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Schliesstechnik

Briefkastenschloss und Briefkastenpflicht

Für Hausbriefkästen bestehen in der Schweiz zwei Regelwerke nebeneinander: Die Postverordnung (VPG) verpflichtet Liegenschaftseigentümer nach Art. 73 bis 76 zur Aufstellung, die europäische Norm SN EN 13724 betrifft die Einwurföffnung. Das Schloss selbst regelt keines von beiden; wer es ersetzt, wählt frei zwischen den erhältlichen Produkten.

Kurzfassung

  • Art. 73 VPG verpflichtet Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine Briefkastenanlage einzurichten.
  • Art. 74 VPG bestimmt den Standort an der Grundstücksgrenze, Art. 75 VPG lässt Abweichungen nur mit schriftlicher Vereinbarung zu.
  • Erfüllt die Anlage die Vorgaben nach Art. 73 bis 75 VPG nicht, kann das laut Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG die Hauszustellung durch die Post kosten.
  • SN EN 13724:2013 ist die einschlägige europäische Norm zum Hausbriefkasten und bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung als aktuell geführt.
  • Streitigkeiten über Aufstellungspflicht und Standort gehen nach Art. 76 VPG an die eidgenössische Postkommission PostCom.

In der Schweiz

Primärquelle für die Aufstellungspflicht ist die Postverordnung (VPG, SR 783.01), im Volltext über den Fedlex-Filestore geprüft, Stand 1. April 2026. Art. 73 VPG verpflichtet die Eigentümerin oder den Eigentümer einer Liegenschaft, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten, bestehend aus Brieffach, Einwurföffnung und Ablagefach; die Mindestmasse dazu stehen in Anhang 1 der Verordnung. Art. 74 VPG legt den Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang fest, mit einer eigenen Regel für Ferien- und Wochenendhaus-Überbauungen. Eine Abweichung ist nach Art. 75 Abs. 1 VPG nur bei gesundheitlich unzumutbarer Härte für die Eigentümerschaft oder bei schutzwürdigen Bauten zulässig und wird nach Absatz 2 in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer geregelt, und Streitigkeiten dazu gehen nach Art. 76 VPG an die Postkommission PostCom. Die zweite, kostenpflichtige Regelung zum Thema ist SN EN 13724:2013, im Schweizer Normenkatalog seit Juni 2013 als aktuell geführt, ihr Volltext kostet CHF 82.- im Onlineshop der Schweizerischen Normen-Vereinigung.

Die Aufstellungspflicht nach der Postverordnung

Die Pflicht selbst steht am Anfang des einschlägigen Abschnitts der Postverordnung. Art. 73 Abs. 1 VPG lautet: «Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.» Absatz 2 bestimmt den Aufbau, «Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach.», und verweist für die Mindestmasse auf Anhang 1 der Verordnung, ohne die Zahlen selbst zu nennen. Absatz 3 verlangt eine vollständige und gut lesbare Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma. Der Wortlaut stellt auf den Besitz ab, nicht auf das Bewohnen.

Wo der Briefkasten stehen muss, regelt der folgende Artikel. Art. 74 Abs. 1 VPG: «Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.» Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern erlaubt Absatz 3 die Aufstellung im Bereich der Hauszugänge, sofern der Zugang von der Strasse her möglich bleibt, und für Überbauungen aus Ferien- und Wochenendhäusern schreibt Absatz 4 eine zentrale Briefkastenanlage an der Zufahrt vor. Abweichungen vom Standort erlaubt Art. 75 VPG nur bei gesundheitlich unzumutbarer Härte oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten, und auch dann erst «in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer». Über Streitigkeiten nach diesen drei Artikeln entscheidet nach Art. 76 VPG die eidgenössische Postkommission PostCom.

Folgen einer nicht normgerechten Anlage

Die Aufstellungspflicht trägt eine eigene Sanktion, die nicht im Bussenrecht liegt, sondern im Verhältnis zur Post selbst. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG befreit die Post von der Pflicht zur Hauszustellung, wenn die Vorgaben für Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73 bis 75 nicht eingehalten sind. Ein Briefkasten, der zu klein gebaut, falsch platziert oder gar nicht beschriftet ist, kann damit zum Verlust der Hauszustellung führen. Wohin die Post die Sendungen stattdessen leitet, sagt die Verordnung an dieser Stelle nicht. Für Eigentümerschaften ist das die praktisch greifbarste Folge dieser Verordnung, unabhängig davon, welches Schloss am Briefkasten verbaut ist.

