Videoüberwachung am eigenen Haus
Für eine private Kamera am eigenen Haus liegen in der Schweiz vier voneinander unabhängige Rechtsschichten übereinander: die Haushaltausnahme in Art. 2 Abs. 2 Bst. a DSG, die Bearbeitungsgrundsätze in Art. 6 DSG, der Persönlichkeitsschutz nach Art. 30 DSG und Art. 28 ZGB, und Art. 179quater StGB als Antragsdelikt. Jede Schicht führt zu einer anderen Stelle.
Kurzfassung
- Zuerst der Geltungsbereich: Art. 2 Abs. 2 Bst. a DSG nimmt Daten aus, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet.
- Gilt das DSG, verlangen Art. 6 Abs. 2 bis 4 Verhältnismässigkeit, einen erkennbaren Zweck und Löschung nach Zweckerfüllung, Art. 19 Abs. 1 Information.
- Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 ZGB führen ans Zivilgericht, unabhängig davon, ob das DSG auf die Anlage anwendbar ist.
- Art. 179quater StGB erfasst den Geheimbereich und den nicht ohne weiteres zugänglichen Privatbereich, nicht den öffentlichen Raum, und gilt nur auf Antrag.
- Der EDÖB verlangt einen auf das eigene Grundstück beschränkten Aufnahmebereich und zieht mildere Massnahmen der Kamera vor.
In der Schweiz
Die vier Rechtsschichten enden nicht bei derselben Stelle: die Grundsätze des Datenschutzgesetzes beim EDÖB als Aufsichtsbehörde, die Persönlichkeitsverletzung nach DSG und ZGB beim Zivilgericht, Art. 179quater StGB bei der Strafverfolgung auf Antrag. Die Aufsichtspraxis steht auf den Seiten des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. «Videoüberwachung durch Private», publiziert am 24.07.2023 und aktualisiert am 06.05.2026, zieht die Grenze des Aufnahmebereichs im Wortlaut so: «Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.» Zur Speicherung nennt dieselbe Seite eine Grössenordnung, wörtlich: «Auch dürfen die Bilder nur solange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen (i.d.R. 24 Stunden).» Die 24 Stunden sind ein Richtwert der Aufsichtsbehörde und keine Gesetzesfrist; die Rechtsgrundlage bleibt Art. 6 Abs. 4 DSG (SR 235.1, Stand 7.7.2025).
Schicht eins, der Ausdruck, an dem alles hängt
Vor Schild und Blickwinkel steht der Geltungsbereich. Art. 2 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1, Stand 7.7.2025) bestimmt, das Gesetz «ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden».
Alles hängt am Ausdruck «ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch». Wie weit er reicht, wenn die Kamera über die Grundstücksgrenze hinaus aufnimmt, sagt der Gesetzestext nicht.
Zur Reichweite dieser Ausnahme bei privaten Hauskameras liegt kein Bundesgerichtsentscheid vor; die Recherche für diesen Eintrag hat danach gesucht und keinen gefunden. Höchstrichterlich gezogen ist die Grenze für diese Fallgruppe also nicht. Ob die Ausnahme im Einzelfall greift, bleibt damit in beide Richtungen offen, und kantonale Rechtsprechung liegt ausserhalb des Befunds: Sie wurde nicht durchgesehen.
Schicht zwei, die Grundsätze des Datenschutzgesetzes
Ist das Gesetz anwendbar, gelten die Grundsätze in Art. 6 DSG. Nach Abs. 2 muss die Bearbeitung «nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein». Abs. 3: «Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; […]» Abs. 4 verlangt Vernichtung oder Anonymisierung nach Wegfall des Zwecks, Art. 19 Abs. 1 DSG die angemessene Information über die Beschaffung.
Der Erkennbarkeitsgrundsatz aus Abs. 3 ist die gesetzliche Wurzel der Beschilderungspraxis. Eine ausdrückliche Pflicht, ein Schild anzubringen, formuliert das Gesetz nicht.
Für Bildmaterial ergibt Abs. 4 keine Zahl, sondern eine Zweckbindung. Wie eine Aufbewahrungsdauer im Betrieb begründet wird, führt der Eintrag zu Zutrittskontrolle und Datenschutz aus.
