Wegfahrsperre und Diebstahlsicherung
Die Wegfahrsperre ist nach Art. 87 der Schweizer Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) nur eine Kann-Vorschrift, während Art. 115 VTS die mechanische Diebstahlsicherung für Personenwagen zwingend vorschreibt. Für neu typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1 macht erst die von der Schweiz übernommene EU-Verordnung 2019/2144 die Wegfahrsperre verbindlich.
Kurzfassung
- Drei Rechtsebenen ordnen dasselbe Themenfeld unterschiedlich: Art. 87 VTS führt die Wegfahrsperre als Kann-Vorschrift, Art. 115 VTS macht die mechanische Diebstahlsicherung für Personenwagen zur Pflicht, und die Verordnung (EU) 2019/2144 verlangt die Wegfahrsperre zusätzlich für neu typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1.
- Wegfahrsperre und Diebstahlsicherung sind im Alltag oft ein Wort, rechtlich aber zwei Vorschriften mit unterschiedlichem Verbindlichkeitsgrad und unterschiedlicher Bauweise: die eine elektronisch oder mechanisch und optional, die andere ausdrücklich mechanisch gedacht und obligatorisch.
- Die EU-Pflicht gilt in der Schweiz nicht kraft einer eigenen VTS-Vorschrift für dieses Bauteil, sondern weil Art. 83 Abs. 1 VTS und die allgemeine Rezeptionsklausel Art. 3a VTS die Verordnung (EU) 2019/2144 unmittelbar für anwendbar erklären.
- Für die meisten in der Schweiz zugelassenen Neuwagen ist die Wegfahrsperre trotz des Wortlauts «kann» in Art. 87 VTS faktisch Standard, weil sie EU-typgenehmigt sind.
- Für EU-typgenehmigte Neufahrzeuge der Klasse M1 trifft Deutschland dieselbe Pflicht unmittelbar aus der Verordnung. Einen eigenständigen CH/DE-Unterschied gibt es an dieser Stelle nicht.
In der Schweiz
Massgeblich ist die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) vom 19. Juni 1995, hier im Stand vom 1. Juli 2026 geprüft. Ihr Art. 87 trägt den Titel «Wegfahrsperre» und formuliert im ersten seiner vier Absätze wörtlich: «Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.» Für die Diebstahlsicherung liest sich derselbe Erlass anders. Art. 115 VTS verlangt, dass Personenwagen «über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen», ausdrücklich mechanisch gedacht und ohne die Einschränkung «kann». Der Wortlaut von Art. 87 VTS allein liesse den Schluss zu, der Einbau einer Wegfahrsperre stehe in der Schweiz frei. Dagegen steht Art. 83 Abs. 1 VTS: Ist ein Fahrzeugalarmsystem, zu dessen zulässigen Komponenten Art. 83 Abs. 3 VTS die Wegfahrsperre ausdrücklich zählt, nicht nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so muss es nach Art. 83 Abs. 1 VTS den Artikeln 83 bis 88 entsprechen. Die allgemeine Rezeptionsklausel Art. 3a VTS erklärt EU-Verordnungen und UNECE-Reglemente «in der nach Anhang 2 jeweils verbindlichen Fassung» für anwendbar. Über diesen Weg, nicht über eine eigene Schweizer Pflichtvorschrift für dieses Bauteil, kommt die faktische Pflicht für EU-typgenehmigte Neuwagen der Klasse M1 ins Schweizer Recht.
Vom Kann zur Pflicht: drei Ebenen für ein Themenfeld
Die Wegfahrsperre steht in Art. 87 VTS. Der erste seiner vier Absätze formuliert sie als Kann-Vorschrift. Die folgenden drei Absätze regeln nur noch, wie eine einmal eingebaute Wegfahrsperre funktionieren muss: Sie muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen sperren können, nämlich Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem, sie darf selbstschärfend oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel aktiviert werden, und sie darf nicht aktivierbar sein, während der Motor läuft.
Der Ausdruck Wegfahrsperre kommt im Verordnungstext an drei Stellen vor: als Aufzählungsposition unter den zulässigen Zusatzkomponenten eines Fahrzeugalarmsystems in Art. 83 Abs. 3 VTS, als eigener, mit Überschrift versehener Artikel in Art. 87 VTS, und als Bezeichnung eines rezipierten Reglements in Anhang 2 der VTS, wo das UNECE-Reglement Nr. 162 über die Genehmigung von Wegfahrsperren aufgeführt ist. Von diesen drei Fundstellen formuliert nur die mittlere, Art. 87, selbst eine Vorschrift für das Bauteil, und diese lautet in ihrem ersten Absatz auf «kann».
Diebstahlsicherung ist die Pflicht, die man meist meint
Direkt daneben, in Art. 115 VTS, steht eine andere Vorschrift ohne dieses «kann». Ihr Wortlaut: «Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.» Gedacht ist diese Diebstahlsicherung ausdrücklich mechanisch: Lenkschloss, Getriebeschloss oder Schalthebelverriegelung, nicht Elektronik.
Umgangssprachlich fallen Wegfahrsperre und Diebstahlsicherung trotzdem oft zu einem einzigen Wort zusammen, und genau diese Vermischung verdeckt, dass die beiden Vorschriften unterschiedlich binden: die eine als Kann-Vorschrift für ein optionales elektronisches oder mechanisches Bauteil, die andere als Pflicht für eine mechanische Vorrichtung.
Wegfahrsperre und Diebstahlsicherung: zwei Vorschriften derselben Verordnung mit unterschiedlichem Verbindlichkeitsgrad unter einem gemeinsamen Alltagsnamen.
