstleistung jener im bernischen und im Zürcher Gesetz; jeder dieser Sammelnamen steht für die Tätigkeiten, die sein eigener Katalog aufzählt.
Die Anforderungskataloge liegen nahe beieinander
Nebeneinander gelegt decken sich die beiden Listen fast Punkt für Punkt. Der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO entspricht in Solothurn der gute Leumund und im LKJPD-Konkordat die Ehrenhaftigkeit der verantwortlichen Person nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d, den ungeordneten Vermögensverhältnissen nach Nummer 2 die Zahlungsfähigkeit nach Buchstabe c desselben Absatzes, der Sachkundeprüfung nach Nummer 3 die konkordatliche Prüfung über die Kenntnis der anwendbaren Gesetzgebung; die Haftpflichtversicherung nach Nummer 4 verlangen beide. Die schweizerischen Fundstellen sind im Eintrag zur Gewerbebewilligung im Schlüsseldienst ausgeschrieben.
Beziffert ist davon nur eine Position, und zwar auf der schweizerischen Seite. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO verlangt den Nachweis einer Haftpflichtversicherung ohne Deckungssumme, Art. 8 Abs. 1bis des Konkordats mindestens 5 Millionen Franken. Eine Rangfolge nach Strenge lässt sich aus diesen beiden Angaben nicht bilden, weil die deutsche Seite die Höhe der Deckung offenlässt.
Wo beide Rechtsordnungen dasselbe sagen
Der naheliegende Lexikonsatz wäre ein Kontrast: hier das streng geregelte deutsche Bewachungsgewerbe, dort ein unreguliertes schweizerisches Sicherheitsgewerbe. Der geprüfte Wortlaut gibt ihn nicht her. Beide Länder halten eine Erlaubnis- beziehungsweise Bewilligungspflicht bereit, beide knüpfen sie an Leumund, Vermögensverhältnisse, eine Fachprüfung und eine Haftpflichtversicherung, und beide setzen dafür eine Behörde ein.
Auf verschiedenen Regelungsebenen kommen beide Länder zu demselben Zuschnitt. Sicherheitsgewerberecht bezeichnet hier wie dort das Bewachen von Personen und Sachen durch Personal oder Anlagen. Das technische Öffnen eines Schlosses liegt in beiden Rechtsordnungen ausserhalb dieses Zuschnitts, und darin stimmen sie überein.
Häufiger Irrtum
Deutschland reguliert das Sicherheitsgewerbe streng, die Schweiz gar nicht; deshalb braucht ein deutscher Schlüsseldienst eine Erlaubnis und ein schweizerischer keine.
Beide Hälften halten dem Wortlaut nicht stand. Die Schweiz reguliert ihr Sicherheitsgewerbe ebenfalls, und zwar auf kantonaler und interkantonaler Ebene: Solothurn über § 45 BGS 511.11, Bern über Art. 4 SDPG, sechs Westschweizer Kantone über das LKJPD-Konkordat mit Prüfung, Leumundsanforderung und einer Haftpflichtdeckung von mindestens 5 Millionen Franken. Und die deutsche Erlaubnis knüpft an das Bewachen fremden Lebens oder Eigentums an; eine Arbeit am Schloss fällt unter diesen Anknüpfungspunkt nicht. Über die Handwerksordnung sagt § 34a GewO nichts; sie ist Gegenstand des Eintrags zum Berufszugang.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bindet die Erlaubnis an eine einzige Tätigkeit: «Wer gewerbsmässig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.» Das Original führt hier das deutsche Scharf-s; nach schweizerischer Schreibung steht das doppelte s. Satz 3 nennt vier Versagungsgründe, darunter unter Nummer 3 die Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer und unter Nummer 4 den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, ohne Deckungssumme. Eine Tätigkeit an Schloss, Zylinder oder Tür benennt der Paragraph nicht.
- Schweiz
- Geprüft ist hier kantonales und interkantonales Recht; die Erlasse sprechen von Sicherheitsdienstleistungen und von Sicherheitsunternehmen. Welche Tätigkeiten ihre Kataloge aufzählen, schreibt der Eintrag zur Gewerbebewilligung im Schlüsseldienst aus; die gewerbsmässige Türöffnung führt keiner von ihnen. Beziffert ist dafür die Haftpflichtdeckung: mindestens 5 Millionen Franken nach Art. 8 Abs. 1bis des Konkordats. Verschieden ist die Regelungsebene, gleich ist der Zuschnitt auf das Bewachen.
Quellen [1], [2]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Bundesministerium der Justiz (Deutschland), juris GmbH: Gewerbeordnung (GewO), § 34a «Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung», Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummern 1 bis 4 und Satz 5 Nummern 1 bis 4; alle acht Absätze am Abruftag auf die Wörter Schlüssel, Tür, Schliess und Aufsperr geprüft, ohne Treffer. Lokaler Volltext in temp/lexikon/dossiers/_gesetze/GewO_D_auszug.txt, abgerufen 29.08.2026
- [2]Bundesministerium der Justiz (Deutschland), juris GmbH: Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung, BewachV) vom 22. November 2019, § 1 bis § 24, geprüft auf dieselben vier Wörter, ohne Treffer; als Prüfvermerk im lokalen Quellenordner festgehalten, abgerufen 29.08.2026
- [3]Kanton Solothurn: Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, § 45 mit den Buchstaben a bis e und § 46 «Voraussetzungen der Erteilung», Stand 1. April 2024 (Beschlussdatum 7.11.2023)
- [4]Kanton Bern: Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG), BSG 551.4, Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis h und Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis h, Stand 1. Januar 2020 (Beschlussdatum 13.6.2018)
- [5]Kanton Zürich: Polizeigesetz (PolG), LS 550.1, § 2 Abs. 3 und § 59a Abs. 1 Bst. a bis d sowie § 59b im 9. Abschnitt über private Sicherheitsdienstleistungen; der Volltext der Fassung Nachtrag 131 mit 24 Seiten wurde am Abruftag auf die Wörter Schlüssel, Tür, Schliess und Aufsperr geprüft, einziger Treffer ist der Türsteherdienst in § 59a Abs. 1 Bst. a, Stand 1. Januar 2026, abgerufen 29.08.2026
- [6]Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren: Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1bis sowie Art. 9, bezogen über die Publikationsablage des Branchenverbands VSSU statt über eine amtliche kantonale Gesetzessammlung, abgerufen 29.08.2026
- [7]vat365, Faktendossier Gewerberecht und Sicherheitsbranche: Stichwortsuche über den gesamten aktuellen Erlassbestand von Aargau, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen nach Schlüsseldienst, Türöffnung, Notöffnung, Schliesstechnik und Aufsperrdienst, dokumentiert in temp/lexikon/dossiers/dossier-gewerberecht-sicherheitsbranche.md, Abschnitt 2.3, 29.08.2026
Stand:
Keiner der hier beschriebenen Erlaubnis- und Bewilligungstatbestände gilt dem Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt: Er öffnet Türen, tauscht Schlösser und baut Schliessanlagen ein, und er betreibt weder eine Bewachung noch eine Alarmzentrale. Genau deshalb betrifft ihn dieser Eintrag in eigener Sache, denn er stellt fest, dass für seine eigene Tätigkeit weder eine Erlaubnis nach § 34a GewO noch eine Bewilligung nach den geprüften kantonalen Erlassen verlangt wird.
Fragen Sie einen Bewachungs- oder Sicherheitsdienst nach der Bewilligung seines Sitzkantons und einen Türöffnungsbetrieb nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Welche der beiden Fragen zu Ihrem Fall passt, sagen wir Ihnen am Telefon.