Schicht drei, der Persönlichkeitsschutz steht zweimal im Recht
Art. 30 Abs. 1 DSG hält fest: «Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.» Als Regelfall nennt Abs. 2 Bst. a die Bearbeitung entgegen den Grundsätzen nach Art. 6 und 8, Bst. b die Bearbeitung «entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person». Bst. b ist für die Nachbarschaft die schärfste Bestimmung: Nach dem Wortlaut genügt der ausdrückliche Widerspruch. Widerrechtlich ist die Verletzung nach Art. 31 Abs. 1 DSG, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt: Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, Gesetz.
Dieselbe Figur steht ein zweites Mal im Zivilgesetzbuch. Art. 28 Abs. 1 ZGB (SR 210, Stand 1.7.2026) gibt der verletzten Person das Recht, «gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht» anzurufen; Abs. 2 nennt dieselben Rechtfertigungsgründe. Art. 28a Abs. 1 ZGB führt die Anträge auf: drohende Verletzung verbieten, bestehende beseitigen, Widerrechtlichkeit feststellen.
Der Persönlichkeitsschutz des ZGB greift auch dort, wo das Datenschutzgesetz wegen der Haushaltausnahme nicht anwendbar ist.
Schicht vier, ein Antragsdelikt mit engem Zuschnitt
Das Strafgesetzbuch führt Art. 179quater unter der Sachüberschrift «Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte» (SR 311.0, Stand 12.6.2026). Strafbar ist, «wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt», und zwar «auf Antrag» mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Tatbestand ist enger als die datenschutzrechtliche Frage. Er erfasst nicht den öffentlichen Raum und trifft vor allem die Kamera, die in fremde Fenster, auf einen umfriedeten Garten oder in einen Innenhof zielt. Ohne Strafantrag wird nicht verfolgt.
Zur Zitierweise: Die hier verwendete Fedlex-Textfassung stellt die drei Tatvarianten als Fliesstext dar, obwohl der Artikel in Absätze gegliedert ist; die interne Verweisung «nach Absatz 1» belegt das. Absatzgenaue Angaben wären an der offiziellen Ausgabe nachzuprüfen; hier wird deshalb ohne Absatzziffer zitiert.
Der öffentliche Grund und die eine Ausnahme
Zum Trottoir vor dem Haus führt der EDÖB eine eigene Seite, «Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen». Wörtlich: «Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich.» Sicherheit und Ordnung dort seien «nicht Sache von Privatpersonen, sondern Aufgabe der Polizei».
Die eine Ausnahme ist eng gefasst, wörtlich: «Ausnahmsweise ist vorstellbar, dass bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden miterfasst wird. Wenn dieser nur geringfügig betroffen und die Überwachung des privaten Grundes anders nicht durchführbar ist, wird dies in der Regel aus Gründen der Praktikabilität akzeptiert.» Beide Voraussetzungen stehen nebeneinander.
Transparenz ist die Pflicht, das Schild ist die Empfehlung
Die Behörde unterscheidet zwei Ebenen. Als Pflicht formuliert ist die Transparenz, wörtlich: «Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.»
Das Schild steht dagegen als Empfehlung, wörtlich: «Die Information über eine Videoüberwachung sollte mittels gut sichtbaren Hinweisschildes erfolgen.» Wer daraus eine Schildpflicht macht, gibt die Quelle falsch wieder. Geschuldet ist die Information vorher; das Schild ist der dafür empfohlene Weg.
Waschküche, Garage und andere gemeinschaftlich genutzte Räume
Gemeinschaftlich genutzte Bereiche behandelt die Seite «Videoüberwachung in der Nachbarschaft» vom 18.07.2024, aktualisiert am 04.12.2025. Sie wendet sich an die betroffene Person: Will die Nachbarschaft, die Verwaltung oder die Vermieterin einen solchen Bereich überwachen, «z.B. die Garage oder die Waschküche», dann «müssen Sie und alle, die diesen Bereich nutzen, im Voraus konsultiert werden» (wörtlich). Sie erfasst nach diesem Text alle Nutzenden.