Wie die EU-Pflicht ins Schweizer Recht kommt
Der Wortlaut von Art. 87 VTS liesse für sich allein den Schluss zu, der Einbau einer Wegfahrsperre stehe in der Schweiz frei. Dagegen steht die Verordnung (EU) 2019/2144. Sie macht die Wegfahrsperre nach Fussnote 5 zur Anhang-II-Tabelle für einen bestimmten Fahrzeugkreis zur Pflicht, wörtlich: «Schutzvorrichtungen gegen unbefugte Benutzung müssen in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 und Wegfahrsperren in Fahrzeugen der Klasse M1 eingebaut werden.» Betroffen sind damit neu typgenehmigte Personenwagen der Klasse M1, und weil die grosse Mehrheit der in der Schweiz verkauften Neuwagen EU-typgenehmigt ist, wird die in Art. 87 VTS offene Frage für diese Fahrzeuge faktisch beantwortet, nur eben nicht durch Art. 87 VTS selbst.
Diese EU-Verordnung gilt in der Schweiz nicht aus eigenem Recht, sondern über zwei Bestimmungen der VTS. Ist ein Fahrzeugalarmsystem nicht nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder einem der genannten UNECE-Reglemente genehmigt, muss es nach Art. 83 Abs. 1 VTS den schweizerischen Eigenartikeln entsprechen; ist es dagegen nach dieser Verordnung genehmigt, gilt sie selbst. Die allgemeine Rezeptionsklausel Art. 3a VTS erklärt EU-Verordnungen und UNECE-Reglemente «in der nach Anhang 2 jeweils verbindlichen Fassung» für anwendbar. Anhang 2 der VTS listet zu diesem Themenkreis drei UNECE-Reglemente: Nr. 18 vom 1. März 1971 über die Sicherheit von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benützung, Nr. 116 vom 6. April 2005 über den Schutz von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung, und Nr. 162 vom 30. September 2021 über die Genehmigung von Wegfahrsperren.
Nachgeprüft wurde für diesen Eintrag einzig die Pflicht selbst, wie sie in der genannten Fussnote der Verordnung (EU) 2019/2144 steht und die keinen der nach Fahrzeugtyp und Genehmigungsdatum gestaffelten Stichtage nennt, ab denen sie im Einzelfall anwendbar wurde. Ein Datum für den Beginn dieser Pflicht steht deshalb an keiner Stelle dieses Eintrags.
Was seit dem 1. Oktober 2005 in Art. 115 VTS steht
Art. 87 VTS trägt in der geprüften Fassung keine Änderungsfussnote. Art. 115 VTS dagegen wurde zuletzt durch die Änderung vom 10. Juni 2005 gefasst, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005. Was an dieser Stelle vor diesem Datum stand, ist für diesen Eintrag nicht beschafft und wird deshalb nicht wiedergegeben. Was seither gilt, ist der oben zitierte Wortlaut zu Tür- und Zündschloss, mechanischer Diebstahlsicherung bei Personenwagen und der allgemeinen Vorrichtung gegen unbefugte Benützung bei anderen Motorwagen, unverändert seit diesem Stichtag und unabhängig davon, wie viele Fahrzeuge seither über die EU-Typgenehmigung zusätzlich eine Wegfahrsperre erhalten haben.
Häufiger Irrtum
Weil Art. 87 VTS die Wegfahrsperre nur als Kann-Vorschrift formuliert, ist ihr Einbau in der Schweiz freiwillig.
Das stimmt nur für das Schweizer Eigenrecht ausserhalb der EU-Typgenehmigung, und selbst dort nur für die Wegfahrsperre, nicht für die Diebstahlsicherung nach Art. 115 VTS, die ohnehin obligatorisch ist. Für neu typgenehmigte Personenwagen der Klasse M1, und das ist die grosse Mehrheit der in der Schweiz verkauften Neuwagen, macht Fussnote 5 zur Anhang-II-Tabelle der Verordnung (EU) 2019/2144 die Wegfahrsperre zwingend. Diese Pflicht kommt über Art. 83 Abs. 1 VTS und die Rezeptionsklausel Art. 3a VTS ins Schweizer Recht, nicht über Art. 87 VTS. Wer aus dem Wortlaut «kann» auf Freiwilligkeit schliesst, liest nur die Schweizer Eigenregel und übersieht die europäische Ebene, die für die meisten Neuwagen die eigentlich massgebende ist.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Als EU-Mitgliedstaat trifft Deutschland dieselbe Pflicht unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2019/2144, ohne den Umweg über eine eigene Übernahmeklausel: Für neu typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1 schreibt Anhang II der Verordnung laut ihrer Fussnote 5 eine Wegfahrsperre zwingend vor.
- Schweiz
- In der Schweiz kommt dieselbe Pflicht nicht über eine originär schweizerische Norm für dieses Bauteil, sondern über die Rezeptionsklausel Art. 3a VTS und den Verweis in Art. 83 Abs. 1 VTS auf dieselbe Verordnung (EU) 2019/2144 herein. Für EU-typgenehmigte Neufahrzeuge der Klasse M1 ist das Ergebnis in beiden Ländern dasselbe; ein Unterschied besteht nur im Rechtsmechanismus der Übernahme, nicht im materiellen Ergebnis.
Quellen [1], [2]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), SR 741.41, Art. 83, 87, 115 und 3a sowie Anhang 2, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Filestore-Kopie, Stand 1. Juli 2026
- [2]Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2019/2144 vom 27. November 2019, Anhang II, Fussnote 5 zur Tabelle der Schutzvorrichtungen gegen unbefugte Benutzung, konsolidierte deutsche Fassung, abgerufen 29.08.2026
Stand:
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