Was SN EN 13724 zusätzlich regelt

Neben der Postverordnung besteht eine zweite, kostenpflichtige Regelung: SN EN 13724:2013, im Normenkatalog der Schweizerischen Normen-Vereinigung geführt, Status aktuell, veröffentlicht im Juni 2013. Ihr Titel benennt als Gegenstand die postalischen Dienstleistungen und darin ausdrücklich die Einwurföffnungen von Hausbriefkästen, mit Anforderungen und Prüfungen dazu. Herausgegeben wird sie vom europäischen Komitee CEN; die Schweiz übernimmt europäische Normen über die SNV unter dem Präfix SN, wie es der Eintrag zur SN-EN-Normfamilie ausführlicher beschreibt. Der Volltext ist kostenpflichtig, deshalb sind hier nur Nummer, Status und Anwendungsbereich genannt, kein Prüfwert und kein Tabelleninhalt.

Für die Abgrenzung zählt allein der Anwendungsbereich, wie ihn der Titel selbst absteckt: Er nennt die Einwurföffnung. Ein Schloss, ein Zylinder oder eine Schliesstechnik kommen darin nicht vor.

Das Schloss bleibt in beiden Regelwerken aussen vor

Damit ergibt sich eine doppelte Leerstelle, und sie ist an beiden Regelwerken selbst ablesbar, nicht nur an ihrem Fehlen. Die Postverordnung zählt in Art. 73 bis 76 VPG aus, was zu einem Briefkasten gehört: Fach, Einwurföffnung, Ablagefach, Standort, Beschriftung. Ein Schloss kommt darin nicht vor. Eine Volltextsuche nach dem Wort «Schlüssel» im gesamten Erlasstext der VPG bestätigt das: Sie ergibt zwei Treffer, und keiner betrifft den Briefkasten. Der eine steht in Art. 35f Abs. 3 Bst. b VPG und verlangt für das hybride Zustellsystem der Post «Verschlüsselungsverfahren nach dem aktuellen Stand der Technik»; der andere steht in Art. 55 Abs. 4 VPG und meint die «Schlüsselung der Prozesskosten» im Nachweis über das Quersubventionierungsverbot. SN EN 13724 wiederum benennt zwar die Einwurföffnung, aber ebenfalls kein Schloss und keinen Zylinder als Prüfgegenstand.

Die Reichweite der beiden Regelwerke endet vor dem Schloss des Briefkastens.

Was zum Schloss selbst bekannt ist

Wer die Lücke ausfüllt, wählt frei. Die Produktseite der Ernst Schweizer AG, eines Schweizer Herstellers von Briefkastenanlagen, nennt weder einen Schlosstyp noch eine Norm dazu; das Schloss ist dort kein eigenes Merkmal der Produktbeschreibung. Eine eigene, nur in der Schweiz verwendete Zylinderlinie für Briefkästen müsste, wenn es sie gäbe, bei einem Hersteller mechanischer Schliesszylinder im Sortiment auftauchen; die Produktübersicht eines grossen Anbieters von Schliesszylindern mit Wendeschlüsseln für den Schweizer Markt führt keine eigene Kategorie für Briefkastenzylinder. Eine technische Weisung der Post oder einer Normungsorganisation speziell zu Hausbriefkastenanlagen, die ein Schloss festlegen könnte, war unter beiden Namen ebenfalls nicht auffindbar, und auch die Normen-Seite des Branchenverbands VSSB führt zum Briefkastenschloss keinen eigenen Eintrag. Beide Prüfungen liefen, weil das reguläre Suchkontingent zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft war, über eine deutlich unzuverlässigere Ersatzsuche; geprüft wurden damit ein Herstellerkatalog, eine Verbandsseite und der allgemein zugängliche Suchraum, nicht der gesamte Markt. Der Befund bleibt deshalb offen, nicht abschliessend verneint: Er schliesst nicht aus, dass ein anderer Hersteller oder eine bislang nicht gefundene Publikation existiert.

Was vor einem Auftrag geklärt sein muss

Vor dem Austausch eines Briefkastenschlosses lohnt sich deshalb ein anderer Blick als der auf eine Norm, die es dafür nicht gibt. Zu klären ist, ob die Anlage als Ganzes noch den Vorgaben nach Art. 73 und 74 VPG entspricht, weil sonst nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG die Hauszustellung auf dem Spiel steht, unabhängig vom Schloss. Zu klären ist ebenso, welcher Zylinder aktuell verbaut ist, denn ohne verbindliche Norm bestimmen Hersteller und Modell die Ersatzteillage, nicht ein Regelwerk. Bei Streit über den Standort einer Anlage bleibt der Weg zur PostCom nach Art. 76 VPG, nicht zu einer Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Und wer den eigenen Briefkastenschlüssel verloren hat statt das Schloss ersetzen zu wollen, findet die mietrechtliche Antwort dazu nicht auf dieser Seite, sondern im Eintrag zum Schlüsselverlust in der Mietwohnung.