Die Attrappe fällt aus dem DSG, aber nicht aus dem ZGB
Die Attrappe behandelt der EDÖB auf der Seite «FAQ: Datenschutz», beginnend beim Geltungsbereich, wörtlich: «Da eine Kamera-Attrappe keine tatsächlichen Aufnahmen aufzeichnet, erfolgt faktisch keine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Folglich sind die Vorschriften des Datenschutzgesetzes auf die Installation oder den Betrieb einer Kamera-Attrappe nicht anwendbar.»
Danach dreht der Text die Blickrichtung. Zweck der Attrappe sei es, einen «sogenannten Überwachungsdruck entstehen zu lassen»; deshalb mache es «kaum einen Unterschied, ob es sich um eine echte Kamera oder lediglich um eine Attrappe handelt». Dennoch könne «ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegen, gegen welchen sich die betroffenen Personen vor dem Zivilgericht wehren können» (alles wörtlich). Ergänzend stellt die Behörde die Frage in den Raum, ob Attrappen nicht gegen Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB verstossen. Sie stellt diese Frage, sie beantwortet sie nicht.
Eine Volltextsuche auf bger.ch am 28.08.2026 nach «Kameraattrappe» endete im Wortlaut mit «Es wurden keine Treffer gefunden für Kameraattrappe». Publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Attrappe gibt es demnach nicht. Kantonale Gerichte erfasst diese Suche allerdings nicht, weshalb der Nulltreffer über sie nichts aussagt.
Die Sprechanlage mit integrierter Kamera und ihre zwei Bedingungen
Die Video-Türklingel führt der EDÖB als «Sprechanlage mit integrierter Kamera», wörtlich: «Der Zweck der Kamera ist die Identifizierung der Person, die gerade vor der Tür steht. Wenn die Kamera erst angeschaltet wird, wenn man auf den Knopf drückt und den Winkel relativ klein ist, dann ist nicht davon auszugehen, dass die Kamera den öffentlichen Grund überwacht, auch wenn die Sprachanlage im Aussenbereich eines Gebäudes installiert wird.»
Die Einschätzung hängt an zwei kumulativen Bedingungen: Auslösung erst auf Knopfdruck und ein relativ kleiner Bildwinkel. Ein dauernd aufzeichnendes Gerät ist davon nicht erfasst, und verbreitete Geräte unterscheiden sich genau darin.
BGE 142 III 263, und wofür der Entscheid taugt
Der Leitentscheid zur privaten Wohnraumüberwachung ist BGE 142 III 263, Urteil 4A_576/2015 vom 29. März 2016. Die Regeste wörtlich: «Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Videoüberwachung in einem Miethaus. Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegenschaft mit Mietwohnungen (E. 2).» Vermieter hatten an einem Haus mit 24 Wohnungen zwölf Kameras montiert; das Bundesgericht schützte die Entfernung von dreien.
Tragend ist die Absage an eine pauschale Rechtfertigung, wörtlich: «ein allgemeines Interesse der Eigentümer und der einer Überwachungsmassnahme zustimmenden Mieter an der Verhinderung von Vandalenakten und Einbrüchen [rechtfertigt] nicht ohne Weiteres jede Videoüberwachung im Innern eines Wohnhauses. […] Vielmehr ist eine konkrete Interessenabwägung unter Einbezug sämtlicher Umstände des Einzelfalls unabdingbar.» Das Mietrecht sehe «keine besondere Bestimmung über die Bearbeitung von Personendaten des Mieters durch den Vermieter» vor.
Zwei Punkte gehören zu jeder Verwendung. Der Entscheid ergeht zum alten Datenschutzgesetz und zitiert dessen Art. 4, 12, 13 und 15; übertragbar ist die Interessenabwägung als Methode, nicht die Artikelnummern. Und er würdigt die Speicherdauer anhand eines EDÖB-Merkblatts mit dem Stand April 2014, das die Behörde heute als Webseite führt.
Welche Stelle für welche Frage zuständig ist
Der EDÖB ist Aufsichtsbehörde über das Datenschutzgesetz. Wer sich gegen die Kamera der Nachbarschaft wehren will, geht nach den zitierten Quellen ans Zivilgericht und nicht an den EDÖB, gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB und, soweit das DSG gilt, auf dessen Art. 30 und 31. Die strafrechtliche Schicht braucht einen Strafantrag.
