Türspion an der Wohnungstür
Beide Schweizer Präventionsschriften führen den Türspion beim Sehen und getrennt von der Türsicherung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat am 12. März 2020 entschieden, dass das Tiefersetzen eines Türspions unter keinen Punkt von Ziff. 15 des Anhangs zur Hilfsmittelverordnung HVI fällt (VG.2019.00130, E. II/7.2); die Invalidenversicherung hatte die Kosten dafür deshalb nicht zu übernehmen.
Kurzfassung
- Die Broschüre von Sicheres Wohnen Schweiz vom März 2026 gibt dem Türspion auf gedruckter Seite 15 eine eigene Seite mit der Überschrift «Türspione und Türsprechanlagen».
- Die Schweizerische Kriminalprävention stellt ihn in «Riegel vor!» unter den vierten ihrer sieben Tipps, «Augen auf!», und damit in ein anderes Kapitel als die Türsicherung unter «Türe zu!».
- Die Suche nach dem Wort «Türspion» auf entscheidsuche.ch ergab am 3. September 2026 genau 35 Entscheide. In 28 davon erscheint der Türspion als Wahrnehmungsinstrument in der Beweiswürdigung.
- Ein einziger Entscheid hat den Türspion selbst zum Streitgegenstand, und er gehört ins Sozialversicherungsrecht: VG Glarus VG.2019.00130 vom 12. März 2020.
- Im Rechtsmittelverfahren 9C_285/2020 hat das Bundesgericht diesen Punkt ungeprüft gelassen.
In der Schweiz
Die Rechtsgrundlage steht im Bundesrecht und ist frei zu lesen. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gibt einen Anspruch auf Hilfsmittel im Rahmen einer Liste, und diese Liste ist der Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51). Für diese Seite wurde die deutsche Fassung im Stand vom 1. Januar 2024 am 3. September 2026 über den Fedlex-Filestore geladen, 63 368 Byte. Zur Wohnungstür ist dieser Anhang durchaus gesprächig. Ziff. 14.04 trägt die Überschrift «Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung» und führt darunter wörtlich das «Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren», das Anbringen von «Wohnungs- und Haustüröffnern» und das «Entfernen von Türschwellen». Ziff. 15 heisst «Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt» und reicht über die Unterziffern 15.01 bis 15.10 von den Kommunikationsgeräten (15.02) über die SIP-Videophones (15.06) bis zu den Rehab-Kinder-Autositzen (15.10). In seiner Erwägung II/7.2 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus daraus die Folge gezogen und wörtlich festgehalten: «Es ist in der Tat nicht ersichtlich unter welchen Punkt von Ziff. 15 HVI das Tiefersetzen des Türspions subsumiert werden könnte, auch wenn er dem Kontakt mit der Umwelt dienen mag.» Die Gegenposition, der Türspion sei ein Hilfsmittel nach Ziff. 15 des Anhangs, stand in E. II/7.1.1 und war das Vorbringen der Beschwerdeführerin und nicht die Aussage des Gerichts.
Wofür die beiden Schweizer Präventionsschriften ihn führen
Sicheres Wohnen Schweiz führt die gedruckte Seite 15 im Inhaltsverzeichnis unter «Türspione und Türsprechanlagen». Der Fliesstext dieser Seite besteht aus zwei Sätzen: «Mit dem Türspion erkennen Sie, wer vor der Türe steht, ohne die Tür öffnen zu müssen. Durch die Weitwinkeloptik können Sie auch Personen erkennen, die neben der Tür stehen.» Vier Bildlegenden stehen daneben, die erste lautet «Türspion», die zweite «Elektronischer Türspion».
Die Schweizerische Kriminalprävention ordnet dasselbe Bauteil in «Riegel vor!» vom Juni 2021 einem anderen Kapitel zu. Die Broschüre gliedert sich in sieben Tipps; die Türsicherung steht unter dem ersten, «Türe zu!», auf gedruckter Seite 6. Der Türspion steht unter dem vierten, «Augen auf!», auf gedruckter Seite 11, und zwar als erster Satz dieses Kapitels: «Kein High-Tech, aber nach wie vor unverzichtbar, wenn Sie keine Videokamera am Eingang haben: der gute alte Türspion.» Schon die Gliederung einer polizeilichen Präventionsschrift ordnet ihn damit dem Sehen zu.