Häufiger Irrtum

SN EN 13724 schreibe vor, welches Schloss oder welchen Zylinder ein Schweizer Briefkasten haben muss.

Der Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich laut ihrem Titel auf die Einwurföffnung des Hausbriefkastens. Schloss oder Zylinder sind darin kein Prüfgegenstand.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Dieselbe Norm liegt in Deutschland als DIN EN 13724:2013 vor, mit derselben Ausgabe und nur mit anderer nationaler Kennung. Dass eine europäische Norm in den beteiligten Ländern denselben Text trägt, folgt aus der Übernahmemechanik, die der Eintrag zur SN-EN-Norm und ihrer SIA-Nummer beschreibt; der hier belegte Katalogeintrag weist die Norm nach, nicht diese Mechanik.
Schweiz
In der Schweiz trägt dasselbe Dokument die Kennung SN EN 13724:2013. Der Gleichlauf reicht so weit wie die Norm selbst und endet an ihrem Titel: Was die deutsche Post zusätzlich zur Einwurföffnung an eigenen Vorschriften zu Hausbriefkästen führt, ist in keinem Dossier dieses Projekts geprüft und wird hier deshalb nicht behauptet.

Quelle [2]

Zwei Regelwerke am Briefkasten, keines am SchlossÜbersicht: 2 Zeilen zu Regelwerk, Regelt, Regelt ausdrücklich nicht, Fundstelle. Regelwerk: VPG Art. 73 bis 76, Regelt: Aufstellungspflicht, Standort, Beschriftung, Mindestmasse nach Anhang 1, Regelt ausdrücklich nicht: Schloss, Schlüssel oder Zylinder des Briefkastens, Fundstelle: Fedlex, VPG SR 783.01, Volltextsuche «Schlüssel» ohne Briefkastenbezug; Regelwerk: SN EN 13724:2013, Regelt: Einwurföffnung des Hausbriefkastens, Anforderungen und Prüfungen, Regelt ausdrücklich nicht: Schloss oder Zylinder des Briefkastens, Fundstelle: SNV-Connect, Katalogeintrag, Titel und Anwendungsbereich.REGELWERKREGELTREGELT AUSDRÜCKLICH NICHTFUNDSTELLEVPG Art. 73bis 76Aufstellungspflicht, Standort,Beschriftung, Mindestmasse nachAnhang 1Schloss, Schlüssel oderZylinder des BriefkastensFedlex, VPG SR 783.01,Volltextsuche «Schlüssel» ohneBriefkastenbezugSN EN13724:2013Einwurföffnung desHausbriefkastens, Anforderungenund PrüfungenSchloss oder Zylinder desBriefkastensSNV-Connect, Katalogeintrag,Titel und Anwendungsbereich
Zwei Regelwerke am Briefkasten, keines am Schloss

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Quellen

  1. [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Postverordnung (VPG), SR 783.01, Art. 31 Abs. 2 Bst. c, Art. 35f Abs. 3 Bst. b, Art. 55 Abs. 4 und Art. 73 bis 76; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, lokale Kopie _gesetze/VPG_783.01.txt, inklusive Volltextsuche nach «Schlüssel» im gesamten Erlass, Stand 1. April 2026
  2. [2]SNV-Connect (Schweizerische Normen-Vereinigung): Katalogeintrag SN EN 13724:2013, postalische Dienstleistungen, Einwurföffnungen von Hausbriefkästen, Status aktuell, Preis, ohne Normvolltext, abgerufen 28.08.2026
  3. [3]VSSB (Verband Schweizer Schliesssysteme- und Beschlägeanbieter): Normen-Seite, geprüft auf einen eigenen Eintrag zum Briefkastenschloss, ohne Treffer, abgerufen 28.08.2026
  4. [4]dormakaba: Produktübersicht Schliesszylinder mit Wendeschlüsseln, geprüft auf eine eigene Briefkasten-Zylinderkategorie, ohne Treffer, abgerufen 28.08.2026
  5. [5]Ernst Schweizer AG: Produktseite Briefkastenanlagen, ohne Angaben zu Schlosstyp oder Norm, abgerufen 28.08.2026

Stand:

Dieser Betrieb ersetzt Briefkastenschlösser und Zylinder und verdient an der hier beschriebenen Abstufung zwischen dem Ersatz eines einzelnen Schlosses und dem Ersatz einer ganzen Anlage.

Am Briefkasten lässt sich vor Ort feststellen, welcher Zylinder verbaut ist und ob er sich einzeln ersetzen lässt. Rufen Sie uns an, bevor Sie eine ganze Anlage austauschen lassen.