Zur Anlage selbst zieht der EDÖB eine Rangfolge, und zwar im Wortlaut: «Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.» Das ist ein rechtlicher Vorrang, hergeleitet aus der Verhältnismässigkeit nach Art. 6 Abs. 2 DSG. Über die tatsächliche Wirkung einer Kamera sagt der Satz nichts.
Zur Wirkung äussert sich, davon getrennt, ein Versicherer. Die Helvetia schreibt zum Einbruchschutz: «Von Überwachungskameras lassen sich Kriminelle weniger abschrecken, da sie auf den Bildern nur selten identifizierbar sind.» Das ist die Einschätzung eines Anbieters, keine Erhebung und keine Marktaussage. Die Rangfolge des EDÖB stützt sie nicht, weil diese rechtlich und nicht empirisch begründet ist.
Wie eine bestimmte Kamera zu beurteilen ist, hängt an Blickwinkel, Standort, Zweck und Nachbarschaft. Im Zweifel ist vorher eine Rechtsberatung beizuziehen.
Häufiger Irrtum
Für eine Kamera am eigenen Haus braucht es in der Schweiz eine Bewilligung.
Auf die Frage nach einer Bewilligung antwortet der EDÖB im Wortlaut: «Die Installation von Videokameras zur Überwachung des eigenen Grundstücks ist weder baurechtlich geregelt noch braucht es dazu eine spezielle Bewilligung (auch nicht vom EDÖB).» Ungeprüft bleibt die Anlage deswegen nicht. Beurteilt wird sie nach den vier Rechtsschichten, aber erst, wenn sich eine betroffene Person wehrt.
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, Art. 2 Abs. 2 Bst. a, Art. 6, Art. 19, Art. 30 und Art. 31, Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 7.7.2025, geprüft 2026-08-28, gegen die geltende Fassung gehalten 2026-09-04
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 2 Abs. 1, Art. 28 und Art. 28a, Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.7.2026, geprüft 2026-09-04
- [3]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 179quater (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte), Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore; die Absatzgliederung ist in dieser Textfassung nicht abgebildet, Stand 12.6.2026, gegen die geltende Fassung geprüft 2026-09-04
- [4]Schweizerisches Bundesgericht: BGE 142 III 263, Urteil 4A_576/2015 der I. zivilrechtlichen Abteilung, Videoüberwachung in einem Miethaus; der Entscheid ergeht zum alten Datenschutzgesetz, 29.03.2016
- [5]EDÖB, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Videoüberwachung durch Private (Aufnahmebereich, Erkennbarkeit, Hinweisschild, Aufbewahrung, Bewilligung, Vorrang milderer Massnahmen), publiziert 24.07.2023, aktualisiert 06.05.2026, abgerufen 2026-08-28
- [6]EDÖB, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen (öffentlicher Grund, Ausnahme, Sprechanlage mit integrierter Kamera), publiziert 24.07.2023, aktualisiert 06.05.2026, abgerufen 2026-08-28
- [7]EDÖB, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Videoüberwachung in der Nachbarschaft (Konsultation bei gemeinschaftlich genutzten Bereichen), publiziert 18.07.2024, aktualisiert 04.12.2025, abgerufen 2026-08-28
- [8]EDÖB, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: FAQ: Datenschutz, Antwort auf die Frage zur Kamera-Attrappe, publiziert 10.06.2025, aktualisiert 18.08.2026, abgerufen 2026-08-28
- [9]Schweizerisches Bundesgericht, Volltextsuche auf bger.ch: Suchlauf zum Stichwort Kameraattrappe, Ergebnis ohne Treffer; die Suche erfasst keine kantonalen Entscheide, geprüft 28.08.2026
- [10]Helvetia Versicherungen: Der passende Versicherungsschutz bei Einbruch (Aussage zur Abschreckungswirkung von Überwachungskameras, Angabe eines Versicherers, keine neutrale Prüfung), ohne Datum, abgerufen 2026-08-28
Stand:
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