Beide Schriften stellen ihn in dieselbe Nachbarschaft. Die SKP nennt ihn im selben Satz wie die Videokamera am Eingang, die SWS zeigt ihn in einer Bildreihe mit zwei Gegensprechanlagen. Wie eine private Kamera oder eine Sprechanlage mit integrierter Kamera datenschutzrechtlich zu beurteilen ist, steht im Eintrag zur Videoüberwachung am eigenen Haus.
In welcher Rolle er in der veröffentlichten Rechtsprechung vorkommt
Am 3. September 2026 führte der Suchdienst entscheidsuche.ch einen Gesamtbestand von 795 447 Entscheiden. Die Abfrage nach «Türspion» ergab an diesem Tag 35 Treffer, eine Kontrollabfrage nach «Mietvertrag» im selben Bestand 8744. Der Bestand wächst; die Zahlen tragen deshalb ihr Messdatum.
Alle 35 sind an der jeweiligen Fundstelle gelesen worden. In 28 von ihnen erscheint der Türspion als Wahrnehmungsinstrument in der Beweiswürdigung, meist in der Wendung, jemand habe durch ihn hindurch etwas gesehen. In sechs weiteren ist das Bauteil selbst die Sache: viermal als Gegenstand des vorgeworfenen Verhaltens, einmal als Ausstattungsposten in einem Mietprozess und einmal deshalb, weil es fehlte. Der 35. ist der Glarner Entscheid.
Als Sicherungsbauteil kommt der Türspion in keinem dieser 35 Entscheide vor.
Zwei Erwägungen sagen ausdrücklich, wozu das Bauteil dient. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hielt am 29. September 2014 in SB.2013.53 fest: «Es ist gerichtsnotorisch, dass durch einen Türspion das Gesicht des davor Stehenden gut erkennbar ist, dies ist ja gerade der Zweck dieser Einrichtung.» Das Obergericht des Kantons Bern begründete am 26. Juni 2025 in SK 24 267 aus dem Gegenteil: Weil die Wohnungstür des Straf- und Zivilklägers keinen Türspion und kein Guckloch trug, so das Gericht, «musste der Straf- und Zivilkläger konsequenterweise die Türe öffnen, um zu sehen, wer» geklingelt hatte. Der Satz der SWS-Broschüre steht damit auch in seiner Verneinung.
Was die Hilfsmittelliste führt und was der Suchlauf darüber ergibt
29 610 Zeichen Verordnungstext, vier Suchwörter, «Türspion», «Spion», «Riegel» und «Schlüssel», ergeben viermal null Treffer. Gemessen wurde als Teilzeichenfolge ohne Rücksicht auf die Schreibung, an der deutschen HVI-Fassung im Stand vom 1. Januar 2024. Ein fünftes Suchwort zeigt, warum die Schreibung dazugehört: «schloss» ergibt drei Treffer, und alle drei lauten «ausgeschlossen» oder «eingeschlossen».
Dieser Befund gilt für den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 IVG und des Anhangs zur HVI. Über das Baurecht, das Mietrecht und den Handel besagt er nichts; gemessen ist allein die deutsche Fassung.
Seine Schärfe bekommt er aus der Nachbarschaft. Der Anhang benennt an derselben Wohnungstür drei Eingriffe: das Verbreitern oder Auswechseln der Tür, den Türöffner und das Entfernen der Schwelle, alle drei in Ziff. 14.04. Das Glarner Verfahren zeigt den Unterschied im selben Dossier. Der elektrische Türöffner wurde nach E. II/6.2.2 abgelehnt, weil die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI nicht dargetan waren, also an einer Bedingung. Der Türspion wurde nach E. II/7.2 abgelehnt, weil er sich unter keinen Punkt von Ziff. 15 bringen liess; dass er auch sonst nicht unter die Liste fällt, entnimmt dieselbe Erwägung dem Bundesgerichtsurteil 9C_197/2010 E. 5. Zwei Ablehnungen an derselben Tür, aus zwei verschiedenen Gründen.
Der Entscheid, der ihn einer anderen Rechtsfrage zuordnet
Der Glarner Entscheid ist ein kantonaler, und seine Tragweite ist entsprechend begrenzt. Streitig waren dort fünf Positionen aus den Mehrkosten einer Neubauwohnung, wörtlich «Kosmetikspiegel, elektrische Schiebetüre zum Sitzplatz, Anpassen des Türspions, Haupteingangstüre/elektrische Türöffner und behindertengerechter Parkplatz». Teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde für die elektrische Schiebetüre zur Terrasse, die neu abzuklären war.
Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nach dem Türspion damit nicht. Im Rechtsmittelverfahren 9C_285/2020 vom 25. März 2021 behandelte das Bundesgericht den kantonalen Entscheid insoweit als Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG und hielt in E. 3 fest: «Was die abgewiesenen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für den Kosmetikspiegel, das Tiefersetzen des Türspions sowie den behindertengerechten Parkplatz anbelangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen». Als bundesgerichtliche Antwort auf die Türspionfrage taugt das Urteil deshalb nicht; geprüft hat das Gericht allein den elektrischen Türöffner.
Für die eigene Wohnungstür bleibt damit dies: Der Türspion ist eine Ausstattung, die die Eigentümerschaft bezahlt. Wird an einer Mietwohnung oder an einem Umbau um die Kostentragung gestritten, klärt das eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde, bevor gebaut wird. Die einzige Schweizer Instanz, die sich bisher zur Sache selbst geäussert hat, hat den Türspion einer ganz anderen Rechtsfrage zugeordnet: dem Hilfsmittelrecht der Invalidenversicherung.
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Quellen
- [1]Verwaltungsgericht des Kantons Glarus: VG.2019.00130 (im Katalog von entscheidsuche.ch als Zweitreferenz VG.2020.898 geführt), Sozialversicherungssache, E. II/2 zum Streitgegenstand, E. II/6.2.2 zum elektrischen Türöffner und E. II/7.1.1 sowie E. II/7.2 zum Türspion, Urteil vom 12.03.2020, abgerufen 03.09.2026
- [2]Schweizerischer Bundesrat / Eidgenössisches Departement des Innern, Fedlex (deutsche HTML-Fassung aus dem Fedlex-Filestore geladen): Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51), Anhang Ziff. 14.04 und Ziff. 15 samt den Unterziffern 15.01 bis 15.10, sowie Art. 2 Abs. 2, Stand am 1. Januar 2024, abgerufen 03.09.2026
- [3]Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 9C_285/2020, Rechtsmittelentscheid zur Glarner Sache, E. 1 zur Qualifikation als Teilentscheid und E. 3 zum ungeprüft gebliebenen Türspion, Urteil vom 25.03.2021, abgerufen 03.09.2026
- [4]entscheidsuche.ch, eigene Abfrage über die Schnittstelle _searchV2.php: Suchwort «Türspion», durchsuchter Bestand 795 447 Entscheide, 35 Treffer; Kontrollabfrage «Mietvertrag» 8744 Treffer, Messung vom 03.09.2026
- [5]Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt: SB.2013.53 (im Katalog von entscheidsuche.ch als Zweitreferenz AG.2014.634 geführt), Erwägung zum Erkennen des Gesichts durch einen Türspion als gerichtsnotorisch, Urteil vom 29.09.2014, abgerufen 03.09.2026
- [6]Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer: SK 24 267 (im Katalog von entscheidsuche.ch als SK 2024 267 geführt), Erwägung zur Folge einer Türe ohne Türspion für das Öffnen der Türe, Urteil vom 26.06.2025, abgerufen 03.09.2026
- [7]Schweizerische Kriminalprävention SKP, interkantonale Fachstelle der KKJPD: Riegel vor! 7 Tipps, wie Sie Ihr Heim gegen Einbruch schützen sollten, 3. Auflage, 20 Seiten; Tipp 1 Türe zu! auf Seite 6 und Tipp 4 Augen auf! auf Seite 11 mit der Passage zum Türspion, Juni 2021, Textfassung geprüft 03.09.2026
- [8]Verein Sicheres Wohnen Schweiz SWS, Olten: Gegen Einbruch kann man sich schützen. Einbruchhemmende Massnahmen, 24 nummerierte Seiten; gedruckte Seite 15 Türspione und Türsprechanlagen samt Fliesstext und vier Bildlegenden, März 2026, Textfassung geprüft 03.09.2026
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Soll an Ihrer Wohnungstür ein Türspion gesetzt oder versetzt werden, klären wir vorab am Telefon, ob das Türblatt und der bestehende Beschlag das zulassen. Bei einer Mietwohnung besprechen wir vorher, wessen Zustimmung dafür einzuholen ist.